Rechtsprechung
KG, 21.08.2006 - 12 U 104/06 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Begründung von Verdienstausfall infolge einer unfallbedingten Beschädigung eines Taxi unter Hinweis auf die Tagessätze bei Sanden/Danner für die Nutzungsausfallentschädigung privat genutzter Fahrzeuge
- RA Kotz (Volltext/Leitsatz)
Nutzungsausfall für Taxi nach Verkehrsunfall
- Judicialis
ZPO § 513 Abs. 1; ; ZPO § 522 Abs. 2 Satz 2; ; ZPO § 529; ; ZPO § 531 Abs. 2; ; BGB § 252
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 252
Berechnung des Verdienstausfalls eines Taxiunternehmers bei unfallbedingter Beschädigung seines Taxi - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)
Verdienstausfall infolge einer unfallbedingten Beschädigung eines Taxis
Verfahrensgang
- LG Berlin - 24 O 423/05
- KG, 21.08.2006 - 12 U 104/06
Papierfundstellen
- MDR 2007, 210
- NZV 2007, 244
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 08.06.2004 - VI ZR 199/03
Anforderungen an den Parteivortrag im Arzthaftungsverfahren
Auszug aus KG, 21.08.2006 - 12 U 104/06
Denn neu ist selbst das Vorbringen, das im 1. Rechtszug nur angedeutet und erst im Berufungsverfahren substantiiert wurde (BGH NJW 2004, 2825, 2827). - KG, 10.04.1997 - 12 U 279/96
Auszug aus KG, 21.08.2006 - 12 U 104/06
Denn beim Ausfall einer Taxe als eines gewerblich genutzten Fahrzeugs bemisst sich der Schaden nach dem entgangenen Gewinn, § 252 BGB (vgl. zur Berechnung: Senat, Urteile vom 10. April 1997 - 12 U 279/96 - und vom 10. Juli 2000 - 12 U 1438/99 -), den Vorhaltekosten eines etwaigen Reservefahrzeugs oder ggf. der Miete eines Ersatzfahrzeugs (…vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl. 2006, vor § 249 Rn 24a).
- OLG Düsseldorf, 13.10.2015 - 1 U 179/14
Haftungsverteilung bei Kollision eines Wendenden mit einem mit überhöhter …
Bei Taxi- und Mietwagenunternehmen kommt eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung nicht in Betracht; vielmehr bemisst sich der Schaden nach entgangenem Gewinn, Vorhaltekosten oder Miete eines Ersatzfahrzeugs ( Jahnke , a.a.O. § 249 BGB Rn. 241 mit Hinweis auf KG NJOZ 2011, 592, KG NZV 2007, 244). - KG, 27.04.2018 - 7 U 98/15
Anforderungen an den Sachvortrag im Honorarprozess
Soweit die Klägerin mit dem Ziel, die Schlüssigkeit ihrer Klage nunmehr herbeizuführen, neuen Vortrag in die Berufungsinstanz eingeführt hat, könnte das der Substantiierung dienende tatsächliche Vorbringen nur unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zugelassen werden (vgl. BGH, NJW 2004, 2825 [2827]; NJW 2010, 1357 [1360]; KG, MDR 2007, 210 [211];… Gerken in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2014, § 531 Rdnr. 20). - OLG Bremen, 30.04.2008 - 1 U 4/08
Umkehr der Beweislast bei bewusster Beweisvereitelung; Haftung wegen …
Bei Beschädigung eines gewerblich genutzten Kfz kommt eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung, wie sie der Kläger noch mit der Berufungsbegründung beansprucht hat, nicht in Betracht (OLG Hamm, NJW-RR 01, 165, 166; KG,MDR 07, 210; OLG Stuttgart, NJW 07, 1696;… w.N. bei Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl. 2008, vor § 249 Rn. 24 a). - KG, 22.03.2010 - 12 U 128/09
Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten …
Eine abstrakte Nutzungsausfallsentschädigung kommt für ein gewerblich genutztes Taxi nicht in Betracht (Senat, Beschluss vom 21. August 2006 - 12 U 104/06 - juris, Rn. 19 = MDR 2007, 210). - AG Heidelberg, 11.02.2014 - 30 C 71/12
Verkehrsunfall: Nutzungsausfallentschädigung für ein gewerblich genutztes Taxi
Dagegen kommt eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung, wie sie hier verlangt wurde, für ein gewerblich genutztes Taxi grundsätzlich nicht in Frage (vgl. KG Berlin, Urteil vom 21.8.2006 - Az 12 U 104/06, NVZ 2007, 244).