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   AG Berlin-Mitte, 01.04.2003 - 102 C 3511/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,15529
AG Berlin-Mitte, 01.04.2003 - 102 C 3511/02 (https://dejure.org/2003,15529)
AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 01.04.2003 - 102 C 3511/02 (https://dejure.org/2003,15529)
AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 01. April 2003 - 102 C 3511/02 (https://dejure.org/2003,15529)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zustandekommen eines Erlassvertrages durch die vorbehaltslose Abrechnung einer 15/10 Gebühr nach dem DAV-Abkommen durch die Prozessbevollmächtigten und Begleichung der Forderung; Vorliegen einer Willenserklärung trotz fehlenden Erklärungsbewusstseins; Maßgeblichkeit der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2004, 414
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 07.06.1984 - IX ZR 66/83

    Willenserklärung ohne Erklärungsbewußtsein

    Auszug aus AG Berlin-Mitte, 01.04.2003 - 102 C 3511/02
    Trotz fehlenden Erklärungsbewusstseins liegt eine Willenserklärung vor, wenn der Erklärende bei der Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte, und wenn der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat (BGHZ 91, 324).
  • BGH, 02.11.1989 - IX ZR 197/88

    Schuldhafte Verkürzung der Zwangsverwaltungsmasse durch den Verwalter

    Auszug aus AG Berlin-Mitte, 01.04.2003 - 102 C 3511/02
    Dieses wird als Willenserklärung wirksam, wenn der sich Äußernde fahrlässig nicht erkannt hat, dass sein Verhalten als Willenserklärung aufgefasst werde konnte und wenn der Empfänger es tatsächlich auch so verstanden hat (BGHZ 109, 171, 177).
  • BGH, 07.03.2006 - VI ZR 54/05

    Verzicht auf weitere Ansprüche aus einem Verkehrsunfall; Abrechnung der

    Die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht entspricht einer verbreiteten Auffassung, wonach eine Abrechnung nach Maßgabe des DAV-Abkommens als Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrages und die Gebührenzahlung des Versicherers als dessen Annahme anzusehen sei (LG Aachen, NZV 2004, 149, 150 = NJW-RR 2004, 170 f.; LG München I, NZV 2004, 413; LG Osnabrück, Schaden-Praxis 2003, 327; LG Wuppertal, Schaden-Praxis 2004, 176; AG Berlin-Mitte, NZV 2004, 414 f.; AG Düsseldorf, Schaden-Praxis 2001, 430; AG Geislingen, Schaden-Praxis 2003, 28, 29; AG Ingolstadt, AGS 2004, 171; AG Schwerte, Schaden-Praxis 2001, 361 f.).
  • OLG Bremen, 14.03.2006 - 3 U 72/05

    DAV-Abkommen

    Erhielt die Beklagte von der Rechtsanwältin der Klägerin eine sich auf diese DAV-Empfehlungen beziehende, die 17, 5/10-Pauschgebühr ausweisende Kostennote, so konnte und durfte sie dies nach allem redlicherweise nach §§ 133, 157 BGB als eine Erklärung dahin verstehen, dass die Klägerin die erhaltenen Zahlungen als vollständige außergerichtliche Schadenregulierung akzeptierte und damit auf darüber hinausgehende Forderungen verzichten wollte (ebenso LG Aachen NJW-RR 04, 170; AG Berlin-Mitte NZV 04, 414; AG München NZV 04, 415; Palandt/Heinrichs, 65. Aufl., Rdnr. 5a zu § 397 BGB; OLG Jena, Urt. v. 12.10.05 - 2 U 293/05 - zweifelnd OLG Celle DAR 03, 556).
  • OLG Jena, 12.10.2005 - 2 U 293/05

    DAV-Abkommen

    Entsprechend sei die Unterbreitung der Abrechnung als Angebot zu unterstellen (AmtsG Düsseldorf, Schaden-Praxis 01, 430; AmtsG Geislingen Schaden-Praxis 03, 28; LG Osnabrück Schaden-Praxis 03, 327; LG München I NZV 04, 413; LG Aachen NJW-RR 04, 413; AmtsG Berlin NZV 2004, 414; wohl zustimmend: Palandt-Heinrichs, BGB, 64. Aufl. § 397 Rn. 5a).
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