Weitere Entscheidung unten: LG Dortmund, 14.06.2007

Rechtsprechung
   KG, 12.04.2007 - 12 U 51/07   

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https://dejure.org/2007,5548
KG, 12.04.2007 - 12 U 51/07 (https://dejure.org/2007,5548)
KG, Entscheidung vom 12.04.2007 - 12 U 51/07 (https://dejure.org/2007,5548)
KG, Entscheidung vom 12. April 2007 - 12 U 51/07 (https://dejure.org/2007,5548)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Hinweis auf die fehlende Erfolgsaussicht einer Berufung hinsichtlich der Aktivlegitimation für die Verfolgung eines Schadensersatzanspruchs nach einem Verkehrsunfall; Bedeutung der Eintragung im Kfz-Brief für die Eigentümerstellung an einem Kfz; Unzulässigkeit neuen ...

  • Judicialis

    ZPO § 513 Abs. 1; ; ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1; ; ZPO § 529; ; ZPO § 531 Abs. 2; ; BGB § 903; ; BGB §§ 929 ff.; ; BGB § 1006; ; StVG § 7

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 903; BGB §§ 929 ff.; BGB § 1006
    Kein Eigentumsnachweis durch Fahrzeugbrief - Kein öffentlicher Glaube des Fahrzeugbriefes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Zur Eigentumsverrmutung des Fahrzeugbesitzers

Verfahrensgang

  • LG Berlin - 24 O 275/06
  • KG, 12.04.2007 - 12 U 51/07

Papierfundstellen

  • NZV 2008, 93 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • AG Brandenburg, 03.07.2015 - 31 C 163/14

    Aktivlegitimation und Eigentumsvermutung zu Gunsten des Besitzers des Fahrzeugs

    Insofern streitet aber die Vermutung des § 1006 Abs. 1 BGB für die Eigentümerstellung derjenigen Person, die unmittelbarer Besitzer des Kraftfahrzeugs war, d.h. der § 1006 BGB spricht für die Vermutung, dass genau diese Person auch der Eigentümer des Kraftfahrzeugs war ( OLG Saarbrücken , NJW-RR 2014, Seiten 1241 ff. = MDR 2014, Seiten 1257 f.; KG Berlin , Beschluss vom 12.04.2007, Az.: 12 U 51/07; AG Brandenburg an der Havel , Urteil vom 14.02.2014, Az.: 31 C 153/12, u.a. in: BeckRS 2014, Nr. 05405 = "juris" ).

    Der Fahrzeugbrief ist somit eine verwaltungsrechtliche Urkunde ohne öffentlichen Glauben ( OLG Koblenz , VRS Band 55, Seite 428; KG Berlin , VRS Band 113, Seiten 209 f. = KG-Report 2008, Seiten 51 f. = VerkMitt 2008, Nr. 2 = NZV 2008, Seite 93; KG Berlin , KG-Report 2008, Seite 818 = NZV 2009, Seite 292; KG Berlin , KG-Report 2009, Seiten 627 ff. ), aus der weder zwingend auf den tatsächlichen "Halter" des Kfz im Sinne des § 7 StVG ( KG Berlin , VRS Band 113, Seiten 209 f. = KG-Report 2008, Seiten 51 f. = NZV 2008, Seite 93; KG Berlin , KG-Report 2008, Seite 818 = NZV 2009, Seite 292; KG Berlin , KG-Report 2009, Seiten 627 ff. ) noch auf den Eigentümer im Sinne der §§ 903, 929 BGB geschlossen werden kann.

