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Rechtsprechung
   BGH, 08.03.2005 - VIII ZB 55/04   

Volltextveröffentlichungen (10)

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  • IWW
  • NWB SteuerXpert START

    ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Erstattung der Kosten eines ausländischen Verkehrsanwalts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kosten des ausländischen Verkehrsanwalts

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Erstattung der Kosten eines ausländischen Verkehrsanwalts

  • Betriebs-Berater

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines ausländischen Verkehrsanwalts

Kurzfassungen/Presse

  • wkdis.de (Kurzinformation)

    Kosten eines ausländischen Verkehrsanwalts sind nur in Höhe der Gebühren eines deutschen Rechtsanwalts erstattungsfähig

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Ausländische Verkehrsanwälte - und deutsche Honorargrenzen, Zugleich: Der Verkehrsanwalt und das RVG 2006" von Prof. Dr. Peter Mankowski, original erschienen in: AnwBl 2005, 705 - 708.

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2005, 1373
  • MDR 2005, 895
  • NZV 2005, 309 (Ls.)
  • FamRZ 2005, 971 (Ls.)
  • BB 2005, 1248
  • BB 2005, 467
  • AnwBl 2005, 431
  • Rpfleger 2005, 381



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Wird zitiert von ... (20)  

  • BGH, 28.03.2006 - VIII ZB 29/05  

    Verfahrensrecht - Anwaltl. Einigungsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren

    Das erfordert das Gebot der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, welches gerade auch im Kostenfestsetzungsverfahren gilt (vgl. Senatsbeschluss vom 8. März 2005 - VIII ZB 55/04, NJW 2005, 1373 unter II 3 a cc; ferner BGH, Beschluss vom 29. Juli 2004 - III ZB 71/03, NJW-RR 2004, 1577 unter II 2).

    Bei einer von Fall zu Fall differenzierenden Betrachtungsweise stünde er auch in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, weil bei der Bandbreite der denkbaren Gestaltungen nicht selten darüber gestritten werden könnte, ob eine vertragliche Einigung vorliegt oder nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 8. März 2005, aaO, unter II 3 a bb, zu § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO; BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901 unter II 2 b aa, zu § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO).

  • BGH, 22.11.2012 - VII ZB 42/11  

    Wechselnde Rechtsansichten

    Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass sich sowohl die Frage der generellen Erstattungsfähigkeit der Kosten eines ausländischen Rechtsanwaltes als auch die Höhe dieser Kosten nach deutschem Recht richtet (Beschlüsse vom 28. September 2011 - I ZB 97/09, NJW 2012, 938; vom 14. Juni 2005 - VI ZB 5/05, NJW-RR 2005, 1375; vom 8. März 2005 - VIII ZB 55/04, NJW 2005, 1373; jeweils m. w. N.).

    dd) In gleicher Weise entfällt die Bindungswirkung, wenn es nicht zu einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung gekommen ist, sondern zwischenzeitlich - wie hier durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 8. März 2005 (VIII ZB 55/04, NJW 2005, 1373) - erstmalig eine von der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts abweichende höchstrichterliche Entscheidung ergangen ist.

  • BGH, 14.06.2005 - VI ZB 5/05  

    Rechtsanwälte - Beweistermin im Ausland: Kosten eines ausländischen Anwalts

    Es entspricht der Ansicht des Bundesgerichtshofs, daß die Kosten eines ausländischen Anwalts nur in Höhe der Gebühren eines deutschen Rechtsanwalts zu erstatten sind (vgl. zum Verkehrsanwalt zuletzt BGH, Beschluß vom 8. März 2005 - VIII ZB 55/04 - NJW 2005, 1373 m.w.N.).

    a) Deutsches Recht ist nicht nur für die Frage der generellen Erstattungsfähigkeit der Kosten eines ausländischen Anwalts nach § 91 ZPO, sondern auch für die Höhe dieser Kosten maßgebend (vgl. BGH, Beschluß vom 8. März 2005 - VIII ZB 55/04 - aaO; Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 91 Rn. 13 "Ausländischer Anwalt").

