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   KG, 28.06.2004 - 12 U 89/03   

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https://dejure.org/2004,2579
KG, 28.06.2004 - 12 U 89/03 (https://dejure.org/2004,2579)
KG, Entscheidung vom 28.06.2004 - 12 U 89/03 (https://dejure.org/2004,2579)
KG, Entscheidung vom 28. Juni 2004 - 12 U 89/03 (https://dejure.org/2004,2579)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • verkehrslexikon.de

    Grundsätze für das zweispurige Rechtsabbiegen mit und ohne Pfeilmarkierungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sorgfaltspflichten von Verkehrsteilnehmern bei paarweisen Abbiegevorgängen; Vorrang des äußerst rechts Eingeordneten; Begründungspflicht einer Einspruchsschrift im Rahmen eines Versäumnisurteils; Anforderungen an einen Fahrstreifenwechsel

  • Judicialis

    StVO § 9 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVO § 9 Abs. 1 Satz 2
    Haftungsverteilung bei Kollision beim paarweisen Rechtsabbiegen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • verkehrslexikon.de (Auszüge)

    Grundsätze für das zweispurige Rechtsabbiegen mit und ohne Pfeilmarkierungen

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Ausführlich Darlegungen zum Erwerbsschaden und zum Schmerzensgeldanspruch des Ehemanns als Folge des Unfalltodes seiner Ehefrau - die psychische Beeinträchtigung muss Krankheitswert haben

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kollision bei paarweisem Abbiegen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2005, 87
  • NZV 2005, 91
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • KG, 13.06.1996 - 12 U 2594/95
    Auszug aus KG, 28.06.2004 - 12 U 89/03
    Dies gilt insbesondere, wenn sich der Unfallgegner, hier der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs, noch nicht im Fahrstreifen der neuen Straße eingeordnet hatte und damit noch nicht zum fließenden Verkehr gehörte (Senat, Urteile vom 13. Juni 1996 - 12 U 2594/95 - und vom 17. Dezember 1990 - 12 U 960/90 -).

    Der Vorrang des äußerst rechts Eingeordneten gilt auch unabhängig davon, ob der links neben ihm Abbiegende möglicherweise schneller in die Kreuzungseinmündung einfährt (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 13. Juni 1996 - 12 U 2594/95 - ).

    Der Fahrer des so eingeordneten Lkw hatte zudem die Wahl, in welchen der Fahrstreifen der neuen Straße er einfahren wollte (vgl. hierzu Senat, Urteile vom 13. Juni 1996 - 12 U 2594/95 - und vom 17. Dezember 1990 - 12 U 960/90 - ).

    Etwas anderes könnte möglicherweise gelten, wenn die Spuren der bisherigen Fahrstreifen über die Kreuzung hinaus durch Markierungen in die neue Fahrbahn weitergeleitet werden (so bereits Senat, Urteil vom 13. Juni 1996, a. a. O.) Dies war hier jedoch, wie bereits oben dargelegt, nicht der Fall.

  • KG, 17.12.1990 - 12 U 960/90

    Haftungsverteilung bei Kollision zweier parallel rechts abbiegender Fahrzeuge

    Auszug aus KG, 28.06.2004 - 12 U 89/03
    Dies gilt insbesondere, wenn sich der Unfallgegner, hier der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs, noch nicht im Fahrstreifen der neuen Straße eingeordnet hatte und damit noch nicht zum fließenden Verkehr gehörte (Senat, Urteile vom 13. Juni 1996 - 12 U 2594/95 - und vom 17. Dezember 1990 - 12 U 960/90 -).

    Der Fahrer des so eingeordneten Lkw hatte zudem die Wahl, in welchen der Fahrstreifen der neuen Straße er einfahren wollte (vgl. hierzu Senat, Urteile vom 13. Juni 1996 - 12 U 2594/95 - und vom 17. Dezember 1990 - 12 U 960/90 - ).

  • KG, 18.12.2003 - 22 U 3/03

    Haftung bei Kfz-Unfall: Vorrang des rechts auf einer dreispurigen

    Auszug aus KG, 28.06.2004 - 12 U 89/03
    Er darf den äußerst rechts Abbiegenden nicht einengen oder behindern und muss ihm notfalls den Vortritt lassen (Hentschel, a. a. O., § 9 StVO, Rn 27; Senat a. a. O. sowie KG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - 22 U 3/03 - ).
  • BGH, 12.12.2006 - VI ZR 75/06

    Sorgfaltspflichten beim mehrspurigen Abbiegen

    Zwar gebietet § 9 Abs. 1 Satz 2 StVO dem Rechtsabbieger, sich möglichst weit rechts einzuordnen, woraus zu Recht hergeleitet wird, dass grundsätzlich ein Vortrittsrecht des äußerst rechts eingeordneten Fahrzeugs gegenüber einem weiter links fahrenden Fahrzeug besteht (vgl. KG, DAR 2005, 24, 25; dasselbe Schaden-Praxis 2004, 113 f.; KG vom 13. Juni 1996 - 12 U 2594/95 - juris; für parallele Linksabbieger BayObLG, DAR 1974, 304 und DAR 1980, 277; Hentschel aaO, § 9 Rn. 27; Walther in Heidelberger Kommentar Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. § 9 Rn. 35; Burmann in Janiszewski/Jagow/Burmann Straßenverkehrsrecht 19. Aufl., § 9 Rn. 32, 33).

