Rechtsprechung
   BVerwG, 27.01.2005 - 2 C 7.04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,2763
BVerwG, 27.01.2005 - 2 C 7.04 (https://dejure.org/2005,2763)
BVerwG, Entscheidung vom 27.01.2005 - 2 C 7.04 (https://dejure.org/2005,2763)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Januar 2005 - 2 C 7.04 (https://dejure.org/2005,2763)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,2763) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    BeamtVG § 31 Abs. 1 und 2
    Dienstunfall; Unfallfürsorge des Dienstherrn; Wegeunfall; Beginn und Ende des unfallfürsorgerechtlich geschützten Bereichs; Außentür des Wohnhauses als Grenzziehung zwischen unfallfürsorgerechtlich geschütztem und nicht geschütztem Bereich; keine Unfallfürsorge im ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    BeamtVG § 31 Abs. 1 und 2
    Außentür des Wohnhauses als Grenzziehung zwischen unfallfürsorgerechtlich geschütztem und nicht geschütztem Bereich; Beginn und Ende des unfallfürsorgerechtlich geschützten Bereichs; Dienstunfall; Unfallfürsorge des Dienstherrn; Wegeunfall; keine Unfallfürsorge im ...

  • verkehrslexikon.de

    Wegen eines Unfalls in einer privaten Garage ist der Beamte unfallfürsorgerechtlich auch dann nicht geschützt, wenn der Unfall auf dem Weg von und zur Dienststelle geschieht

  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Beamten auf Unfallfürsorge wegen eines Dienstunfalls; Dienstunfallrechtlicher Schutz eines Beamten beim Aufenthalt in einer privaten Garage; Abgrenzung des von der Unfallfürsorge erfassten öffentlichen von dem nicht erfassten privaten Lebensbereich des ...

  • Judicialis

    BeamtVG § 31 Abs. 1; ; BeamtVG § 31 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BeamtVG § 31 Abs. 1 und 2
    Kein Dienstunfall bei Verletzung in privater Garage

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 122, 360
  • NVwZ-RR 2005, 421
  • NZV 2005, 387
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 27.05.2004 - 2 C 29.03

    Wegeunfall; unmittelbarer Weg zwischen Wohnung und Dienststelle; Umweg;

    Auszug aus BVerwG, 27.01.2005 - 2 C 7.04
    Von der Unfallfürsorge umfasst ist dieser Weg allerdings nur, wenn er mit dem Dienst in einem funktionalen Zusammenhang steht und die mit dem Dienst nicht zusammenhängenden Ursachen in den Hintergrund treten, der Weg also wesentlich durch den Dienst geprägt ist (stRspr, vgl. zuletzt Urteil vom 27. Mai 2004 - BVerwG 2 C 29.03 - ZBR 2004, 433 m.w.N. ).

    Obgleich § 31 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BeamtVG als Ziel und Ausgangspunkt des Weges nur die Dienststelle nennt, ist das korrespondierende Ende des Weges die Familienwohnung des Beamten (vgl. Urteil vom 27. Mai 2004 - BVerwG 2 C 29.03 - a.a.O. ).

  • BSG, 07.11.2000 - B 2 U 39/99 R

    Entschädigung - Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz - Maschinenschlosser -

    Auszug aus BVerwG, 27.01.2005 - 2 C 7.04
    Zur Abgrenzung des von der Unfallfürsorge erfassten öffentlichen von dem nicht erfassten privaten Lebensbereich des Beamten hat sich in der Rechtsprechung mit der Außentür des Wohngebäudes des Beamten eine räumliche Grenzziehung herausgebildet, die an objektive Merkmale knüpft und im Allgemeinen leicht feststellbar ist (vgl. Urteil vom 17. Oktober 1967 - BVerwG 6 C 29.65 - a.a.O. und BSG, Urteil vom 7. November 2000 - B 2 U 39/99 R - NJW 2002, 84 m.w.N.).

