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   AG Ludwigslust, 30.11.2011 - 5 C 94/10   

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https://dejure.org/2011,50651
AG Ludwigslust, 30.11.2011 - 5 C 94/10 (https://dejure.org/2011,50651)
AG Ludwigslust, Entscheidung vom 30.11.2011 - 5 C 94/10 (https://dejure.org/2011,50651)
AG Ludwigslust, Entscheidung vom 30. November 2011 - 5 C 94/10 (https://dejure.org/2011,50651)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Benutzung einer Autowaschanlage

  • RA Kotz

    Waschstraßenunfall - Beweiserleichterungen für den geschädigten Fahrzeugeigentümer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NZV 2012, 300
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 30.01.2007 - X ZB 7/06

    Behandlung von Rechtsverfolgungskosten als Nebenforderung

    Auszug aus AG Ludwigslust, 30.11.2011 - 5 C 94/10
    Zur Ermittlung der Kostenquotelung im Hinblick auf das teilweise Unterliegen des Klägers war dabei auch der Betrag der vorgerichtlichen Anwaltskosten insofern mit einzubeziehen, als es sich bei diesen grundsätzlich um eine nicht streitwerterhöhende Nebenforderung handelte (vgl. BGH NJW 2007, 3289).
  • BGH, 28.04.1988 - IX ZR 127/87

    Enteignung im Iran und Bürgschaft

    Auszug aus AG Ludwigslust, 30.11.2011 - 5 C 94/10
    Für die Anwendung des § 92 ZPO ist es vielmehr ohne Bedeutung, ob eine Partei mit einem Haupt- oder einem Nebenanspruch teilweise obsiegt, bzw. unterliegt, wie sich auch aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt; Nebenforderungen können insoweit insbesondere dann mitberücksichtigt werden, wenn sie wie hier im Verhältnis zu der Hauptforderung besonders ins Gewicht fallen (vgl BGH NJW 1988 2173).
  • BGH, 10.01.1984 - VI ZR 64/82

    Rechtsfolgen eines Schuldbekenntnisses nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus AG Ludwigslust, 30.11.2011 - 5 C 94/10
    Jedoch ist im Falle der Abgabe eines Schuldbekenntnisses der Geschädigte als Folge einer solchen Erklärung der Beweisanforderungen, denen er ohne die Erklärung zur Erreichung seines Prozesszieles genügen müsste, enthoben; die Notwendigkeit, die sein Prozessbegehren tragenden Behauptungen zu beweisen, trifft ihn erst dann, wenn dem Erklärenden der Nachweis der Unrichtigkeit der Anerkannten gelingt (vgl. BGH NJW 1984, 799).
  • BGH, 05.05.2003 - II ZR 50/01

    Außenwirkung eines Gesellschafterbeschlusses; Auslegung einer

    Auszug aus AG Ludwigslust, 30.11.2011 - 5 C 94/10
    Denn abgesehen davon, dass die letztere Auffassung schon nicht zwingend ist (anders schon BGH NJW-RR 2003, 1196), besteht jedenfalls der hier zugrunde gelegte deliktische Schadensersatzanspruch des Waschanlagenbenutzers neben dem vertraglichen (vgl. AG Ludwigsburg NZV 2008, 250).
  • BGH, 03.11.1989 - V ZR 154/88

    Zusicherung von Mieterträgen eines Grundstücks

    Auszug aus AG Ludwigslust, 30.11.2011 - 5 C 94/10
    Unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens aus § 187 Abs. 1 BGB beginnt der Zinslauf dann am auf den Zugang der Erfüllungsverweigerung folgenden Tag, d. h. bei unterstellter Postlaufzeit von einem Tag am 21.03.2010 (vgl. BGH NJW-RR 1990, 519; zitiert bei Palandt-Ellenberger. a. a. O., § 187 Rn. 1 a. E.).
  • BGH, 16.04.2008 - XII ZB 192/06

