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   BGH, 31.10.2007 - VIII ZR 278/05   

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https://dejure.org/2007,394
BGH, 31.10.2007 - VIII ZR 278/05 (https://dejure.org/2007,394)
BGH, Entscheidung vom 31.10.2007 - VIII ZR 278/05 (https://dejure.org/2007,394)
BGH, Entscheidung vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 278/05 (https://dejure.org/2007,394)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Leasinggebers auf Leistungen aus der Vollkaskoversicherung bei vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrags mit Andienungsrecht und ohne Mehrerlösbeteiligung; Interesse des Leasinggebers auf volle Amortisation des Finanzierungsaufwands einschließlich des ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Leasingvertrag - vorzeitige Beendigung - Versicherungsentschädigung

  • Betriebs-Berater

    Kein Anspruch des Leasingnehmers auf einen "Übererlös"

  • Judicialis

    BGB § 535

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 535
    Kein Anspruch des Leasingnehmers auf einen "Übererlös" infolge der Zahlung einer Versicherungsentschädigung

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Übererlös durch Versicherungsleistung für Leasinggegenstand

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 535
    Anspruch des Leasinggebers auf eine wegen Verlustes des Leasingobjekts gezahlte Versicherungsentschädigung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Leasing - Vorzeitige Beendigung eines Leasingvertrages

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Beschädigung des Leasingobjekts: Anspruch des Leasinggebers auf gesamte Leistung der Vollkaskoversicherung, auch wenn diese sein Vollamortisationsinteresse übersteigt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Kein Anspruch des Leasingnehmers auf einen "Übererlös"

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    "Übererlös" beim Leasingvertrag

  • IWW (Zusammenfassung)

    Kfz-Kaskoversicherung - Vollkaskoversicherung: Vorzeitige Beendigung eines Leasingvertrags nach Unfallschaden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Übererlös beim Leasingvertrag

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Kein Anspruch des Leasingnehmers auf einen Übererlös nach Kaskoleistung

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Verbraucher hat beim Leasing im Falle eines Unfalls keinen Anspruch auf die Versicherungsleistung

  • rabüro.de (Pressemitteilung)

    Kein Anspruch des Leasingnehmers auf einen "Übererlös"

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Kein Anspruch des Leasingnehmers auf einen "Übererlös"

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Kfz-Leasing: "Übererlös" aus Kasko-Versicherungsleistung steht regelmäßig dem Leasinggeber zu

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Verbraucher hat beim Leasing im Falle eines Unfalls keinen Anspruch auf die Versicherungsleistung

  • captain-huk.de (Pressemitteilung)

    Kein Anspruch des Leasingnehmers auf einen "Übererlös”

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch des Leasingnehmers auf einen "Übererlös"

  • 123recht.net (Pressemeldung, 31.10.2007)

    Geldsegen nach Unfall nur für den Leasinggeber // Unternehmen muss "Übererlös" nicht an Kunden weitergeben

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 989
  • MDR 2008, 192
  • NZV 2008, 145 (Ls.)
  • ZMR 2008, 192
  • VersR 2008, 501
  • WM 2008, 368
  • BB 2008, 125
  • DB 2008, 290
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 11.12.1991 - VIII ZR 31/91

    Abtretung der Rechte aus Vollkaskoversicherung bei Kfz-Leasing

    Auszug aus BGH, 31.10.2007 - VIII ZR 278/05
    Sie ist also eine reine Sachversicherung und deckt als solche nur das Interesse des Eigentümers an der Erhaltung des unter Versicherungsschutz stehenden Fahrzeugs (Senatsurteil vom 8. März 1995 - VIII ZR 313/93, WM 1995, 935, unter B I 1 c; BGHZ 116, 278, 283 m.w.N.).

    Der Leasinggeber ist zwar, soweit der Leasingnehmer wie üblich - und so auch hier (§ 10 Ziff. 1 Satz 1 AVB) - die Sach- und Preisgefahr trägt, grundsätzlich - auch ohne besondere Vereinbarung - verpflichtet, dem Leasingnehmer die Leistung aus einer von diesem für die Leasingsache abgeschlossenen Versicherung zugute kommen zu lassen und erhaltene Versicherungsleistungen für die Reparatur oder die Wiederbeschaffung des Fahrzeugs zu verwenden oder bei Beendigung und Abwicklung des Leasingverhältnisses - ebenso wie in anderen Fällen den Verwertungserlös - auf mögliche Schadensersatz- oder Ausgleichsforderungen anzurechnen; das beruht auf der leasingvertraglichen Zweckbindung der Versicherung, die - im beiderseitigen Interesse - der Absicherung der vom Leasingnehmer übernommenen Sachgefahr des Leasinggebers dient (vgl. Senatsurteil vom 8. Oktober 2003 - VIII ZR 55/03, WM 2004, 1179, unter II 3 a aa; BGHZ 116, 278, 283 f.; jeweils m.w.N.).

  • BGH, 08.03.1995 - VIII ZR 313/93

    Abwicklung eines Leasingvertrages nach vom Leasingnehmer veranlaßter fristloser

    Auszug aus BGH, 31.10.2007 - VIII ZR 278/05
    Sie ist also eine reine Sachversicherung und deckt als solche nur das Interesse des Eigentümers an der Erhaltung des unter Versicherungsschutz stehenden Fahrzeugs (Senatsurteil vom 8. März 1995 - VIII ZR 313/93, WM 1995, 935, unter B I 1 c; BGHZ 116, 278, 283 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 14.01.2003 - 24 U 13/02

    Anspruch des Leasingnehmers auf Zahlungen aus der Kaskoversicherung

    Auszug aus BGH, 31.10.2007 - VIII ZR 278/05
    Es kann dahinstehen, ob hieraus folgt, dass dem Leasingnehmer auch bei der vorzeitigen Beendigung eines derartigen Leasingvertrages wegen Verlusts oder Beschädigung des Leasinggutes die als Ersatz für den Verlust oder die Beschädigung gewährte Versicherungsleistung gebührt, soweit diese nicht zur Deckung des Vollamortisationsanspruchs des Leasinggebers benötigt wird (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2003, 775).
  • AG Hamburg-Altona, 14.07.2004 - 319B C 79/04
    Auszug aus BGH, 31.10.2007 - VIII ZR 278/05
    Da die Versicherungsleistung im Streitfall nicht über den Wiederbeschaffungswert hinausgeht, kann offen bleiben, ob eine andere Beurteilung geboten ist, soweit die Versicherungsleistung den Wiederbeschaffungswert übersteigt, weil der Versicherer den Schaden auf Neupreisbasis reguliert (vgl. dazu Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rdnr. 969; Moseschus, EWiR 2005, 203, 204).
  • BGH, 10.02.1988 - IVa ZR 249/86

    Herausgabe von Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz

    Auszug aus BGH, 31.10.2007 - VIII ZR 278/05
    Danach hätte die Klägerin, die das Fahrzeug infolge der Beschädigung entgegen ihrer vertraglichen Verpflichtung nicht mehr unversehrt zurückgeben kann, der Beklagten die wegen der Beschädigung erlangte Versicherungsleistung - und zwar in voller Höhe (BGH, Urteil vom 10. Februar 1988 - IVa ZR 249/86, WM 1988, 791, unter 2, zu § 281 BGB aF; Emmerich, aaO, Rdnr. 31; jeweils m.w.N.) - herauszugeben.
  • BGH, 26.06.2002 - VIII ZR 147/01

    Unwirksamkeit einer Leasingvertragsklausel zur Bemessung des

    Auszug aus BGH, 31.10.2007 - VIII ZR 278/05
    Anders als die Revision meint, steht dieser Beurteilung nicht entgegen, dass nach dem Senatsurteil vom 26. Juni 2002 (BGHZ 151, 188) für einen Schadensersatzanspruch des Leasinggebers sein Erfüllungsinteresse bei ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung die Obergrenze bildet, weil es ein wesentlicher Grundgedanke der gesetzlichen Regelung des Schadensersatzes ist, dass bei einem Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung eines Vertrags der Berechtigte zwar so zu stellen ist, wie er bei ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung gestanden hätte, aber auch nicht besser (BGHZ 151, 188, 193 m.w.N.).
  • BGH, 08.10.2003 - VIII ZR 55/03

    Formularmäßige Abwälzung der Sach- und Preisgefahr eines Kfz-Leasinggebers

    Auszug aus BGH, 31.10.2007 - VIII ZR 278/05
    Der Leasinggeber ist zwar, soweit der Leasingnehmer wie üblich - und so auch hier (§ 10 Ziff. 1 Satz 1 AVB) - die Sach- und Preisgefahr trägt, grundsätzlich - auch ohne besondere Vereinbarung - verpflichtet, dem Leasingnehmer die Leistung aus einer von diesem für die Leasingsache abgeschlossenen Versicherung zugute kommen zu lassen und erhaltene Versicherungsleistungen für die Reparatur oder die Wiederbeschaffung des Fahrzeugs zu verwenden oder bei Beendigung und Abwicklung des Leasingverhältnisses - ebenso wie in anderen Fällen den Verwertungserlös - auf mögliche Schadensersatz- oder Ausgleichsforderungen anzurechnen; das beruht auf der leasingvertraglichen Zweckbindung der Versicherung, die - im beiderseitigen Interesse - der Absicherung der vom Leasingnehmer übernommenen Sachgefahr des Leasinggebers dient (vgl. Senatsurteil vom 8. Oktober 2003 - VIII ZR 55/03, WM 2004, 1179, unter II 3 a aa; BGHZ 116, 278, 283 f.; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 27.09.2006 - VIII ZR 217/05

    Formularmäßige Vereinbarung der Entschädigung des Leasinggebers zum Zeit- oder

    Auszug aus BGH, 31.10.2007 - VIII ZR 278/05
    Bei der hier durch die Ausstellung des Sicherungsscheines für die Beklagte begründeten Versicherung für fremde Rechnung nach §§ 74 ff. VVG mag zwar mangels tatrichterlicher Feststellung besonderer Umstände davon auszugehen sein, dass die Beklagte den von dem Versicherer gezahlten Geldbetrag durch Leistung der Klägerin erlangt hat, da der Versicherer diesen seinerseits - ungeachtet der direkten Zahlung an die Beklagte - an die Klägerin als Versicherungsnehmerin geleistet hat (vgl. Senatsurteil vom 27. September 2006 - VIII ZR 217/05, WM 2006, 2378, unter II, m.w.N.).
  • BGH, 09.09.2020 - VIII ZR 389/18

    Das gestohlene Leasingfahrzeug - und die Leistung aus der Vollkaskoversicherung

    Bei vorzeitiger Beendigung eines Kraftfahrzeug-Leasingvertrags (hier aufgrund Diebstahls des Fahrzeugs) steht die den Wiederbeschaffungs- und den Ablösewert übersteigende Neuwertspitze einer Versicherungsleistung aus einer vom Leasingnehmer auf Neupreisbasis abgeschlossenen Vollkaskoversicherung nicht dem Leasinggeber, sondern dem Leasingnehmer zu (Fortentwicklung von Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 278/05, NJW 2008, 989 Rn. 18).

    Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31. Oktober 2007 (VIII ZR 278/05) stehe dem Leasingnehmer ein Anspruch auf den Übererlös aus einer Versicherungsleistung nicht zu.

    b) Der Senat hat bisher lediglich - für den Fall einer vorzeitigen Beendigung eines Leasingvertrags, der eine Restwertgarantie des Leasingnehmers und ein Andienungsrecht des Leasinggebers, aber keine Mehrerlösbeteiligung des Leasingnehmers vorsieht - entschieden, dass eine von der Kaskoversicherung auf den Wiederbeschaffungswert eines beschädigten oder entwendeten Fahrzeugs gezahlte Entschädigung dem Leasinggeber auch dann uneingeschränkt zusteht, wenn es dadurch zu einem Mehrerlös kommt, der Leasinggeber also einen über den zur vollen Amortisation erforderlichen Ablösebetrag hinausgehenden Erlös realisiert (Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 278/05, NJW 2008, 989 Rn. 16 ff.; vgl. auch Senatsurteil vom 21. September 2011 - VIII ZR 184/10, NJW 2011, 3709 Rn. 17).

    Die Frage, wem im Verhältnis zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer eine noch weitergehende Versicherungsleistung aus der Neuwertversicherung gebührt, hat er hingegen ausdrücklich offen gelassen (Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 278/05, aaO Rn. 18).

    aa) Die Neuwertversicherung dient, soweit sie über den Ersatz des Wiederbeschaffungswert im Zeitpunkt des Versicherungsfalls hinausgeht, dem Sachersatzinteresse des Versicherungsnehmers, sich durch Einsatz der Versicherungsleistung wieder ein Neufahrzeug beschaffen zu können (vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 278/05, aaO Rn. 16 mwN).

    Darüber hinaus steht dem Leasinggeber ohnehin auch ein etwa den Ablösewert übersteigender Wiederbeschaffungswert zu (vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 278/05, aaO Rn. 16 ff.).

  • BGH, 21.09.2011 - VIII ZR 184/10

    Vorzeitige Beendigung eines Kraftfahrzeugleasingvertrags mit Andienungsrecht und

    Das gilt auch insoweit, als die Versicherungsentschädigung den zum Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages noch nicht amortisierten Gesamtaufwand des Leasinggebers einschließlich des kalkulierten Gewinns übersteigt (Fortführung von BGH, 31. Oktober 2007, VIII ZR 278/05, WM 2008, 368).