    Im Gegensatz zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, das die Grenze der privaten und der öffentlichen Risikosphäre stets in der Außentür des Wohnhauses sieht, so dass auch der Innenraum einer Garage, unabhängig von deren Lage zum Wohnhaus des Arbeitnehmers, zum unfallversicherten Bereich zählt (vgl. Urteile vom 27. Oktober 1976 - 2 RU 247/74 - BSGE 42, 293 und vom 7. November 2000 - B 2 U 39/99 R - a.a.O.), sieht der erkennende Senat auch unter Berücksichtigung der Vorteile einer einheitlichen Rechtsprechung zum Unfallschutz der Beamten und Arbeitnehmer keine Notwendigkeit, das der gesetzlichen Regelung in § 31 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BeamtVG nach Sinn und Zweck der Vorschrift zugrunde liegende Kriterium der Beherrschbarkeit des Risikos zu Lasten der öffentlichen Kassen auch dort zugunsten einer starren Grenzziehung aufzugeben, wo es für eine einfache Grenzziehung nicht erforderlich ist.

  • BVerwG, 17.10.1967 - VI C 29.65

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 27.01.2005 - 2 C 7.04
    Diese reicht nach der bisherigen Rechtsprechung grundsätzlich bis zur Außentür des Wohnhauses, in dem die Wohnung des Beamten gelegen ist (vgl. Urteil vom 17. Oktober 1967 - BVerwG 6 C 29.65 - BVerwGE 28, 105 ; zur gesetzlichen Unfallversicherung vgl. BSG, Urteil vom 31. Mai 1988 - 2/9b RU 6/87 - BSGE 63, 212 ).

    Zur Abgrenzung des von der Unfallfürsorge erfassten öffentlichen von dem nicht erfassten privaten Lebensbereich des Beamten hat sich in der Rechtsprechung mit der Außentür des Wohngebäudes des Beamten eine räumliche Grenzziehung herausgebildet, die an objektive Merkmale knüpft und im Allgemeinen leicht feststellbar ist (vgl. Urteil vom 17. Oktober 1967 - BVerwG 6 C 29.65 - a.a.O. und BSG, Urteil vom 7. November 2000 - B 2 U 39/99 R - NJW 2002, 84 m.w.N.).

  • BSG, 27.10.1976 - 2 RU 247/74

    Versicherungsschutz - Weg nach dem Ort der Tätigkeit - Durchschreiten des

    Auszug aus BVerwG, 27.01.2005 - 2 C 7.04
    Im Gegensatz zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, das die Grenze der privaten und der öffentlichen Risikosphäre stets in der Außentür des Wohnhauses sieht, so dass auch der Innenraum einer Garage, unabhängig von deren Lage zum Wohnhaus des Arbeitnehmers, zum unfallversicherten Bereich zählt (vgl. Urteile vom 27. Oktober 1976 - 2 RU 247/74 - BSGE 42, 293 und vom 7. November 2000 - B 2 U 39/99 R - a.a.O.), sieht der erkennende Senat auch unter Berücksichtigung der Vorteile einer einheitlichen Rechtsprechung zum Unfallschutz der Beamten und Arbeitnehmer keine Notwendigkeit, das der gesetzlichen Regelung in § 31 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BeamtVG nach Sinn und Zweck der Vorschrift zugrunde liegende Kriterium der Beherrschbarkeit des Risikos zu Lasten der öffentlichen Kassen auch dort zugunsten einer starren Grenzziehung aufzugeben, wo es für eine einfache Grenzziehung nicht erforderlich ist.
  • BSG, 31.05.1988 - 2/9b RU 6/87

    Garage - Häuslicher Bereich - Versicherungsschutz - Räumliche Nähe

    Auszug aus BVerwG, 27.01.2005 - 2 C 7.04
    Diese reicht nach der bisherigen Rechtsprechung grundsätzlich bis zur Außentür des Wohnhauses, in dem die Wohnung des Beamten gelegen ist (vgl. Urteil vom 17. Oktober 1967 - BVerwG 6 C 29.65 - BVerwGE 28, 105 ; zur gesetzlichen Unfallversicherung vgl. BSG, Urteil vom 31. Mai 1988 - 2/9b RU 6/87 - BSGE 63, 212 ).
  • BAG, 14.12.2000 - 8 AZR 92/00

