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   KG, 15.12.2005 - 12 U 165/05   

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KG, 15.12.2005 - 12 U 165/05 (https://dejure.org/2005,5790)
KG, Entscheidung vom 15.12.2005 - 12 U 165/05 (https://dejure.org/2005,5790)
KG, Entscheidung vom 15. Dezember 2005 - 12 U 165/05 (https://dejure.org/2005,5790)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltung der sog. "Lückenrechtsprechung" zu Gunsten von vom Fahrbahnrand anfahrenden Fahrzeugen; Bedeutung des Verzichts eines vorfahrtberechtigten Verkehrsteilnehmers auf sein Vorrecht gegenüber einem vom Fahrbahnrand anfahrenden Verkehrsteilnehmer für die übrigen ...

  • Judicialis

    StVO § 17 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVO § 17 Abs. 1
    Haftungsverteilung bei Kollision eines vom Fahrbahnrand Anfahrenden mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Lückenrechtsprechung gilt nicht zu Gunsten von vom Fahrbahnrand anfahrenden Fahrzeugen

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz)

    Schutzbereich der Überholverbotsvorschriften

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2006, 371
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • KG, 12.02.1998 - 12 U 5603/96

    Haftungsverteilung bei Ausfahren von einem Tankstellengelände durch eine Lücke in

    Auszug aus KG, 15.12.2005 - 12 U 165/05
    Auch bezwecken selbst Überholverbote nicht den Schutz des aus einem Grundstück durch eine Lücke in einer Kolonne in die Fahrbahn einfahrenden Verkehrsteilnehmers (vgl. Senat, Urteile vom 12. Februar 1998 - 12 U 5603/96 -, NZV 1998, 376 = VersR 1999, 1382 = VM 1998, 76 Nr. 94 = KGR 1998, 229).

    Ein derartiger Fall ist jedoch nicht gegeben; zutreffend hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass diese Rechtsprechung nicht über die Fälle der Lücke vor Einmündungen und Kreuzungen ausgedehnt wird, und zwar nicht zugunsten von Fahrzeugen, die durch eine freigelassene Lücke aus einem Grundstück ausfahren (vgl. Senat NZV 1996, 365; NZV 1998, 376) oder in ein Grundstück einfahren (Senat NZV 2003, 182) wollen.

  • BayObLG, 05.05.1983 - 1 ObOWi 133/83

    Vorbeifahren; Kolonne; Grundsätze; Rechtsprechung; Sorgfalt; Lücke

    Auszug aus KG, 15.12.2005 - 12 U 165/05
    Die Rechtsprechung gilt auch erst recht nicht in Fällen, in denen eine Lücke zugunsten parkender Fahrzeuge zum Zwecke des Einfädelns freigehalten wird (BayObLG VRS 65, 152; Hentschel, a. a. O., StVO § 10 Rdnr. 9), wobei nicht entscheidend ist, ob der Ausparkende wenden will oder nicht; denn in derartigen Fällen braucht der Bevorrechtigte - im Gegensatz zu Lücken vor Kreuzungen und Einmündungen - nicht mit Fahrzeugen zu rechnen, die durch eine Lücke in einer Fahrzeugkolonne quer oder schräg zur Fahrtrichtung des Bevorrechtigten herausfahren.
  • KG, 19.12.1974 - 22 U 2221/74

    Haftungsverteilung bei Kollision eines durch eine Lücke in einer Kolonne links

    Auszug aus KG, 15.12.2005 - 12 U 165/05
    Danach gilt: Wer bei dichtem Verkehr an einer zum Stehen gekommenen Fahrzeugkolonne vorbeifährt, muss bei erkennbaren Verkehrslücken in Höhe von Kreuzungen und Einmündungen trotz seiner Vorfahrt seine Fahrweise so einrichten, dass er auch vor unvorsichtig aus der Lücke herausfahrenden Fahrzeugen rechtzeitig anhalten kann; regelmäßig ist bei Verletzung dieser Sorgfaltspflicht, die ihre Grundlage in § 1 Abs. 2 StVO findet (vgl. BGH VersR 1969, 756; KG VersR 1975, 524; Senat, Urteil vom 20. Dezember 1993 - 12 U 6046/93 -) eine Mithaftung des Vorfahrtberechtigten zu 1/4 gerechtfertigt.
  • KG, 04.03.1996 - 12 U 1032/95