  • KG, 29.10.2007 - 12 U 83/07

    Schadensersatzprozess nach Kfz-Unfall: Bestreiten des Eigentums des Klägers am

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (KG, 12 U 51/07 - Beschluss vom 12. April 2007-; 12 U 25/07 - Beschluss vom 16. April 2007-).
  • OVG Saarland, 28.08.2015 - 1 A 5/15

    Herausgabe eines sichergestellten KFZ an Gewahrsamsinhaber

    Hentschel/König/Dauer, wie vor, § 12 FZV Rdnr. 13; KG Berlin, Beschlüsse vom 12.4.2007 - 12 U 51/07 -, Juris, Rdnr. 10, und vom 29.10.2007 - 12 U 83/07 -, Juris, Rdnr. 4 (jeweils für den Fahrzeugbrief).
  • KG, 12.11.2008 - 12 U 49/08

    Anforderungen an den Nachweis des Eigentums an einem Kfz; Nachweis

    Denn das Eigentum am Kfz ergibt sich nicht aus der Eintragung im Kfz-Brief (vgl. auch § 25 Abs. 4 Satz 1 StVZO a. F.; jetzt: § 12 Abs. 6 Satz 1 FZV), der als verwaltungsrechtliche Urkunde ohne öffentlichen Glauben lediglich dokumentiert, auf welche Person ein Kfz bei der Zulassungsstelle zugelassen ist (Senat, Beschluss vom 12. April 2007 - 12 U 51/07 - VRS 113, 209 = KGR 2008, 51 = VM 2008, 2 Nr. 2 = NZV 2008, 93 L; Beschluss vom 29. Oktober 2007 - 12 U 83/07 - KGR 2008, 818 = NJOZ 2008, 4080).
  • LG Berlin, 03.09.2019 - 54 S 33/19
    So hat auch die Zulassungsstelle bei der Bearbeitung von Anträgen und Aushändigung der Briefe nicht die privatrechtliche Rechtslage zu prüfen, vgl. § 25 Abs. 4 Satz 1 StVZO (KG Berlin, Beschluss vom 12. April 2007 - 12 U 51/07 -, Rn. 10, juris).
  • OLG Köln, 18.07.2017 - 16 U 28/17

    Abweisung der Klage auf Ersatz eines Verkehrsunfallschadens mangels Nachweises

    Die Zulassungsbescheinigungen dokumentieren ausdrücklich nur, auf welche Person ein Kfz zugelassen ist, nicht aber die Stellung als Eigentümer (KG, Beschl. v. 12.04.2007 - 12 U 51/07 = VRS 113, 209 Rz. 10; OVG Saarlouis, Beschl. v. 28.08.2015 - 1 A 5/15 = NJW 2016, 344 Rz. 12) oder als Halter (so das KG a.a.O.).
  • VG Düsseldorf, 29.01.2013 - 14 K 1674/12

    Gebührenbescheid betreffend die zwangsweise Außerbetriebsetzung eines

    vgl. zum Fahrzeugbrief KG Berlin, Beschluss vom 12.04.2007 - 12 U 51/07 -, Rn. 10, juris.
  • LG Aachen, 16.12.2016 - 11 O 51/16

    Eigentumsvermutung am Kraftfahrzeug

    Der Fahrzeugbrief ist eine verwaltungsrechtliche Urkunde ohne öffentlichen Glauben, aus der weder zwingend auf den "Halter" des Kfz im Sinne des § 7 StVG noch auf den Eigentümer im Sinne der §§ 903, 929 BGB geschlossen werden kann (KG Berlin, Beschluss vom 12. April 2007 - 12 U 51/07 -, Rn. 10, juris mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Koblenz, 28.09.2009 - 2 U 1194/08

    Anforderungen an den Nachweis des Eigentums an einem Pkw; Höhe des

    Der Hinweis der Berufung, der Senat habe die Entscheidung des KG Berlin vom 12.04.2007 - 12 U 51/07 - VRS 113, 209, GA 289 nicht hinreichend berücksichtigt, geht fehl.
  • OLG Koblenz, 04.06.2009 - 2 U 1194/08