    Haftungsbeschränkung bei Arbeitsunfall - Wegeunfall

    Auszug aus BVerwG, 27.01.2005 - 2 C 7.04
    Die Gleichstellung ist eine sozialpolitisch motivierte zusätzliche Leistung des Dienstherrn (so auch BAG, Urteil vom 14. Dezember 2000 - 8 AZR 92/00 - NJW 2001, 2039 zur gesetzlichen Unfallversicherung).
  • BVerwG, 13.01.1978 - 6 B 57.77

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Darlegung einer

    Auszug aus BVerwG, 27.01.2005 - 2 C 7.04
    Es ist vielmehr dem Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit überlassen, inwieweit er Verbesserungen des sozialversicherungsrechtlichen Unfallschutzes in das Beamtenrecht einführt (vgl. Beschluss vom 13. Januar 1978 - BVerwG 6 B 57.77 - Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 59 m.w.N.).
  • BSG, 08.12.2021 - B 2 U 4/21 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall im häuslichen Bereich -

    An dieser Grenzziehung orientiert sich auch die höchstrichterliche Rechtsprechung im Bereich der Unfallfürsorge zu § 31 BeamtVG (vgl BVerwG Urteil vom 27.1.2005 - 2 C 7.04 - BVerwGE 122, 360 RdNr 12).

    Die hiervon abweichende verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zum Dienstunfall iS des § 31 BeamtVG, die den innerhäuslichen Weg zum Telearbeitsplatz unter Hinweis aus den "Dienstbann" dem privaten Lebensbereich zuordnet, folgt beamtenrechtlichen Grundsätzen, die für die gesetzliche Unfallversicherung keine Geltung beanspruchen (vgl BayVGH Beschluss vom 10.6.2008 - 3 ZB 07.2366 - juris RdNr 9 ff im Anschluss an BVerwG Urteil vom 27.1.2005 - 2 C 7.04 - BVerwGE 122, 360 RdNr 15) .

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.05.2018 - 4 B 15.17

    Anerkennung eines Wegeunfalls als Dienstunfall

    Bezogen auf die Wohnung beginnt dieser Schutz nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich dann, wenn der Beamte die Außentür des Wohnhauses, in dem seine Wohnung gelegen ist, durchschritten hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Januar 2005 - 2 C 7.04 - juris Rn. 11 und vom 17. Oktober 1967 - 6 C 29.65 - juris Rn. 17 ff.; zur gesetzlichen Unfallversicherung vgl. BSG, Urteile vom 23. Januar 2018 - B 2 U 3/16 R - juris Rn. 13 und vom 31. Mai 1988 - 2/9b RU 6/87 - juris Rn. 15).

    In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob es sich bei dem Haus um ein Einfamilien- oder Mehrfamilienhaus handelt (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Januar 2005, a.a.O., Rn. 12, und vom 17. Oktober 1967, a.a.O., Rn. 20; diesem Verständnis für einen Sturz auf der Außentreppe eines Wohnhauses folgend OVG Münster, Urteil vom 24. August 2015 - 1 A 1067/14 - juris Rn. 35; s. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 5. März 2014 - 12 K 5622/12 - juris Rn. 22; zur unfallversicherungsrechtlichen Rechtslage s. BSG, Urteile vom 25. Februar 1965 - 2 RU 180/64 - juris Rn. 19, und vom 27. Oktober 1976 - 2 RU 247/74 - juris Rn. 15).

    Das zwingt zur restriktiven Auslegung der Vorschrift mit der Folge, dass grundsätzlich sämtliche Bereiche nicht vom Dienstunfallschutz erfasst sind, in denen der Beamte die dort gegebene Unfallgefahr im Wesentlichen selbst beherrschen und beeinflussen kann (vgl. zu § 31 Abs. 2 BeamtVG BVerwG, Urteile vom 26. November 2013 - 2 C 9.12 - juris Rn. 8 und vom 27. Januar 2005, a.a.O., Rn. 11).

