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   LG Itzehoe, 11.07.2003 - 7 O 130/03   

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https://dejure.org/2003,14553
LG Itzehoe, 11.07.2003 - 7 O 130/03 (https://dejure.org/2003,14553)
LG Itzehoe, Entscheidung vom 11.07.2003 - 7 O 130/03 (https://dejure.org/2003,14553)
LG Itzehoe, Entscheidung vom 11. Juli 2003 - 7 O 130/03 (https://dejure.org/2003,14553)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Schadensersatz auf Grund eines Verkehrsunfalls gegen den Haftpflichtversicherer; Besitzer der beschädigten Sache als "Verletzter" im Sinn des § 7 Straßenverkehrsgesetz (StVG); Begriff der "höheren Gewalt"; Festlegung der Verursachungsbeiträge; Vorliegen eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Info-Letter Versicherungs- und Haftungsrecht PDF, S. 8 (Kurzinformation)

    Höhere Gewalt und Unabwendbarkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1
    Haftungsverteilung bei Kollision eines rückwärts auf die Fahrbahn auf fahrenden Kleintransporters mit einem dabei von hinten herannahender Bus

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 1465
  • NZV 2004, 364
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 13.12.1990 - III ZR 14/90

    Haftung einer öffentlichen Körperschaft für die Verursachung eines

    Auszug aus LG Itzehoe, 11.07.2003 - 7 O 130/03
    Dazu gehört sachgemäßes und geistesgegenwärtiges Handeln über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinaus (BGHZ 113, 164, 166) [BGH 13.12.1990 - III ZR 14/90] .
  • BGH, 21.10.1975 - VI ZR 137/73

    Haftungsverteilung bei Kollision mit einem betrunkenen Fußgänger zur Nachtzeit

    Auszug aus LG Itzehoe, 11.07.2003 - 7 O 130/03
    Dabei kann Blendung durch Sonne zum Verlangsamen zwingen, denn der Fahrer hat grundsätzlich immer mit Hindernissen in dem nicht einsehbaren Raum zu rechnen (BGH NJW 1976, 288, 289) [BGH 21.10.1975 - VI ZR 137/73] .
  • BGH, 17.03.1992 - VI ZR 62/91

    Unabwendbarkeit eines Verkehrsunfalls bei Überschreitung der Richtgeschwindigkeit

    Auszug aus LG Itzehoe, 11.07.2003 - 7 O 130/03
    Unabwendbar ist ein Ereignis, dass durch äußerste mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann ( BGHZ 117, 337, 340) [BGH 17.03.1992 - VI ZR 62/91] .
  • OLG Nürnberg, 30.04.1974 - 7 U 5/74

    Verkehrsunfall; Inverzugsetzung des Haftpflichtversicherers; Schädiger;

    Auszug aus LG Itzehoe, 11.07.2003 - 7 O 130/03
    Zwar sind die Folgen des Verzuges gegenüber der Beklagten zu 1. nach § 425 Abs. 2 BGB grundsätzlich nicht auf den Beklagten zu 2. übertragbar, die Mahnung gegenüber dem Kraftfahrzeugpflichtversicherer entfaltet gem. § 10 Abs. 4 AKB aber Gesamtwirkung (OLG Nürnberg, NJW 1974, 1950 [OLG Nürnberg 30.04.1974 - 7 U 5/74] ; Parlandt/Heinrichs, BGB 62. Aufl. § 425 Rn 3).
  • AG Brandenburg, 18.07.2014 - 31 C 147/12

    Beweislast bei einem Steinschlag

    Höhere Gewalt im Sinne des § 7 StVG ist aber analog der zu § 1 II Nr. 1 HaftpflG entwickelten Definition als außergewöhnliches, betriebsfremdes, durch Naturkräfte oder Handlungen dritter (betriebsfremder) Personen herbeigeführtes und nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbares Ereignis, das mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch nach den Umständen äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden kann und das auch nicht im Hinblick auf seine Häufigkeit noch in Kauf genommen werden muss ( BGH , NJW 1986, Seite 2312; BGH , VersR 1988, Seite 910; BGH , NJW 1974, Seiten 1770 ff.; BGH , NZV 2004, Seite 395; LG Itzehoe , NZV 2004, S. 364 = NJW-RR 2003, Seiten 1465 ff. ).

    Höhere Gewalt hat nach den in der Rechtsprechung ( BGH , BGHZ 7, Seiten 338 f. = NJW 1953, Seite 184; BGH , BGHZ 62, Seiten 351 ff. = NJW 1974, Seite 1770; BGH , NJW 1986, Seite 2312; LG Itzehoe , NZV 2004, S. 364 = NJW-RR 2003, Seiten 1465 ff. ) zu § 1 HaftpflG entwickelten Rechtsgrundsätzen aber die folgenden 3 Voraussetzungen, die alle zugleich erfüllt sein müssen: Das schädigende Ereignis muss von Außen her auf den Betrieb des Fahrzeuges eingewirkt haben; es muss so außergewöhnlich sein, dass der Halter oder Fahrer damit nicht zu rechnen brauchte ( OLG Hamburg , VersR 1979, Seiten 549 f. ) und es muss auch durch die äußerste Sorgfalt nicht abwendbar gewesen sein.

