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   OLG Celle, 25.10.2004 - 222 Ss 81/04 (OWi)   

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OLG Celle, 25.10.2004 - 222 Ss 81/04 (OWi) (https://dejure.org/2004,5855)
OLG Celle, Entscheidung vom 25.10.2004 - 222 Ss 81/04 (OWi) (https://dejure.org/2004,5855)
OLG Celle, Entscheidung vom 25. Oktober 2004 - 222 Ss 81/04 (OWi) (https://dejure.org/2004,5855)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 261 StPO; § 38 Abs. 1 S. 2 StVO
    Sicherheitsabschlag bei einer durch Hinterherfahren mit einem Fahrzeug ohne geeichten Tacho erstellten Geschwindigkeitsmessung; Anforderungen an die tatrichterliche Darlegungen über die Ermittlung einer vorwerfbaren Geschwindigkeitsüberschreitung; Begründung einer ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sicherheitsabschlag bei einer durch Hinterherfahren mit einem Fahrzeug ohne geeichten Tacho erstellten Geschwindigkeitsmessung; Anforderungen an die tatrichterliche Darlegungen über die Ermittlung einer vorwerfbaren Geschwindigkeitsüberschreitung; Begründung einer ...

  • Judicialis

    StPO § 261; ; StVO § 3 Abs. 3; ; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Toleranzabzug bei Geschwindigkeitsmessung durch Hinterherfahren mit ungeeichtem Tachometer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Geschwindigkeitsmessung - Koaxialkabelverfahren - Messtoleranz

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Geschwindigkeitsmessung durch Hinterherfahren

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Geschwindigkeitsüberschreitung - Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren: Sicherheitsabschlag bei ungeeichtem Tacho

Papierfundstellen

  • NZV 2005, 158
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Celle, 16.03.2004 - 211 Ss 34/04

    Geldbuße und Fahrverbot wegen Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb

    Auszug aus OLG Celle, 25.10.2004 - 222 Ss 81/04
    Zwar ist in der Rechtsprechung (siehe nur BGHSt 39, 291 ff.) die Geschwindigkeitsmessung durch Hinterherfahren in gleich bleibendem Abstand grundsätzlich als Messmethode anerkannt und ist es grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe, den von den Besonderheiten des Einzelfalls abhängenden Sicherheits- oder Toleranzabzug zu bestimmen (siehe etwa Beschluss des hiesigen 1. Bußgeldsenats vom 16. März 2004, 211 Ss 34/04 - Owi - OLG Köln MDR 1998, 650 f.; OLG Naumburg VRS 94, 298 f.).

    Die hiesigen Bußgeldsenate haben jedoch wiederholt ausgesprochen, dass bei guten Sichtverhältnissen, geringem Abstand zwischen vorausfahrendem Pkw und Messfahrzeug (etwa halber bis ganzer angezeigter Tachowert), ungefähr gleich bleibendem Abstand, ausreichend langer Nachfahrstrecke (mindestens fünffacher Abstand) und Ablesung des Tachometers in kurzen Abständen ein Sicherheitsabschlag von 20 % ausreichend und erforderlich ist, um alle denkbaren Fehlerquellen und Ungenauigkeiten einer solchen Messung auszugleichen (Beschluss des 1. Senats vom 16. März 2004, a. a. O.; Beschlüsse des erkennenden Senats vom 9. Juli 2003, 222 Ss 164/03 - Owi -, und vom 29. Juli 2003, 222 Ss 168/03 - Owi - ebenso etwa BayObLG VRS 92, 26 f.; OLG Naumburg a. a. O.).

    Für die Anknüpfung an den Skalenendwert fehlt es demgegenüber jedenfalls für nach dem 31. Dezember 1990 in den Verkehr gelangte Fahrzeuge an jeder Berechtigung (vgl. hierzu auch schon Beschluss des hiesigen 1. Bußgeldsenats vom 16. März 2004, a. a. O.).