    Ansprüche aufgrund fehlerhaften Einbaus des Zahnriemens an einem Pkw

    Die als Anlage übermittelte Entscheidung des KG Berlin vom 12.04.2007 - 12 U 51/07 - VRS 113, 209, GA 289 steht der hier anzunehmenden Aktivlegitimation nicht entgegen.
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Rechtsprechung
   LG Dortmund, 14.06.2007 - 4 S 129/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,3222
LG Dortmund, 14.06.2007 - 4 S 129/06 (https://dejure.org/2007,3222)
LG Dortmund, Entscheidung vom 14.06.2007 - 4 S 129/06 (https://dejure.org/2007,3222)
LG Dortmund, Entscheidung vom 14. Juni 2007 - 4 S 129/06 (https://dejure.org/2007,3222)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Unfallersatztarif

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    StVG 97
    Unfallersatztarif

  • Wolters Kluwer

    Umfang der Ersatzfähigkeit von verkehrsunfallbedingten tariflichen Mietwagenkosten; Rechtsprechungsgrundsätze zum Unfallersatztarif; Voraussetzungen für die Ersatzfähigkeit eines ungerechtfertigt überhöhten Unfallersatztarifs; Berechnung des erforderlichen ...

  • urteile-network.de PDF

    EE-Abzüge, Haftungsbeschränkung, Schadenminderungspflicht / Auswahlverschulden, Schwacke-Mietpreisspiegel, UE-Tarif, Verzugszinsen / Kreditzinsen, Vollkaskoversicherung Zustellung/Abholung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Unfall: Mietwagen nur zu günstigem Tarif

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Augen auf bei der Fahrzeugmiete nach einem Verkehrsunfall - Unfallersatztarife werden nicht vollständig erstattet

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2008, 93
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 19.04.2005 - VI ZR 37/04

    Umfang der Mietwagenkosten; Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs

    Auszug aus LG Dortmund, 14.06.2007 - 4 S 129/06
    Ein Unfallersatztarif ist nur insoweit ein erforderlicher Aufwand zur Schadensbeseitigung gem. § 249 Abs. 2 BGB, als die Besonderheiten dieses Tarifs einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung erforderlich sind (vgl. BGH NJW 2005, 1933).

    Einen ungerechtfertigt überhöhten Unfallersatztarif kann der Geschädigte nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie den gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (vgl. BGH NJW 2005, 1933 f.).

    (vgl. BGH NJW 2005, S. 1933 f.).

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 06.03.2007 entschieden, dass die Frage, ob der Geschädigte in Fällen der Inanspruchnahme eines Mietwagens nach einem Verkehrsunfall zum Einsatz seiner Kreditkarte oder zu einer sonstigen Art der Vorleistung verpflichtet ist, nicht generell verneint werden kann, es vielmehr auf den jeweiligen Einzelfall, insbesondere darauf ankommt, ob dem Geschädigten der Einsatz einer Kreditkarte oder die Stellung einer Kaution möglich und zumutbar ist (BGHZ 163, 19,26).

  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 74/04

    Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

    Auszug aus LG Dortmund, 14.06.2007 - 4 S 129/06
    Insoweit besteht Einigkeit in der Rechtsprechung und Literatur, dass es sich bei dem Normaltarif, also einem Tarif für Selbstzahler, der unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird (vgl. BGH, NJW 2005, 1041, 1042), um den Mindestbetrag der zu ersetzenden Mietwagenkosten handelt.

    Unabhängig davon, ob das bei dem Verkehrsunfall beschädigte Fahrzeug ebenfalls voll- oder teilkaskoversichert war, besteht jedenfalls grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse der Kunden, für die Kosten einer eventuellen Beschädigung des Mietfahrzeugs nicht selbst aufkommen zu müssen, zumal Mietwagen in der Regel neuer und damit höherwertiger sind als die beschädigten Fahrzeuge (vgl. BGH NJW 2005, 1041).

