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   OLG Bamberg, 14.05.2007 - 2 Ss OWi 597/06   

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https://dejure.org/2007,23211
OLG Bamberg, 14.05.2007 - 2 Ss OWi 597/06 (https://dejure.org/2007,23211)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 14.05.2007 - 2 Ss OWi 597/06 (https://dejure.org/2007,23211)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 14. Mai 2007 - 2 Ss OWi 597/06 (https://dejure.org/2007,23211)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • verkehrslexikon.de

    Das Fehlen einer fahrstreckengebundenen Erlaubnis zu einer Ausnahmegenehmigung hinsichtlich des Gewichts eines Kranwagens macht die Genehmigung nicht unwirksam

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schuldspruch wegen fahrlässigen Überschreitens des zulässigen Gesamtgewichts eines Kranwagens ; Wirksamkeit einer erteilten, fahrzeugbezogenen Ausnahmegenehmigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2007, 638
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 09.04.1969 - IV ZR 612/68

    Befreiung eines Versicherers von der Leistungspflicht bei Nichtvorliegen einer

    Auszug aus OLG Bamberg, 14.05.2007 - 2 Ss OWi 597/06
    d) Darüber hinaus erlaubt § 71 StVZO der Verwaltungsbehörde lediglich, die Genehmigung von Ausnahmen mit Auflagen zu verbinden, denen der Betroffene mit der Folge nachzukommen hat, dass bei Missachtung der Auflage die Ausnahmegenehmigung wieder entzogen werden kann (vgl. auch BGH NJW 1969, 1213 zur Abgrenzung von Bedingung und Auflage bei der Fahrerlaubnis).
  • BVerfG, 01.04.2014 - 2 BvF 1/12

    Normenkontrollanträge gegen die Rechtsverordnung zur Erprobung von "Gigalinern"

    Andere Nebenbestimmungenkönnen - gestützt auf § 36 VwVfG - ebenfalls mit der Ausnahmegenehmigung verbunden werden (vgl. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 71 StVZO, Rn. 2; Rebler, in: Ferner/Bachmeier/Müller, Verkehrsrecht, Köln 2009, § 71 StVZO, Rn. 1 und 2; Rebler, SVR 2008, S. 148; Rebler/Borzym, SVR 2008, S. 133; a.A. OLG Bamberg, Beschluss vom 14.Mai2007 - 2SsOWi597/06-,NZV2007,S.638 ).§ 46 Abs. 3 Satz 1 StVO bestimmt, dass Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt und mit Nebenbestimmungen(Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden können.
  • OLG Hamm, 24.06.2021 - 5 RBs 107/21

    Bußgeldbescheid; formelle Anforderungen; Nebenbeteiligte; Verfahrensgrundlage;

    Fehlerhafte rechtliche Bewertungen betreffen ebenfalls ausschließlich die Informationsfunktion und lösen lediglich nach Maßgabe von § 71 Abs. 1 OWiG iVm § 265 StPO Hinweispflichten des Gerichts aus (Sackreuther, in: Beck´scherOK, a.a.O., § 66 OWiG Rn. 34; OLG Bamberg NZV 2007, 638; OLG Koblenz NJW 1975, 2306; vgl. Seitz/Bauer, in: Göhler, a.a.O., § 71 OWiG Rn. 50; Kurz, in: Karlsruher Kommentar, a.a.O., § 66 OWiG Rn. 43).
  • OLG Celle, 15.05.2013 - 322 SsBs 108/13

    Berechnung des Erlangten zur Verfallsanordnung bei präventivem Verbot mit

    Durch den Verwaltungsakt der Ausnahmegenehmigung werden danach materiell-rechtliche gesetzliche Vorschriften außer Kraft gesetzt und es wird durch rechtsgestaltenden Verwaltungsakt neues objektives Recht jenseits der allgemeinen Vorgaben der StVZO geschaffen (Rebler, a.a.O.; OLG Bamberg, NZV 2007, 638).
  • OLG Zweibrücken, 14.09.2010 - 1 SsRs 21/10

    Überschreitung der zulässigen Gesamtlänge eines Sattelzuges; Anordnung des

    Diese Entscheidung betrifft nur die streckenbezogene Erlaubnis für den Einsatz des Fahrzeugs im konkreten Fall; die fahrzeugbezogene und die allgemein Verkehrszulassung anbelangende Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO muss jeweils hinzutreten (vgl. OLG Bamberg NZV 2007, 638 f.; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 40. Aufl. § 29 Rn. 8).
  • OLG Bamberg, 06.02.2009 - 2 Ss OWi 57/09
    Insbesondere ist die entscheidungserhebliche Frage, wann bei Erteilung einer Genehmigung nach § 70 StVZO verbunden mit der Bestimmung, eine Genehmigung nach § 29 Abs. 3 StVO einzuholen, eine Auflage bzw. eine Bedingung vorliegt, bereits obergerichtlich geklärt (OLG Bamberg NZV 2007, 638), so dass die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen werden kann, selbst wenn das Tatgericht dies im Einzelfall nicht oder nicht hinreichend beachtet haben sollte.
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