    Ebenso habe auch der Bundesgerichtshof (Urteil vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 278/05) für den Fall der Vollkaskoversicherung entschieden, dass bei vorzeitiger Beendigung eines Leasingvertrages mit Andienungsrecht und ohne Mehrerlösbeteiligung die gezahlte Versicherungsleistung in voller Höhe und damit zugleich hinsichtlich eines Überschusses dem Leasinggeber als dem Eigentümer des Fahrzeugs zustehe.

    Genauso wie bei Abschluss einer Vollkaskoversicherung zur Absicherung des Risikos der Beschädigung, der Zerstörung oder des Verlusts des Leasingfahrzeugs (dazu Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 278/05, WM 2008, 368 Rn. 19 mwN) ist der Leasinggeber zwar verpflichtet, die ihm aus einem Schadensfall zustehenden Entschädigungsleistungen dem Leasingnehmer, wenn dieser - wie hier - die Sach- und Preisgefahr trägt, zugutekommen zu lassen und erhaltene Entschädigungsleistungen für die Reparatur oder die Wiederbeschaffung des Fahrzeugs zu verwenden oder bei Beendigung und Abwicklung des Leasingverhältnisses - ebenso wie in anderen Fällen den Verwertungserlös - auf mögliche Schadensersatz- oder Ausgleichsforderungen anzurechnen.

    Das kann unter Umständen auch darin zum Ausdruck kommen, dass dem Leasingnehmer - leasinguntypisch - das Recht eingeräumt ist, das Leasingobjekt nach ordnungsgemäßer Beendigung des Leasingvertrages zum vertraglich vereinbarten Restwert zu erwerben mit der Folge, dass ihm auf diese Weise die Chance zur Wahrnehmung einer Wertsteigerung zukommt (Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 278/05, aaO Rn. 20).

    Der Beklagten steht deshalb die vom Haftpflichtversicherer des Schädigers gezahlte Entschädigung auch insoweit zu, als sie ihren zum Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages noch nicht amortisierten Gesamtaufwand einschließlich des kalkulierten Gewinns übersteigt (vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 278/05, aaO Rn. 21 f.; Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, 6. Aufl., Kap. I Rn. 18).

  • OLG Düsseldorf, 26.02.2019 - 24 U 70/18

    Ansprüche aus einem abgewickelten Leasingvertrag über einen PKW nach Diebstahl

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes steht bei einer vorzeitigen Beendigung eines Leasingvertrages ohne Mehrerlösbeteiligung des Versicherungsnehmers eine wegen der Beschädigung, des Untergangs, des Verlusts oder des Diebstahls des Leasingobjektes gezahlte Versicherungsentschädigung auch insoweit dem Leasinggeber zu, als sie seinen zum Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrags noch nicht amortisierten Gesamtaufwand einschließlich des kalkulierten Gewinns übersteigt (BGH, Urt. v. 31.10.2007 - VIII ZR 278/05, Rn 16 ff., NJW 2008, 989; BGH, Urt. v. 21.09.2011 - VIII ZR 184/10, Rn 13 ff., NJW 2011, 3709; vgl. so auch Emmerich , in: MünchKomm BGB, 7. Aufl., § 285 Rn 12; Schmalenbach , in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., V. Das Finanzierungsgeschäft, Rn V 98; Weber , Anm. zu BGH, Urt. v. 31.10.2007 - VIII ZR 278/05, NJW 2008, 989, 992).

    Das gilt jedenfalls in den Fällen, in denen die Versicherungsleistung nicht über den Wiederbeschaffungswert hinausgeht (BGH, Urt. v. 27.09.2006 - VIII ZR 217/05, NJW 2007, 290; BGH, Urt. v. 31.10.2007 - VIII ZR 278/05, NJW 2008, 989) oder über den Wiederbeschaffungswert hinausgeht, aber seitens eines Dritten, der Haftpflichtversicherung des Schädigers, gezahlt worden ist (BGH, Urt. v. 21.09.2011 - VIII ZR 184/10, NJW 2011, 3709).

    Die Frage, ob dem Leasinggeber die Versicherungsleistung auch in dem Fall zusteht, in dem sie - wie vorliegend - den Wiederbeschaffungswert übersteigt, weil der Versicherer den Schaden aufgrund einer entsprechenden Versicherung des Leasingnehmers auf Neupreisbasis reguliert, hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 31.10.2007 (VIII ZR 278/05, Rn. 18, NJW 2008, 989) ausdrücklich offen gelassen.

    Die Leasinggeberin sei Eigentümerin des untergegangenen Objekts, so dass ihr deshalb nach § 285 BGB der Anspruch auf die Surrogationsleistung zustehe (so auch Moseschus , EWiR 2005, 203; Weber , Anm. zu BGH, Urt. v. 31.10.2007 - VIII ZR 278/05, NJW 2008, 989, 992).

    Nach § 285 Abs. 1 BGB hat der Schuldner, der infolge eines Umstands, auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 2 BGB nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder Ersatzanspruch erlangt, dem Gläubiger das als Ersatz Empfangene herauszugeben oder den Ersatzanspruch abzutreten (BGH, Urt. v. 31.10.2007 - VIII ZR 278/05, NJW 2008, 989, Rn 17).

    Das wäre etwa dann der Fall, wenn dem Leasingnehmer - leasinguntypisch - das Recht eingeräumt ist, das Leasingobjekt nach ordnungsgemäßer Beendigung des Leasingvertrags zum vertraglich vereinbarten Restwert zu erwerben mit der Folge, dass ihm auf diese Weise die Chance zur Wahrnehmung einer Wertsteigerung zukommt (BGH, Urt. v. 21.09.2011 - VIII ZR 184/10, NJW 2011, 3709, Urt. v. 31.10.2007 - VIII ZR 278/05, NJW 2008, 989 Rn 20; OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.01.2003 - 24 U 13/02).

    Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 31.10.2007 (VIII ZR 278/05) zwar entschieden, dass ein Übererlös aus der Versicherungsleistung grundsätzlich dem Leasinggeber zusteht.

  • BGH, 09.09.2020 - VIII ZR 71/19

    Vorzeitige Beendigung eines Kraftfahrzeug-Leasingvertrags aufgrund Diebstahls des

    Bei vorzeitiger Beendigung eines Kraftfahrzeug-Leasingvertrags (hier aufgrund Diebstahls des Fahrzeugs) steht die den Wiederbeschaffungs- und den Ablösewert übersteigende Neuwertspitze einer Versicherungsleistung aus einer vom Leasingnehmer auf Neupreisbasis abgeschlossenen Vollkaskoversicherung nicht dem Leasinggeber, sondern dem Leasingnehmer zu (Fortentwicklung von BGH, Urteil vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 278/05, NJW 2008, 989 Rn. 18; Bestätigung von BGH, Urteil vom 9. September 2020 - VIII ZR 389/18).

    b) Der Senat hat bisher lediglich - für den Fall einer vorzeitigen Beendigung eines Leasingvertrags, der eine Restwertgarantie des Leasingnehmers und ein Andienungsrecht des Leasinggebers, aber keine Mehrerlösbeteiligung des Leasingnehmers vorsieht - entschieden, dass eine von der Kaskoversicherung auf den Wiederbeschaffungswert eines beschädigten oder entwendeten Fahrzeugs gezahlte Entschädigung dem Leasinggeber auch dann uneingeschränkt zusteht, wenn es dadurch zu einem Mehrerlös kommt, der Leasinggeber also einen über den zur vollen Amortisation erforderlichen Ablösebetrag hinausgehenden Erlös realisiert (Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 278/05, NJW 2008, 989 Rn. 16 ff.; vgl. auch Senatsurteil vom 21. September 2011 - VIII ZR 184/10, NJW 2011, 3709 Rn. 17).

    Die Frage, wem im Verhältnis zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer eine noch weitergehende Versicherungsleistung aus der Neuwertversicherung gebührt, hat er hingegen ausdrücklich offen gelassen (Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 278/05, aaO Rn. 18).

    aa) Die Neuwertversicherung dient, soweit sie über den Ersatz des Ablöse- und Wiederbeschaffungswerts im Zeitpunkt des Versicherungsfalls hinausgeht, dem Sachersatzinteresse des Versicherungsnehmers, sich durch Einsatz der Versicherungsleistung wieder ein Neufahrzeug beschaffen zu können (vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 278/05, aaO Rn. 16 mwN).

    Darüber hinaus steht dem Leasinggeber - wie im hier gegebenen Fall - ohnehin auch ein etwa den Ablösewert übersteigender Wiederbeschaffungswert zu (vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 278/05, aaO Rn. 16 ff.).

  • BGH, 30.09.2020 - VIII ZR 48/18

    Kraftfahrzeug-Leasingvertrag: Pflicht des Leasinggebers zur Verwendung der ihm

    Der Leasinggeber ist verpflichtet, die ihm aus einem Schadensfall zustehenden Entschädigungsleistungen eines Versicherers dem Leasingnehmer zugutekommen zu lassen, indem er sie für die Reparatur oder Wiederbeschaffung des Fahrzeugs verwendet oder diese bei Vertragsende auf den Schadensersatz- oder Ausgleichsanspruch anrechnet (Bestätigung der Senatsurteile vom 21. September 2011 - VIII ZR 184/10, NJW 2011, 3709 Rn. 17 [für Leistungen aus einer Haftpflichtversicherung]; vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 278/05, NJW 2008, 989 Rn. 19; vom 8. Oktober 2003 - VIII ZR 55/03, NJW 2004, 1041 unter II 3 a aa und vom 11. Dezember 1991 - VIII ZR 31/91, BGHZ 116, 278, 283 f.; [jeweils für Leistungen aus einer Vollkaskoversicherung]).

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Leasinggeber verpflichtet, die ihm aus einem Schadensfall zustehenden Entschädigungsleistungen eines Versicherers dem Leasingnehmer zugutekommen zu lassen, indem er sie für die Reparatur oder Wiederbeschaffung des Fahrzeugs verwendet oder diese bei Vertragsende auf den Schadensersatz- oder Ausgleichsanspruch anrechnet (Senatsurteile vom 21. September 2011 - VIII ZR 184/10, NJW 2011, 3709 Rn. 17 [für Leistungen aus einer Haftpflichtversicherung]; vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 278/05, NJW 2008, 989 Rn. 19; vom 8. Oktober 2003 - VIII ZR 55/03, NJW 2004, 1041 unter II 3 a aa; vom 11. Dezember 1991 - VIII ZR 31/91, BGHZ 116, 278, 283 f.; [jeweils - mit weiteren Nachweisen - für Leistungen aus einer Vollkaskoversicherung]).

    Die vom Berufungsgericht für seine gegenteilige Auffassung herangezogene Rechtsprechung des Senats zum Mehrerlös (Senatsurteile vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 278/05, aaO Rn. 19 f.; vom 21. September 2011 - VIII ZR 184/10, aaO Rn. 20 f.) ist schon deshalb nicht einschlägig, weil es vorliegend allein um die Anrechnung einer Versicherungsleistung auf den vereinbarten Restwert geht, und nicht darum, wem ein Mehrerlös zusteht, der sich ergibt, wenn bei der Abrechnung des Leasingvertrags durch Verwertungserlös und Versicherungsleistungen ein über dem vereinbarten Restwert liegender Betrag- wie hier gerade nicht - erzielt wird.

  • BGH, 09.09.2020 - VIII ZR 255/19

    Vorzeitige Beendigung eines Kraftfahrzeug-Leasingvertrags (hier aufgrund

    Bei vorzeitiger Beendigung eines Kraftfahrzeug-Leasingvertrags (hier aufgrund Diebstahls des Fahrzeugs) steht die den Wiederbeschaffungs- und den Ablösewert übersteigende Neuwertspitze einer Versicherungsleistung aus einer vom Leasingnehmer auf Neupreisbasis abgeschlossenen Vollkaskoversicherung nicht dem Leasinggeber, sondern dem Leasingnehmer zu (Fortentwicklung von BGH, Urteil vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 278/05, NJW 2008, 989 Rn. 18; Bestätigung von BGH, Urteil vom 9. September 2020 - VIII ZR 389/18).

    Ungeachtet der direkten Zahlung an die Beklagte hat der Versicherer den Geldbetrag an den Kläger als Versicherungsnehmer geleistet, denn der Versicherer (als Zuwendender) und die Beklagte (als Zahlungsempfängerin) gingen übereinstimmend davon aus, dass mit der Zahlung eine Verbindlichkeit des Klägers aus dem Leasingvertrag habe erfüllt werden sollen (zur Rückforderung ungerechtfertigt gezahlter Versicherungsleistungen siehe BGH, Urteile vom 10. März 1993 - XII ZR 253/91, BGHZ 122, 46, 50 f.; vom 27. September 2006 - VIII ZR 217/05, NJW 2007, 290 Rn. 7; vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 278/05, NJW 2008, 989 Rn. 15; jeweils mwN).

    b) Der Senat hat bisher lediglich - für den Fall einer vorzeitigen Beendigung eines Leasingvertrags, der eine Restwertgarantie des Leasingnehmers und ein Andienungsrecht des Leasinggebers, aber keine Mehrerlösbeteiligung des Leasingnehmers vorsieht - entschieden, dass eine von der Kaskoversicherung auf den Wiederbeschaffungswert eines beschädigten oder entwendeten Fahrzeugs gezahlte Entschädigung dem Leasinggeber auch dann uneingeschränkt zusteht, wenn es dadurch zu einem Mehrerlös kommt, der Leasinggeber also einen über den zur vollen Amortisation erforderlichen Ablösebetrag hinausgehenden Erlös realisiert (Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 278/05, aaO Rn. 16 ff.; vgl. auch Senatsurteil vom 21. September 2011 - VIII ZR 184/10, NJW 2011, 3709 Rn. 17).