  • AG Brandenburg, 21.02.2019 - 31 C 211/17

    Unfall - Haftungsquote bei Zusammenstoß eines Hundes mit Fahrzeug auf der Straße

    Höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG ist aber analog der zu § 1 Abs. 2 Nr. 1 HaftpflG entwickelten Definition als außergewöhnliches, betriebsfremdes, durch Naturkräfte oder Handlungen dritter (betriebsfremder) Personen herbeigeführtes und nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbares Ereignis, das mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch nach den Umständen äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden kann und das auch nicht im Hinblick auf seine Häufigkeit noch in Kauf genommen werden muss ( BGH , NJW 1986, Seite 2312; BGH , VersR 1988, Seite 910; BGH , NJW 1974, Seiten 1770 ff.; BGH , NZV 2004, Seite 395; OLG München , Urteil vom 22.09.1989, Az.: 10 U 5548/87, u.a. in: NZV 1991, Seiten 189 f.; LG Lüneburg , Urteil vom 14.02.2008, Az.: 5 O 74/07, u.a. in: Schaden-Praxis 2008, Seiten 285 ff.; LG Itzehoe , NZV 2004, S. 364 = NJW-RR 2003, Seiten 1465 ff. ).

    Höhere Gewalt hat nach den in der Rechtsprechung ( BGH , NJW 1953, Seite 184; BGH , NJW 1974, Seite 1770; BGH , NJW 1986, Seite 2312; OLG München , Urteil vom 22.09.1989, Az.: 10 U 5548/87, u.a. in: NZV 1991, Seiten 189 f.; LG Itzehoe , NZV 2004, S. 364 = NJW-RR 2003, Seiten 1465 ff. ) zu § 1 HaftpflG entwickelten Rechtsgrundsätzen somit die folgenden 3 Voraussetzungen, die alle zugleich erfüllt sein müssen: Das schädigende Ereignis muss von Außen her auf den Betrieb des Fahrzeuges eingewirkt haben; es muss so außergewöhnlich sein, dass der Halter oder Fahrer damit überhaupt nicht zu rechnen brauchte ( OLG Hamburg , VersR 1979, Seiten 549 f. ) und es muss auch durch die äußerste Sorgfalt nicht abwendbar gewesen sein.

  • AG Brandenburg, 15.10.2019 - 31 C 246/18

    Verkehrsunfall - Wildunfall auf Landstraße - hochgeschleudertes Damwild

    Höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG ist aber analog der zu § 1 Abs. 2 Nr. 1 HaftpflG entwickelten Definition als außergewöhnliches, betriebsfremdes, durch Naturkräfte oder Handlungen dritter (betriebsfremder) Personen herbeigeführtes und nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbares Ereignis, das mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch nach den Umständen äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden kann und das auch nicht im Hinblick auf seine Häufigkeit noch in Kauf genommen werden muss ( BGH , Urteil vom 22.04.2004, Az.: III ZR 108/03, u.a. in: NZV 2004, Seiten 395 ff.; BGH , Urteil vom 15.03.1988, Az.: VI ZR 115/87, u.a. in: NJW-RR 1988, Seiten 986 f.; BGH , Urteil vom 23.09.1986, Az.: VI ZR 136/85, u.a. in: NJW-RR 1987, Seiten 150 f.; BGH , Urteil vom 17.10.1985, Az.: III ZR 99/84, u.a. in: NJW 1986, Seiten 2312 ff.; BGH , NJW 1974, Seiten 1770 ff.; OLG Celle , Urteil vom Urteil vom 29.04.2004, Az.: 14 U 214/03, u.a. in: MDR 2004, Seiten 1352 f.; KG Berlin , Urteil vom 15.02.1993, Az.: 12 U 6437/91, u.a. in: NZV 1993, Seiten 313 f.; OLG München , Urteil vom 22.09.1989, Az.: 10 U 5548/87, u.a. in: NZV 1991, Seiten 189 f.; LG Lüneburg , Urteil vom 14.02.2008, Az.: 5 O 74/07, u.a. in: Schaden-Praxis 2008, Seiten 285 ff.; LG Itzehoe , NZV 2004, S. 364 = NJW-RR 2003, Seiten 1465 ff.; LG Lüneburg , Urteil vom 17.09.2003, Az.: 2 O 134/03, u.a. in: BeckRS 2003, Nr. 153324; AG Brandenburg an der Havel , Urteil vom 21.02.2019, Az.: 31 C 211/17, u.a. in: NJOZ 2019, Seiten 923 ff. = "juris" = BeckRS 2019, Nr. 1954 ).
  • OLG Koblenz, 17.02.2005 - 12 W 34/05

    Prozesskostenhilfe: Beachtung des Gebots der Rechtsschutzgleichheit bei nicht

    a) Ein Fall höherer Gewalt im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674) liegt nur vor bei einem außergewöhnlichen, betriebsfremden, von außen durch elementare Naturkräfte oder Handlungen betriebsfremder Personen herbeigeführtes und nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhergesehenes Ereignis, das mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste Sorgfalt nicht verhütet werden kann und das auch nicht im Hinblick auf seine Häufigkeit in Kauf genommen zu werden braucht (vgl. LG Itzehoe NJW-RR 2003, 1465, 1466 f.; LG Karlsruhe Schaden-Praxis 2004, 256 f.).
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