  • OLG Köln, 02.03.2007 - 19 U 181/06

    Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall - pauschaler Aufschlag auf Normaltarif -

    Auszug aus LG Dortmund, 14.06.2007 - 4 S 129/06
    Die Kammer weiß aus zahlreichen Verfahren, in denen die Mietwagenunternehmen ihre Tarife und ihren Aufwand allgemein dargelegt haben, dass die Kosten eines sog. Unfallersatztarifs in der Regel höher sind als die Leistungen in einem sog. Normaltarif (vgl. BGH NJW 2005, 51, 53; OLG Köln, Urteil vom 02.03.2007, 19 U 181/06).

    Das Oberlandesgericht Köln hat in seiner Entscheidung vom 02.03.2007 (a.a.O.) weiter ausgeführt, dass ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen wegen vermehrter Beratungs- und Serviceleistungen, erhöhten Verwaltungsaufwands und Zinsverlusten aufgrund von längeren Zahlungsfristen selbst aus Sicht der Versicherungswirtschaft gerechtfertigt und geboten ist.

  • OLG Hamm, 20.03.2000 - 13 U 181/99

    Anscheinsbeweis; Auffahren; Vorangegangener Fahrspurwechsel; Mietwagenkosten;

    Auszug aus LG Dortmund, 14.06.2007 - 4 S 129/06
    Da der Kläger ausweislich der Rechnung einen Mietwagen angemietet hat, der der gleichen Gruppe angehört wie sein Unfallwagens, war eine Eigenersparnis in Abzug zu bringen, die die Kammer mit 10 % bewertet (vgl. Palandt - Heinrichs, BGB, 66. Auflage, § 249 Rn. 32 mit Hinweis auf OLG Hamm, VersR 2001, 206).
  • BGH, 12.10.2004 - VI ZR 151/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

    Auszug aus LG Dortmund, 14.06.2007 - 4 S 129/06
    Die Kammer weiß aus zahlreichen Verfahren, in denen die Mietwagenunternehmen ihre Tarife und ihren Aufwand allgemein dargelegt haben, dass die Kosten eines sog. Unfallersatztarifs in der Regel höher sind als die Leistungen in einem sog. Normaltarif (vgl. BGH NJW 2005, 51, 53; OLG Köln, Urteil vom 02.03.2007, 19 U 181/06).
  • BGH, 04.07.2006 - VI ZR 237/05

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus LG Dortmund, 14.06.2007 - 4 S 129/06
    Zur Ermittlung dieser Kosten stellt der sog. gewichtete Normaltarif nach dem Schwacke - Automietpreisspiegel 2003 für das jeweilige Postleitzahlengebiet des Geschädigten einen geeigneten Anknüpfungspunkt dar (vgl. BGH NJW 2006, 2693 ff.; OLG Köln, a.a.O.).
  • BGH, 06.03.2007 - VI ZR 36/06

    Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten; Erstattung eines Unfallersatztarifs bei

    Auszug aus LG Dortmund, 14.06.2007 - 4 S 129/06
    Dies wird weitgehend von Art und Ausmaß der Beschädigung des Fahrzeugs sowie von den Umständen abhängen, in denen der Geschädigte durch den Schaden betroffen wird, insbesondere von seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, wobei es ihm grundsätzlich zuzumuten ist, die im Zusammenhang mit der Instandsetzung anfallenden Kosten ohne Rückgriff auf einen Bankkredit aus eigenen Mitteln vorzustrecken, wenn dies ohne besondere Einschränkung der gewohnten Lebensführung möglich ist (vgl. BGHZ 61, 346, 350; BGH NJW 2007, 1676).
  • BGH, 30.01.2007 - VI ZR 99/06

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten; Erforderlichkeit eines "Unfallersatztarifs"

    Auszug aus LG Dortmund, 14.06.2007 - 4 S 129/06
    Der Bundesgerichtshof hat zuletzt in seinem Urteil vom 30.01.2007 (BGH NJW 2007, 1124 m.w.N.) nochmals entschieden, dass es nicht erforderlich ist, dass der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines "Unfallersatztarifs" die Kalkulation des konkreten Unternehmens in jedem Fall nachvollzieht.
  • BGH, 06.11.1973 - VI ZR 27/73