    Die Frage, wem im Verhältnis zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer eine noch weitergehende Versicherungsleistung aus der Neuwertversicherung gebührt, hat er hingegen ausdrücklich offen gelassen (Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 278/05, aaO Rn. 18).

    aa) Die Neuwertversicherung dient, soweit sie über den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts im Zeitpunkt des Versicherungsfalls hinausgeht, dem Sachersatzinteresse des Versicherungsnehmers, sich durch Einsatz der Versicherungsleistung wieder ein Neufahrzeug beschaffen zu können (vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 278/05, aaO Rn. 16 mwN).

    Darüber hinaus steht dem Leasinggeber - wie im gegebenen Fall - ohnehin auch ein etwa den Ablösewert übersteigender Wiederbeschaffungswert zu (vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 278/05, aaO Rn. 16 ff.).

  • OLG Frankfurt, 05.06.2020 - 2 U 90/19

    Gewerbsmäßiger Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung von Rücktrittsrecht

    Hierbei handelt es sich um den Ankaufspreis durch die Beklagte, etwa ausstehende Mieten von monatlich 247, 50 ? gemäß den §§ 5, 7 des Mietvertrages, etwaige Schadenersatzbeträge und Behördengebühren, Rückführungskosten, etwa nicht bezahlte Steuer- und Versicherungsbeträge, Kosten für nicht durchgeführte Reparaturen und/oder Wartungen, gegebenenfalls TÜV oder ASU, welche grundsätzlich Sache des Eigentümer eines Fahrzeugs sind (vgl. BGH, NJW 2008, 989 ff.), Kosten für Ersatzpapiere und -schlüssel sowie die Kosten des Auktionators und der Auktion einschließlich Werbungskosten.
  • OLG München, 29.11.2018 - 32 U 1497/18

    Anspruchsinhaberschaft hinsichtlich des Neuwertanteils der Versicherungsleistung

    Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen und sich unter Berufung auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31.10.2007, Az.: VIII ZR 278/05, auf den Standpunkt gestellt, dass die Leistungen der Vollkaskoversicherung grundsätzlich in voller Höhe der Beklagten als Eigentümerin des versicherten Fahrzeugs zustehen und hat deshalb die Klage abgewiesen.

    Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung vom 31.10.2007, VIII ZR 278/05, leitsatzmäßig entschieden, dass dem Leasingnehmer kein Anspruch auf Übererlös aus einer Versicherungsleistung zusteht.

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 31.10.2007, VIII ZR 278/05, zwar entschieden, dass dem Leasingnehmer kein Anspruch auf Übererlös aus einer Versicherungsleistung zusteht.

  • OLG Stuttgart, 16.09.2010 - 7 U 105/10

    Kaskoversicherung für fremde Rechnung: Beschränkung der Rechte eines

    Zwar ist das versicherte Interesse in der Kaskoversicherung als reiner Sachversicherung tatsächlich das Eigentümerinteresse an der Erhaltung des unter Versicherungsschutz stehenden Fahrzeugs (BGH, Urteil vom 31.10.2007, Az. VIII ZR 278/05).

    Denn diese diene insbesondere der Absicherung der vom Leasingnehmer übernommenen Sachgefahr (BGH, Urteil vom 08.10.2003, Az. VIII ZR 55/03, zitiert nach Juris, Rn. 25; BGH, Urteil vom 31.10.2007, VIII ZR 278/05, zitiert nach Juris, Rn. 19).

  • OLG Frankfurt, 11.08.2021 - 2 U 125/20

    Wirksamkeit eines Verkaufs mit Rückanmietung

    Hierbei handelt es sich um den Ankaufspreis durch die Beklagte, etwa ausstehende Mieten von monatlich 297,- ? gemäß den §§ 5, 7 des Mietvertrages, etwaige Schadenersatzbeträge und Behördengebühren, Rückführungskosten, etwa nicht bezahlte Steuer- und Versicherungsbeträge, Kosten für nicht durchgeführte Reparaturen und/oder Wartungen, gegebenenfalls TÜV oder AU, welche grundsätzlich Sache des Eigentümer eines Fahrzeugs sind (vgl. BGH, NJW 2008, 989 ff.), Kosten für Ersatzpapiere und -schlüssel sowie die Kosten des Auktionators und der Auktion einschließlich Werbungskosten.
  • OLG Frankfurt, 11.08.2021 - 2 U 115/20

    Wirksamkeit eines Verkaufs mit Rückanmietung

  • OLG Köln, 21.12.2017 - 15 U 9/17
  • OLG Düsseldorf, 17.11.2008 - 24 U 51/08

    Wirksamkeit der vor Stellung eines Insolvenzantrags abgesandten Kündigung eines

  • FG Münster, 15.06.2011 - 6 K 5167/06

    Behandlung eines unter dem Teilwert liegenden Ankaufpreises

  • OLG Köln, 16.08.2019 - 6 U 42/19

    Leasinggeberanspruch auf Auszahlung des "Übererlöses" bei Regulierung

  • OLG Düsseldorf, 08.07.2008 - 24 U 107/07

    Zur unwirksamen Vereinbarung eines Erwerbsrechts des Leasingnehmers in einem

  • OLG Düsseldorf, 12.05.2010 - 24 U 167/09

    Erwerbsrecht des Leasingnehmers

  • LG Köln, 14.02.2019 - 22 O 415/18

    Vollkaskoversicherung - Anspruch des Leasinggebers auf die Leistungen

  • LG Düsseldorf, 31.08.2017 - 9 O 404/16
  • OLG Frankfurt, 04.11.2016 - 2 U 98/15

    Wirksamkeit eines Verkaufs mit Rückanmietung

  • LG Frankfurt/Main, 18.09.2020 - 14 O 41/18

    Verbot des Ankaufs unter Gewährung von Rückkaufrecht

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Rechtsprechung
   BGH, 14.06.2007 - I ZR 50/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,1279
BGH, 14.06.2007 - I ZR 50/05 (https://dejure.org/2007,1279)
BGH, Entscheidung vom 14.06.2007 - I ZR 50/05 (https://dejure.org/2007,1279)
BGH, Entscheidung vom 14. Juni 2007 - I ZR 50/05 (https://dejure.org/2007,1279)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus übergegangenem und abgetretenem Recht; Übernahme von Pflichten aus dem Frachtvertrag

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Unterfrachtführerhaftung bei Beschädigung des Transportgutes

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Art. 30 WA, 34 CMR
    Schadenersatzanspruch gegen Unterfrachtführer nach Warschauer Abkommen wegen Beschädigung des Transportguts

  • Judicialis

    WA 1955 Art. 30 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    WA (1955) Art. 30 Abs. 1; CMR Art. 34
    Ansprüche des Empfängers von Transportgut gegen den Unterfrachtführer

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Frachtsrecht - Eigene Ansprüche des frachtbriefmäßigen Empfängers bei Verlust?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Eigene Schadensersatzansprüche des Empfängers gegen nicht aufeinanderfolgenden Frachtführer sind möglich

Besprechungen u.ä.

  • grimme-kollegen.de PDF, S. 9 (Entscheidungsbesprechung)

    Begründung von Empfängerrechten gegenüber dem ausführenden Unterfrachtführer

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 172, 330
  • NJW 2008, 289
  • MDR 2007, 1434
  • NZV 2008, 145 (Ls.)
  • BB 2007, 871
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 24.10.1991 - I ZR 208/89

    Verjährung von Ersatzansprüchen aus CMR-Beförderung durch Reklamation des

    Auszug aus BGH, 14.06.2007 - I ZR 50/05
    Dem frachtbriefmäßigen Empfänger des Transportgutes können bei Verlust oder Beschädigung des Gutes auch gegen den Unterfrachtführer, der nicht aufeinanderfolgender Frachtführer i.S. von Art. 30 Abs. 1 WA 1955 ist, eigene Schadensersatzansprüche zustehen (Aufgabe von BGHZ 116, 15 [zu Art. 34 CMR]).

    aa) Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage des Senatsurteils vom 24. Oktober 1991 (I ZR 208/89, BGHZ 116, 15) angenommen, dass der Unterfrachtführer bei einem dem Haftungsregime der CMR unterliegenden Frachtvertrag nur unter den in Art. 34 CMR genannten engen Voraussetzungen Vertragspartner des Absenders des Hauptfrachtvertrags werde mit der Folge, dass dem Warenempfänger gegen den Unterfrachtführer, der nicht nachfolgender Frachtführer i.S. des Art. 34 CMR sei, keine vertraglichen Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung oder Verlust des Gutes zustünden.

  • BGH, 25.10.1984 - I ZR 138/82

    Begriff des aufeinanderfolgenden Straßenfrachtführers

    Auszug aus BGH, 14.06.2007 - I ZR 50/05
    Er ist Absender i.S. des Landfrachtrechts, weil er Vertragspartner des (Unter-)Frachtführers ist (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.1984 - I ZR 138/82, TranspR 1985, 48, 49 = VersR 1985, 134; MünchKomm.HGB/Basedow Art. 13 CMR Rdn. 18; Thume, TranspR 1991, 85, 88).
  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines

    Auszug aus BGH, 14.06.2007 - I ZR 50/05
    Das Urteil ist jedoch keine Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81).
  • BGH, 30.10.2008 - I ZR 12/06

    Eingreifen der Vorschrift des § 437 Handelsgesetzbuch ( HGB ) bei Anwendbarkeit

    b) Dem Empfänger des Transportgutes können bei Verlust oder Beschädigung des Gutes gegen den (ausführenden) Unterfrachtführer aus dem mit dem Hauptfrachtführer geschlossenen Unterfrachtvertrag eigene Schadensersatzansprüche zustehen (Aufgabe von BGHZ 116, 15 [zu Art. 34 CMR] und Fortführung von BGHZ 172, 330).

    Diese Rechtsprechung hat der Senat für den Bereich des Warschauer Abkommens (1955) und der CMR mit Urteil vom 14. Juni 2007 (BGHZ 172, 330 Tz. 26 ff.) aufgegeben.

    Der Hauptfrachtführer, der einen Beförderungsauftrag selbst nicht (vollständig) ausführt, sondern im eigenen Namen und für eigene Rechnung einen anderen Frachtführer, den Unterfrachtführer, mit einer in den Anwendungsbereich der §§ 407 ff. HGB fallenden Beförderung beauftragt, schließt mit diesem einen selbständigen (Unter-)Frachtvertrag ab (vgl. BGHZ 172, 330 Tz. 30).

    Trifft aber den Unterfrachtführer dem Hauptfrachtführer gegenüber die volle Frachtführerhaftung, so gibt es keinen sachgerechten Grund, seine Haftung gegenüber dem Empfänger als Drittbegünstigten des Unterfrachtvertrags auszuschließen (BGHZ 172, 330 Tz. 30).

    Während der ausführende Frachtführer nach Maßgabe des (Haupt-)Frachtvertrags zwischen dem Absender und dem vertraglichen (Haupt-)Frachtführer haftet (s. dazu unter II 3 a), richtet sich die Haftung des Unterfrachtführers gegenüber dem Empfänger allein nach dem den Empfänger begünstigenden Unterfrachtvertrag (vgl. BGHZ 172, 330 Tz. 30).

  • BGH, 13.10.2022 - I ZR 151/21

    A) Der Hauptfrachtführer haftet dem Absender nur dann nach Art. 29 CMR

    Der Empfänger kann bei festgestelltem Verlust des Guts als Drittbegünstigter die Rechte aus dem Beförderungsvertrag im eigenen Namen nicht nur gegen den Hauptfrachtführer und den abliefernden Unterfrachtführer geltend machen, sondern auch gegen denjenigen Unterfrachtführer, der den Transport nicht selbst ausgeführt hat, aber aufgrund des von ihm abgeschlossenen Unterfrachtvertrags zu einer Ablieferung des Transportguts an den Empfänger verpflichtet ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - I ZR 50/05, BGHZ 172, 330 [juris Rn. 30]; BGH, Urteil vom 30. Oktober 2008 - I ZR 12/06, TranspR 2009, 130 [juris Rn. 28]).

    Trifft aber den Unterfrachtführer dem Hauptfrachtführer gegenüber die volle Frachtführerhaftung, gibt es keinen Grund, seine Haftung gegenüber dem Empfänger als Drittbegünstigten des Unterfrachtvertrags auszuschließen (BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - I ZR 50/05, BGHZ 172, 330 [juris Rn. 30]; zu § 421 HGB BGH, Urteil vom 30. Oktober 2008 - I ZR 12/06, TranspR 2009, 130 [juris Rn. 28]; Urteil vom 28. Mai 2009 - I ZR 29/07, TranspR 2010, 34 [juris Rn. 17]; Urteil vom 13. Juni 2012 - I ZR 161/10, TranspR 2012, 456 [juris Rn. 27]).

    Da die Sekundärrechte des Empfängers dessen Primärrechte sanktionieren sollen, müssen dem Empfänger gegenüber dem Unterfrachtführer dementsprechend auch die Haftungsansprüche aus Art. 13 Abs. 1 Satz 2 CMR zustehen (vgl. BGHZ 172, 330 [juris Rn. 31]).

    Den Frachtbrief des Urversenders mit dem Hauptfrachtführer wird der abliefernde Unterfrachtführer wegen der häufig vorkommenden Kette von Frachtführern vielfach selbst nicht kennen (vgl. BGHZ 172, 330 [juris Rn. 32]).

    Nach anderer Ansicht können auch mehrere nacheinander geschaltete Unterfrachtverträge solche zugunsten des Empfängers sein, so dass der in dieser Weise begünstigte Empfänger nicht nur Ansprüche gegen den letzten ausführenden Unterfrachtführer erwirbt, sondern gegebenenfalls gegen mehrere Unterfrachtführer in der Frachtführerkette (Ramming, NJW 2008, 289, 292).

    Sie müssen gemäß Art. 34 CMR durch einen "einzigen Vertrag" eine einheitliche Leistung durch die Beförderung mit Straßenfahrzeugen erbringen wollen (zum nachfolgenden Luftfrachtführer im Sinne von Art. 30 des Warschauer Abkommens in der Fassung des Haager Protokolls [WA 1955] in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3 WA 1955 vgl. BGHZ 172, 330 [juris Rn. 25]).

  • BGH, 18.03.2010 - I ZR 181/08

    Haftung des ausführenden Frachtführers nach den Grundsätzen der

    (2) Die Sachlage stellt sich im Streitfall ähnlich dar wie bei § 447 BGB, wonach der Versendungsverkäufer im Verhältnis zum Käufer von einer Haftung für die vom Frachtführer verursachte Beschädigung des Transportgutes grundsätzlich befreit ist, gleichwohl aber nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation berechtigt ist, den dem Käufer entstandenen Schaden dem Transporteur in Rechnung zu stellen (vgl. BGH TranspR 1989, 413; siehe nunmehr auch § 421 Abs. 1 Satz 2 HGB sowie BGHZ 172, 330 Tz. 30 ff.).
  • KG, 16.09.2021 - 2 U 153/14

    Frachtführerhaftung im internationalen Straßengüterverkehr: Nachweis des Inhalts

    Entsprechend ist der Empfänger regelmäßig als Drittbegünstigter eines Unterfrachtvertrages anzusehen, wenn der Unterfrachtführer verpflichtet ist, das Gut an den Empfänger abzuliefern (MüKoHGB/Jesser-Huß, 4. Aufl. 2020 Rn. 17, CMR Art. 13 Rn. 17; Ramming, NJW 2008, 289, 292).

    Trifft aber den Unterfrachtführer dem Hauptfrachtführer gegenüber die volle Frachtführerhaftung, gibt es keinen Grund, seine Haftung gegenüber dem Empfänger als Drittbegünstigten des Unterfrachtvertrags auszuschließen (BGH, Versäumnisurteil vom 14. Juni 2007 - I ZR 50/05 -, BGHZ 172, 330-338, Rn. 30, juris).

    Auch die weiteren Erwägungen des Bundesgerichtshofs in dem genannten Urteil vom 14. Juni 2007, wonach die praktische Abwicklung von Transportketten nicht erschwert werden soll (BGH, Versäumnisurteil vom 14. Juni 2007 - I ZR 50/05 -, BGHZ 172, 330-338, Rn. 31), spricht gegen die Annahme, dass Direktansprüche auf den abliefernden Unterfrachtführer beschränkt sein sollen, da die Geltendmachung von Ansprüchen durch den Empfänger, bei dem der Schaden letztlich entsteht, sonst erheblich erschwert sein kann.

    Soweit sich der Bundesgerichtshof in dem genannten Urteil vom 14. Juni 2007 für die Begründung der Haftung des Unterfrachtführers auf Art. 13 CMR stützt, wonach sich unmittelbare Ansprüche gegenüber dem "abliefernden (Unter-)Frachtführer" ergeben (BGH, Versäumnisurteil vom 14. Juni 2007 - I ZR 50/05 -, BGHZ 172, 330-338, Rn. 31), ist damit nicht abschließend umschrieben, in welchen Fällen ein unmittelbarer Anspruch gegenüber dem Unterfrachtführer besteht.

    Der normale Unterfrachtvertrag, der den Unterfrachtführer nur zur Haftung für seine Teilstrecke verpflichtet, musste nicht ausdrücklich geregelt werden, weil er sich in seiner rechtlichen Struktur vom Hauptfrachtvertrag nicht unterscheidet (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 14. Juni 2007 - I ZR 50/05 -, BGHZ 172, 330-338, Rn. 33).

  • BGH, 28.05.2009 - I ZR 29/07

    Ausschluss der vertraglichen Haftung aufgrund eines Haftungsausschlusses eines

    Diese Rechtsprechung hat der Senat nicht nur für den Bereich des Warschauer Abkommens (1955) und der CMR (BGHZ 172, 330 Tz. 26 ff.), sondern auch für den Bereich des Handelsgesetzbuchs (BGH TranspR 2009, 130 Tz. 28) aufgegeben.

    Der Hauptfrachtführer, der einen Beförderungsauftrag nicht selbst (vollständig) ausführt, sondern im eigenen Namen und für eigene Rechnung einen Unterfrachtführer mit einer in den Anwendungsbereich der §§ 407 ff. HGB fallenden Beförderung beauftragt, schließt mit diesem einen selbständigen (Unter-)Frachtvertrag ab (vgl. BGHZ 172, 330 Tz. 30).

    Trifft aber den Unterfrachtführer gegenüber dem Hauptfrachtführer die volle Frachtführerhaftung, so gibt es keinen sachgerechten Grund, seine Haftung gegenüber dem Empfänger als Drittbegünstigtem des Unterfrachtvertrags auszuschließen (BGHZ 172, 330 Tz. 30; BGH TranspR 2009, 130 Tz. 28).

    Während der ausführende Frachtführer nach Maßgabe des (Haupt-)Frachtvertrags zwischen dem Absender und dem vertraglichen (Haupt-)Frachtführer haftet (siehe dazu unter II 1), richtet sich die Haftung des Unterfrachtführers gegenüber dem Empfänger allein nach dem den Empfänger begünstigenden Unterfrachtvertrag (vgl. BGHZ 172, 330 Tz. 30; BGH TranspR 2009, 130 Tz. 29).

  • BGH, 13.06.2012 - I ZR 161/10

    Frachtgeschäft: Haftung des Unterfrachtführers gegenüber dem Empfänger; Begriff

    Während der ausführende Frachtführer nach Maßgabe des (Haupt)Frachtvertrags zwischen dem Absender und dem vertraglichen (Haupt)Frachtführer haftet, richtet sich die Haftung des Unterfrachtführers gegenüber dem Empfänger allein nach dem den Empfänger begünstigenden Unterfrachtvertrag (BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - I ZR 50/05, BGHZ 172, 330 Rn. 30; BGH, TranspR 2009, 130 Rn. 29).
  • BGH, 20.11.2008 - I ZR 70/06

    Anwendbarkeit der CMR - Gerichtsstand

    a) Die Revision wendet sich nicht dagegen, dass das Berufungsgericht einen gemäß § 67 Abs. 1 VVG a.F. auf die Klägerin übergegangenen vertraglichen Anspruch der der S. -Gruppe angehörenden Unternehmen verneint hat, weil die CMR keine vertraglichen Ansprüche des Auftraggebers des Transports gegen den ausführenden Frachtführer vorsehe, wenn - wie im Streitfall - die Voraussetzungen des Art. 34 CMR nicht erfüllt seien (vgl. BGHZ 172, 330 Tz. 21).
  • BGH, 21.12.2011 - I ZR 144/09

    Anwendung ausländischer Rechtsnormen: Umfang der Pflicht zur amtswegigen

    Nach der Rechtsprechung des Senats handelt es sich bei dem Unterfrachtvertrag um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - I ZR 50/05, BGHZ 172, 330 Rn. 30 ff.).
  • BGH, 13.09.2018 - I ZB 100/17

    Ersatz für den Verlust von Frachtgut auf einem Transport von Italien nach

    Danach war die Berufungsführerin als Empfängerin des Frachtguts neben der Klägerin gegenüber der Beklagten weitere Anspruchsberechtigte im Sinne von § 428 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2006 - I ZR 226/03, TranspR 2006, 363, 365 [juris Rn. 30]; Versäumnisurteil vom 14. Juni 2007 - I ZR 50/05, BGHZ 172, 330 Rn. 30).
  • OLG Saarbrücken, 08.02.2017 - 5 U 29/16

    Zum Schadensersatzanspruch eines Frachtführers gegen den Versender wegen

    Er ist Absender im Sinne des § 407 HGB, weil er Vertragspartner des (Unter-) Frachtführers ist (vgl. BGH, Versäumnisurt. v. 14.6.2007 - I ZR 50/05 - BGHZ 172, 330).
  • LG Waldshut-Tiengen, 07.07.2016 - 1 O 45/16

    Schadensersatzanspruch eines Tankstellenbetreibers gegen Mineralölverkäufer und

  • OLG Hamburg, 29.04.2013 - 6 U 175/12

    Haftung für Kontaminierung des Frachtguts: Einbeziehung des Ladungsempfängers in

  • OLG Stuttgart, 23.12.2020 - 3 U 322/19

    Frachtvertrag: Ansprüche wegen Verlust und Beschädigung des Transportgutes

  • OLG Stuttgart, 02.12.2021 - 3 U 322/19

    Ansprüche auf Schadensersatz und Freistellung nach einem teilweisen Warenverlust

  • AG Köln, 24.08.2009 - 127 C 641/08

    Standgeldforderung eines Unterfrachtführers gegen den Empfänger und den Absender

  • LG Stade, 25.05.2009 - 8 O 129/08

    Qualifziertes Verschulden - Mitverschulden

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Rechtsprechung
   OLG Celle, 24.10.2007 - 14 U 85/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,847
OLG Celle, 24.10.2007 - 14 U 85/07 (https://dejure.org/2007,847)
OLG Celle, Entscheidung vom 24.10.2007 - 14 U 85/07 (https://dejure.org/2007,847)
OLG Celle, Entscheidung vom 24. Oktober 2007 - 14 U 85/07 (https://dejure.org/2007,847)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de

    Schadensersatz aus Verkehrsunfall: Ersatzfähigkeit von Mietfahrzeugkosten bei bevorstehender Lieferung eines vor dem Unfall bestellten Ersatzfahrzeuges; Verpflichtung zur Anschaffung eines gebrauchten Ersatz-Lkw als Interimsfahrzeug; Zahlung einer weiteren ...

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 249 Abs. 1 BGB; § 254 BGB
    Voraussetzungen einer Schadensminderungspflicht des Geschädigten bei der Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges; Einmalige Geltendmachung einer Nebenkostenpauschale pro Unfallereignis; Frist zur Beschaffung eines gleichartigen und gleichwertigen Ersatzfahrzeugs auf dem ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen einer Schadensminderungspflicht des Geschädigten bei der Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges; Einmalige Geltendmachung einer Nebenkostenpauschale pro Unfallereignis; Frist zur Beschaffung eines gleichartigen und gleichwertigen Ersatzfahrzeugs auf dem ...

  • urteile-network.de PDF

    EE-Abzüge, Mietwagendauer

  • Judicialis

    BGB § 249

  • VersR (via Owlit)

    BGB § 249; BGB § 254
    Keine Verpflichtung zur Anschaffung eines Interimfahrzeugs bei erfolgter Neuwagenbestellung mit vertretbarer Lieferfrist

  • RA Kotz

    Ersatzfahrzeug/Interimsfahrzeug - Geschädigter darf auf ein vor Unfall bestelltes Neufahrzeug warten

  • rechtsportal.de

    BGB § 249; BGB § 254; BGB § 823 Abs. 1
    Umfang der Schadensersatzpflicht bei unfallbedingtem Totalschaden eines Fahrzeugs - Mietwagenkosten; Schadensminderung durch Anschaffung eines Interimsfahrzeugs; Nebenkostenpauschale

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Ersatz für Mietfahrzeugkosten bei Verkehrsunfall: Geschädigter darf auf sein vor dem Unfall bestelltes Neufahrzeug warten

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Interimsfahrzeug

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Nach Unfall auf Neuwagen warten?

  • bonell-collegen.de (Kurzinformation)

    Mietwagen nach Unfall mit Totalschaden

  • Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. (Kurzmitteilung)

    Mietwagenkostenersatz bei Unfall

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Mietwagenkosten: Geschädigter darf auf sein vor dem Unfall bestelltes Neufahrzeug warten

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Ersatz für Mietfahrzeugkosten bei Verkehrsunfall: Geschädigter darf auf sein vor dem Unfall bestelltes Neufahrzeug warten

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Mietwagenkosten bei Unfall: Geschädigter darf auf sein bestelltes Neufahrzeug warten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Unfallgeschädigter darf auf sein vor dem Unfall bestelltes Neufahrzeug warten - Versicherung muss Mietfahrzeugkosten für 47 Tage ersetzen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 446
  • NZV 2008, 145
  • ZMR 2008, 781
  • VersR 2009, 276
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 26.09.2006 - VI ZR 247/05

    Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung bei anteiliger Haftung

    Auszug aus OLG Celle, 24.10.2007 - 14 U 85/07
    a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH (NJW 2006, 2397 und 2007, 66), der sich der Senat anschließt, ist entgegen der Auffassung des Beklagten die Ersatzfähigkeit eines Rückstufungsschadens in der Vollkaskoversicherung nicht deshalb ausgeschlossen, weil den Geschädigten ein eigenes Mitverschulden an dem betreffenden Unfall trifft.
  • BGH, 02.07.1985 - VI ZR 86/84

    Anmietung eines Unfallersatzwagens für eine längere Urlaubsreise

    Auszug aus OLG Celle, 24.10.2007 - 14 U 85/07
    Bei der gebotenen Beurteilung aus einer Sicht ex ante (vgl. dazu BGH, NJW 1985, 2637 - jurisRn. 12) stellte sich insoweit die Lage für die Klägerin zum Zeitpunkt der anstehenden Entscheidung über die Beschaffung eines Interimsfahrzeuges am 24. und 25. Oktober 2005 so dar, dass bei einem Verzicht darauf die angemessene Wiederbeschaffungsfrist lediglich um maximal 24 Tage (nämlich vom 7. bis 30. November 2005) überschritten werden würde.
  • BGH, 02.03.1982 - VI ZR 35/80

    Ersatz von Mietwagenkosten bei Beschädigung eines Luxus-Pkw

    Auszug aus OLG Celle, 24.10.2007 - 14 U 85/07
    Hierbei sind die Kosten zu ersetzen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zum Ausgleich des Gebrauchsentzuges seines Fahrzeugs für erforderlich halten durfte (vgl. BGH, NJW 1982, 1518 - jurisRn. 9 m. w. N.).
  • OLG Celle, 08.04.1968 - 5 U 1/68
    Auszug aus OLG Celle, 24.10.2007 - 14 U 85/07
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass für den Fall, dass der Unfallgeschädigte bereits vor dem Unfall einen Neuwagen bestellt hatte, der Schädiger grundsätzlich bis zum Tage der Lieferung des gekauften Fahrzeugs Nutzungsausfall zu erstatten hat, sofern sich die Lieferfrist in vertretbarem Rahmen hält (vgl. OLG München, a. a. O., jurisRn. 43; ebenso OLG Bremen, VersR 1969, 333).
  • BGH, 25.04.2006 - VI ZR 36/05

    Haftung des Schädigers für die Rückstufung in der Kaskoversicherung

    Auszug aus OLG Celle, 24.10.2007 - 14 U 85/07
    a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH (NJW 2006, 2397 und 2007, 66), der sich der Senat anschließt, ist entgegen der Auffassung des Beklagten die Ersatzfähigkeit eines Rückstufungsschadens in der Vollkaskoversicherung nicht deshalb ausgeschlossen, weil den Geschädigten ein eigenes Mitverschulden an dem betreffenden Unfall trifft.
  • OLG München, 27.11.1975 - 24 U 813/75

    Neuwagenbestellung; Wirtschaftlicher Totalschaden; Mietfahrzeug;

    Auszug aus OLG Celle, 24.10.2007 - 14 U 85/07
    Der Unfallgeschädigte hat dabei aber lediglich die Pflicht, diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach allgemeiner Auffassung nach Treu und Glauben von einem ordentlichen Menschen getroffen werden müssen, um den Schaden von sich abzuwenden oder zu mindern, wobei für einen schuldhaften Verstoß gegen diese Obliegenheiten der Schädiger beweispflichtig ist (vgl. OLG München, VersR 1976, 1145 - jurisRn. 32 m. w. N.).
  • AG Emmendingen, 09.03.2004 - 3 C 218/03
    Auszug aus OLG Celle, 24.10.2007 - 14 U 85/07
    Selbst wenn man annimmt, die Klägerin habe wegen eines schon aufgrund der äußerlichen Beschädigungen des Lkw ohne weiteres erkennbaren Totalschadens nicht eine Woche auf das Gutachten warten dürfen, sondern bereits vorab telefonisch beim Gutachter den Wiederbeschaffungswert erfragen müssen (vgl. dazu z. B. AG Emmendingen, VRS 107, 162), bestand eine dahingehende Erkundigungspflicht der Klägerin jedenfalls nicht vor Montag, dem 24. Oktober 2005.
  • AG Brandenburg, 13.01.2017 - 31 C 71/16

    Streifunfall zwischen zu breitem überholenden Pkw mit Lkw in Autobahnbaustelle

    Sofern tatsächlich höhere Kosten entstanden sein sollten, ist es der Klägerseite aber auch unbenommen, ihre Unkosten konkret zu belegen und abzurechnen ( OLG Frankfurt/Main , Urteil vom 08.02.2011, Az.: 22 U 162/08, u.a. in: Schaden-Praxis 2011, Seite 291; OLG Celle , NJW 2008, Seiten 446 ff. = NZV 2008, Seiten 145 ff. = DAR 2008, Seiten 205 ff.; AG Brandenburg an der Havel , Urteil vom 08.01.2016, Az.: 31 C 111/15, u.a. in: NJW-RR 2016, Seiten 283 ff.; AG Brandenburg an der Havel , NZV 2012, Seite 339 ).
  • AG Brandenburg, 27.05.2022 - 31 C 290/20

    Verkehrsunfall - Vorfahrtverletzung durch Linksabbieger

    Sofern tatsächlich höhere Kosten entstanden sein sollten, ist es der Klägerseite aber auch unbenommen, ihre Unkosten konkret zu belegen und abzurechnen (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.02.2011, Az.: 22 U 162/08, u.a. in: Schaden-Praxis 2011, Seite 291; OLG Celle, NJW 2008, Seiten 446 ff. = NZV 2008, Seiten 145 ff. = DAR 2008, Seiten 205 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 08.01.2016, Az.: 31 C 111/15, u.a. in: NJW-RR 2016, Seiten 283 ff.; AG Brandenburg an der Havel, NZV 2012, Seite 339).
  • AG Brandenburg, 08.01.2016 - 31 C 111/15

    Zur Ersatzfähigkeit von Beilackierungskosten und Unkostenpauschale

    Sofern tatsächlich höhere Kosten entstanden sein sollten, ist es der Klägerseite aber auch unbenommen, ihre Unkosten konkret zu belegen und abzurechnen ( OLG Frankfurt/Main , Urteil vom 08.02.2011, Az.: 22 U 162/08, u.a. in: Schaden-Praxis 2011, Seite 291; OLG Celle , NJW 2008, Seiten 446 ff. = NZV 2008, Seiten 145 ff. = DAR 2008, Seiten 205 ff.; AG Brandenburg an der Havel , NZV 2012, Seite 339 = BeckRS 2011, Nr.: 23216 ).
  • OLG Frankfurt, 08.02.2011 - 22 U 162/08

    Relevante Umstände für die Festsetzung des Schmerzensgeldes

    Bei einem einheitlichen Unfall kann die Unkostenpauschale nur einfach geltend gemacht werden, auch wenn unterschiedliche Schäden auf verschiedene Rechts-gutsinhaber entfallen (OLG Celle 24.10.2007 - 14 U 85/07 -).
  • LG Nürnberg-Fürth, 08.06.2017 - 2 S 5570/15

    Verletzung der Verkehrssicherungspflicht - Beweis des ersten Anscheins

    Zwar kann ein Unfallgeschädigter u.U. gehalten sein, sich telefonisch beim Sachverständigen nach dem Wiederbeschaffungswert zu erkundigen (BGH, Urteil vom 24.06.1986 - VI ZR 222/85, VersR 1986, 1208; vgl. auch OLG Celle, Urteil vom 24.10.2007 - 14 U 85/07, VersR 2009, 276).

    Zuzubilligen ist nach Erhalt der Entscheidungsgrundlage in Form des Schadensgutachtens schließlich eine - kurze - Überlegungsfrist zum weiteren Vorgehen (BGH, Urteil vom 24.06.1986 - VI ZR 222/85, VersR 1986, 1208: drei Tage; OLG Celle, Urteil vom 24.10.2007 - 14 U 85/07, VersR 2009, 276 und OLG München, Urteil vom 24.11.2006 - 10 U 4748/06, BeckRS 2006, 14236: zwei Tage; OLG Köln, Urteil vom 29.08.2006 - 15 U 38/06, Schaden-Praxis 2007, 13: fünf Tage).

  • AG Brandenburg, 15.10.2019 - 31 C 246/18

    Verkehrsunfall - Wildunfall auf Landstraße - hochgeschleudertes Damwild

    Sofern tatsächlich höhere Kosten entstanden sein sollten, ist es der Klägerseite aber auch unbenommen, ihre Unkosten konkret zu belegen und abzurechnen ( OLG Frankfurt/Main , Urteil vom 08.02.2011, Az.: 22 U 162/08, u.a. in: Schaden-Praxis 2011, Seite 291; OLG Celle , NJW 2008, Seiten 446 ff. = NZV 2008, Seiten 145 ff. = DAR 2008, Seiten 205 ff.; AG Brandenburg an der Havel , Urteil vom 08.01.2016, Az.: 31 C 111/15, u.a. in: NJW-RR 2016, Seiten 283 ff.; AG Brandenburg an der Havel , NZV 2012, Seite 339 ).
  • KG, 20.01.2020 - 25 U 156/18
    Für die Entscheidung, welchen Weg er insoweit gehen will, sind ihm drei Tage ab Erhalt des Gutachtens zuzubilligen (vgl. OLG Gelle NJW 2008, 446; OLG Brandenburg Schaden-Praxis 2007, 361; OLG Köln Schaden-Praxis 2007, 13).
  • OLG Jena, 05.07.2016 - 5 U 165/15

    Mietwagenkosten, Ersatz, Darlegungslast

    (vergl. Münchener Kommentar, BGB, 6. Auflage, § 249 Rn. 442, OLG Celle VersR 1963, 567; NJW 2008, 446; 2008, 447).
  • AG Bonn, 03.05.2016 - 104 C 101/15

    Dauer der Nutzungsausfall-Entschädigung

    Der Unfallgeschädigte hat dabei die Pflicht, diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach allgemeiner Auffassung nach Treu und Glauben von einem ordentlichen Menschen getroffen werden müssten, um den Schaden von sich abzuwenden oder zu mindern, wobei für einen schuldhaften Verstoß gegen diese Obliegenheiten der Schädiger beweispflichtig ist (OLG München, Urteil vom 27.11.1975 - 24 U 813/75; OLG Celle, Urteil vom 24.10.2007 - 14 U 85/07; LG Duisburg, Urteil vom 06.03.2015 - 2 O 205/12).

    Dieser normale Wiederbeschaffungszeitraum setzt sich zusammen aus dem Zeitraum bis zur Klärung, ob ein Totalschaden vorliegt, einer (kurzen) Überlegungsfrist sowie der angemessenen Zeit zur Beschaffung eines entsprechenden Fahrzeugs (OLG München, Urteil vom 27.11.1975 - 24 U 813/75; OLG Celle, Urteil vom 24.10.2007 - 14 U 85/07; LG Duisburg, Urteil vom 06.03.2015 - 2 O 205/12).

  • LG Duisburg, 06.03.2015 - 2 O 205/12

    Ermittlung des Restwerts eines Taxis im Rahmen der Geltendmachung von

    Nach diesen Grundsätzen darf ein Eigentümer eines total beschädigten Fahrzeugs grundsätzlich Mietwagenkosten nur für den Zeitraum vom Schädiger beanspruchen, in dem ihm die Beschaffung eines gleichartigen und gleichwertigen Ersatzfahrzeugs auf dem Gebrauchtwagenmarkt bei unverzüglichen Bemühungen möglich gewesen wäre (OLG Celle v. 24.10.2007, 14 U 85/07, Versicherungsrecht 2009, 276 (276 f.) - zitiert nach juris).

    Nach Zugang des Gutachtens war der Klägerin noch eine Überlegungsfrist von weiteren zwei Tagen zuzubilligen, so dass der Wiederbeschaffungszeitraum grundsätzlich am 24.12.2011 begann (vgl. OLG Celle v. 24.10.2007, 14 U 85/07, VersR 2009, 276 (277) - zitiert nach juris).

  • LG Nürnberg-Fürth, 15.01.2015 - 8 O 5750/14

    Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des Leasinggebers durch den

  • LG Bonn, 26.07.2016 - 8 S 43/16

    Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges als Kosten der Schadensbehebung

  • OLG Celle, 22.08.2012 - 14 U 195/11

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten bei Beschädigung eines Rettungswagens

  • LG Rostock, 22.04.2009 - 1 S 276/08

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Nutzungsausfall bei Verzögerung der

  • LG Bonn, 05.06.2012 - 8 S 84/12

    Zulässigkeit der Vermischung einer fiktiven und konkreten Abrechnung im Rahmen

  • LG Braunschweig, 13.01.2009 - 7 S 93/08

    Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots bei Anmietung eines Ersatzfahrzeuges,

  • AG Brandenburg, 22.09.2011 - 31 C 1241/11

    Verkehrsunfall - Höhe der Kostenpauschale

  • LG Berlin, 07.08.2018 - 50 S 25/18

    Unfallregulierung, Gutachten, Ausfallschaden, Anwaltskosten

  • LG Braunschweig, 15.01.2009 - 7 S 278/08

    Erforderlichkeit der Mietwagenkosten, Anforderungen an die Anmietbemühungen zu

  • AG Bonn, 06.11.2012 - 109 C 145/11

    Verkehrsunfall, Haushaltsführungsschaden, Mietwagenkosten,

  • LG Schweinfurt, 20.03.2023 - 23 O 846/22
  • LG Stuttgart, 14.06.2016 - 26 O 23/16

    Unfall: Kfz-Haftpflichtversicherung Verzugsschaden verspätete Zahlung

  • LG Braunschweig, 13.01.2009 - 7 S 394/08

    Bestimmung der Erforderlichkeit der Mietwagenkosten unter Bezugnahme auf den

  • LG Frankenthal, 30.07.2010 - 3 O 313/08

    Erfüllung der Schadensminderungspflicht i.R.d. Schadenersatzes nach

  • LG Braunschweig, 10.02.2009 - 7 S 404/08

    Erforderlichkeit der Mietwagenkosten bei notwendiger Anmietung zur Nachtzeit,

  • AG Hannover, 04.08.2017 - 417 C 3296/17
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Rechtsprechung
   BGH, 26.04.2007 - I ZR 31/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,957
BGH, 26.04.2007 - I ZR 31/05 (https://dejure.org/2007,957)
BGH, Entscheidung vom 26.04.2007 - I ZR 31/05 (https://dejure.org/2007,957)
BGH, Entscheidung vom 26. April 2007 - I ZR 31/05 (https://dejure.org/2007,957)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Inanspruchnahme eines Transportversicherers wegen des Verlusts von Computerfestplatten aus übergegangenem und abgetretenem Recht seitens eines Assekuradeurs; Möglichkeit des Rückgriffs auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises bei Streit um die Obhut des Frachtführers ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Transportvertrag - Verlust des Transportgutes - Beweislast

  • riw-online.de

    Art. 17, 29 CMR, § 286 ZPO
    Beweislast nach CMR für Verschulden bei teilweisem Verlust der Frachtsendung

  • tis-gdv.de

    Anscheinsbeweis Übergabe, Übergabe

  • rabüro.de

    Zur Beweislast im Transportrecht bei Verlust einer Sendung

  • Judicialis

    CMR Art. 17 Abs. 1; ; CMR Art. 29; ; ZPO § 286 A

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    CMR Art. 17 Abs. 1, Art. 29; ZPO § 286
    Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme des Frachtführers wegen Nichtablieferung einer Sendung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Verfahrensrecht - Anscheinsbeweis bei Streit über Obhut des Frachtführers?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • IWW (Kurzinformation und -anmerkung)

    Transportrecht - Beweislast, wenn die Ware nicht ankommt

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Streit wegen verloren gegangener Teillieferung

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Beweislast für Obhut des Frachtführers liegt bei Verlust der Ware beim Anspruchsteller

  • grimme-kollegen.de PDF, S. 8 (Kurzinformation)

    Kein Anscheinsbeweis für die vollständige Übergabe der Ware an den Frachtführer bei Teilverlust aus leeren, noch vorhandenen Kartons

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Keine Grundsätze des Anscheinsbeweises bei der Frage der "in Obhutnahme" des nicht angekommenen Teils einer Frachtsendung

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Kurzinformation und -anmerkung)

    Transportrecht - Beweislast, wenn die Ware nicht ankommt

  • grimme-kollegen.de PDF, S. 6 (Entscheidungsbesprechung)

    Kehrtwende oder konsequente Fortführung der Paketrechtsprechung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 119
  • MDR 2007, 1436
  • NZV 2008, 145 (Ls.)
  • BB 2007, 870
  • AnwBl 2008, 33
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 24.10.2002 - I ZR 104/00

    Beweiskraft eines Lieferscheins im Schadensersatzprozeß wegen des Verlustes von

    Auszug aus BGH, 26.04.2007 - I ZR 31/05
    Der Annahme eines Anscheinsbeweises, wie ihn das Berufungsgericht unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 24. Oktober 2002 (I ZR 104/00, TranspR 2003, 156, 159 = NJW-RR 2003, 754; vgl. auch BGH, Urt. v. 20.7.2006 - I ZR 9/05, TranspR 2006, 394 = VersR 2007, 564 Tz. 19 f.) geprüft hat, steht - ungeachtet der von einem Teil des Schrifttums an der Anwendung des Anscheinsbeweises in einem derartigen Fall geübten Kritik (Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., Vor § 284 Rdn. 29 u. 31 a.E.; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 286 Rdn. 95, insbes. Fn. 265; vgl. aber auch MünchKomm.ZPO/Prütting, 2. Aufl., § 286 Rdn. 48 f., 58 f., 67 ff.; Musielak/Foerste, ZPO, 5. Aufl., § 286 Rdn. 23 u. 26 ff.; Baumbach/Hartmann, ZPO, 65. Aufl., Anh. zu § 286 Rdn. 22 f.) - im Streitfall entgegen, dass es hier nicht um das unstreitige Abhandenkommen einer Sendung in der Obhut des Frachtführers geht.

    Dahinter stand die Erwägung, dass jedenfalls im kaufmännischen Bereich eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die - lange vor Kenntnis von dem späteren Verlust - in Lieferschein und Rechnung aufgeführten Waren tatsächlich auch versandt worden sind (BGH TranspR 2003, 156, 159).

  • BGH, 16.11.1995 - I ZR 245/93

    Grob fahrlässiges Organisationsverschulden des Spediteurs; Darlegungs- und

    Auszug aus BGH, 26.04.2007 - I ZR 31/05
    Sie hat daher vorzutragen und, da die Beklagte die Sachdarstellung der Klägerin insoweit bestritten hat, zu beweisen, dass das Gut in der Obhut der Beklagten Schaden genommen hat und wie hoch dieser Schaden ist (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.1985 - I ZR 88/83, TranspR 1986, 278, 280 f. = VersR 1986, 381; Urt. v. 8.6.1988 - I ZR 149/86, TranspR 1988, 370 = VersR 1988, 952; Urt. v. 16.11.1995 - I ZR 245/93, TranspR 1996, 72, 74 = VersR 1996, 913, zu § 407 HGB a.F.; Koller, Transportrecht, 5. Aufl., Art. 17 CMR Rdn. 12 m.w.N.).
  • BGH, 10.04.1974 - I ZR 84/73

    Befugnis Ansprüche wegen Beschädigung des Guts gegen den Frachtführer geltend zu

    Auszug aus BGH, 26.04.2007 - I ZR 31/05
    Dies umfasst neben dem Beweis der Übernahme von Gütern als solchen auch den Beweis ihrer Identität, ihrer Art, ihrer Menge und ihres Zustands (vgl. BGH, Urt. v. 10.4.1974 - I ZR 4/73, VersR 1974, 796, 798 = NJW 1974, 1614; Koller aaO Art. 17 CMR Rdn. 12; Großkomm.HGB/Helm, 4. Aufl., Anh. VI nach § 452: CMR Art. 17 Rdn. 46 m.w.N.).
  • BGH, 20.07.2006 - I ZR 9/05

    Anforderungen an den Nachweis des Inhalts einer Sendung im kaufmännischen

    Auszug aus BGH, 26.04.2007 - I ZR 31/05
    Der Annahme eines Anscheinsbeweises, wie ihn das Berufungsgericht unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 24. Oktober 2002 (I ZR 104/00, TranspR 2003, 156, 159 = NJW-RR 2003, 754; vgl. auch BGH, Urt. v. 20.7.2006 - I ZR 9/05, TranspR 2006, 394 = VersR 2007, 564 Tz. 19 f.) geprüft hat, steht - ungeachtet der von einem Teil des Schrifttums an der Anwendung des Anscheinsbeweises in einem derartigen Fall geübten Kritik (Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., Vor § 284 Rdn. 29 u. 31 a.E.; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 286 Rdn. 95, insbes. Fn. 265; vgl. aber auch MünchKomm.ZPO/Prütting, 2. Aufl., § 286 Rdn. 48 f., 58 f., 67 ff.; Musielak/Foerste, ZPO, 5. Aufl., § 286 Rdn. 23 u. 26 ff.; Baumbach/Hartmann, ZPO, 65. Aufl., Anh. zu § 286 Rdn. 22 f.) - im Streitfall entgegen, dass es hier nicht um das unstreitige Abhandenkommen einer Sendung in der Obhut des Frachtführers geht.
  • BGH, 12.12.1985 - I ZR 88/83

    "Molkereiprodukte"; Darlegungs- und Beweislast im Rahmen eines

    Auszug aus BGH, 26.04.2007 - I ZR 31/05
    Sie hat daher vorzutragen und, da die Beklagte die Sachdarstellung der Klägerin insoweit bestritten hat, zu beweisen, dass das Gut in der Obhut der Beklagten Schaden genommen hat und wie hoch dieser Schaden ist (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.1985 - I ZR 88/83, TranspR 1986, 278, 280 f. = VersR 1986, 381; Urt. v. 8.6.1988 - I ZR 149/86, TranspR 1988, 370 = VersR 1988, 952; Urt. v. 16.11.1995 - I ZR 245/93, TranspR 1996, 72, 74 = VersR 1996, 913, zu § 407 HGB a.F.; Koller, Transportrecht, 5. Aufl., Art. 17 CMR Rdn. 12 m.w.N.).
  • BGH, 04.11.2003 - VI ZR 28/03

    Feststellung der haftungsbegründenden Kausalität bei Auftreten einer Krankheit

    Auszug aus BGH, 26.04.2007 - I ZR 31/05
    Danach setzte die Bildung der richterlichen Überzeugung, dass die 100 bei der L. Group S.A. nicht angekommenen Festplatten sich im Zeitpunkt der Übernahme der Sendung durch die Unterfrachtführerin bei der E. GmbH noch auf der Palette befunden hatten, einen Grad von Gewissheit voraus, der den Zweifeln Schweigen gebot (vgl. BGH, Urt. v. 4.11.2003 - VI ZR 28/03, NJW 2004, 777, 778 = VersR 2004, 118).
  • BGH, 08.06.1988 - I ZR 149/86

    Beweislast für den Zeitpunkt eines Schadens im internationalen

    Auszug aus BGH, 26.04.2007 - I ZR 31/05
    Sie hat daher vorzutragen und, da die Beklagte die Sachdarstellung der Klägerin insoweit bestritten hat, zu beweisen, dass das Gut in der Obhut der Beklagten Schaden genommen hat und wie hoch dieser Schaden ist (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.1985 - I ZR 88/83, TranspR 1986, 278, 280 f. = VersR 1986, 381; Urt. v. 8.6.1988 - I ZR 149/86, TranspR 1988, 370 = VersR 1988, 952; Urt. v. 16.11.1995 - I ZR 245/93, TranspR 1996, 72, 74 = VersR 1996, 913, zu § 407 HGB a.F.; Koller, Transportrecht, 5. Aufl., Art. 17 CMR Rdn. 12 m.w.N.).
  • BGH, 13.09.2012 - I ZR 14/11

    Frachtführerhaftung im internationalen Straßengüterverkehr: Nachweis des Inhalts

    Sie muss daher substantiiert darlegen und, da die Beklagte die Sachdarstellung der Klägerin insoweit bestritten hat, auch beweisen, dass das Gut während der Obhutszeit der Beklagten abhandengekommen und wie hoch der eingetretene Schaden ist (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 16. November 1995 - I ZR 245/93, TranspR 1996, 72, 74 = VersR 1996, 913 zu § 407 HGB aF; Urteil vom 26. April 2007 - I ZR 31/05, TranspR 2007, 418 Rn. 13 mwN zu Art. 17 CMR; Koller, Transportrecht, 7. Aufl., Art. 17 CMR Rn. 12; MünchKomm.HGB/Jesser-Huß, 2. Aufl., Art. 18 CMR Rn. 5).

    Dies umfasst neben dem Beweis der Übernahme von Gütern als solchen auch den Nachweis ihrer Identität, ihrer Art, ihrer Menge und ihres Zustands (BGH, TranspR 2007, 418 Rn. 13; Koller aaO Art. 17 CMR Rn. 12).

    Die Frage, ob der Schadensersatz verlangende Kläger den ihm obliegenden Beweis geführt hat, ist grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln des Zivilprozessrechts, insbesondere nach § 286 ZPO, zu beurteilen (BGH, TranspR 2007, 418 Rn. 13; Helm, Frachtrecht II, CMR, Art. 17 Rn. 46).

    Die Bildung der richterlichen Überzeugung davon, dass sich in dem entwendeten Container bei Übernahme durch die Beklagte Fernsehgeräte in der von der Klägerin behaupteten Anzahl befanden, setzt einen Grad an Gewissheit voraus, der Zweifeln Schweigen gebietet (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 2003 - VI ZR 28/03, NJW 2004, 777, 778 = VersR 2004, 118; BGH, TranspR 2007, 418 Rn. 13).

    Nach der neueren Senatsrechtsprechung unterliegt die Würdigung der Umstände, die für Umfang und Wert einer verlorengegangenen Sendung sprechen, stets der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO (BGH, TranspR 2007, 418 Rn. 13; BGH, Urteil vom 2. April 2009 - I ZR 60/06, TranspR 2009, 262 Rn. 24; Urteil vom 29. Oktober 2009 - I ZR 191/07, TranspR 2010, 200 Rn. 31).

  • AG Brandenburg, 01.09.2014 - 31 C 32/14

    Schlüssel auf dem Postweg verloren: Mieter muss neues Schloss bezahlen!

    Der Beweis für den Inhalt eines beschädigten bzw. verlorengegangenen Briefs/Pakets unterliegt grundsätzlich der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO ( BGH , Urteil vom 02.04.2009, Az.: I ZR 61/06, u. a. in: TranspR 2009, Seiten 317 ff.; BGH , Urteil vom 30.01.2008, Az.: I ZR 165/04, u. a. in: TranspR 2008, Seite 122; BGH , Urteil vom 20.09.2007, Az.: I ZR 44/05, u. a. in: TranspR 2008, Seite 163; BGH , Urteil vom 26.04.2007, Az.: I ZR 31/05, u. a. in: NJW-RR 2008, Seiten 119 f. ).

    Der Absender der Post - mithin hier die Beklagten/Mieter - hat daher in einem solchen Fall schon den vollen Beweis dafür zu erbringen, dass ein vom Empfänger - vorliegend den Klägern/Vermietern - bestrittener Teil der Postsendung (hier der streitige Schlüssel) auch tatsächlich in die Obhut des Postunternehmens gelangt ist ( BGH , Urteil vom 26.04.2007, Az.: I ZR 31/05, u. a. in: NJW-RR 2008, Seiten 119 f. ).

  • BGH, 12.06.2014 - I ZR 50/13

    Haftung eines Paketdienstes: Tatrichterliche Überzeugungsbildung von der

    Für diese Frage kann - anders als das Berufungsgericht unter Hinweis auf frühere Senatsrechtsprechung angenommen hat (vgl. nur BGH, Urteil vom 24. Oktober 2002 - I ZR 104/00, TranspR 2003, 156, 159; Urteil vom 20. Juli 2006 - I ZR 9/05, TranspR 2006, 394, 395 = VersR 2007, 564) - nicht auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises zurückgegriffen werden (BGH, Urteil vom 26. April 2007 - I ZR 31/05, TranspR 2007, 418 Rn. 14; Urteil vom 20. September 2007 - I ZR 44/05, TranspR 2008, 163 Rn. 33).
  • BGH, 20.09.2007 - I ZR 44/05

    Haftung des Transporteurs beim Verlust von Sendungen

    Die Fallkonstellation, in der der Senat den Anscheinsbeweis angewandt hat, betraf stets Fälle, in denen das zu befördernde Gut dem Frachtführer in einem verschlossenen Behältnis übergeben worden und in der Obhut des Frachtführers verlorengegangen war (BGH, Urt. v. 26.4.2007 - I ZR 31/05, TranspR 2007, 418 Tz. 14).

    Da die Parteien über den Grund der Haftung streiten, scheidet auch eine Anwendung des § 287 ZPO aus (BGH TranspR 2007, 418 Tz. 14).

    Der Beweis für den Inhalt und den Wert eines verlorengegangenen Pakets unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO (vgl. BGH TranspR 2006, 394 = NJW-RR 2007, 28 Tz. 17; BGH TranspR 2007, 418 Tz. 13 f.).

  • BGH, 02.04.2009 - I ZR 60/06

    Schadensersatz wegen des Verlustes von Transportgut im Falle des Transports von

    Der Beweis für den Inhalt und den Wert eines verlorengegangenen Pakets unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO ( BGH, Urt. v. 26.4.2007 - I ZR 31/05, TranspR 2007, 418 Tz. 13; Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 44/05, TranspR 2008, 163 Tz. 34; Urt. v. 30.1.2008 - I ZR 165/04, TranspR 2008, 122 Tz. 21).
  • BGH, 30.01.2008 - I ZR 146/05

    Haftung des Transporteurs beim Verlust von Sendungen

    a) Der Beweis für den Inhalt und den Wert des jeweils verlorengegangenen Pakets unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO (BGH, Urt. v. 20.7.2006 - I ZR 9/05, NJW-RR 2007, 28 Tz. 17 = TranspR 2006, 394; Urt. v. 26.4.2007 - I ZR 31/05, TranspR 2007, 418 Tz. 13; Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 44/05, Umdr. S. 13).
  • BGH, 09.10.2013 - I ZR 115/12

    Warenverlust im Multimodaltransport von Containern auf Schiene und Straße:

    Sie muss daher substantiiert darlegen und, da die Beklagte die Sachdarstellung der Klägerin insoweit bestritten hat, auch beweisen, dass das Gut während der Obhutszeit der Beklagten (Art. 23 § 1 CIM) abhandengekommen und wie hoch der eingetretene Schaden ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 26. April 2007 - I ZR 31/05, TranspR 2007, 418 Rn. 13; Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 14/11, TranspR 2013, 192 Rn. 13 = RdTW 2013, 201 mwN, jeweils zu Art. 17 CMR).
  • BGH, 30.01.2008 - I ZR 165/04

    Haftung des Transporteurs beim Verlust von Sendungen

    a) Der Beweis für den Inhalt und den Wert des jeweils verlorengegangenen Pakets unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO (BGH, Urt. v. 20.7.2006 - I ZR 9/05, NJW-RR 2007, 28 Tz. 17 = TranspR 2006, 394; Urt. v. 26.4.2007 - I ZR 31/05, TranspR 2007, 418 Tz. 13; Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 44/05, Umdr. S. 13).
  • OLG Stuttgart, 23.12.2020 - 3 U 322/19

    Frachtvertrag: Ansprüche wegen Verlust und Beschädigung des Transportgutes

    Dabei muss die Klägerin als Ersatzberechtigte darlegen und beweisen, dass das Gut während der Obhutszeit der Beklagten abhandengekommen und beschädigt worden ist, sowie wie hoch der eingetretene Schaden ist (Koller, Transportrecht, 10. Aufl. 2020, CMR Art. 17 Rn. 12; BGH, RdTW 2013, 201; BGH, NJW-RR 2008, 119 m.w.N.).

    Dies umfasst neben dem Beweis der Übernahme von Gütern als solchen auch den Nachweis ihrer Identität, ihrer Art, ihrer Menge und ihres Zustands (BGH, a.a.O.).Die Frage, ob die Schadensersatz verlangende Klägerin den ihr obliegenden Beweis geführt hat, ist grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln des Zivilprozessrechts, insbesondere nach § 286 ZPO, zu beurteilen (BGH, a.a.O.).Danach setzt die Bildung der richterlichen Überzeugung, dass die bei der Firma C. E. nicht angekommenen sechs Colli im Zeitpunkt der Übernahme der Sendung durch die Beklagte in K.-Heim bei der Streithelferin zu 1 noch Teil der 59 Colli waren und auch die weiteren 10 Colli unbeschädigt von der Beklagten übernommen worden sind, einen Grad von Gewissheit voraus, der den Zweifeln Schweigen gebietet (vgl. BGH, NJW-RR 2008, 119, Rn. 13 m.w.N.).

  • OLG Stuttgart, 02.12.2021 - 3 U 322/19

    Ansprüche auf Schadensersatz und Freistellung nach einem teilweisen Warenverlust

    Dabei muss die Klägerin als Ersatzberechtigte darlegen und beweisen, dass das Gut während der Obhutszeit der Beklagten abhandengekommen und beschädigt worden ist, sowie wie hoch der eingetretene Schaden ist (Koller, Transportrecht, 10. Aufl. 2020, CMR Art. 17 Rn. 12; BGH, RdTW 2013, 201; BGH, NJW-RR 2008, 119 m.w.N.).

    Danach setzt die Bildung der richterlichen Überzeugung, dass die bei der Firma C. E. nicht angekommenen sechs Colli im Zeitpunkt der Übernahme der Sendung durch die Beklagte in K.-Heim bei der Streithelferin zu 1 noch Teil der 59 Colli waren und auch die weiteren 10 Colli unbeschädigt von der Beklagten übernommen worden sind, einen Grad von Gewissheit voraus, der den Zweifeln Schweigen gebietet (vgl. BGH, NJW-RR 2008, 119 , Rn. 13 m.w.N.).

  • OLG Hamm, 28.02.2008 - 28 U 138/07

    Anwaltshaftung: Kein unbeschränktes Mandat bei überschlägigem

  • BGH, 02.04.2009 - I ZR 61/06

    Haftung des Luftfrachtführers für den Verlust von Transportgut

  • OLG Köln, 19.02.2013 - 3 U 72/12

    Schadensersatzansprüche wegen des Verlustes von Transport; Anforderungen an den

  • OLG Brandenburg, 15.01.2020 - 7 U 119/18

    Transportschaden an einer Lieferung Impfstoff

  • OLG Zweibrücken, 25.10.2017 - 1 U 138/16

    Frachtführerhaftung bei Sendungsverlust: Darlegungs- und Beweislast bei

  • LG Bonn, 06.03.2012 - 10 O 262/11

    Schadensersatz wegen des behaupteten Verlusts von Transportgut im Rahmen eines

  • OLG Düsseldorf, 18.02.2010 - 18 U 132/09

    Haftung des Frachtführers

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Rechtsprechung
   BGH, 03.05.2007 - I ZR 109/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,1205
BGH, 03.05.2007 - I ZR 109/04 (https://dejure.org/2007,1205)
BGH, Entscheidung vom 03.05.2007 - I ZR 109/04 (https://dejure.org/2007,1205)
BGH, Entscheidung vom 03. Mai 2007 - I ZR 109/04 (https://dejure.org/2007,1205)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Haftung eines Transporteurs bei einem Mitverschulden des Versenders wegen eines unterlassenen Hinweises auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens; Begriff des Mitverschuldens; Vertragsverbindungen bei einem multimodalen Frachtvertrag; Fehlender Hinweis des ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Transporteurhaftung über vereinbarte Wertgrenzen

  • unalex.eu

    Art. 3, 4 Abs. 4 EVÜ
    Anwendungsbereich des gewählten Rechts - Güterbeförderungsverträge

  • tis-gdv.de

    HGB, Mitverschulden

  • Judicialis

    BGB § 254 Abs. 2 Db

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    BGB § 254 Abs. 2
    Haftung des Transporteurs bei unterlassener Wertdeklaration

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Frachtsrecht - Haftung des Transporteurs bei unterlassenem Versenderhinweis?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Keine Haftung des Transporteurs wegen fehlenden Hinweises auf die Gefahr hoher Schäden durch den Versender

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 347
  • MDR 2007, 1435
  • NZV 2008, 145 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 13.07.2006 - I ZR 245/03

    Haftung des Transportunternehmers bei nichtdeklariertem Transport von Verbotsgut

    Auszug aus BGH, 03.05.2007 - I ZR 109/04
    Diese Regelungen ergeben aus der Sicht eines verständigen Versenders nur dann einen Sinn, wenn bei Übergabe und Beförderung einer nicht bedingungsgerechten Ware von dem Zustandekommen eines Vertrags ausgegangen wird (vgl. BGHZ 167, 64 Tz 19; BGH, Urt. v. 13.7.2006 - I ZR 245/03, BB 2006, 2324 Tz 16 = TranspR 2006, 448; Urt. v. 15.2.2007 - I ZR 186/03, BGH Report 2007, 504 Tz 16).

    Die Vorschrift greift jedoch den Rechtsgedanken des § 254 BGB auf und fasst alle Fälle mitwirkenden Verhaltens des Ersatzberechtigten in einer Vorschrift zusammen (BGH, Urt. v. 13.7.2006 - I ZR 245/03, NJW-RR 2007, 179 Tz 31 m.w.N.).

    Hat der Versender positive Kenntnis davon, dass der Frachtführer bestimmte Güter nicht befördern will, und setzt er sich bei der Einlieferung bewusst über den entgegenstehenden Willen des Frachtführers hinweg, so kann sein darin liegendes Mitverschulden bei einem Verlust der Sendung zu einem vollständigen Ausschluss der Haftung des Frachtführers führen, selbst wenn dieser wegen eines Organisationsverschuldens leichtfertig und in dem Bewusstsein gehandelt hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde (vgl. BGH BB 2006, 2324 Tz 35; BGH Report 2007, 504 Tz 30).

  • BGH, 30.03.2006 - I ZR 123/03

    Zustandekommen eines Beförderungsvertrages mit der Deutschen Post über die

    Auszug aus BGH, 03.05.2007 - I ZR 109/04
    Die Übernahme der Sendung, deren Inhalt nicht erkennbar war, durch die Mitarbeiter der Beklagten konnte aus der Sicht der Versenderin nur dahin verstanden werden, dass die Beklagte einen Frachtvertrag schließen wollte (§§ 133, 157 BGB; vgl. BGHZ 167, 64 Tz 15).

    Diese Regelungen ergeben aus der Sicht eines verständigen Versenders nur dann einen Sinn, wenn bei Übergabe und Beförderung einer nicht bedingungsgerechten Ware von dem Zustandekommen eines Vertrags ausgegangen wird (vgl. BGHZ 167, 64 Tz 19; BGH, Urt. v. 13.7.2006 - I ZR 245/03, BB 2006, 2324 Tz 16 = TranspR 2006, 448; Urt. v. 15.2.2007 - I ZR 186/03, BGH Report 2007, 504 Tz 16).

  • BGH, 29.06.2006 - I ZR 168/03

    Anwendbares Recht auf einen grenzüberschreitenden multimodalen Transport;

    Auszug aus BGH, 03.05.2007 - I ZR 109/04
    Dies gilt auch für multimodale Frachtverträge i.S. des § 452 HGB (vgl. BGH, Urt. v. 29.6.2006 - I ZR 168/03, NJW-RR 2006, 1694 Tz 15 = TranspR 2006, 466 m.w.N.).
  • BGH, 01.12.2005 - I ZR 265/03

    Voraussetzungen des Mitverschuldens wegen Absehens von einem Hinweis auf die

    Auszug aus BGH, 03.05.2007 - I ZR 109/04
    Angesichts dessen, dass hier in erster Hinsicht ein Betrag von 1.000 DM und in zweiter Hinsicht von 50.000 US-Dollar im Raum stehen, liegt es nahe, die Gefahr eines besonders hohen Schadens i.S. von § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB in den Fällen anzunehmen, in denen der Wert der Sendung 5.000 EUR, also etwa den zehnfachen Betrag der Haftungshöchstgrenze gemäß den Beförderungsbedingungen der Beklagten, übersteigt (vgl. auch BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 265/03, NJW-RR 2006, 1108 Tz 20 = TranspR 2006, 208).
  • BGH, 16.11.2006 - I ZR 257/03

    Umfang des Schadensersatzes; Befreiung von einer Verbindlichkeit

    Auszug aus BGH, 03.05.2007 - I ZR 109/04
    Da nach den Regelungen der Beförderungsbedingungen der Beklagten, wie dargelegt, ein Beförderungsvertrag auch bei der Übergabe und Beförderung von ausgeschlossenen Gütern zustande kommen soll, machen diese deutlich, dass die Verletzung einer Aufklärungspflicht über den Wert des Transportguts den Vertragsschluss als solchen nicht unterbinden soll (vgl. BGH, Urt. v. 16.11.2006 - I ZR 257/03, NJW 2007, 1809 Tz 29).
  • BGH, 01.12.2005 - I ZR 108/04

    Haftung eines Paketbeförderungsdienstes bei Verzicht auf die Durchführung von

    Auszug aus BGH, 03.05.2007 - I ZR 109/04
    Wie der Senat bereits entschieden hat, sind die Ausnahmen für briefähnliche Sendungen nicht auf den massenhaften Pakettransport anwendbar (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 108/04, TranspR 2006, 171, 174 f.).
  • BGH, 15.02.2007 - I ZR 186/03

    Haftung des Frachtführers bei Versendung unerwünschter Güter durch den Versender

    Auszug aus BGH, 03.05.2007 - I ZR 109/04
    Diese Regelungen ergeben aus der Sicht eines verständigen Versenders nur dann einen Sinn, wenn bei Übergabe und Beförderung einer nicht bedingungsgerechten Ware von dem Zustandekommen eines Vertrags ausgegangen wird (vgl. BGHZ 167, 64 Tz 19; BGH, Urt. v. 13.7.2006 - I ZR 245/03, BB 2006, 2324 Tz 16 = TranspR 2006, 448; Urt. v. 15.2.2007 - I ZR 186/03, BGH Report 2007, 504 Tz 16).
  • BGH, 22.11.2007 - I ZR 74/05

    Zulässigkeit der Anschlussrevision

    Nach den Umständen des Einzelfalls kann aber auch ein Mitverschuldensanteil von mehr als 50% in Betracht kommen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 3.5.2007 - I ZR 109/04 Tz. 31 ff.; anders noch Urt. v. 11.11.2004 - I ZR 120/02, TranspR 2006, 161, 165).

    Dies gilt vor allem in Fällen, in denen das Paket aufgrund der Beförderungsbedingungen der Beklagten von einem Transport ausgeschlossen ist (BGH, Urt. v. 15.2.2007 - I ZR 186/03, TranspR 2007, 164 Tz. 30; Urt. v. 3.5.2007 - I ZR 109/04 Tz. 32).

  • BGH, 21.01.2010 - I ZR 215/07

    Frachtführerhaftung im internationalen Straßengüterverkehr: Begriff des

    Hat der Versender positive Kenntnis davon, dass der Frachtführer bestimmte Güter nicht befördern will, und setzt er sich bei der Einlieferung bewusst über den entgegenstehenden Willen des Frachtführers hinweg, so kann sein darin liegendes Mitverschulden bei einem Verlust des Gutes zwar zu einem vollständigen Ausschluss der Haftung des Frachtführers führen, selbst wenn dieser wegen eines Organisationsverschuldens leichtfertig und in dem Bewusstsein gehandelt hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde (vgl. BGH, Urt. v. 3.5.2007 - I ZR 109/04, TranspR 2007, 405 Tz. 32 m.w.N.).
  • BGH, 04.07.2013 - I ZR 156/12

    Beförderungsausschlussklausel eines Paketdienstunternehmens: Auslegung der in

    Hat der Warenversender positive Kenntnis davon, dass die zur Beförderung aufgegebene Sendung nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Frachtführers so genanntes Verbotsgut enthält, und klärt er den Frachtführer hierüber vor Vertragsschluss nicht auf, kann dies bei einem Verlust der Sendung im Rahmen der Abwägung der Verursachungsbeiträge auch zu einem vollständigen Ausschluss der Haftung des Beförderers führen (BGH, Urteil vom 13. Juli 2006 - I ZR 245/03, TranspR 2006, 448 Rn. 32 = VersR 2007, 1102; BGH, TranspR 2007, 164 Rn. 30; BGH, Urteil vom 3. Mai 2007 - I ZR 109/04, TranspR 2007, 405 Rn. 31).

    Wenn die Beklagte die Beförderung des Gutes bei einem Hinweis auf den Warenwert abgelehnt hätte, wäre der durch den Verlust des Messarms eingetretene Schaden vollständig vermieden worden (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 2007 - I ZR 109/04, TranspR 2007, 405 Rn. 31; BGH, TranspR 2008, 406 Rn. 19).

  • BGH, 03.07.2008 - I ZR 132/05

    Haftung eines Paketbeförderungsdienstes; Kriterien für die Haftungsabwägung

    Wenn die Beklagte die Beförderung des Pakets bei einem Hinweis auf den Warenwert abgelehnt hätte, wäre der durch den Verlust des Pakets eingetretene Schaden in vollem Umfang vermieden worden (BGH, Urt. v. 3.5.2007 - I ZR 109/04, TranspR 2007, 405 Tz. 31).

    Eine Haftung des Transporteurs, die über die Wertgrenze hinausgeht, ab der er Güter nicht mehr befördern will, ist bei einem Mitverschulden des Versenders wegen unterlassenen Hinweises auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens i.S. von § 254 Abs. 2 BGB in der Regel zu verneinen (BGH TranspR 2007, 405 Tz. 33).

    Hat der Versender positive Kenntnis davon, dass der Frachtführer bestimmte Güter nicht befördern will und setzt er sich bei der Einlieferung bewusst über den entgegenstehenden Willen des Frachtführers hinweg, so kann sein darin liegendes Mitverschulden bei einem Verlust der Sendung sogar zum vollständigen Ausschluss der Haftung des Frachtführers führen (BGH NJW-RR 2007, 179 Tz. 35; NJW-RR 2007, 1110 Tz. 30; TranspR 2007, 405 Tz. 32).

    Bei einer entsprechenden Schadenshöhe und einer erheblichen Überschreitung der für den Ausschluss von Gütern vereinbarten Wertgrenze kann die Haftung des Transporteurs wegen des Mitverschuldens des Versenders weitergehend sogar dann vollständig ausgeschlossen sein, wenn lediglich von einem Kennenmüssen des Versenders von dem Beförderungsausschluss auszugehen sein sollte (BGH TranspR 2007, 405 Tz. 33).

  • BGH, 03.07.2008 - I ZR 210/05

    Mitverschulden des Versenders an dem Verlust von Transportgut bei unterlassener

    Wenn die Beklagte die Beförderung des Pakets bei einem Hinweis auf den Warenwert abgelehnt hätte, wäre der durch den Verlust des Pakets eingetretene Schaden in vollem Umfang vermieden worden (BGH, Urt. v. 3.5.2007 - I ZR 109/04, TranspR 2007, 405 Tz. 31).

    Eine Haftung des Transporteurs, die über die Wertgrenze hinausgeht, ab der er Güter nicht mehr befördern will, ist bei einem Mitverschulden des Versenders wegen unterlassenen Hinweises auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens i.S. von § 254 Abs. 2 BGB in der Regel zu verneinen (BGH TranspR 2007, 405 Tz. 33).

    Hat der Versender positive Kenntnis davon, dass der Frachtführer bestimmte Güter nicht befördern will und setzt er sich bei der Einlieferung bewusst über den entgegenstehenden Willen des Frachtführers hinweg, so kann sein darin liegendes Mitverschulden bei einem Verlust der Sendung sogar zum vollständigen Ausschluss der Haftung des Frachtführers führen (BGH NJW-RR 2007, 179 Tz. 35; NJW-RR 2007, 1110 Tz. 30; TranspR 2007, 405 Tz. 32).

    Bei einer entsprechenden Schadenshöhe und einer erheblichen Überschreitung der für den Ausschluss von Gütern vereinbarten Wertgrenze kann die Haftung des Transporteurs wegen des Mitverschuldens des Versenders weitergehend sogar dann vollständig ausgeschlossen sein, wenn lediglich von einem Kennenmüssen des Versenders von dem Beförderungsausschluss auszugehen sein sollte (BGH TranspR 2007, 405 Tz. 33).

  • BGH, 20.09.2007 - I ZR 44/05

    Haftung des Transporteurs beim Verlust von Sendungen

    Nach den Umständen des Einzelfalls kann aber auch ein Mitverschuldensanteil von mehr als 50 % in Betracht kommen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 3.5.2007 - I ZR 109/04, TranspR 2007, 405 Tz. 31 ff.; anders noch Urt. v. 11.11.2004 - I ZR 120/02, TranspR 2006, 161, 165).

    Dies gilt vor allem in Fällen, in denen das Paket aufgrund der Beförderungsbedingungen der Beklagten von einem Transport ausgeschlossen ist (BGH, Urt. v. 15.2.2007 - I ZR 186/03, TranspR 2007, 164 Tz. 30; BGH TranspR 2007, 405 Tz. 32).

  • BGH, 03.07.2008 - I ZR 205/06

    Kausalität der unterbliebenen Wertdeklaration durch den Versender für das

    a) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass auf die zwischen der Versenderin und der Beklagten geschlossenen multimodalen Frachtverträge nach Art. 28 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 EGBGB deutsches Recht anzuwenden ist und daher die §§ 452 ff. HGB eingreifen (vgl. BGH, Urt. v. 3.5.2007 - I ZR 109/04, TranspR 2007, 405 Tz. 17 = NJW-RR 2008, 347 m.w.N.).

    In solchen Fällen kann auch ein vollständiger Wegfall der Haftung des Frachtführers gerechtfertigt sein, wenn der Versender positive Kenntnis davon hat, dass der Frachtführer bestimmte Güter nicht befördern will und er sich bei der Einlieferung bewusst über den entgegenstehenden Willen des Frachtführers hinwegsetzt (BGH, Urt. v. 13.7.2006 - I ZR 245/03, NJW-RR 2007, 179 Tz. 35 = TranspR 2006, 448; BGH NJW-RR 2007, 1110 Tz. 30; TranspR 2007, 405 Tz. 33).

  • BGH, 20.09.2007 - I ZR 43/05

    Haftung des Transporteurs beim Verlust von Sendungen

    Nach den Umständen des Einzelfalls kann aber auch ein Mitverschuldensanteil von mehr als 50 % in Betracht kommen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 3.5.2007 - I ZR 109/04, TranspR 2007, 405; anders noch Urt. v. 11.11.2004 - I ZR 120/02, TranspR 2006, 161, 165).

    Dies gilt vor allem in Fällen, in denen das Paket aufgrund der Beförderungsbedingungen der Beklagten von einem Transport ausgeschlossen ist (BGH, Urt. v. 15.2.2007 - I ZR 186/03, TranspR 2007, 164 Tz. 30; BGH TranspR 2007, 405).

  • BGH, 11.09.2008 - I ZR 118/06

    Haftung des Spediteurs bei Abhandenkommen von Transportgut; Mitverschulden des

    In solchen Fällen kann auch ein vollständiger Wegfall der Haftung des Frachtführers gerechtfertigt sein, wenn der Versender positive Kenntnis davon hat, dass der Frachtführer bestimmte Güter nicht befördern will und sich bei der Einlieferung bewusst über den entgegenstehenden Willen des Frachtführers hinwegsetzt (BGH, Urt. v. 13.7.2006 - I ZR 245/03, NJW-RR 2007, 179 Tz. 35 = TranspR 2006, 448; BGH NJW-RR 2007, 1110 Tz. 30; BGH, Urt. v. 3.5.2007 - I ZR 109/04, TranspR 2007, 405 Tz. 33).
  • OLG München, 18.08.2010 - 7 U 2114/10

    Qualifizierte Haftung des Frachtführers: Mitverschulden des Auftraggebers bei

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (etwa BGHZ 149, 337, 353; BGH TranspR 2003, 317, 318; TranspR 2005, 311, 314; NJW-RR 2008, 347, 349) begründet das Unterlassen eines Hinweises auf den Wert der Warensendung und auf den dadurch für den Fall des Verlustes drohenden ungewöhnlich hohen Schaden (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) auch im Fall der qualifizierten Haftung nach § 435 HGB ein Mitverschulden.

    Der Bundesgerichtshof (etwa BGH NJW-RR 2006, 1108, 1110; 2008, 347, 349; MDR 2010, 510) hat in vergleichbaren Fällen die Gefahr eines besonders hohen Schadens angenommen, wenn der Wert der Sendung den zehnfachen Betrag der Haftungshöchstgrenze gemäß den Beförderungsbedingungen der Beklagten übersteigt.

    Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Beklagte, die - was unstreitig ist - nach ihren Beförderungsbedingungen Pakete nur bis zu einem Warenwert von 50.000 US$ befördern will, berechtigt gewesen wäre, den Transport zu verweigern, wenn sie auf dessen Wert hingewiesen worden wäre (ebenso BGH TranspR 2005, 208, 209; 2008, 397, 399/400; NJW-RR 2008, 347, 349/350).

  • BGH, 03.07.2008 - I ZR 183/06

    Abwägung des Mitverschuldens des Versenders wegen unterbliebener Wertdeklaration

  • OLG Hamburg, 08.07.2010 - 6 U 114/06

    Frachtführerhaftung im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr: Anforderungen

  • BGH, 25.10.2007 - I ZR 151/04

    Maßgebliches Recht für einen Transport durch mehrere Staaten

  • OLG Düsseldorf, 28.10.2009 - 18 U 104/09

    Mitwirkendes Verschulden des Versenders einer Uhr wegen unterbliebener

  • BGH, 26.03.2009 - I ZR 120/07

    Gültigkeit einer den Transport bestimmter Güter ausschließenden

  • OLG München, 26.01.2011 - 7 U 3426/10

    Frachtführerhaftung: Leichtfertige Auslieferung des Transportguts entgegen einer

  • OLG München, 15.12.2010 - 7 U 3426/10

    Haftung des Transporteurs wegen Nichtbeachtung eines "on hold" Vermerks;

  • BGH, 03.07.2008 - I ZR 204/06

    Mitverschulden des Versenders einer Paketsendung; Prozentuale Begrenzung des

  • BGH, 26.06.2008 - I ZR 184/06

    Mitverschulden des Versenders an dem Verlust von Transportgut bei unterlassener

  • OLG München, 05.05.2010 - 7 U 1794/10

    Frachtführerhaftung im internationalen Straßengüterverkehr: Entwendung des

  • OLG Brandenburg, 23.10.2013 - 7 U 82/12

    Frachtführerhaftung: Leichtfertigkeit bei der Übergabe eines Wertpaketes;

  • LG Bonn, 14.09.2010 - 11 O 98/09
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