  • OLG Düsseldorf, 11.12.1990 - 2 Ss OWi 349/90
    Auszug aus OLG Celle, 25.10.2004 - 222 Ss 81/04
    Die vom Amtsgericht angewandte Berechnungsmethode, die auch von verschiedenen Oberlandesgerichten vertreten wird (etwa OLG Düsseldorf NZV 1991, 201; OLG Hamm DAR 1997, 285), führt insbesondere bei Geschwindigkeiten von 50 bis 130 km/h zu einer nicht gerechtfertigten Bevorteilung zu schnell fahrender Kraftfahrzeugführer, weil der konstante Abzug von 7 % des Skalenendwertes des Tachometers der technischen und gesetzlichen Entwicklung nicht (mehr) entspricht.
  • BayObLG, 17.04.1996 - 1 ObOWi 85/96

    Geschwindigkeitsüberschreitungen - Toleranzabzug

    Auszug aus OLG Celle, 25.10.2004 - 222 Ss 81/04
    Die hiesigen Bußgeldsenate haben jedoch wiederholt ausgesprochen, dass bei guten Sichtverhältnissen, geringem Abstand zwischen vorausfahrendem Pkw und Messfahrzeug (etwa halber bis ganzer angezeigter Tachowert), ungefähr gleich bleibendem Abstand, ausreichend langer Nachfahrstrecke (mindestens fünffacher Abstand) und Ablesung des Tachometers in kurzen Abständen ein Sicherheitsabschlag von 20 % ausreichend und erforderlich ist, um alle denkbaren Fehlerquellen und Ungenauigkeiten einer solchen Messung auszugleichen (Beschluss des 1. Senats vom 16. März 2004, a. a. O.; Beschlüsse des erkennenden Senats vom 9. Juli 2003, 222 Ss 164/03 - Owi -, und vom 29. Juli 2003, 222 Ss 168/03 - Owi - ebenso etwa BayObLG VRS 92, 26 f.; OLG Naumburg a. a. O.).
  • BGH, 19.08.1993 - 4 StR 627/92

    Bedeutung eines Geständnisses bei der Verurteilung wegen Überschreitung der

    Auszug aus OLG Celle, 25.10.2004 - 222 Ss 81/04
    Zwar ist in der Rechtsprechung (siehe nur BGHSt 39, 291 ff.) die Geschwindigkeitsmessung durch Hinterherfahren in gleich bleibendem Abstand grundsätzlich als Messmethode anerkannt und ist es grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe, den von den Besonderheiten des Einzelfalls abhängenden Sicherheits- oder Toleranzabzug zu bestimmen (siehe etwa Beschluss des hiesigen 1. Bußgeldsenats vom 16. März 2004, 211 Ss 34/04 - Owi - OLG Köln MDR 1998, 650 f.; OLG Naumburg VRS 94, 298 f.).
  • OLG Köln, 10.02.1998 - Ss 25/98

    Zum Toleranzabzug bei der Feststellung von Geschwindigkeitsverstößen durch

    Auszug aus OLG Celle, 25.10.2004 - 222 Ss 81/04
    Zwar ist in der Rechtsprechung (siehe nur BGHSt 39, 291 ff.) die Geschwindigkeitsmessung durch Hinterherfahren in gleich bleibendem Abstand grundsätzlich als Messmethode anerkannt und ist es grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe, den von den Besonderheiten des Einzelfalls abhängenden Sicherheits- oder Toleranzabzug zu bestimmen (siehe etwa Beschluss des hiesigen 1. Bußgeldsenats vom 16. März 2004, 211 Ss 34/04 - Owi - OLG Köln MDR 1998, 650 f.; OLG Naumburg VRS 94, 298 f.).
  • OLG Naumburg, 06.08.1997 - 1 Ss (B) 179/97
    Auszug aus OLG Celle, 25.10.2004 - 222 Ss 81/04
    Zwar ist in der Rechtsprechung (siehe nur BGHSt 39, 291 ff.) die Geschwindigkeitsmessung durch Hinterherfahren in gleich bleibendem Abstand grundsätzlich als Messmethode anerkannt und ist es grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe, den von den Besonderheiten des Einzelfalls abhängenden Sicherheits- oder Toleranzabzug zu bestimmen (siehe etwa Beschluss des hiesigen 1. Bußgeldsenats vom 16. März 2004, 211 Ss 34/04 - Owi - OLG Köln MDR 1998, 650 f.; OLG Naumburg VRS 94, 298 f.).
  • OLG Hamm, 18.02.1997 - 2 Ss OWi 37/97
    Auszug aus OLG Celle, 25.10.2004 - 222 Ss 81/04
    Die vom Amtsgericht angewandte Berechnungsmethode, die auch von verschiedenen Oberlandesgerichten vertreten wird (etwa OLG Düsseldorf NZV 1991, 201; OLG Hamm DAR 1997, 285), führt insbesondere bei Geschwindigkeiten von 50 bis 130 km/h zu einer nicht gerechtfertigten Bevorteilung zu schnell fahrender Kraftfahrzeugführer, weil der konstante Abzug von 7 % des Skalenendwertes des Tachometers der technischen und gesetzlichen Entwicklung nicht (mehr) entspricht.
  • OLG Celle, 14.07.2011 - 32 Ss 62/11