    Haftungsverteilung bei Kollision eines durch eine Lücke aus einer

    Auszug aus KG, 15.12.2005 - 12 U 165/05
    Ein derartiger Fall ist jedoch nicht gegeben; zutreffend hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass diese Rechtsprechung nicht über die Fälle der Lücke vor Einmündungen und Kreuzungen ausgedehnt wird, und zwar nicht zugunsten von Fahrzeugen, die durch eine freigelassene Lücke aus einem Grundstück ausfahren (vgl. Senat NZV 1996, 365; NZV 1998, 376) oder in ein Grundstück einfahren (Senat NZV 2003, 182) wollen.
  • KG, 24.02.2000 - 12 U 6884/98

    Haftungsverteilung bei Kollision mit einem aus zweiter Reihe anfahrenden

    Auszug aus KG, 15.12.2005 - 12 U 165/05
    Gegenüber der Sorgfaltspflichtverletzung des in den Verkehr einfahrenden tritt die Betriebsgefahr des im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeuges im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVO zurück (vgl. Senat, VM 2001, 27 Nr. 31 = KGR 2001, 27 = DAR 2001, 34 L; ständige Rechtsprechung, vgl. Hentschel, a. a. O., StVG § 17 Rdnr. 18).
  • BGH, 13.05.1969 - VI ZR 176/68

    Haftungsverteilung bei Kollision eines durch eine Lücke in einer Fahrzeugkolonne

    Auszug aus KG, 15.12.2005 - 12 U 165/05
    Danach gilt: Wer bei dichtem Verkehr an einer zum Stehen gekommenen Fahrzeugkolonne vorbeifährt, muss bei erkennbaren Verkehrslücken in Höhe von Kreuzungen und Einmündungen trotz seiner Vorfahrt seine Fahrweise so einrichten, dass er auch vor unvorsichtig aus der Lücke herausfahrenden Fahrzeugen rechtzeitig anhalten kann; regelmäßig ist bei Verletzung dieser Sorgfaltspflicht, die ihre Grundlage in § 1 Abs. 2 StVO findet (vgl. BGH VersR 1969, 756; KG VersR 1975, 524; Senat, Urteil vom 20. Dezember 1993 - 12 U 6046/93 -) eine Mithaftung des Vorfahrtberechtigten zu 1/4 gerechtfertigt.
  • KG, 02.07.1981 - 12 U 492/81

    Haftungsverteilung bei Kollision eines über den durchbrochenen Mittelstreifen

    Auszug aus KG, 15.12.2005 - 12 U 165/05
    Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass der Verzicht eines vorfahrtberechtigten Verkehrsteilnehmers auf sein Vorrecht gegenüber einem vom Fahrbahnrand anfahrenden Verkehrsteilnehmer keine Bedeutung hat für andere, gegenüber dem Ausparkenden bevorrechtigte Fahrzeuge (vgl. Senat, DAR, 237; MDR 1981, 1023 = VersR 1982, 583).
  • KG, 25.11.2002 - 12 U 110/01

    Haftung des Linksabbiegers für Unfallschaden

    Auszug aus KG, 15.12.2005 - 12 U 165/05
    Ein derartiger Fall ist jedoch nicht gegeben; zutreffend hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass diese Rechtsprechung nicht über die Fälle der Lücke vor Einmündungen und Kreuzungen ausgedehnt wird, und zwar nicht zugunsten von Fahrzeugen, die durch eine freigelassene Lücke aus einem Grundstück ausfahren (vgl. Senat NZV 1996, 365; NZV 1998, 376) oder in ein Grundstück einfahren (Senat NZV 2003, 182) wollen.
  • LG Nürnberg-Fürth, 13.07.2017 - 2 O 8806/16

    Zur Haftungsverteilung bei einer Klage des Leasingnehmers aus dem Recht des

    Entscheidend ist aber, dass die Regeln zum vom Überholer nach § 5 Abs. 4 StVO einzuhaltenden Seitenabstand nicht den Schutz vom Fahrbahnrand anfahrender (vgl. dazu KG NZV 2006, 371) oder eben querender Verkehrsteilnehmer bezweckt, sondern den Schutz des Überholten.
  • LG Saarbrücken, 30.09.2016 - 13 S 55/16

    Verkehrsunfallhaftung: Kollision eines Vorbeifahrenden mit einem von einem

    Demgegenüber darf der gemäß § 10 StVO bevorrechtigte fließende Verkehr - wie im Rahmen des § 8 StVO - regelmäßig auf die Beachtung seines Vorrangs auf der gesamten Breite der Fahrbahn vertrauen (vgl. BGH, Urteile vom 13.11.1990 - VI ZR 15/90, VersR 1991, 352 und vom 20.09.2011 - VI ZR 282/10, VersR 2011, 1540; KG, VRS 100, 286; NZV 2006, 371; OLG Frankfurt, Urteil vom 18.03.2010 - 14 U 74/08, juris; a.A. OLG München, VersR 1974, 676).

    Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass die Verletzung der gesteigerten Sorgfaltspflicht des vom Fahrbahnrand Anfahrenden in der Regel dessen Alleinhaftung begründet, wenn ein unfallursächliches Verschulden des Unfallgegners - wie hier - nicht nachgewiesen ist (vgl. BGH, Urteil vom 20.09.2011 - VI ZR 282/10, VersR 2011, 1540; KG, NZV 2006, 371; Saarl. OLG, NZV 2015, 492 m.w.N.).

  • LG Saarbrücken, 16.11.2012 - 13 S 117/12

    Haftung bei Verkehrsunfall: Sorgfaltspflicht bei Überholen einer Fahrzeugkolonne

    Ein Kraftfahrer, der diese Sorgfaltspflicht nicht beachtet, verstößt gegen § 1 Abs. 2 StVO (KG, st. Rspr.; DAR 1975, 186; VersR 1977, 138; VerkMitt 1991, Nr. 23; NZV 2003, 575; NZV 2006, 371; ebenso BayObLG, VRS 29, 384; VRS 65, 152; DAR 1971, 221; OLG Köln, VRS 28, 452, OLG Düsseldorf, VersR 1977, 85; OLG Hamm, NZV 2006, 204; OLG Frankfurt, DAR 2006, 156; Hentschel aaO § 8 StVO Rn. 47).
  • KG, 08.09.2008 - 12 U 197/07

    Haftungsverteilung bei Kollision eines nach links in eine Vorfahrtstraße

    Denn Überholverbote schützen den aus einer nachrangigen Straße einfahrenden Wartepflichtigen nicht, sondern nur den Gegenverkehr, Vorausfahrende und den nachfolgenden Verkehr (Senat, Urteil vom 12. Februar 1998 - 12 U 5603/96 - NZV 1998, 376 = VM 1998, 76 Nr. 94 = VersR 1999, 1382 = KGR 1998, 229; Beschluss vom 15. Dezember 2005 - 12 U 165/05 - NZV 2006, 371 = DAR 2006, 454 = KGR 2006, 472 = VRS 110, 346 ; Hentschel, aaO., § 5 StVO , Rn. 33).

    Danach gilt: Wer bei dichtem Verkehr an einer zum Stehen gekommenen Fahrzeugkolonne vorbeifährt, muss bei erkennbaren Verkehrslücken in Höhe von Kreuzungen und Einmündungen trotz seiner Vorfahrt seine Fahrweise so einrichten, dass er auch vor unvorsichtig aus der Lücke herausfahrenden Fahrzeugen rechtzeitig anhalten kann (§ 1 Abs. 2 StVO , vgl. dazu KG, Urteil vom 23. März 1976 - 22 U 2750/75 - DAR 1976, 213 = VersR 1977, 138; Senat, KGR 2006, 472 = NZV 2006, 371 = VRS 110, 346 = DAR 2006, 454 ).

  • LG Saarbrücken, 06.09.2018 - 14 O 182/16

    Haftungsverteilung bei Kfz-Unfall: Vertrauen auf die Beachtung des Vorrangs des

    Ein Kraftfahrer, der diese Sorgfaltspflicht nicht beachtet, verstößt gegen § 1 Abs. 2 StVO (OLG Hamm, Urt. v. 23.04.2013, Az.: 9 U 12/13; KG Berlin, Beschl. v. 15.12.2005, Az.: 12 U 165/05; LG Saarbrücken, Urt. v. 14.09.2012, Az.: 13 S 101/12 und Urt. v. 16.11.2012, Az.: 13 S 117/12).
  • LG Hamburg, 09.03.2018 - 319 O 91/17

    Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Anscheinsbeweis bei Einfahren aus einer

    Da der Kläger von einem Parkstreifen ausfuhr und nicht etwa aus einer Grundstücksausfahrt oder Tankstellenausfahrt kam, musste der Beklagte zu 2) nicht mit einfahrenden Fahrzeugen rechnen (vgl. KG, Beschluss v. 15.12.2005, NZV 2006, 371).
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