    Keine Wegeunfälle sind nach dieser Rechtsauffassung deshalb Unfälle innerhalb des Wohngebäudes (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1967, a.a.O., Rn. 19 f.), in der privaten Garage eines Beamten (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2005, a.a.O., Rn. 13), sowie auf solchen Verkehrsflächen, über deren Nutzung ein Dritter alleinverantwortlich entscheidet (s. BVerwG, Urteil vom 26. November 2013, a.a.O., Rn. 10).

    Auch das vom Verwaltungsgericht für seine Auffassung herangezogene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 2013 knüpft ausdrücklich an die bisher entwickelten allgemeinen Grundsätze zum Wegeunfallschutz an, indem es auf seine Urteile vom 17. Oktober 1967 (a.a.O.) und vom 27. Januar 2005 (a.a.O.) Bezug nimmt (vgl. a.a.O., Rn. 9).

    Andernfalls trüge der Dienstherr das Risiko des Wegeunfalls entgegen seiner sozialpolitisch motivierten Absicht nicht nur in dem Bereich, in dem weder er noch der Beamte in der Lage sind, das Unfallrisiko zu beherrschen, sondern auch in den privaten Lebensbereichen des Beamten (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2005, a.a.O., Rn. 12).

  • BVerwG, 10.12.2013 - 2 C 7.12

    Dienstreise; Dienstunfall; Einkauf; Gegenstände des täglichen Bedarfs;

    Diese Gefahren stammen zwar nicht aus der Risikosphäre des Dienstherrn, sie können aber auch vom Beamten nicht beherrscht oder beeinflusst werden (stRspr; vgl. Urteil vom 27. Januar 2005 - BVerwG 2 C 7.04 - BVerwGE 122, 360 = Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 15; zuletzt Urteil vom 26. November 2013 - BVerwG 2 C 9.12 -).

    Aus der Gesetzessystematik, dem Gesetzeszweck und der Entstehungsgeschichte folgt aber, dass Anfangs- oder Endpunkt des Weges nur die Wohnung des Beamten sein kann (Urteile vom 27. Mai 2004 - BVerwG 2 C 29.03 - BVerwGE 121, 67 und vom 27. Januar 2005 a.a.O. S. 361).

    Die Einbeziehung der Dienstreise in die Dienstunfallfürsorge ist keine sozialpolitisch motivierte zusätzliche Leistung des Dienstherrn (Urteil vom 27. Januar 2005 - BVerwG 2 C 7.04 - BVerwGE 122, 360 ).

  • VGH Bayern, 19.03.2012 - 3 B 11.8

    Dienstunfall; Wegeunfall; nichtöffentliche (Groß-)Garage mit ca. 450 bis 500

    Diese reicht nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats grundsätzlich bis zur Außentür des Wohnhauses, in dem die Wohnung des Beamten gelegen ist (vgl. BVerwG vom 27.1.2005 2 C 7/04 BVerwGE 122, 360; BayVGH vom 10.6.2008 3 ZB 07.2366 ).

    Das zwingt zur restriktiven Auslegung der Vorschrift mit der Folge, dass grundsätzlich sämtliche Bereiche nicht vom Dienstunfallschutz erfasst sind, in denen der Beamte die dort gegebene Unfallgefahr im Wesentlichen selbst beherrschen oder beeinflussen kann (vgl. BVerwG vom 27.1.2005 a.a.O.).

    Zur Abgrenzung des von der Unfallfürsorge erfassten öffentlichen von dem nicht erfassten privaten Lebensbereich des Beamten hat sich in der Rechtsprechung mit der Außentür des Wohngebäudes des Beamten und mit dem Innenraum einer dem Beamten zur Nutzung überlassenden Garage eine räumliche Grenzziehung herausgebildet, die an objektive Merkmale knüpft und im Allgemeinen leicht feststellbar ist (BVerwG vom 17.10.1967 Az. VI C 29.65 BVerwGE 28, 105; vom 27.1.2005 a.a.O.).

