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   OLG Köln, 29.09.2005 - 83 Ss OWi 37/05   

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OLG Köln, 29.09.2005 - 83 Ss OWi 37/05 (https://dejure.org/2005,8526)
OLG Köln, Entscheidung vom 29.09.2005 - 83 Ss OWi 37/05 (https://dejure.org/2005,8526)
OLG Köln, Entscheidung vom 29. September 2005 - 83 Ss OWi 37/05 (https://dejure.org/2005,8526)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde; Zulässigkeit der Entgegennahme eines Antrags durch einen Justizangestellten

  • Judicialis

    StPO § 44; ; StPO § 345 Abs. 2; ; StPO § 346 Abs. 2; ; RPflG § 24 Abs. 1 Nr. 1

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wiedereinsetzung von Amts wegen bei formwidriger Entgegennahme der Rechtsmittelbegründung durch Geschäftsstellenverwalter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZV 2006, 47
  • Rpfleger 2006, 222
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Düsseldorf, 13.05.1993 - 3 Ws (OWi) 247/93

    Rechtspfleger; Wahrnehmung übertragener Geschäfte; Justizbeamte;

    Auszug aus OLG Köln, 29.09.2005 - 83 Ss OWi 37/05
    Für die Aufnahme der Antragsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle ist gemäß §§ 345 Abs. 2 StPO, 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG, 24 Abs. 1 Nr. 1 RPflG der Rechtspfleger zuständig; die Aufnahme der Antragsbegründung durch einen Justizangestellten oder einen Beamten, der Geschäftsstellenaufgaben wahrnimmt, macht die Revisionsbegründung unwirksam (BGH NJW 52, 1386; BayObLG NStZ 93, 193, OLG Düsseldorf VRS 86, 310; OLG Schleswig SchlHA 02, 172; Meyer-Goßner , StPO, 48. Aufl., § 345 Rdn. 19).

    Ohne Antrag, sondern schon von Amts wegen hat das OLG Düsseldorf (VRS 86, 310) in einem gleichgelagerten Fall die Bewilligung von Wiedereinsetzung in vorigen Stand für geboten erachtet.

    Den Betroffenen selbst trifft auch kein (Mit-) Verschulden an der formunwirksamen Anbringung der Begründung bei der Abteilungsgeschäftsstelle (so auch schon BGH NJW 52, 1386; OLG Düsseldorf VRS 86, 310, 311).

    Dabei folgt der Senat dem OLG Düsseldorf (VRS 86, 310, 311) insoweit nicht, als dieses für die Nachholung der Antragsbegründung nur eine Frist von einer Woche - gemeint: in Anlehnung an § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 StPO - einräumt.

  • BayObLG, 20.10.1992 - 1 ObOWi 271/92

    Protokoll der Geschäftsstelle; Antrag; Zulassung; Rechtsbeschwerde; Erklärung;

    Auszug aus OLG Köln, 29.09.2005 - 83 Ss OWi 37/05
    Für die Aufnahme der Antragsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle ist gemäß §§ 345 Abs. 2 StPO, 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG, 24 Abs. 1 Nr. 1 RPflG der Rechtspfleger zuständig; die Aufnahme der Antragsbegründung durch einen Justizangestellten oder einen Beamten, der Geschäftsstellenaufgaben wahrnimmt, macht die Revisionsbegründung unwirksam (BGH NJW 52, 1386; BayObLG NStZ 93, 193, OLG Düsseldorf VRS 86, 310; OLG Schleswig SchlHA 02, 172; Meyer-Goßner , StPO, 48. Aufl., § 345 Rdn. 19).

    Das Bayerische Oberlandesgericht (NStZ 93, 193) und das OLG Schleswig (SchlHA 02, 172; vgl. auch schon SchlHA 84, 109) haben Anträge bzw. Rechtsmittel, die von Justizangestellten aufgenommen worden waren ebenso wie das hier entscheidende Amtsgericht als unzulässig verworfen.

