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   KG, 24.10.2002 - 12 U 50/01   

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https://dejure.org/2002,8632
KG, 24.10.2002 - 12 U 50/01 (https://dejure.org/2002,8632)
KG, Entscheidung vom 24.10.2002 - 12 U 50/01 (https://dejure.org/2002,8632)
KG, Entscheidung vom 24. Oktober 2002 - 12 U 50/01 (https://dejure.org/2002,8632)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Befreien von den Sorgfaltspflichten beim Abbiegen nach rechts aus § 9 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) für den Führer eines mit Warnschildern ausgestatteten Sattelzuges; Haftungsverteilung von 1/4 zu 3/4 zu Lasten des Führers eines Sattelzuges bei einer Kollision beim ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2005, 419
  • VersR 2004, 1570 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • KG, 19.04.2004 - 12 U 325/02

    Haftung bei Verkehrsunfall: Kollision eines linksabbiegenden Sattelzugs durch

    In jenem Fall hatte sich ein PKW, obwohl nur ein Fahrstreifen vorhanden waren, ohne ausreichenden seitlichen Sicherheitsabstand (" ... nur wenige Zentimeter Platz ...") neben den Auflieger eines an einer Ampel wartenden, zum Zwecke des Linksabbiegens links eingeordneten Sattelschlepper eingeordnet (vgl. zu ähnlichen Sachverhalten Kammergericht, Urteil vom 24. Oktober 2002 - 12 U 50/01 - sowie LG Itzehoe, Urteil vom 7. Oktober 2002 - 2O 34/01 -).
  • KG, 20.07.2009 - 12 U 192/08

    Haftung bei Verkehrsunfall: Sorgfaltspflichten des Führers eines beim Abbiegen

    Auch bei Vorhandensein eines Warnschildes mit der Aufschrift "Anhänger schwenkt aus" darf der Führer eines Sattelzuges nicht darauf vertrauen, dass er andere Verkehrsteilnehmer so hinreichend warnt, dass er von den gesteigerten Sorgfaltspflichten des § 9 Abs. 1 StVO befreit wäre (vgl. Senat, Urteil vom 24. Oktober 2002 - 12 U 50/01 - NZV 2005, 419).
  • OLG Hamm, 09.03.2018 - 9 U 19/17

    Haftungsverteilung bei Kollision des ausschwenkenden Hecks eines abbiegenden

    Wer ein solches Fahrmanöver durchführen will, muss sich insoweit äußerst sorgfältig verhalten und sich vergewissern, dass eine Gefährdung auf der benachbarten Fahrspur fahrenden Verkehrs ausgeschlossen ist (vgl. dazu allgemein nur KG, NZV 2005, 419, dort Rn. 22 ff. bei juris; KG, NZV 2005, 420, dort Rn. 6 ff. bei juris; OLG Hamm, NZV 1994, 399; Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 9 StVO, Rn. 25 m. w. Nachw.).
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