    Denn vor dem Garagentor kann unter Inkaufnahme der geschilderten dogmatischen Ungereimtheiten eine mit dem Bereich vor der Außentür des Wohnhauses vergleichbare Gefahrensituation pauschal unterstellt werden (BVerwG vom 27.1.2005 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.11.2009 - 4 S 2016/08

    Genehmigte Dienstreise - Dienstunfall im Innenraum einer privaten Tiefgarage

    Bei einer "ab Wohnung" genehmigten Dienstreise mit dem privaten PKW wird der Dienst im Sinne des § 102 Abs. 1 LBG i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG nicht durch das Aufsuchen einer privaten Garage zur Abholung des Fahrzeugs unterbrochen, wenn die (Groß-)Garage vom Wohnhaus des Beamten räumlich getrennt ist und einen unüberschaubaren Nutzerkreis (hier: ca. 400 Personen) hat, der nicht mehr maßgebend von den Bewohnern des (Mehrfamilien-)Hauses des Beamten geprägt wird (Abgrenzung zu BVerwG, Urteil vom 27.01.2005 - 2 C 7.04 -, BVerwGE 122, 360).

    Denn das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 27.01.2005 (- 2 C 7.04 -, BVerwGE 122, 360) entschieden, dass bei sogenannten Wegeunfällen im Sinne des § 31 Abs. 2 BeamtVG der Beamte unfallfürsorgerechtlich nicht geschützt sei, wenn sich der Unfall in einer privaten Garage ereignet habe.

    Denn das Verwaltungsgericht hat sich ausführlich mit der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.01.2005 (a.a.O.) auseinandergesetzt und eingehend begründet, weshalb hier gerade unter Berücksichtigung von dessen Argumentation die Annahme gerechtfertigt sei, dass sich der Unfall des Klägers "im Dienst" ereignet habe.

    Wie bereits beim Vergleich mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.01.2005 (a.a.O.) dargestellt, hat das Verwaltungsgericht die Tiefgarage H. nicht als zum häuslichen Bereich gehörend angesehen, weil es sich nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung des Klägers um eine 50 m von seinem Wohnhaus entfernt liegende Großgarage mit 400 gewerblich vermieteten Stellplätzen mit ständig - teilweise täglich - wechselnden Nutzern handele und zur Abwicklung des Verkehrs die entsprechende Geltung der Straßenverkehrsordnung angeordnet sei.

  • OVG Niedersachsen, 28.02.2012 - 5 LB 8/10

    Unterbrechung des Dienstunfallschutzes eines Beamten mit dem Verlassen seines

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen neueren Entscheidungen (vgl. etwa Urteil vom 9.12.2010, a. a. O.; Urteil vom 27.1.2005 - BVerwG 2 C 7.04 -, juris; Urteil vom 27.5.2004, a. a. O.) noch keine Veranlassung gehabt, auf die geänderte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 9.12.2003, a. a. O.) einzugehen.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27.1.2005, a. a. O.) dient die Gleichstellung des Wegeunfalls mit dem Dienstunfall der Erweiterung der Unfallfürsorge des Dienstherrn auf die außerhalb der eigenen Wohnung herrschenden Gefahren des allgemeinen Verkehrs.

    Das zwingt zur restriktiven Auslegung der Vorschrift mit der Folge, dass grundsätzlich sämtliche Bereiche nicht vom Dienstunfallschutz erfasst sind, in denen der Beamte die dort gegebene Unfallgefahr im Wesentlichen selbst beherrschen und beeinflussen kann (BVerwG, Urteil vom 27.1.2005, a. a. O.).

  • BVerwG, 26.11.2013 - 2 C 9.12

    Dienstunfall; Unfallfürsorge des Dienstherrn; Wegeunfall; Beginn und Ende des

    Die gesetzestechnische Konstruktion der Gleichstellung durch eine gesetzliche Fiktion in § 31 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BeamtVG, ferner Sinn und Zweck sowie die Konzeption dieser Vorschrift als Ausnahmeregelung lassen erkennen, dass es nicht zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Ausdehnung der Unfallfürsorge kommen soll, sodass eine restriktive Auslegung der Vorschrift geboten ist (zum Ganzen: Urteil vom 27. Januar 2005 - BVerwG 2 C 7.04 - BVerwGE 122, 360 = Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 15 S. 11).