  • OLG Braunschweig, 26.02.2016 - 1 Ss 6/16

    Aufnahme von Erklärungen über die Einlegung und Begründung der Revision in

    Die hier erfolgte Aufnahme der Revisionsbegründung durch einen unzuständigen Beamten hat zur Folge, dass die Formerfordernisse des § 345 Abs. 2 StPO nicht gewahrt sind und diese unwirksam ist (so vor Inkrafttreten des § 24 RPflG: BGH, NJW 1952, 1386; danach und bezogen auf Rechtsbeschwerdebegründungen: OLG Köln, Beschl. v. 29.09.2005, 83 Ss-OWi 37/05, Rdnr. 7, juris; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschl. v. 11.01.2001, 1 SsOWi 344/00, Orientierungssatz, juris; OLG Düsseldorf, NZV 1994, 123; Meyer-Goßner, a.a.O., § 345 Rdnr. 19; Franke, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 17.01.2014, 1 Ss 2/14).

    Auch im Falle einer ausschließlich auf Fehlern der Justiz beruhenden Unzulässigkeit eines Rechtsmittels kann die Wiedereinsetzung von Amts wegen jedoch nicht gewährt werden, solange die hierfür gemäß § 45 Abs. 2 S. 2 und 3 StPO notwendige Nachholung der versäumten Handlung nicht erfolgt ist (BVerfG, NJW 2013, 446 (447); OLG Braunschweig, Beschl. v. 20.11.2013, 1 Ws 366/13, Rdnr. 10, juris; anderer Ansicht: OLG Oldenburg, NStZ 2012, 51; OLG Düsseldorf, NZV 1994, 123; OLG Köln, Beschl. v. 29.09.2005, 83 Ss-OWi 37/05, Rdnr. 8; juris; Senatsbeschluss vom vom 17.01.2014, 1 Ss 2/14).

    Die Wochenfrist gemäß § 45 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2 StPO wäre zudem auch praktisch nicht zu handhaben, weil die Akte bis dahin dem Rechtspfleger beim Tatgericht noch nicht wieder zur Aufnahme einer ordnungsgemäßen Revisionsbegründung vorliegen dürfte und deshalb unmittelbar daran anschließend erneut die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand veranlasst sein könnte (OLG Köln, Beschl. v. 29.09.2005, 83 Ss-OWi 37/05, Rdnr. 15).

  • KG, 09.01.2014 - 2 Ws 2/14

    Unterlassene Benachrichtigung des Verteidigers vom Anhörungstermin im

    b) Die Wiedereinsetzung konnte dem Beschwerdeführer, der die versäumte Handlung nachgeholt hat, auch ohne Antrag von Amts wegen gewährt werden (§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO), da der Wiedereinsetzungsgrund in einem Verfahrensfehler des Gerichts liegt, der ursächliche Zusammenhang zwischen Versäumungsgrund und Säumnis ohne weiteres erkennbar und eine Glaubhaftmachung wegen Ersichtlichkeit aus der Akte überflüssig ist (vgl. BVerfGE 42, 252 - juris Rdn. 11; OLG Hamm NStZ 1985, 568 Ls.; OLG Köln NZV 2006, 47; OLG München NJW 2008, 3797; Senat, Beschluss vom 23. Juni 2008 - 2 Ws 287/08 - Meyer-Goßner, § 45 StPO Rdn. 12).
  • KG, 30.01.2018 - 5 Ws 3/18

    Zulässigkeit einer Verwerfung der Revision nach § 346 Abs. 1 StPO vor

    Es gilt deshalb die Monatsfrist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO (so auch für vergleichbare Sachverhalte bei fehlender Entscheidung über einen Beiordnungsantrag - ohne nähere Begründung - OLG Bamberg, Beschluss vom 25. Oktober 2017 a. a. O., juris Rdnr. 11; OLG Hamm, Beschluss vom 19. Oktober 2010 a. a. O., juris Rdnr. 11; OLG Koblenz, Beschluss vom 25. Januar 2007 a. a. O., juris Rdnr. 20; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschlüsse vom 18. April 2002 a. a. O., juris Rdnr. 13, und 29. Dezember 1994 a. a. O., juris Rdnr. 13; bejahend auch unter Hinweis unter anderem auf Praktikabilitätsgründe OLG Köln, Beschluss vom 29. September 2005 - 83 Ss-OWi 37/05 - [betr.