    Gericht muss eindeutigen Hinweis nicht wiederholen

    Auszug aus AG Ludwigslust, 30.11.2011 - 5 C 94/10
    Hierzu hat der Kläger trotz eines entsprechenden gerichtlichen Hinweises bereits im Zusammenhang mit der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens nichts vorgetragen, obwohl er diesen zur Kenntnis genommen hatte, wie sich aus dem daraufhin eingereichten Schriftsatz ergibt, in dem er ankündigte, mit der Replik auf die Klageerwiderung des Beklagten hierzu weiter auszuführen; bei anwaltlich vertretenen Parteien kann dann bei einer unzureichenden Reaktion auf einen unmissverständlichen Hinweis ohne das Erfordernis von dessen Wiederholung davon ausgegangen werden, dass weiterer Vortrag nicht möglich oder nicht beabsichtigt ist (vgl. BGH NJW 2008, 2036).
  • AG Ludwigsburg, 02.11.2007 - 4 C 1536/07

    Ein Autowaschanlagenbetreiber ist bei bestimmten Ausstattungen bzw. Formgebungen,

    Auszug aus AG Ludwigslust, 30.11.2011 - 5 C 94/10
    Denn abgesehen davon, dass die letztere Auffassung schon nicht zwingend ist (anders schon BGH NJW-RR 2003, 1196), besteht jedenfalls der hier zugrunde gelegte deliktische Schadensersatzanspruch des Waschanlagenbenutzers neben dem vertraglichen (vgl. AG Ludwigsburg NZV 2008, 250).
  • LG Kassel, 17.01.2008 - 1 S 314/07

    Rechtsanwaltsgebühr: Ersatzfähige Geschäftsgebühr für die außergerichtliche

    Auszug aus AG Ludwigslust, 30.11.2011 - 5 C 94/10
    Denn diese Kosten konnten nur ersatzfähig sein, wenn der Kläger seinen anwaltlichen Vertretern einen Auftrag zur außergerichtlichen Geltendmachung und einen weiteren, gegebenenfalls durch die Erfolglosigkeit der außergerichtlichen Durchsetzung bedingten Auftrag zur gerichtlichen Geltendmachung erteilt hätte; hätte dagegen bereits ein unbedingter Klageauftrag vorgelegen, bei dem der Anwalt zuvor den Betrag vorgerichtlich anmahnen soll, hätte die Mahnung zur Vorbereitung der Klage im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 RVG gehört und außergerichtliche Gebühren wären dann schon gar nicht angefallen (vgl. LG Kassel JurBüro 2008, 362 m. w. N.).
  • LG Düsseldorf, 27.04.2007 - 22 S 67/06
    Auszug aus AG Ludwigslust, 30.11.2011 - 5 C 94/10
    Zwar obliegt es grundsätzlich dem bei der Benutzung einer Autowaschanlage Geschädigten, eine Pflichtverletzung durch deren Betreiber nachzuweisen, wobei auf eine objektive Pflichtverletzung geschlossen wird, wenn der Geschädigte darlegen und beweisen kann, dass die Schadensursache allein aus dem Gefahren- bzw. Verantwortungsbereich des Betreibers der Waschanlage herrühren kann (vgl. LG Düsseldorf MDR 2007, 955).
  • BGH, 24.01.2002 - VII ZR 206/00

    Schuldbekenntnis am Unfallort im Vertragsrecht

    Auszug aus AG Ludwigslust, 30.11.2011 - 5 C 94/10
    (3) Dahinstehen kann im Übrigen, dass sich ein Anspruch des Beklagten wegen des zwischen den Parteien bestehenden Vertrages über die Benutzung der Waschanlage auch auf § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB stützen ließe, wonach der Gläubiger Ersatz des dadurch entstehenden Schadens verlangen kann, dass der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt, und das Rechtsinstitut des Schuldbekenntnisses im Rahmen des Vertragsrechts keine Anwendung finden soll (vgl. BGH NJW 2002, 1340).
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