    Damit gelten etwa Unfälle innerhalb des Wohngebäudes (Urteil vom 17. Oktober 1967 - BVerwG 6 C 29.65 - BVerwGE 28, 105) oder in einer privaten Garage des Beamten (Urteil vom 27. Januar 2005 a.a.O. S. 362 f. bzw. S. 12) nicht als Wegeunfälle im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG.

  • VG Gelsenkirchen, 11.10.2013 - 3 K 4303/12

    Dienstunfall, Wegeunfall, Haustür, Garagentor, Durchschreiten, Garage

    vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Januar 2005- 2 C 7/04 -, NVwZ-RR 2005, 421; juris (Rn. 11, 12); Bayerischer VGH, Beschluss vom 19. März 2012 -3 B 11.8 -, juris (Rn. 14 ff.).

    vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Januar 2005 a.a.O., juris, Rn. 14.

    vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Januar 2005 a.a.O., juris, Rn. 13, Bayerischer VGH, Beschluss vom 19. März 2012, a.a.O..

    vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Januar 2005, a.a.O., juris, Rn. 11.

  • VG Ansbach, 23.03.2010 - AN 1 K 09.02065

    Wegeunfall; Unfall in (nicht öffentlichem Parkhaus unerlaubt) abgestellten

    Bei Tiefgaragen werde zur Abgrenzung des privaten vom öffentlichen Bereich - parallel zum Wohnhaus, wo die Außentür maßgeblich sei - darauf abgestellt, ob sich der Unfall vor dem Garagentor bzw. dem Außeneingang zur Tiefgarage oder dahinter ereignet habe (vgl. BVerwG, U. v. 27.1.2005, 2 C 7/04, BVerwGE 122, 360 ff.).

    Dienstunfallrechtlich geschützt sind demnach (in räumlicher Hinsicht) sowohl der Weg von der Wohnung zur Dienststelle wie der Weg von der Dienststelle zur Wohnung, wobei der zur Wohnung in diesem Sinne zählende Bereich grundsätzlich mit der Außentür des Gebäudes beginnt bzw. endet, in dem sich die (Eigentums- bzw. Miet-)Wohnung befindet (vgl. BayVGH, B. v. 10.6.2008, 3 ZB 07.2366, unter Hinweis auf BVerwG, U. v. 27.1.2005, 2 C 7/04, BVerwGE 122, 360 ff. = BayVBl 2005, 764 f. = NVwZ-RR 2005, 421).

    Denn die Klägerin bestreitet nicht, dass es sich insoweit nicht um ein öffentliches, d.h. der Allgemeinheit zugängliches Parkhaus handelt, in dem der Beamte den weder von ihm noch von seinem Dienstherrn beherrschbaren Gefahren des allgemeinen Verkehrs ausgesetzt wird, denen allein der Schutz der Dienstunfallfürsorge zu dienen bestimmt ist (vgl. BVerwG, U. v. 27.1.2005, a. a. O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.09.2006 - 4 B 16.05

    Dienstunfall, häusliches Arbeitszimmer, Lehrerin

    Die Unfallfürsorge soll nicht auf Bereiche ausgedehnt werden, deren Gefahrenlage der Beamte im Wesentlichen selbst beherrschen und beeinflussen kann (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2005 - BVerwG 2 C 7.04 - BVerwGE 122, 360, 362 zu § 31 Abs. 2 BeamtVG sowie Urteil vom 18. April 2002 - BVerwG 2 C 22.01 - NVwZ-RR 2002, 761 zu dem im Dienstunfallrecht maßgebenden Ursachenbegriff).

