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   OLG Karlsruhe, 22.02.2005 - 2 Ss 236/04   

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OLG Karlsruhe, 22.02.2005 - 2 Ss 236/04 (https://dejure.org/2005,5201)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.02.2005 - 2 Ss 236/04 (https://dejure.org/2005,5201)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22. Februar 2005 - 2 Ss 236/04 (https://dejure.org/2005,5201)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschwerde eines Angeklagten auf Grund der Zurückverweisung eines Verfahrens zu Unrecht an ein Ausgangsgericht; Entscheidung über gemäß § 154a StPO eingestellte Tatteile durch ein Berufungsgericht; Einlegung einer Berufung mit einem Antrag auf Wiedereinbeziehung von ...

  • blutalkohol PDF, S. 384

    Beschwer des Angeklagten durch fehlerhafte Zurückweisung des Verfahrens und Entscheidungspflicht des Berufungsgerichts über nach § 154a StPO eingestellte und in der Berufungsinstanz wiedereinbezogene Teile der Tat

  • Judicialis

    StPO § 154a; ; StPO § 296; ; StPO § 328 Abs. 1; ; StPO § 328 Abs. 2; ; StPO § 333

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschwer durch unzulässige Zurückverweisung - Entscheidung des Berufungsgerichts bei Wiedereinbeziehung ausgeschiedener Tatteile

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2005, 208
  • NZV 2005, 599
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 14.03.1989 - 4 StR 558/88

    Zurückverweisung durch das Landgericht - § 328 StPO, hat das Amtsgericht zu

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.02.2005 - 2 Ss 236/04
    Über die hier nicht einschlägige, in der aktuellen Fassung des § 328 Abs. 2 StPO gesetzlich vorgesehene Verweisungsmöglichkeit aus Zuständigkeitsgründen hinaus werden allerdings in der Rechtsprechung weiterhin Fallge- staltungen anerkannt, in denen eine Aufhebung des Urteils und eine Zurückverweisung zu erfolgen haben, so beispielsweise bei einer nicht berechtigten Verfahrenseinstellung wegen eines Verfahrenshindernisses (OLG Stuttgart NStZ 1995, 301; OLG Koblenz NStZ 1990, 296) oder bei zu Unrecht erfolgter Verwerfung eines Einspruchs nach § 412 StPO unter fälschlicher Annahme eines unberechtigten Ausbleibens des Angeklagten (BGH NJW 1989, 1869).
  • OLG Köln, 12.12.2000 - Ss 446/00

    Rüge der Verletzung des § 329 StPO ausschließlich mit Hilfe einer Verfahrensrüge

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.02.2005 - 2 Ss 236/04
    Die von der Rechtsprechung hinsichtlich der Anfechtung von Verwerfungsurteilen gemäß § 329 StPO entwickelten Grundsätze zur so genannten "unsubstantiierten Verfahrensrüge" (vgl. insoweit zu § 329 StPO: OLG Köln NJW 2001, 1223 m.w.N.; ferner Frisch in SK StPO § 329 Rdnr. 70 m.w.N.) sind nach Ansicht des Senats auch im vorliegenden Falle anwendbar.
  • BGH, 18.01.1955 - 5 StR 499/54
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.02.2005 - 2 Ss 236/04
    Grundsätzlich bestimmt sich die Beschwer nach dem Urteilsspruch selbst als dem entscheidenden Teil des Urteils (vgl. BGHSt 7, 153; 13, 75).
  • BGH, 26.03.1959 - 2 StR 566/58
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.02.2005 - 2 Ss 236/04
    Grundsätzlich bestimmt sich die Beschwer nach dem Urteilsspruch selbst als dem entscheidenden Teil des Urteils (vgl. BGHSt 7, 153; 13, 75).
  • BGH, 24.11.1961 - 1 StR 140/61

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.02.2005 - 2 Ss 236/04
    Eine Beschwer als Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels liegt vor, wenn die ergangene Entscheidung den Beschwerdeführer in seinen rechtlichen Interessen beeinträchtigt und einen unmittelbaren Nachteil für ihn enthält (BGHSt 16, 374; Ruß in Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl. 2003, vor § 296 Rdnr. 5).
  • BGH, 15.04.1975 - 1 StR 388/74

