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   OLG Hamm, 26.05.2009 - 9 U 109/07   

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https://dejure.org/2009,4063
OLG Hamm, 26.05.2009 - 9 U 109/07 (https://dejure.org/2009,4063)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.05.2009 - 9 U 109/07 (https://dejure.org/2009,4063)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26. Mai 2009 - 9 U 109/07 (https://dejure.org/2009,4063)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • verkehrslexikon.de

    Zum Schadenersatzanspruch nach einem Verkehrsunfall wegen ausfahrender Poller

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verkehrssicherungspflicht bei Straßensperren durch verwendbare Poller; Mitverschulden eines Fahrzeugführers bei Nichtbeachtung eines zeitlich beschränkten Durchfahrtverbots

  • Judicialis

    GG Art. 34; ; BGB § 249; ; BGB § 823

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 34; BGB § 249; BGB § 823
    Verkehrssicherungspflicht bei Straßensperren durch versenkbare Poller; Mitverschulden eines Fahrzeugführers bei Nichtbeachtung eines zeitlich beschränkten Durchfahrtverbots

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Warnbeschilderung bei versenkbaren Straßensperren

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2010, 353
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 21.06.1979 - III ZR 58/78

    Schadenersatzpflicht eines Landschaftsverbandes für die sachwidrige und

    Auszug aus OLG Hamm, 26.05.2009 - 9 U 109/07
    Im Einzelfall sind danach alle, aber auch nur diejenigen Gefahren auszuräumen und erforderlichenfalls vor ihnen zu warnen, die für den sorgfältigen Benutzer nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht rechtzeitig einzustellen vermag (grundlegend BGH VersR 1979, 1055).
  • OLG Hamm, 03.07.1998 - 9 U 36/98
    Auszug aus OLG Hamm, 26.05.2009 - 9 U 109/07
    Dies führt dazu, dass an die straßensicherungspflichtige Beklagte besonders hohe Anforderungen zu stellen sind, damit die von dieser Vorrichtung ausgehenden Gefahren auch von ortsunkundigen Verkehrsteilnehmern beherrscht werden können (Senat, Urteil vom 3. Juli 1998, NJW-RR 1999, 753).
  • OLG Saarbrücken, 15.05.2012 - 4 U 54/11

    Amtshaftung wegen Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht: Umfang der

    Diese Gefahren rechtfertigen es, an die Verkehrssicherungspflicht besondere Anforderungen zu stellen (so auch OLG Hamm, NZV 2010, 353).

    Von einer solch weit gehenden Sicherungsmaßnahme kann jedenfalls dann abgesehen werden, wenn der Verkehrssicherungspflichtige die situationsadäquat aufmerksamen Verkehrsteilnehmer in der konkreten Verkehrssituation durch andere Maßnahmen wirksam davor warnt, dass die Polleranlage nur einzeln passiert werden darf (vgl. OLG Hamm, NZV 2010 353; OLG München, Beschl. v. 25.1.2012 - 1 U 4134/11).

    Schließlich ist zu berücksichtigen - hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zum Sachverhalt der vom OLG Hamm entschiedenen Rechtssache (NZV 2010, 353) -, dass die Polleranlage den Zugang zu einer nicht für den allgemeinen Verkehr zugänglichen Freizeitanlage regelt, in deren Bereich die Geschwindigkeit auf 5 km/h beschränkt ist.

  • OLG Nürnberg, 08.07.2013 - 4 U 414/13

    Verletzung der Verkehrssicherungspflicht: Warnpflicht bei Installation eines

    Ein elektromechanisch ausfahrender Poller stellt nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung eine besondere Gefahrenquelle im Straßenraum dar (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 15.05.2012, 4 U 54/11, zitiert nach ibr-online; OLG Hamm, Urteil vom 26.05.2009, NZV 2010, 353; OLG Saarbrücken, Urteil vom 31.08.2004, MDR 2004, 1351; OLG Hamm, Urteil vom 03.07.1998, NJW-RR 1999, 753).
  • LG Rottweil, 17.12.2021 - 3 O 121/18
    Der notwendige Umfang der Maßnahmen ist im Einzelfall zu bestimmen (z.B. OLG Nürnberg, Urteil vom 08.07.2013, 4 U 414/13, juris, Rn. 8 ff.; OLG Hamm, 29.5.2009, 9 U 109/07, Leitsatz 1).

    Die Signale sind dann auch nicht zwingend mit dem auffahrenden Poller in Verbindung zu bringen (generell als untauglich ablehnend OLG Hamm, 29.5.2009, 9 U 109/07).

  • LG Dessau-Roßlau, 04.02.2011 - 2 O 368/10

    Verkehrssicherungspflicht einer Kommune beim Betrieb einer Polleranlage zur

    Für den Betrieb von Polleranlagen zur Regelung der innerörtlichen Verkehrsverhältnisse besteht ein anzuerkennendes öffentliches Interesse, ihre generelle Zulässigkeit steht außer Frage (vgl. auch OLG Hamm, DAR 2010, 202).
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