    Ersatzfähigkeit von Finanzierungskosten

    Auszug aus LG Dortmund, 14.06.2007 - 4 S 129/06
    Dies wird weitgehend von Art und Ausmaß der Beschädigung des Fahrzeugs sowie von den Umständen abhängen, in denen der Geschädigte durch den Schaden betroffen wird, insbesondere von seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, wobei es ihm grundsätzlich zuzumuten ist, die im Zusammenhang mit der Instandsetzung anfallenden Kosten ohne Rückgriff auf einen Bankkredit aus eigenen Mitteln vorzustrecken, wenn dies ohne besondere Einschränkung der gewohnten Lebensführung möglich ist (vgl. BGHZ 61, 346, 350; BGH NJW 2007, 1676).
  • BGH, 05.03.2013 - VI ZR 245/11

    Schadenersatzanspruch bei Verkehrsunfall: Einziehung der abgetretenen Forderung

    Nachdem zum Zeitpunkt dieser Empfehlung noch eine Ersparnis von 15-20 % der Mietwagenkosten angesetzt worden ist (vgl. OLG Köln VersR 1993, 372, 373), wird heute selbst dann, wenn ein gleichwertiges Fahrzeug angemietet wird, nur noch teilweise eine Ersparnis von 10 % der Mietwagenkosten (vgl. etwa OLG Hamm, VersR 2001, 206, 208 und Urteil vom 21. April 2008 - 6 U 188/07, juris Rn. 20; OLG Jena, OLGR Jena 2007, 985, 988; LG Dortmund, NZV 2008, 93, 95) und teilweise eine solche von 3-5 % angenommen (vgl. etwa OLG Stuttgart, NZV 1994, 313, 315; OLG Nürnberg, VersR 2001, 208; OLG Köln, SP 2007, 13, 16).
  • BGH, 02.02.2010 - VI ZR 139/08

    Erstattung von Mietwagenkosten nach Kfz-Unfall: Darlegungs- und Beweislast für

    Nachdem früher eine Ersparnis von 15-20% der Mietwagenkosten angesetzt worden ist (vgl. OLG Köln VersR 1993, 372, 373; OLG Celle, SP 2001, 204), wird heute teilweise eine Ersparnis von 10% der Mietwagenkosten (vgl. etwa OLG Hamm VersR 2001, 206, 208 und Urteil vom 21. April 2008 - 6 U 188/07 - juris Rn. 20; OLG Jena, OLGR Jena 2007, 985, 988; LG Dortmund NZV 2008, 93, 95) und teilweise eine solche von 3-5% angenommen (vgl. etwa OLG Stuttgart NZV 1994, 313, 315; OLG Düsseldorf VersR 1998, 1523, 1524 f.; OLG Nürnberg VersR 2001, 208; OLG Köln SP 2007, 13, 16).
  • BGH, 02.02.2010 - VI ZR 7/09

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Schätzung der Mietwagenkosten

    Nachdem früher eine Ersparnis von 15-20% der Mietwagenkosten angesetzt worden ist (vgl. OLG Köln VersR 1993, 372, 373), wird heute teilweise eine Ersparnis von 10% der Mietwagenkosten (vgl. etwa OLG Hamm VersR 2001, 206, 208 und Urteil vom 21. April 2008 - 6 U 188/07 - juris Rn. 20; OLG Jena OLGR Jena 2007, 985, 988; LG Dortmund NZV 2008, 93, 95) und teilweise eine solche von 3-5% angenommen (vgl. etwa OLG Stuttgart NZV 1994, 313, 315; OLG Düsseldorf VersR 1998, 1523, 1524 f.; OLG Nürnberg VersR 2001, 208; OLG Köln SP 2007, 13, 16).
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