    Das allein der Justiz zuzurechnende Verschulden an der Fristversäumung ergab sich aus anderen Tatsachen (Aufnahme der Revisionsbegründung durch unzuständigen Geschäftsstellenbeamten: OLG Braunschweig, Beschluss vom 26. Februar 2016 a. a. O., juris, OLG Dresden, Beschluss vom 10. Juli 2015 - 2 OLG 23 Ss 401/15 -, juris, OLG Köln, Beschluss vom 29. September 2005 a. a. O, juris; Aufnahme der Revisionsbegründung durch unzuständiges Gericht: OLG Oldenburg, Beschluss vom 31. Januar 2011 - 1 Ss 7/11 -, juris).

    e) Da wegen des alleinigen Verschuldens des Landgerichts an der Fristversäumung vorliegend die Gewährung der Wiedereinsetzung von Amts wegen nach § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO pflichtgemäßem richterlichem Ermessen entspricht (dazu BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 1976 - 2 BvR 212/76 -, juris Rdnr. 11; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 45 Rdnr. 12 m. w. Nachw.), bedarf es eines Antrags der Angeklagten nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist nicht (so auch OLG Braunschweig, Beschluss vom 26. Februar 2016 a. a. O., juris Rdnr. 20; OLG Dresden, Beschlüsse vom 10. Juli 2015 a. a. O., juris Rdnr. 8 f., und 21. September 2005 a. a. O., juris Rdnr. 30; OLG Köln, Beschluss vom 29. September 2005 a. a. O., juris Rdnrn. 8, 10 f.).

  • KG, 30.01.2018 - 121 Ss 9/18
    Es gilt deshalb die Monatsfrist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO (so auch für vergleichbare Sachverhalte bei fehlender Entscheidung über einen Beiordnungsantrag - ohne nähere Begründung - OLG Bamberg, Beschluss vom 25. Oktober 2017 a. a. O., juris Rdnr. 11; OLG Hamm, Beschluss vom 19. Oktober 2010 a. a. O., juris Rdnr. 11; OLG Koblenz, Beschluss vom 25. Januar 2007 a. a. O., juris Rdnr. 20; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschlüsse vom 18. April 2002 a. a. O., juris Rdnr. 13, und 29. Dezember 1994 a. a. O., juris Rdnr. 13; bejahend auch unter Hinweis unter anderem auf Praktikabilitätsgründe OLG Köln, Beschluss vom 29. September 2005 - 83 Ss-OWi 37/05 - [betr.

    Das allein der Justiz zuzurechnende Verschulden an der Fristversäumung ergab sich aus anderen Tatsachen (Aufnahme der Revisionsbegründung durch unzuständigen Geschäftsstellenbeamten: OLG Braunschweig, Beschluss vom 26. Februar 2016 a. a. O., juris, OLG Dresden, Beschluss vom 10. Juli 2015 - 2 OLG 23 Ss 401/15 -, juris, OLG Köln, Beschluss vom 29. September 2005 a. a. O, juris; Aufnahme der Revisionsbegründung durch unzuständiges Gericht: OLG Oldenburg, Beschluss vom 31. Januar 2011 - 1 Ss 7/11 -, juris).

    e) Da wegen des alleinigen Verschuldens des Landgerichts an der Fristversäumung vorliegend die Gewährung der Wiedereinsetzung von Amts wegen nach § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO pflichtgemäßem richterlichem Ermessen entspricht (dazu BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 1976 - 2 BvR 212/76 -, juris Rdnr. 11; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 45 Rdnr. 12 m. w. Nachw.), bedarf es eines Antrags der Angeklagten nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist nicht (so auch OLG Braunschweig, Beschluss vom 26. Februar 2016 a. a. O., juris Rdnr. 20; OLG Dresden, Beschlüsse vom 10. Juli 2015 a. a. O., juris Rdnr. 8 f., und 21. September 2005 a. a. O., juris Rdnr. 30; OLG Köln, Beschluss vom 29. September 2005 a. a. O., juris Rdnrn. 8, 10 f.).