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  • BGH, 21.09.2005 - IV ZB 11/04  

    Erstattungsfähigkeit der Verkehrsanwaltskosten im Berufungsverfahren;

    Die Prozessführung und die damit verbundene Beratung ist demgegenüber die vom Prozessbevollmächtigten in eigener Verantwortung wahrzunehmende Aufgabe (vgl. zu den Pflichtenkreisen des Prozessbevollmächtigten und des Verkehrsanwalts BGH, Urteile vom 17. Dezember 1987 - IX ZR 41/86 - NJW 1988, 1079 unter 4 b und vom 21. März 1991 - aaO unter II 1; Beschluss vom 8. März 2005 - VIII ZB 55/04 - BGH-Report 2005, 947 unter II 3 a bb; OLG Frankfurt OLGR 1993, 90; MünchKomm-ZPO/Belz, 2. Aufl. § 91 Rdn. 71; Hartmann, aaO Rdn. 11 ff.).
  • BGH, 28.09.2011 - I ZB 97/09  

    Ausländischer Verkehrsanwalt

    Er konnte sich bislang auf die Aussage beschränken, dass die Kosten des ausländischen Verkehrsanwalts jedenfalls dann notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO sind, wenn die Hinzuziehung des ausländischen Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung geboten war (Beschluss vom 8. März 2005 VIII ZB 55/04, NJW 2005, 1373).

    Sollte es auf dieser Grundlage die Erstattungsfähigkeit der Verkehrsanwaltskosten bejahen, so sind sie nach den für inländische Verkehrsanwälte geltenden Grundsätzen zu bestimmen (BGH, NJW 2005, 1373).

  • OLG Stuttgart, 22.05.2007 - 8 W 202/07  

    Erstattungsfähigkeit der Vergütung eines ausländischen Verkehrsanwalts; Umfang

    Die ausländische Partei darf nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2005, 1373) einem Verkehrsanwalt an ihrem Sitz oder Wohnort Mandat erteilen, der seinerseits einen inländischen Hauptbevollmächtigten beauftragen kann.

    Und der BGH nimmt seinerseits auf den Beschluss des OLG München in seinen Entscheidungen zur Höhe der Vergütung eines ausländischen Verkehrsanwalts ohne Einschränkungen Bezug (BGH NJW 2005, 1373 und NJW-RR 2005, 1732).

  • OLG Celle, 25.04.2008 - 2 W 39/08  

    Erstattungsfähigkeit der Vergütung eines ausländischen Verkehrsanwalts; Umfang

    Die Rechtspflegerin hat zutreffend angenommen, dass die zusätzliche Berücksichtigung der abgerechneten Umsatzsteuer auf die Vergütung des ausländischen Verkehrsanwaltes der Beklagten nicht mit der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 2005, 1373, 1374) vertretenen Rechtsauffassung in Einklang zu bringen sei, dass die Kosten eines ausländischen Rechtsanwalts nur in Höhe der Gebühren eines deutschen Rechtsanwalts zu erstatten seien.

    Für die Rechtsauffassung des Senats spricht auch das von dem BGH (vgl. BGH NJW 2005, 1373, 1374) für die einheitliche Beurteilung der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines ausländischen Verkehrsanwalts nach deutschem Recht herangezogene Argument, dass in der Kostenfestsetzung häufig nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand entschieden werden könne, ob sich die abgerechnete Tätigkeit des ausländischen Rechtsanwalts auf die reine Vermittlung des Verkehrs mit den deutschen Prozessbevollmächtigten beschränkte oder ob es sich um eine grundsätzlich nicht erstattungsfähige weitergehende Prozessbegleitung und Beratung handelte.

  • OLG Köln, 20.04.2010 - 17 W 51/10  

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des "Hausanwalts" einer ausländischen Partei

    Die Kosten eines (ausländischen) Verkehrsanwalts sind dabei grundsätzlich in Höhe der Gebühren eines deutschen (Verkehrs-)Anwalts erstattungsfähig (vgl. BGH NJW 2005, 1373 = AGS 2005, 268 = MDR 2005, 895; OLG Stuttgart OLGR 2008, 74; OLGR 2009, 452; Senatsbeschlüsse vom 22.04.2009 - 17 W 47/09 - und vom 13.08.2009 - 17 W 187/09 sowie 17 W 218 + 232/09 - Zöller/Herget, ZPO 28. Aufl. § 91 Rn. 13 "Ausländer"), und zwar neben den Kosten eines - in diesem Falle regelmäßig am Sitz des Prozessgerichts zu beauftragenden (vgl. OLG Stuttgart OLGR 2009, 452) - inländischen Prozessbevollmächtigten.
  • OLG Karlsruhe, 27.06.2005 - 15 W 28/05  

