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   OLG Hamm, 09.11.2007 - 9 U 29/07   

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https://dejure.org/2007,12361
OLG Hamm, 09.11.2007 - 9 U 29/07 (https://dejure.org/2007,12361)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09.11.2007 - 9 U 29/07 (https://dejure.org/2007,12361)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09. November 2007 - 9 U 29/07 (https://dejure.org/2007,12361)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bordstein als abhilfebedürftige Gefahrenquelle

  • Judicialis

    BGB § 839 Abs. 1; ; GG Art. 34

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 839 Abs. 1; GG Art. 34
    Parkplatzbegrenzung mit Bordstein von mindestens 18 cm Höhe - Verkehrssicherungspflicht und Mitverschulden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2008, 405
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 24.07.2014 - III ZR 550/13

    Ausgestaltung der Begrenzung einer Parkfläche

    Demgemäß bestehen auch keine generellen Amtspflichten der verkehrssicherungspflichtigen Körperschaft, für ein gefahrloses "Überhangparken" Sorge zu tragen oder vor Gefahren beim freigabewidrigen Überhangparken zu warnen (a. A. wohl OLG Hamm, NZV 2008, 405: Bordsteine von 18-23 cm Höhe stellen eine "abhilfebedürftige Gefahrenquelle" dar).
  • OLG Stuttgart, 18.12.2013 - 4 U 188/13

    Amtshaftung in Baden-Württemberg: Beschädigung eines Kraftfahrzeugs durch

    Diese Annahme entspricht einer in der (ober-)gerichtlichen Rechtsprechung verbreiteten Auffassung (neben OLG Hamm NZV 2008, 405, 406 etwa auch OLG Saarbrücken OLGR 2003, 89 Rn. 10 in Juris und LG Kleve, DAR 1997, 496 f.).

    Es kommt also entscheidend darauf an, ob die Abgrenzung (der Randstein) so gestaltet war, dass ein die normale Sorgfalt beachtender durchschnittlicher Kraftfahrer eine von der Gestaltung der Abgrenzung (des Randsteines) ausgehende Gefahr rechtzeitig erkennen und dieser begegnen konnte (so zu Recht Saarländisches OLG, OLGR Saarbrücken 2003, 89 Rn 10 in Juris; OLG Dresden NVwZ-RR 2001, 354 f.), mithin in Fällen wie dem vorliegenden darauf, ob die Abgrenzung (der Randsteine) und die dahinter folgende (Anpflanzungs-)Fläche so gestaltet sind, dass der Kraftfahrer, welcher in die Parkbucht anfahren will, rechtzeitig erkennt, dass ein Überfahren / Überschwenken dieses Bereichs nicht unbedingt gefahrlos möglich ist, sondern u. U. zu einer Beschädigung der Karosserieteile führen kann, mit denen die Begrenzung überfahren wird (hier: Vorder- bzw. Unterverkleidung des vorderen Stoßfängers wie in dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall, NZV 2008, 405 Rn. 1 in Juris).

    Vergleichbar ist der vom Senat zu beurteilende Sachverhalt allerdings demjenigen, welcher der Entscheidung OLG Hamm NZV 2008, 405 zugrunde lag.

    Wegen der Abweichung des Senats von der Entscheidung des OLG Hamm vom 9.11.2007, 9 U 29/07 (NZV 2008, 405-406) lässt der Senat die Revision zu (vgl. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

  • OLG Hamm, 31.01.2012 - 9 U 143/11

    Die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht erfordert die Kenntlichmachung von

    Die Frage der Sicherungspflichtigkeit einer Verkehrsfläche ist nach der Rechtsprechung des Senats nämlich unter Zugrundelegung eines generell-abstrakten Maßstabs zu beurteilen, so dass auch ungünstigste Wahrnehmungsbedingungen einzukalkulieren sind; auch für solche Situationen ist Vorsorge zu treffen (Senat, NZV 2007, 576; NZV 2008, 405).
  • LG Ulm, 19.07.2013 - 4 O 81/13

    Amtshaftung wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung: Beschädigung eines

    Bei Parkplätzen, auf die vorwärts oder rückwärts eingefahren wird, und die nur durch einen Bordstein begrenzt werden, entspricht es schon dem gängigen Fahrverhalten, dass mit den Rädern bis an den Bordstein, also mit dem Stoßfänger bis über den Bordstein gefahren wird (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 9. November 20007 - 9 U 29/07 - zit. nach Juris, Rz 10).
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