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   LG Münster, 13.05.2009 - 01 S 8/09   

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https://dejure.org/2009,7248
LG Münster, 13.05.2009 - 01 S 8/09 (https://dejure.org/2009,7248)
LG Münster, Entscheidung vom 13.05.2009 - 01 S 8/09 (https://dejure.org/2009,7248)
LG Münster, Entscheidung vom 13. Mai 2009 - 01 S 8/09 (https://dejure.org/2009,7248)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • verkehrslexikon.de

    Zum Abzug "Neu für Alt" bei einer durch einen Verkehrsunfall zerstörten Brille

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Schadensersatz für eine durch einen Autounfall zerstörte Brille in Höhe des Neupreises einer vergleichbaren Brille

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • beck-blog (Auszüge)

    Kein "neu-für-alt" Abzug bei Schadensersatz für Brille

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Kein Abzug "neu für alt" bei beschädigter Brille

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Brille kaputt: Nach Unfall gibt es den Neupreis

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Neue Brille nach Unfall: Kein "neu-für-alt" Abzug bei Schadensersatz für Brille nach Verkehrsunfall - Aus medizinischen Gründen ist Neuerwerb der Brille erforderlich - kein Gebrauchtmarkt für Brillen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2009, 513
  • NZV 2011, 302
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • AG Montabaur, 25.09.1997 - 10 C 436/97
    Auszug aus LG Münster, 13.05.2009 - 1 S 8/09
    Dementsprechend ist gerade bei Beschädigung von Brillen ein Abzug "neu für alt" nicht ohne Weiteres vorzunehmen (so auch AG Montabaur in ZfS 1998, 132; a.A. LG Freiburg in ZfS 1989, 266; AG Tempelhof-Kreuzberg in r+s 1997, 19), sondern wird nur in Betracht kommen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Gebrauchswert der alten Brille gerade für den Geschädigten schon zum Zeitpunkt des Schadensfalles reduziert war, sei es aufgrund von nutzungsbedingten Vorschäden der Brille, sei es, weil infolge einer Sehstärkenveränderung eine Anpassung der Gläser auch ohne den Schadensfall bevorstand.
  • BGH, 16.03.1959 - III ZR 20/58

    Schätzung entgangenen Gewinns

    Auszug aus LG Münster, 13.05.2009 - 1 S 8/09
    Bei der danach erforderlichen Abwägung ist ein Ausgleich der wirtschaftlichen Besserstellung nach dem Grundsatz "neu für alt" nicht schon allein deshalb als unzumutbar abzulehnen, weil dem Geschädigten eine Ausgabe, die er sonst nicht getätigt hätte, dadurch aufgezwungen wird, dass sich die Herstellung des alten Zustandes nicht anders gleichwertig erreichen lässt (vgl. BGH in NJW 1959, 1079); ebenso wenig kann allein darauf abgestellt werden, dass bei bestimmten Gegenständen kein "Gebrauchtmarkt" existiert.
  • BGH, 25.10.1996 - V ZR 158/95

    Abrechnung des zur Wiederherstellung erforderlichen Betrages

    Auszug aus LG Münster, 13.05.2009 - 1 S 8/09
    Das zweite Ziel gebietet grundsätzlich einen Abzug "neu für alt", wenn damit nicht in unzumutbarer Weise in das erste eingegriffen wird (BGH a.a.O., sowie in NJW 1997, 520).
  • BGH, 24.03.1959 - VI ZR 90/58

    Berücksichtigung eines Abzugs neu für alt

    Auszug aus LG Münster, 13.05.2009 - 1 S 8/09
    Eine entsprechende Besserstellung, die selbst beim Austausch langlebiger Wirtschaftsgüter zu bejahen ist (vgl BGH in NJW 1959, 1078), liegt nämlich abweichend von der vom Kläger vertretenen Rechtsauffassung auch beim Austausch einer seit mehreren Jahren gebrauchten Brille vor; und zwar unabhängig davon, über wie viele Jahre Brillen von durchschnittlichen Brillenträgern oder vom betroffenen Kläger regelmäßig genutzt werden.
  • AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 01.12.1995 - 18 C 336/95
    Auszug aus LG Münster, 13.05.2009 - 1 S 8/09
    Dementsprechend ist gerade bei Beschädigung von Brillen ein Abzug "neu für alt" nicht ohne Weiteres vorzunehmen (so auch AG Montabaur in ZfS 1998, 132; a.A. LG Freiburg in ZfS 1989, 266; AG Tempelhof-Kreuzberg in r+s 1997, 19), sondern wird nur in Betracht kommen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Gebrauchswert der alten Brille gerade für den Geschädigten schon zum Zeitpunkt des Schadensfalles reduziert war, sei es aufgrund von nutzungsbedingten Vorschäden der Brille, sei es, weil infolge einer Sehstärkenveränderung eine Anpassung der Gläser auch ohne den Schadensfall bevorstand.
  • OLG Nürnberg, 23.12.2015 - 12 U 1263/14

    Bemessung eines Haushaltsführungsschadens nach Tabellenwerk - Pardey/Schulz-Borck

    Teilweise wird von der Rechtsprechung für beschädigte Brillen ein Abzug neu für alt als nicht gerechtfertigt angesehen (AG Heidelberg SVR 2014, 268; AG München ZMR 2012, 880; 268; mit ausführlicher Begründung LG Münster NZV 2009, 513; AG Coesfeld NZV 2009, 233; AG Weinheim NJW-RR 2003, 307; AG St. Wendel ZfSch 2000, 340; AG Arnstadt ZfSch 2000, 340; AG Montabaur ZfSch 1998, 132).
  • OLG Hamm, 21.07.2023 - 26 U 4/23

    Obhutspflicht der Klinik

    Der vorgenommene Abzug neu für alt sei nicht gerechtfertigt (Hinweis auf LG Münster, Urt. v. 13.05.2009, 1 S 8/09 sowie auf zahlreiche weitere Gerichtsentscheidungen, s. Bl. 200 eA II).

    Hierdurch ist ihre ansonsten bestehende Dispositionsfreiheit in Bezug auf die Frage des Obs und des Zeitpunktes einer Ersatzbeschaffung bzw. der Verwendung des Schadensersatzbetrages erheblich eingeschränkt (vgl. LG Konstanz Urt. v. 26.2.2016 - D 2 O 290/14, BeckRS 2016, 130475 Rn. 18, beck-online; LG Münster, Urteil vom 13. Mai 2009 - 1 S 8/09 -, Rn. 8, juris).

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