    Kostenfestsetzung: Höhe der Entschädigung für Terminswahrnehmung durch

    (Ebenso in einem entsprechenden Fall BGH, Urteil vom 08.03.2005 - VIII ZB 55/04 -, S. 5 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 14.03.2006 - 10 W 139/05  

    Rechtsanwälte - Kosten für Informationsreise von ausländischer Partei

    Kosten eines ausländischen Verkehrsanwaltes sind als notwendige Kosten erstattungsfähig, wenn die Hinzuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung geboten war (vgl. BGH, Beschluss vom 08.03.2005, VIII ZB 55/04, Rpfleger 2005, 381f).
  • OLG Celle, 01.08.2008 - 2 W 160/08  

    Verfahrensrecht - Sind Übersetzungskosten erstattungsfähig?

  • OLG Stuttgart, 05.02.2009 - 8 W 40/09  

    Rechtsanwaltsgebühr: Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines von einem

  • OLG München, 07.08.2007 - 11 W 1999/07  

    Zur Anrechenbarkeit einer vorgerichtlichen Geschäftsgebühr auf die

  • KG, 27.08.2009 - 2 W 262/08  

    Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Verkehrsanwalts durch eine ausländische

  • OLG Düsseldorf, 05.03.2010 - 2 W 14/10  

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Patentanwalts

  • OLG München, 16.02.2011 - 11 W 224/11  

    Rechtsanwaltskosten: Erstattungsfähigkeit der Kosten des Verkehrsanwalts einer

  • OLG Rostock, 28.12.2010 - 5 W 121/10  

    Erstattungsfähigkeit der Kosten ausländischer Korrespondenzanwälte

  • OLG München, 23.07.2012 - 34 Sch 19/11  

    Schiedswesen - Sind anwaltliche Zeithonorare "angemessene" Parteiaufwendungen?

  • OLG Köln, 30.12.2010 - 17 W 308/10  
  • KG, 16.07.2010 - 1 Ws 95/10  

    Erstattung notwendiger Auslagen eines im Ausland wohnenden Angeklagten;

Rechtsprechung
   OLG München, 15.09.2004 - 18 U 2176/04   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Werbeangaben und objektiver Fehlerbegriff nach neuem Gewährleistungsrecht (§ 434 I S. 3 BGB n.F.)

  • rechtsportal.de

    Rücktritt vom Kaufvertrag wegen unrichtiger Prospektaussage über zu verwendenden Kraftstoff für Pkw VW Polo "Highline"

  • Judicialis

Kurzfassungen/Presse (6)

mehr
  • fahrschule-online.de (Kurzinformation)

    Käufer darf sich auf Prospekt verlassen

  • lawinfo.de (Kurzinformation)

    Neuwagenhandel: Prospektangaben sind bindend

  • rp-online.de (Kurzinformation)

    Super statt Normalbenzin gleich Rücktrittsgrund

Besprechungen u.ä.

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Werbeangaben und objektiver Fehlerbegriff nach neuem Gewährleistungsrecht (§ 434 I S. 3 BGB n.F.)

Verfahrensgang

  • LG München I, 03.02.2004 - 28 O 20877/03
  • OLG München, 15.09.2004 - 18 U 2176/04

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW-RR 2005, 494
  • NZV 2005, 309



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Wird zitiert von ...  