    Voraussetzungen für die Anfechtung eines Urteils mit der Revision - Aufhebung des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.02.2005 - 2 Ss 236/04
    Denn der Angeklagte hat in Form eines erstinstanzlichen Urteils schon eine Rechtsposition erlangt, in die durch Aufhebung dieses Urteils zu seinem möglichen Nachteil eingegriffen wird; darauf, ob die spätere abschließende Entscheidung dem Angeklagten zum Vorteil gereicht, kommt es für die Frage der Beschwer nicht an (BGH NJW 1975, 1236).
  • OLG Frankfurt, 21.03.1985 - 3 Ws (B) 13/85
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.02.2005 - 2 Ss 236/04
    Diese Annahme ist auch nach der Auffassung des Senats zutreffend (zu vergleichbaren Fällen OLG Frankfurt NJW 1985, 1850; OLG Stuttgart MDR 1975, 423).
  • OLG Koblenz, 16.02.1990 - 1 Ss 44/90
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.02.2005 - 2 Ss 236/04
    Über die hier nicht einschlägige, in der aktuellen Fassung des § 328 Abs. 2 StPO gesetzlich vorgesehene Verweisungsmöglichkeit aus Zuständigkeitsgründen hinaus werden allerdings in der Rechtsprechung weiterhin Fallge- staltungen anerkannt, in denen eine Aufhebung des Urteils und eine Zurückverweisung zu erfolgen haben, so beispielsweise bei einer nicht berechtigten Verfahrenseinstellung wegen eines Verfahrenshindernisses (OLG Stuttgart NStZ 1995, 301; OLG Koblenz NStZ 1990, 296) oder bei zu Unrecht erfolgter Verwerfung eines Einspruchs nach § 412 StPO unter fälschlicher Annahme eines unberechtigten Ausbleibens des Angeklagten (BGH NJW 1989, 1869).
  • OLG Stuttgart, 09.11.1994 - 4 Ss 289/94
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.02.2005 - 2 Ss 236/04
    Über die hier nicht einschlägige, in der aktuellen Fassung des § 328 Abs. 2 StPO gesetzlich vorgesehene Verweisungsmöglichkeit aus Zuständigkeitsgründen hinaus werden allerdings in der Rechtsprechung weiterhin Fallge- staltungen anerkannt, in denen eine Aufhebung des Urteils und eine Zurückverweisung zu erfolgen haben, so beispielsweise bei einer nicht berechtigten Verfahrenseinstellung wegen eines Verfahrenshindernisses (OLG Stuttgart NStZ 1995, 301; OLG Koblenz NStZ 1990, 296) oder bei zu Unrecht erfolgter Verwerfung eines Einspruchs nach § 412 StPO unter fälschlicher Annahme eines unberechtigten Ausbleibens des Angeklagten (BGH NJW 1989, 1869).
  • OLG Stuttgart, 14.09.2018 - 4 Rv 25 Ss 608/18

    Zurückverweisung an die Tatsacheninstanz

    Ferner liegt in diesen Fällen eine Beschwer darin, dass eine gesetzlich nicht vorgesehene Verweisung den Anspruch des Angeklagten auf seinen gesetzlichen Richter verletzt (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Oktober 2013, 2 (6) Ss 417/13, juris Rn. 3; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. Februar 2005, 2 Ss 236/04, juris Rn. 4; OLG Brandenburg, Beschluss vom 24. September 2008, 1 Ss 67/08, juris Rn. 2; KG, Beschluss vom 9. Oktober 2017, (4) 121 Ss 12/17, juris Rn. 3; OLG Hamm, Beschluss vom 17. Februar 2009, 3 Ss 67/09, juris Rn. 7).

    Da es sich hierbei um eine Vorschrift prozessualer Natur handelt und der Vortrag des Angeklagten die Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren betrifft, muss ein solcher Mangel mit einer ordnungsgemäßen, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Verfahrensrüge geltend gemacht werden (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. Februar 2005, aaO, juris Rn. 5; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Oktober 2013, aaO, juris Rn. 3; KG, Beschluss vom 9. Oktober 2017, aaO, juris Rn. 4; BayObLG, Urteil vom 23. April 2002, 4 St RR 45/2002, juris Rn. 2).

    Es ist jedoch anerkannt, dass ein als Sachrüge bezeichneter Angriff entsprechend § 300 StPO umgedeutet werden kann, als Erhebung der Verfahrensrüge anzusehen sein und im Hinblick auf deren formelle Voraussetzungen die bloße Mitteilung des Verfahrensmangels genügen kann, sofern die den Angriff begründenden Tatsachen in den Urteilsfeststellungen selbst enthalten sind (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. Februar 2005, aaO, juris Rn. 5; KG, Beschluss vom 18. Mai 2017, (4) 161 Ss 33/17, juris Rn. 13; OLG Hamm, Beschluss vom 17. Februar 2009, aaO, juris Rn. 14).

    Voraussetzung dieser Möglichkeit der Zurückverweisung ist aber stets, dass eine Verhandlung zur Sache in erster Instanz noch nicht stattgefunden hat und die Instanz rechtsfehlerhaft ohne Entscheidung über den Anklagevorwurf abgeschlossen worden ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Oktober 2013, aaO, juris Rn. 6; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. Februar 2005, aaO, juris Rn. 8; KG, Beschluss vom 9. Oktober 2017, aaO, juris Rn. 9; KG, Beschluss vom 18. Mai 2017, aaO, juris Rn. 16; OLG Stuttgart, aaO, juris Rn. 23; insoweit missverständlich Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Auflage 2018, § 328 Rn. 4 a.E., der allein von einer unterbliebenen Sachentscheidung spricht).