    Da für das Vorhandensein mehrerer Fahrstreifen die zum Fahren eines mehrspurigen Fahrzeugs erforderliche Breite entscheidend ist und nicht das Vorhandensein von Fahrbahnmarkierungen (Hentschel aaO, § 7 Rn. 5; Heß aaO, § 7 Rn. 2; KG, NZV 2003, 182, 183; verneinend für Motorräder OLG Düsseldorf, ZfS 1990, 214), stellt ein Wechsel von einer Fahrspur in die andere während des Abbiegevorgangs nur im Hinblick auf das Queren des nicht markierten Kreuzungsbereichs und die allgemeine Änderung der Fahrtrichtung keinen Spurwechsel im Sinne des § 7 Abs. 5 StVO dar (vgl. KG vom 13. Juni 1996 - 12 U 2594/95 - juris und DAR 2005, 24 f. = NZV 2005, 91; BayObLG, DAR 1980, 277; Hentschel aaO, § 7 Rn. 16; Walther aaO, § 7 Rn. 21; Heß aaO, § 7 Rn. 21).

  • LG Berlin, 14.01.2010 - 43 S 154/09

    Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge beim Rechtsabbiegen

    Er musste sie deshalb sorgfältig beobachten, durfte sie nicht behindern, in Bedrängnis bringen oder gefährden und musste ihr notfalls den Vortritt lassen (vgl. nur KG, Urteil vom 17. Dezember 1990 - 12 U 960/90, NZV 1991, 194 m.w.N.; Urteil vom 28. Juni 2004 - 12 U 89/03, NZV 2005, 91).

    Der Rechtsabbieger, der sich noch nicht auf dem rechten Fahrstreifen der neuen Straße eingeordnet hat sondern diesen lediglich überquert, um sich in einen der nächsten Fahrstreifen der neuen Straße einzuordnen, nimmt deshalb keinen Fahrstreifenwechsel vor (vgl. KG, NZV 2005, 91 f. m.w.N.).

    Die Beklagte zu 1 hatte dabei die Wahl, in welchen der Fahrstreifen der xxx sie einfahren wollte (vgl. KG NZV 2005, 91, 92).

  • LG Berlin, 21.02.2013 - 41 S 117/12

    Haftung bei Kfz-Unfall: Verbindlichkeit von auf der Fahrbahn markierten

    Gleiches gilt für den umgekehrten Fall, dass zwar mehr als eine Pfeilmarkierung nebeneinander markiert ist, dazwischen jedoch weder Leit- noch Begrenzungslinien vorhanden sind (KG, Urteil vom 28. Juni 2004 - 12 U 89/03, zit. nach juris, dort Rn 15; veröffentlicht u.a. in NZV 2005, 91; DAR 2005, 24).
  • OLG München, 19.01.2022 - 10 U 1617/21

    Auslegung von Erklärungen am Unfallort

    In konsequenter Anwendung der Rechtsprechung des BGH bedeutet dies, dass in Fällen, in denen im Kreuzungsbereich weder Abbiegespuren markiert noch Richtungspfeile (Zeichen 297 zu § 41 III Nr. 5 Satz 2 StVO) angebracht sind, die Weiterfahrt des ordnungsgemäß am weitesten links eingeordneten Abbiegenden in einem anderen als dem bisherigen Fahrstreifen keinen Spurwechsel darstellt (vgl. auch KG Berlin, Urteil vom 28.06.2004 - 12 U 89/03 -, Rn. 9, juris = NZV 2005, 91).
  • KG, 08.09.2008 - 12 U 197/07

    Haftungsverteilung bei Kollision eines nach links in eine Vorfahrtstraße

    Eine derartige Fahrbahnmarkierung führt nicht zur Verbindlichkeit der lediglich im linken Fahrstreifen vorhandenen Linksabbiegerpfeile, sondern nur zu einer Empfehlung (vgl. Senat, Urteil vom 28. Juni 2004 - 12 U 89/03 - NZV 2005, 91 = MDR 2005, 87 = DAR 2005, 24 = KGR 2005, 40; Hentschel, aaO., StVO § 41 Rn 248 zu Z 297).
  • OLG München, 13.11.2015 - 10 U 1963/15

    Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls im Zuge eines Abbiegevorgangs

    Da hier kein paralleles Abbiegen ausgewiesen war, hat der ordnungsgemäß am weitesten rechts eingeordnete Abbiegende die freie Wahl, ein Fahrstreifenwechsel liegt insoweit nicht vor (allg. M. seit BayObLG DAR 1974, 304; ferner etwa KG NZV 2005, 91; Senat a.a.O.).
  • KG, 06.07.2022 - 25 U 139/21

    Unfallbedingter Schadensersatzanspruch nach Verstoß gegen Rechtsfahrgebot bei

    Grundsätzlich leitet sich beim parallelen Rechtsabbiegen zwar aus § 9 Abs. 1 Satz 2 StVO ein Vortrittsrecht des äußerst rechts eingeordneten Fahrzeugs gegenüber einem weiter links fahrenden Fahrzeug ab (vgl. KG DAR 2005, 24; KG Schaden-Praxis 2004, 113).
  • AG Mannheim, 03.12.2020 - 9 C 1828/19

    Unfall: Kollision mit Fahrschulauto beim paarweisen Abbiegen

    a) Für den vorliegenden Unfall gelten die Grundsätze zum paarweise Rechtsabbiegen (vgl. KG Berlin, 28.06.2004, 12 U 89/03, Rdn. 10 ff. - juris): Der Rechtsabbieger hat sich grundsätzlich nach § 9 Abs. 1, S. 2 StVO möglichst weit rechts einzuordnen.
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