  • OLG Hamm, 10.09.2008 - 11 U 151/07  

    Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Wohnmobil wegen unzureichender

    Sieht man - was zugunsten des Klägers als richtig unterstellt werden kann - die in den dem Kläger überlassenen Verkaufsprospekten der Fa. G1 gemachten Angaben zu den technischen Daten des streitbefangenen Fahrzeugs und hier speziell zu den Punkten "Masse in fahrbereitem Zustand kg", "zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand kg" und "Zuladung" als werbende Anpreisung der i.S.d. § 434 I S. 3 BGB an (vgl. hierzu Palandt-Weidenkaff, aa0. § 434 Rz. 35 unter Hinweis auf OLG München, NJW-RR 2005, 494), deren Inhalt sich die Beklagte im Falle einer vor Vertragsabschluss erfolgten Weitergabe der Prospekte an den Kläger ggfs. zurechnen lassen müsste, so ergibt sich auch dann kein Sachmangel des verkauften Fahrzeugs.

Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 16.11.2004 - 10 U 186/04   

Volltextveröffentlichungen

  • Justiz Baden-Württemberg

    Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Nutzungsausfallentschädigung für ein Polizeifahrzeug; Mehrwertsteuer auf Reparaturkosten eines Leasingfahrzeugs

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verkehrslexikon.de (Auszüge)
  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BGB § 249
    Nutzungsausfallentschädigung für ein Polizeifahrzeug; Erstattung der Mehrwertsteuer bei einem unfallbeschädigten Leasingfahrzeug

Zeitschriftenfundstellen

  • NZV 2005, 309



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Wird zitiert von ... (8)  

  • BGH, 04.12.2007 - VI ZR 241/06  

    Schadensrecht - Gleichwertiges Fahrzeug zur Verfügung: Nachteil?

    Andere sind der Auffassung, die Entscheidung schließe eine Nutzungsausfallentschädigung auch für gewerblich genutzte Fahrzeuge bei Vorliegen der dafür geforderten Voraussetzungen nicht aus (vgl. OLG Hamm NZV 1994, 227, 228; OLG Köln VersR 1995, 719, 720; OLG Düsseldorf OLGR 2001, 453 f.; OLG Stuttgart NZV 2005, 309; OLG Schleswig OLGR 2005, 601, 602; OLG Stuttgart NZV 2007, 414, 415 f.; Diehl zfs 2001, 546 f.; Erman/Kuckuk, BGB, 11. Aufl., § 249 Rn. 58; Reitenspiess DAR 1993, 142, 144 ff.; Deutscher Verkehrsgerichtstag 1993, Arbeitskreis VI, NZV 1993, 102, 104; Zeuner NZV 1990, 349 f.).
  • OLG Naumburg, 13.03.2008 - 1 U 44/07  

    Nutzungsausfallentschädigung für Alle

    Diese Ansicht beruft sich u.a. auf eine Entscheidung des VI. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes vor dem Erlass des o.g. Beschlusses des Großen Senats für Zivilsachen (Urteil v. 26. März 1985, VI ZR 267/83 "Krankentransportwagen der Bundeswehr" = NJW 1985, 2471 - in juris Rn. 8) die durch den nachfolgenden Beschluss des Großen Senats für Zivilsachen nicht abgeändert worden sei (vgl. hierzu OLG München, Urteil v. 25. Januar 1990, 24 U 266/89 "Polizeifahrzeug" = NZV 1990, 348; OLG Köln, Urteil v. 16. März 1995, 1 U 89/94 = OLGR 1995, 236; OLG Stuttgart, Urteil v. 16. November 2004, 10 U 186/04 "Polizeifahrzeug" = NZV 2005, 309; dass., Urteil v. 12. Juli 2006, 3 U 62/06 "Zahntechniker-Kfz." = NJW 2007, 962; in juris Rn. 46 bis 55).
  • OLG Stuttgart, 12.07.2006 - 3 U 62/06  

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Berechnung des Nutzungsentgangs nach der Tabelle

    Der 10. Senat des OLG Stuttgart (NZV 2005, 309) hielt bei einem Behördenfahrzeug eine Nutzungsentschädigung für möglich, wenn sich die im Verzicht auf ein Ersatzfahrzeug liegende Entbehrung für die Behörde als fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil auswirkte, mit der Begründung, dass sonst einer Behörde, würde sie kein Ersatzfahrzeug anmieten, nie ab-strakte Nutzungsentschädigung zustünde, weil sie keinen Nutzungsausfall konkret nachzuweisen vermag mangels erwerbswirtschaftlicher Betätigung des Staates.
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