  • OLG Hamm, 01.09.2005 - 2 Ss 66/05

    Zurückverweisung; Unzuständigkeit; Berufung; Tatort; Erfolgsort

    Es liegt nur ein erstinstanzliches "Prozessurteil" vor, auf das dann in der Berufungsinstanz kein Sachurteil folgen darf (OLG Koblenz NStZ 1990, 296; OLG Stuttgart NStZ 1995, 301; OLG Karlsruhe NStZ 2005, 402, 403; NStZ-RR 2005, 208 mit weiteren Nachweisen; vgl. dazu auch Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 328 Rn. 4).
  • KG, 09.10.2017 - 121 Ss 121/17

    Berufung in Strafsachen: Zurückverweisung durch das Berufungsgericht bei

    Damit greift das Berufungsurteil zum möglichen Nachteil des Angeklagten in eine von diesem in Form des amtsgerichtlichen Urteils bereits erlangte Rechtsposition ein (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 18. Mai 2017 - (4) 161 Ss 33/17 (89/17) -, bei juris, Rdn. 12; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 208; OLG Hamm, Beschluss vom 15. Juli 2009 - 3 Ss 250/09 -, bei juris, Rdn. 5).

    Gleichwohl kann das Berufungsgericht nach heute allgemeiner Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum ein Verfahren auch dann an das Amtsgericht zurückverweisen, wenn dieses - wie hier - keine Verhandlung zur Sache durchgeführt und die Instanz rechtsfehlerhaft ohne Sachentscheidung - etwa durch Verwerfung eines Einspruchs nach § 412 StPO oder durch Einstellung durch Prozessurteil wegen eines Verfahrenshindernisses - abgeschlossen hat (vgl. grundlegend BGHSt 36, 139, 142; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2014, 17, 18 und 2005, 208, 209; OLG Hamm NStZ 2010, 295 und wistra 2006, 37; OLG Stuttgart NStZ 1995, 301, 302; OLG Koblenz NStZ 1990, 296, 297; Beukelmann in Radtke/Hohmann, StPO, § 328 Rdn. 4; Brunner in KMR-StPO 63. EL, § 328 Rdn. 17; ders. in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO 2. Aufl., § 328 Rdn. 17; Eschelbach in Graf, StPO 2. Aufl., § 328 Rdn. 3; Frisch in SK-StPO 2. Aufl., § 328 Rdn. 15; Gössel in Löwe-Rosenberg, § 328 Rdn. 20, 38 f.; Meyer-Goßner /Schmitt, StPO 60. Aufl., § 328 Rdn. 4; ders. in NJW 1987, 1161, 1165 und in NStZ 1988, 290; Paul in Karlsruher Kommentar, § 328 Rdn. 7; Quentin in Münchener Kommentar, StPO, § 328 Rdn. 43; Rautenberg in Gercke/Julius/Temming/Zöller, StPO 5. Aufl., § 328 Rdn. 5; Rotsch/Gasa in AK-StPO 2. Aufl., § 328 Rdn. 6).

  • OLG Hamm, 17.02.2009 - 3 Ss 67/09

    Anforderungen an ein Urteil der Berufungsstrafkammer bei Verweisung an das

    Die Beschwer ist darin zu sehen, dass das Berufungsgericht nicht die vom Angeklagten erstrebte günstigste Sachentscheidung getroffen hat, sondern die Sache an ein anderes Gericht verweist (vgl. BGH NJW 1975, 1246, 1237; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 208).

    Dass die Rüge ansonsten unvollständig ist, ist unschädlich, da die den Revisionsangriff fundierenden Tatsachen in dem angefochtenen Urteil, welches der Senat aufgrund der erhobenen Sachrüge ohnehin zur Kenntnis zu nehmen hat, enthalten sind (vgl.: OLG Hamm Beschl. v. 18.03.2008 - 3 Ss 92/08 m.w.N.; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 208).

  • OLG Brandenburg, 24.09.2008 - 1 Ss 67/08

    Jugendstrafverfahren: Zurückverweisung an das Amtsgericht wegen vermeintlichen

    Die Beschwer liegt einmal darin, dass das zur Entscheidung in der Sache gemäß § 328 Abs. 1 StPO zuständige Berufungsgericht nicht die dem Angeklagten günstigste Entscheidung - z.B. Freispruch - getroffen hat, sondern die Sache an ein anderes Gericht verweist und hierdurch zudem den Anspruch des Angeklagten auf seinen gesetzlichen Richter verletzt (vgl. auch OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 208-209).

    In der gesetzlich nicht vorgesehenen Verweisung an den Strafrichter hat die Jugendberufungskammer zudem den Anspruch des Angeklagten auf seinen gesetzlichen Richter verletzt ( vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 208-209).

  • OLG Hamm, 15.07.2009 - 3 Ss 250/09

    Einstellung; Zurückverweisung; Amtsgericht; Anklage; Informationsfunktion

    Dieser Instanzenzug würde durchbrochen, wenn das Berufungsgericht an einer Zurückverweisung in Fällen wie dem vorliegendem gehindert wäre und erstmals in der Sache entscheiden müsste (vgl. BGH Beschl. v. 14.03.1989 - 4 StR 558/88 - juris; BayObLG Beschl. v. 02.02.1999 - 1 StRR T t99 -juris; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 208; OLG Koblenz NStZ 1990, 296; OLG Stuttgart NStZ 1995, 301 ; Meyer-Goßner StPO 51 . Aufl. S 328 Rdn. 4).
  • BayObLG, 12.09.2019 - 202 StRR 1609/19

    Revision gegen Verweisungsurteil nach § 328 Abs. 2 StPO

    1 St 69/74|BFH; 08.11.1973; V R 130/69|OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein; 19.10.1973; I B 87/73">NJW 1974, 1296 [Ls]; siehe auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.02.2005 - 2 Ss 236/04 = NStZ-RR 2005, 208 = Blutalkohol 42 [2005], 322 = NZV 2005, 599 [unberechtigte Zurückverweisung an das AG] und OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.09.2008 - 1 Ss 67/08 bei juris [unberechtigte Zurückverweisung an das AG durch Jugendkammer]; ferner KK/Paul StPO 8. Aufl. § 323 Rn. 15; LR/Gössel StPO 26. Aufl. § 323 Rn. 50, 56 und Meyer-Goßner/Schmitt StPO 62. Aufl. § 328 Rn. 14, jeweils m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 28.10.2013 - 2 (6) Ss 417/13

    Berufungsverfahren in Strafsachen: Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht

    Die Beschwer liegt zum einen darin, dass das Berufungsgericht nicht die dem Angeklagten günstigste, von ihm erstrebte Sachentscheidung erlassen, sondern die Sache zurückverwiesen und durch die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils zu seinem möglichen Nachteil in die bereits erlangte Rechtsposition eingegriffen hat (vgl. BGH NJW 1975, 1236; Senat NStZ-RR 2005, 208; OLG Hamm NStZ-RR 2009, 379; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 24.09.2008 - 1 Ss 67/08 - in juris).
  • KG, 18.05.2017 - 4 Ws 66/17

    Zurückverweisung durch das Berufungsgericht: Fall der Begründung der

    Da der Beschuldigte aber nicht nur in dem von § 328 Abs. 2 StPO geregelten Fall der Unzuständigkeit des Erstgerichts seinem gesetzlichen Richter entzogen werden kann, anerkennt die Rechtsprechung auch in Fällen, in denen das Amtsgericht fehlerhaft in der Sache gar keine Entscheidung getroffen hat und somit dem Berufungsgericht die erstmalige Entscheidung obläge, die Zurückverweisung, um dem Beschuldigten die Möglichkeit zu erhalten, die Sache vor dem dafür zuständigen Amtsgericht (erstmals) verhandeln zu lassen (vgl. BGH NJW 1989, 1869; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 208; OLG Stuttgart NStZ 1995, 301; OLG Koblenz NStZ 1990, 296; OLG Hamm NStZ 2010, 295; Frisch aaO Rn. 15; Brunner in KMR-StPO 63. EL, § 328 Rn. 17, jeweils mwN).
  • KG, 30.11.2022 - 3 Ss 63/22

    Beschwer eines Angeklagten bei Aufhebung eines Freispruchs durch das

    Wenngleich keine Sachentscheidung getroffen worden ist, liegt die Beschwer darin, dass das Berufungsgericht nicht die vom Angeklagten erstrebte günstigste Sachentscheidung getroffen hat, nämlich die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das freisprechende Urteil des Amtsgerichts zu verwerfen, sondern die Sache an ein anderes Gericht zwecks Prüfung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB verwiesen hat (vgl. BGH NJW 1975, 1237; OLG Hamm NStZ-RR 2009, 379; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 208).
  • OLG Oldenburg, 14.02.2022 - 1 Ss 221/21

    Aufhebung eines Urteils und Zurückverweisung bei Entscheidung durch unzuständiges

  • KG, 30.11.2022 - 121 Ss 147/22

    Beschwer eines Angeklagten bei Aufhebung eines Freispruchs durch das

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