  • OLG Karlsruhe, 10.10.2016 - 2 (7) Ss 518/16

    Wiedereinsetzung im Strafverfahren: Nachholung der versäumten Revisionsbegründung

    Zwar wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten, dass bei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Frist zur Begründung der Revision die Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO mit der Zustellung des die Wiedereinsetzung gewährenden Beschlusses neu zu laufen beginnt (OLG Oldenburg NStZ 2012, 51; OLG Dresden NStZ 2016, 499; OLG Braunschweig Beschluss vom 26.2.2016 - 1 Ss 6/16, juris; vgl. auch BayObLG VRS 74, 200; OLG Köln VRS 109, 347).
  • OLG Stuttgart, 29.01.2019 - 4 Ws 12/19

    Sofortige Beschwerde gegen einen Bewährungswiderruf: Versäumung der

    Dies wird insbesondere für Fälle bejaht, in denen die Begründung einer Rechtsbeschwerde bzw. einer Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt wird, diese Erklärung aber nicht durch den Rechtspfleger, sondern durch einen Justizangestellten oder mit Geschäftsstellenaufgaben betrauten Beamten erfolgt (BVerfG, Beschluss vom 21. März 2005 - 2 BvR 975/03, juris Rn. 2, 6-11; OLG Köln, Beschluss vom 29. September 2005 - 83 Ss-OWi 37/05, juris Rn. 11 f.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Mai 1993 - 3 Ws (OWi) 247/93, juris (LS)).
  • OLG Oldenburg, 31.01.2011 - 1 Ss 7/11

    Revision im Strafverfahren: Amtswegige Wiedereinsetzung in die

    Der Grundsatz des fairen Verfahrens gebietet es daher, dem Angeklagten Wiedereinsetzung zu gewähren und ihn darauf hinzuweisen, dass die Revisionsbegründung ausschließlich zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts Oldenburg oder schriftlich durch einen Rechtsanwalt binnen eines Monats ab Zustellung des Wiedereinsetzungsbeschlusses erfolgen kann (vgl. OLG Köln, NZV 2006, 47).
  • OLG Hamm, 19.07.2007 - 2 Ss 294/07

    Nebenkläger; Revision; Begründung; Form; Unterzeichnung; Rechtsanwalt

    Es erscheint jedoch in einem Fall wie vorliegend angezeigt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Anbringung einer formgerechten Revisionsbegründung zu gewähren, in dem der anwaltlich nicht vertretene Nebenkläger zur Antragstellung aus der Justizvollzugsanstalt vorgeführt wird und der Rechtspfleger nicht nur die Revisionseinlegung, sondern zugleich auch deren Begründung protokolliert, obwohl er hierfür nicht zuständig ist (so für den Fall des unzuständigen Justizbediensteten: BVerfG NStZ-RR 2005, 238 f.; OLG Köln NZV 2006, 47 f.).
  • OLG Koblenz, 03.05.2021 - 4 OLG 32 Ss 57/21

    Wiedereinsetzung bei formunwirksamer Protokollerklärung zur Revisionsbegründung

    Erfolgt daher die Aufnahme der Revisionsbegründung - wie hier - durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, ist sie unwirksam (OLG Dresden, Beschl. 2 OLG 23 Ss 401/15 v. 10.07.2015 - NStZ 2016, 499; OLG Köln, Beschl. 83 Ss-OWi 37/05 v. 29.09.2005 - NZV 2006, 47; BeckOK-StPO/Wiedner, 39. Ed. § 345 Rn. 38).
  • OLG Jena, 10.08.2018 - 1 OLG 161 Ss 53/18

    Wiedereinsetzung im Strafverfahren nach fehlerhafter Sachbehandlung durch die

    Die gegenteilige Ansicht, die Wiedereinsetzung bereits vor Nachholung einer form- und fristgerechten Revisionsbegründung gewährt (etwa OLG Oldenburg, NStZ 2012, 51; OLG Düsseldorf, NZV 1994, 123; OLG Köln, NZV 2006, 47) überzeugt nicht, weil § 45 Abs. 2 Satz 2 und 3 StPO für die Gewährung der Wiedereinsetzung ausnahmslos (und nicht nur "in der Regel") verlangt, dass die versäumte Handlung (rechtzeitig) nachgeholt worden ist ("Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung ... gewährt werden").
  • OLG Köln, 19.09.2023 - 1 ORs 109/23

    Richterlicher Hinweis zur Wiedereinsetzung in die Frist

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