    Anforderungen an das fahrlässige Fahren ohne Fahrerlaubnis nach Maßgabe des § 21

    Erfolgt die Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren mit einem Polizeifahrzeug ohne geeichten Tachometer, ist nach der ständigen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ein Sicherheitsabzug von 20% der abgelesenen Geschwindigkeit zu machen (vgl: Senat, NZV 2005, 158 f. [OLG Celle 25.10.2004 - 222 Ss 81/04 (Owi)] ) Im vorliegenden Fall würde dies bedeuten, dass lediglich eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 48 km/h zugrunde zu legen wäre.
  • OLG Jena, 26.05.2009 - 1 Ss 124/09

    Feststellungen zum Sicherheits- oder Toleranzabzug bei der Ermittlung der

    Grundsätzlich ist es tatrichterliche Aufgabe, den von den Besonderheiten des Einzelfalls abhängenden Sicherheits- oder Toleranzabzug zu bestimmen (Senatsbeschlüsse aaO.; OLG Celle, Beschluss v. 25.10.2004, Az. 222 Ss 81/04 (OWi), bei juris; OLG Köln MDR 1998, 650 f.; OLG Naumburg, VRS 94, 298 f.).

    Nach überwiegender Auffassung der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung gilt, dass bei guten Sichtverhältnissen, geringem Abstand zwischen vorausfahrendem Pkw und Messfahrzeugen (etwa halber bis ganzer angezeigter Tachowert), ungefähr gleichbleibendem Abstand, ausreichend langer Nachfahrstrecke (mind. 5-facher Abstand) und Ablesung des Tachometers in kurzen Abständen ein Sicherheitsabschlag von 20 % ausreichend und erforderlich ist, um alle denkbaren Fehlerquellen und Ungenauigkeiten bei solchen Messungen auszugleichen (OLG Celle, Beschluss v. 25.10.2004, Az. 222 Ss 81/04 (OWi), bei juris; ebenso etwa BayObLG VRS 92, 26 f.; OLG Naumburg aaO.; OLG Rostock, Beschluss v. 28.03.2007, Az. 2 Ss OWi 311/06, bei juris).

  • OLG Celle, 25.08.2005 - 222 Ss 196/05

    Konkurrenzverhältnis zwischen einer Geschwindigkeitsüberschreitung, dem

    Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, dass bei der anerkannten Messmethode der Geschwindigkeitsmessung durch Hinterherfahren (vgl. BGHSt 39, 291 ff) bei guten Sichtverhältnissen, geringem Abstand zwischen vorausfahrendem Pkw und Messfahrzeug (maximal ganzer angezeigter Tachowert in Metern), ausreichend langer Nachfahrstrecke (mindestens fünffacher Abstand) und Ablesung des Tachometers in kurzen Abständen ein Sicherheitsabschlag von 20 % ausreichend ist, um alle denkbaren Fehlerquellen und Ungenauigkeiten einer solchen Messung auszugleichen (Senatsbeschlüsse vom 25. Oktober 2004, 222 Ss 81/04 - OWi , vom 9. Juli 2003, 222 Ss 164/03 - OWi ; ebenso 1. Bußgeldsenat dieses Gerichtes, Beschluss vom 16. März 2004, 211 Ss 34/04 - OWi ; BayObLG VRS 92, 26 f.; OLG Naumburg VRS 94, 298 f.).
  • OLG Hamm, 19.03.2009 - 3 Ss OWi 94/09

    Geschwindigkeits- und Abstandsmessung durch Nachfahren innerhalb geschlossener

    Der Umstand, dass sich der Abstand aber noch vergrößerte, reicht aber aus, um bei dem vom Zeugen abgelesenen Tachowert von 140 km/h unter unter Abzug des Toleranzwertes von 20% (OLG Celle NZV 2005, 158; OLG Hamm Beschl. v. 31.08.2006 - 2 Ss OWi 297/06) die Mindesthöhe des Geschwindigkeitsverstoßes festzustellen.
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