    Zum - von der Unfallfürsorge nicht erfassten - privaten Lebensbereich gehört die Wohnung des Beamten (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2005, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 10.06.2008 - 3 ZB 07.2366

    Zur Anerkennung eines Dienstunfalls eines Beamten an einem Telearbeitsplatz in

  • VG Halle, 25.06.2014 - 5 A 136/11

    Wegeunfall bei Kindergartenumweg eines im Home Office arbeitenden Beamten

  • VG Ansbach, 27.05.2014 - AN 1 K 14.00213

    Unfall im Dienstgebäude ca. 35 Minuten vor dem frühestmöglichen Dienstbeginn

  • LG Bochum, 21.11.2006 - 9 S 108/06

    Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall; Erstattung von Reparaturkosten bis zur

  • VG Ansbach, 09.06.2015 - AN 1 K 14.01531

    Kein Dienstunfallschutz bei Unterbrechung der Fahrt zur Dienststelle, um

  • VG Würzburg, 01.06.2021 - W 1 K 21.369

    Kindergartenwegeunfall bei Arbeit im Homeoffice

  • VG Bayreuth, 11.07.2017 - B 5 K 15.935

    Kein Dienstunfallschutz beim Verlassen der Autobahn zur Verrichtung der Notdurft

  • BVerwG, 09.12.2010 - 2 A 4.10

    Dienstunfall; Wegeunfall; Abweichen von dem unmittelbarem Weg; Zusammenhang mit

  • BVerwG, 22.04.2020 - 2 B 52.19

    Beschränkung des Wegeunfallschutzes bei unbeachtlichen Unterbrechungen auf dem

  • VGH Bayern, 16.11.2021 - 3 ZB 21.1907

    Kindergartenwegeunfall bei Arbeit im Homeoffice

  • VG Bayreuth, 23.01.2024 - B 5 K 22.1031

    Anordnung von Homeoffice/Heimarbeit während Coronapandemie, verpflichtende

  • VG Kassel, 01.11.2021 - 1 K 792/20

    Anerkennung eines Wegeunfalls als Dienstunfall

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.08.2015 - 1 A 1067/14

    Anerkennung des Sturzes eines Postbetriebsassistenten beim Verlassen der Wohnung

  • OVG Schleswig-Holstein, 18.06.2020 - 2 LB 4/20

    Unterbrechung des Dienstunfallschutzes durch privates Telefonat - Übertragbarkeit

  • VG Regensburg, 31.10.2012 - RO 1 K 12.1409

    Keine Berücksichtigung von Minderungen der Erwerbsfähigkeit bei Gewährung eines

  • VG Berlin, 08.09.2022 - 26 K 39.22

    Dienstunfall eines Beamten während seiner Pause; Verlassen des Dienstgebäudes

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.11.2013 - 1 A 802/12

    Leitung der Tätigkeit eines Sachverständigen durch das Gericht bzgl. Beweisfragen

  • VG Karlsruhe, 03.06.2008 - 5 K 2356/06

    Dienstreise; Unfall in privater Tiefgarage des Beamten

  • VGH Bayern, 24.02.2015 - 3 ZB 13.1706

    Händewaschen im Sanitärraum aufgrund einer Verschmutzung durch klebrige

  • VG Ansbach, 17.11.2009 - AN 1 K 09.01335

    Voraussetzungen für die Anerkennung eines Sportunfalls als Dienstunfall

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.06.2014 - 1 A 988/14

    Anerkennung eines Dienstunfalls als Wegeunfall durch das Zufallen der Haustür

  • VGH Bayern, 22.03.2016 - 3 ZB 15.1080

    Anerkennung einer Berufskrankheit

  • VG Gelsenkirchen, 05.03.2014 - 12 K 5622/12

    Anerkennung eines Dienstunfalles; Haustür; private Risikosphäre; Wegerisiko

  • VG Regensburg, 17.10.2012 - RN 1 K 12.1111

    Für die Frage, ob ein Dienstunfall im Sinne des Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG

  • LSG Baden-Württemberg, 30.08.2012 - L 7 SO 1312/12
  • VG Augsburg, 11.02.2021 - Au 2 K 20.1654

    Schadensersatz für einen Unfall beim Tanken auf einer Dienstreise

  • VG Sigmaringen, 21.12.2005 - 1 K 533/05

    Kein Dienstunfall des Beamten beim Umparken seines Kraftfahrzeugs während einer

  • VG Magdeburg, 13.08.2012 - 5 A 338/11

    Anerkennung eines Wegeunfalls als Dienstunfall (hier verneint)

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht