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   OLG Jena, 14.05.2009 - 1 U 761/08   

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https://dejure.org/2009,17283
OLG Jena, 14.05.2009 - 1 U 761/08 (https://dejure.org/2009,17283)
OLG Jena, Entscheidung vom 14.05.2009 - 1 U 761/08 (https://dejure.org/2009,17283)
OLG Jena, Entscheidung vom 14. Mai 2009 - 1 U 761/08 (https://dejure.org/2009,17283)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • verkehrslexikon.de

    Es besteht kein abstrakter Anspruch auf Nutzungsausfall bei kostenloser Nutzung eines Ersatzfahrzeugs

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Nutzungsausfall - Keine Nutzungsausfallentschädigung bei Gratisleihwagen

  • fahrschule-online.de (Leitsatz)

    Kein Nutzungsausfall bei Ersatzfahrzeug

  • taxi-zeitschrift.de (Kurzinformation)

    Kein Nutzungsausfall bei Ersatzfahrzeug

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2009, 388
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 17.03.1970 - VI ZR 108/68

    Berechnung des Nutzungsausfalls bei unentgeltlicher Zurverfügungstellung eines

    Auszug aus OLG Jena, 14.05.2009 - 1 U 761/08
    So findet sich etwa bei Oetker (a.a.O. Rn. 73; stellvertretend für viele ähnliche Stellen in der Literatur: etwa Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl. 2009, Vorb.v. § 249 Rn. 22; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., 2007, § 25 Rn. 58 m.w.N.) die auf BGH NJW 1970, 1120, 1121, gestützte Aussage, dass ein von einem Dritten unentgeltlich zur Verfügung gestellter Ersatz nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung einem Ersatz für den Nutzungsausfall nicht entgegen stünde.

    Klunzinger,VersR 1969, 210 ff. (eine Besprechung der Entscheidung des Berufungsgerichts zu BGH NJW 1970, 1120), eingewendet, dass - anders als in den typischen Fällen der Vorteilsausgleichung (vgl. insbes. § 843 Abs. 4 BGB) - im Hinblick auf die Nutzungsausfallentschädigung zu bedenken sei, dass, wenn ein Pkw tatsächlich genutzt werde, nicht zunächst ein Schaden entstünde, der vom Dritten auszugleichen wäre, sondern die Leistung des Dritten in Form eines Ersatzwagens dazu führe, dass der Schaden in Form eines Nutzungsausfalles gar nicht entstehen könne.

    Allerdings war diese Argumentation dem VI. Senat in BGH NJW 1970, 1120, 1121, bekannt und wurde dort ausdrücklich verworfen.

    Der in BGH NJW 1970, 1120, entschiedene Fall unterscheidet sich signifikant von der vorliegend zu beurteilenden Situation.

    Die entscheidende Passage des Urteils des VI. Senates lautet (BGH NJW 1970, 1120, 1121):.

    Selbst wenn man also den (im Einzelnen nicht zweifelsfreien) Grundsätzen von BGH NJW 1970, 1120, folgt, kann eine Absicht des Dritten, ausschließlich dem Geschädigten einen Vorteil zukommen zu lassen, nicht festgestellt werden.

    Es macht im Übrigen keinen Unterschied, ob der Mietwagen vom Dritten nur teilweise kostenfrei (also zu einem "Freundschaftspreis") zur Verfügung gestellt wird oder die gesamten Kosten der Anmietung vom Dritten getragen werden (so zutreffend auch Chr. HuberNJW 2008, 1785, 1787, der jedoch zu Unrecht - wie erläutert - davon ausgeht, dass die Grundsätze von BGH NJW 1970, 1120, auch für den Fall eines von einer Werkstatt aus "Kulanz" zur Verfügung gestellten Pkws gelten).

    Da vorliegend nicht von der in NJW 1970, 1120, abgedruckten Entscheidung des VI. Senates (Urteil vom 17.3.1970 - VI ZR 108/68) abgewichen wird, vielmehr der Entscheidung desselben Senates (Urteil vom 4.12.2007 - VI ZR 241/06) abgedruckt in NJW 2008, 913 gefolgt wird, kommt der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zu.

  • BGH, 09.07.1986 - GSZ 1/86

    Vorübergehende Unbenutzbarkeit eines Hauses als ersatzfähiger Vermögensschaden

    Auszug aus OLG Jena, 14.05.2009 - 1 U 761/08
    Der Senat teilt zwar die in Literatur gegen diesen Ansatz geäußerten Bedenken (Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., 2007, § 25 Rn. 50 m.w.N.), vermag aber beim derzeitigen Stand der Rechtsprechung ( BGHZ 98, 212; zust. MünchKommBGB/Oetker, 5. Aufl. 2007, § 249 Rn. 76) den Anspruch nicht zu versagen.

    Es spricht einiges dafür, dass diese Ansicht richtig ist: Die Nutzungsausfallentschädigung soll den Vermögensnachteil kompensieren, der dadurch entsteht, dass dem Geschädigten Wirtschaftsgüter von allgemeiner zentraler Bedeutung für die Lebenshaltung entzogen werden, auf deren ständige Verfügbarkeit dieser für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen ist (Große Senat, BGHZ 98, 212 ff. = NJW 1987, 50).

    Dies setzt voraus, dass der Geschädigte die Fühlbarkeit der Gebrauchsentbehrung nachweisen kann, denn nur dann ist eine Gleichstellung der eigenwirtschaftlichen mit der erwerbswirtschaftlichen Nutzung gerechtfertigt ( BGH NJW 1987, 50 ff.; Oetker a.a.O., Rn. 67), nur dann kann der Geschädigte geltend machen, dass er in Analogie zum entgangenen Gewinn bei einer erwerbswirtschaftlichen Nutzung einen Vermögensschaden erlitten habe.

    In einem solchen Fall der zumutbaren anderweitigen Nutzungsmöglichkeit wäre es vollkommen fernliegend zu erwägen, einen Ersatz für die entfallene Nutzung auf dem Markt zu erwerben (so die ratio der Rechtsprechung, BGH NJW 1987, 50, nach Oetker a.a.O. Rn. 71).

  • BGH, 23.11.2004 - VI ZR 357/03

    Merkantile Wertminderung

    Auszug aus OLG Jena, 14.05.2009 - 1 U 761/08
    Es ist durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt, dass einem erheblichen Alter des Fahrzeugs grundsätzlich durch eine typisierende Herabstufung in den jeweiligen Fahrzeuggruppen der Tabellen Rechnung getragen werden darf (vgl. nur mit umfassender Diskussion und Auswertung der Rechtsprechung und Literatur BGH NJW 2005, 277 und NJW 2005, 1044).

    In den Tabellen zur Berechnung der Nutzungswerte sind Mietsätze für Neufahrzeuge zu Grunde gelegt, die durch die Entwicklung der Fahrzeugtechnik gegenüber Vorgängermodellen teilweise erhebliche Nutzungsvorteile wie größere Sicherheit, geringeren Kraftstoffverbrauch trotz besserer Fahrleistungen und höheren Komfort bieten (dies zu Recht hervorhebend: BGH NJW 2005, 277, 278).

  • BGH, 04.12.2007 - VI ZR 241/06

    Nutzungsentschädigung bei Beschädigung eines gewerblich genutzten PKW

    Auszug aus OLG Jena, 14.05.2009 - 1 U 761/08
    Da vorliegend nicht von der in NJW 1970, 1120, abgedruckten Entscheidung des VI. Senates (Urteil vom 17.3.1970 - VI ZR 108/68) abgewichen wird, vielmehr der Entscheidung desselben Senates (Urteil vom 4.12.2007 - VI ZR 241/06) abgedruckt in NJW 2008, 913 gefolgt wird, kommt der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zu.
  • BGH, 14.10.1975 - VI ZR 255/74

    Ausschluß des Nutzungsausfalls bei Vorhandensein eines weiteren ungenutzten

    Auszug aus OLG Jena, 14.05.2009 - 1 U 761/08
    Der Gebrauch des für die Lebensführung zentralen Gutes Pkw wird aber auch dann nicht "fühlbar" beeinträchtigt, wenn dem Geschädigten eine zumutbare andere Gebrauchsmöglichkeit eines Pkw zur Verfügung steht: Hat der Geschädigte etwa einen Zweitwagen und ist ihm zuzumuten, diesen Wagen auch zu benutzen, so schließt diese Gebrauchsmöglichkeit die Nutzungsausfallentschädigung für den betroffenen Erstwagen aus ( BGH NJW 1976, 286 - offenlassend allerdings, ob dies nur aufgrund einer "Saldierung" von Nutzungsausfall und Nutzungsgewinn der Fall sei oder der Schaden erst gar nicht auftrete).
  • BGH, 25.01.2005 - VI ZR 112/04

    Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bei einem älteren Kraftfahrzeug

    Auszug aus OLG Jena, 14.05.2009 - 1 U 761/08
    Es ist durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt, dass einem erheblichen Alter des Fahrzeugs grundsätzlich durch eine typisierende Herabstufung in den jeweiligen Fahrzeuggruppen der Tabellen Rechnung getragen werden darf (vgl. nur mit umfassender Diskussion und Auswertung der Rechtsprechung und Literatur BGH NJW 2005, 277 und NJW 2005, 1044).
  • OLG Frankfurt, 22.09.2016 - 1 U 231/14

    Nutzungsentschädigung für Geschäftsführerfahrzeug; Schwacke statt Fraunhofer

    Vergleichbar hat das Thüringische Oberlandesgericht angenommen, dass bei Verfügbarkeit eines Leihwagens ein fühlbarer Nachteil nicht bestehe (NZV 2009, 388 [OLG Jena 14.05.2009 - 1 U 761/08] ).
  • OLG Hamm, 28.09.2018 - 9 U 137/16

    Restwert, regionaler Markt, Schadensminderungspflicht

    Der Umstand, dass der Kläger von seinem Autohaus kostenlos ein Fahrzeug in der Zeit vom 02.- 15.06.2015 zur Verfügung gestellt bekommen hatte, ändert an der fühlbaren Nutzungsbeeinträchtigung nichts, sollte durch diese Zurverfügungstellung eines Fahrzeuges zur Überbrückung (vgl. Bl. 194 GA) doch sicherlich nicht der Schädiger begünstigt werden (vgl. dazu allgemein nur Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 249, Rn. 42; a.M., aber aus Sicht des Senats nicht überzeugend und auch eine andere Fallgestaltung betreffend OLG Thüringen, NZV 2009, 388).
  • OLG Düsseldorf, 06.05.2014 - 1 U 34/13

    Haftungsverteilung bei Auffahren eines mit hoher Geschwindigkeit auf der

    An einer " fühlbaren Beeinträchtigung" des Geschädigten fehlt es regelmäßig, wenn der Fahrbedarf anderweitig gedeckt werden konnte, etwa durch einen zum "Freundschaftspreis" überlassenen Ersatzwagen oder dem Geschädigten während der Dauer der Reparatur des Unfallwagens von der Werkstatt oder dem Hersteller ein Mietwagen kostenfrei zur Verfügung gestellt wurde (OLG Thüringen NZV 2009, 388; anders wiederum, wenn dadurch der Schädiger nicht entlastet werden soll: BGH NJW 1970, 1120).
  • OLG Brandenburg, 23.11.2011 - 4 U 91/10

    Nutzungsentschädigung des Erwerbers einer mit gravierenden Bau- und

    Der Kläger hat indes neben der vorgenannten Nutzungsentschädigung keinen Anspruch auf Erstattung der Hotelkosten für denselben Zeitraum (in diese Richtung Thüringer OLG, Urteil vom 14.05.2009, 1 U 761/08, Rn. 15; OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.02.1989, 1 U 289/88).
  • OLG Düsseldorf, 05.10.2010 - 1 U 205/09

    Umfang des Schadensersatzes bei Beschädigung eines Rettungswagens

    An einer " fühlbaren Beeinträchtigung" des Geschädigten fehlt es regelmäßig, wenn der Fahrbedarf anderweitig gedeckt werden konnte, etwa durch einen zum "Freundschaftspreis" überlassenen Ersatzwagen oder dem Geschädigten während der Dauer der Reparatur des Unfallwagens von der Werkstatt oder dem Hersteller ein Mietwagen kostenfrei zur Verfügung gestellt wurde (OLG Thüringen NZV 2009, 388; anders wiederum, wenn dadurch der Schädiger nicht entlastet werden soll: BGH NJW 1970, 1120).
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