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   OLG Brandenburg, 25.04.2002 - 2 Ss (OWi) 44 Z/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,17833
OLG Brandenburg, 25.04.2002 - 2 Ss (OWi) 44 Z/02 (https://dejure.org/2002,17833)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 25.04.2002 - 2 Ss (OWi) 44 Z/02 (https://dejure.org/2002,17833)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 25. April 2002 - 2 Ss (OWi) 44 Z/02 (https://dejure.org/2002,17833)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verletzung rechtlichen Gehörs bei fehlender Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Hauptverhandlung in Abwesenheit des Betroffenen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2003, 587
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • KG, 10.08.2007 - 3 Ws (B) 421/07

    Gerichtliches Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Gehörsverletzung

    Abweichend von den Regelungen der Strafprozessordnung darf die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Betroffenen gemäß § 74 Abs. 1 OWiG nur dann durchgeführt werden, wenn er nicht erschienen ist und darüber hinaus von seiner Verpflichtung zum Erscheinen entbunden war (vgl. OLG Brandenburg NZV 2003, 587; BayObLG VRS 108, 274, 275).

    Eine abweichende Regelung ist nur für den Fall des unentschuldigten Ausbleibens vorgesehen, der jedoch keine Verhandlung zur Sache, sondern nur eine Verwerfung des Einspruchs vorsieht ( vgl. OLG Brandenburg NZV 2003, 587 ).

  • OLG Zweibrücken, 17.10.2023 - 1 ORbs 1 SsRs 37/23

    Gehörsverstoß bei Verhandlung in Abwesenheit des unentschuldigt fehlenden

    In einer fehlerhaften Anwendung der Norm kann ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör liegen (Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 25.04.2002 - 2 Ss (OWi) 44 Z/02; NZV 2003, 587).
  • OLG Jena, 09.06.2009 - 1 Ss 101/09

    Umfang der Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen

    Indem das Amtsgericht am 11.02.2009 gleichwohl eine Hauptverhandlung durchgeführt und in der Sache entschieden hat, hat es das Recht des Betroffenen auf Anwesenheit und Mitwirkung in der Hauptverhandlung (§ 230 Abs. 1 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG ) und zugleich den Anspruch des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 103 Abs. 1 GG ) verletzt (vgl. auch OLG Brandenburg NZV 2003, 587 ; KG Berlin VRS 113, 293 ff).
  • OLG Dresden, 21.08.2018 - 21 Ss 496/18

    Rechtsfolgen der Rücknahme eines Antrags des Betroffenen auf Entbindung von der

    Die unzulässige Durchführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit der Betroffenen beinhaltet zugleich eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Brandenburgisches Oberlandesgericht, NZV 2003, 587).".
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