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   BGH, 05.11.2013 - 4 StR 454/13   

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https://dejure.org/2013,36582
BGH, 05.11.2013 - 4 StR 454/13 (https://dejure.org/2013,36582)
BGH, Entscheidung vom 05.11.2013 - 4 StR 454/13 (https://dejure.org/2013,36582)
BGH, Entscheidung vom 05. November 2013 - 4 StR 454/13 (https://dejure.org/2013,36582)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB; § 15 StGB
    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (konkrete Gesundheitsgefahr: Beinaheunfall; verkehrsfremder Inneneingriff: subjektive Voraussetzungen, Schädigungsvorsatz, Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 315b Abs 1 Nr 3 StGB
    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr: Zufahren auf einen Menschen im fließenden Verkehr

  • Wolters Kluwer

    Schädigungsvorsatz bzgl. Eintritts einer konkreten Lebensgefahr (hier: der Ehefrau) durch das Zufahren mit dem Pkw

  • rewis.io

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr: Zufahren auf einen Menschen im fließenden Verkehr

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 315b Abs. 1 Nr. 3
    Schädigungsvorsatz bzgl. Eintritts einer konkreten Lebensgefahr (hier: der Ehefrau) durch das Zufahren mit dem Pkw

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Zu § 315b StGB: "kritische Situation" und "Schädigungsvorsatz" sind erforderlich!

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2014, 86
  • NZV 2014, 184
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 20.02.2003 - 4 StR 228/02

    Gefährdung des Straßenverkehrs; gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

    Auszug aus BGH, 05.11.2013 - 4 StR 454/13
    Bei Vorgängen im fließenden Verkehr muss zu einem bewusst zweckwidrigen Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Absicht ferner hinzukommen, dass das Fahrzeug mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz missbraucht wurde (Senatsurteil vom 20. Februar 2003 - 4 StR 228/02, BGHSt 48, 233, 237 f.).
  • BGH, 03.11.2009 - 4 StR 373/09

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (anderer, ähnlich gefährlicher

    Auszug aus BGH, 05.11.2013 - 4 StR 454/13
    a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats muss die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus zu einer kritischen Situation geführt haben, in der - was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist - die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache im Sinne eines "Beinaheunfalls" so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (vgl. nur Senatsbeschluss vom 3. November 2009 - 4 StR 373/09, BGHR StGB § 315b Abs. 1 Nr. 3 Eingriff, erheblicher 6 mwN).
  • BGH, 04.12.2014 - 4 StR 213/14

    Täter-Opfer-Ausgleich (Voraussetzungen; Anwendbarkeit auf Delikte, die

    Auch wenn § 315b StGB voraussetzt, dass sich die durch die tatbestandliche Handlung begründete abstrakte Gefahr für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs zu einer konkreten Gefahr für eines der genannten Individualrechtsgüter verdichtet hat (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2002 - 4 StR 103/02, BGHSt 48, 119, 122; SSW-StGB/Ernemann, 2. Aufl., § 315b Rn. 5) und der Täter bei Eingriffen innerhalb des fließenden Verkehrs mit einem zumindest bedingten Schädigungsvorsatz gehandelt haben muss (BGH, Beschluss vom 5. November 2013 - 4 StR 454/13, NStZ 2014, 86, 87; Beschluss vom 18. Juni 2013 - 4 StR 145/13, VRR 2013, 387, 388; Urteil vom 20. Februar 2003 - 4 StR 228/02, BGHSt 48, 233, 237 f.), werden die betroffenen Verkehrsteilnehmer dadurch nicht zum Träger des bestimmenden Rechtsguts.
  • BGH, 06.07.2021 - 4 StR 155/21

    Gefährdung des Straßenverkehrs: Feststellung eines "Beinahe-Unfalls"

    Dies ist nach gefestigter Rechtsprechung der Fall, wenn die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation geführt hat, in der - was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist - die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt wurde, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 17. Februar 2021 - 4 StR 528/20, NStZ-RR 2021, 187, 188 mwN; vom 2. Juli 2013 - 4 StR 187/13, NStZ-RR 2013, 320, 321 und Urteil vom 22. März 2012 - 4 StR 558/11 Rn. 11, insoweit in BGHSt 57, 183 nicht abgedruckt; zu § 315b StGB vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2019 - 4 StR 517/18, NStZ 2020, 225 Rn. 5; vom 5. Dezember 2018 - 4 StR 505/18, NStZ 2019, 346 Rn. 7 und vom 5. November 2013 - 4 StR 454/13, NZV 2014, 184, 185).
  • BGH, 30.06.2015 - 4 StR 188/15

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (konkrete Gefährdung von Leib oder

    Bei Vorgängen im fließenden Verkehr muss zu einem bewusst zweckwidrigen Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Absicht ferner hinzukommen, dass das Fahrzeug mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz missbraucht wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2013 - 4 StR 454/13, NStZ 2014, 86; Urteil vom 20. Februar 2003 - 4 StR 228/02, BGHSt 48, 233, 237 f.).
  • BGH, 20.03.2019 - 4 StR 517/18

    Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (Herbeiführung einer konkreten Gefahr

    Ein vollendeter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr erfordert, dass die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation geführt hat, in der - was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist - die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt war, dass es im Sinne eines "Beinahe-Unfalls' nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2013 ? 4 StR 454/13, NZV 2014, 184, 185; Beschluss vom 22. November 2011 - 4 StR 522/11, NStZ-RR 2012, 123, 124; Beschluss vom 3. November 2009 - 4 StR 373/09, Rn. 5 f.; sowie Beschluss vom 27. April 2017 - 4 StR 61/17, Rn. 6; und Urteil vom 30. März 1995 - 4 StR 725/94, NJW 1995, 3131 ff., jeweils zu § 315c StGB).
  • BGH, 15.03.2017 - 4 StR 53/17

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (konkreter Gefährdungserfolg:

    Bei Vorgängen im fließenden Verkehr muss zu einem bewusst zweckwidrigen Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Absicht ferner hinzukommen, dass das Fahrzeug mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz missbraucht wurde (Senatsurteil vom 20. Februar 2003 - 4 StR 228/02, BGHSt 48, 233, 237 f.; Beschluss vom 5. November 2013 - 4 StR 454/13, NStZ 2014, 86).
  • KG, 22.08.2014 - 121 Ss 106/14

    Straßenverkehrsdelikte: Notwendige Urteilsfeststellungen bei Annahme mehrerer

    aaa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus zu einer kritischen Situation geführt haben, in der - was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist - die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache im Sinne eines "Beinaheunfalls" so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (vgl. BGH NZV 2014, 184; BGHR StGB § 315b Abs. 1 Nr. 3 Eingriff, erheblicher 6 mwN).

    Insgesamt gibt der geschilderte Sachverhalt zudem Anlass zu der Prüfung, ob der Angeklagte darauf vertraut hat, es werde "schon nichts passieren" (vgl. BGH NZV 2014, 184).

  • BGH, 17.02.2021 - 4 StR 528/20

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Risikoprognose:

    Dazu ist es erforderlich, dass die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation geführt hat, in der - was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist - die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt war, dass es im Sinne eines "Beinahe-Unfalls' nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2019 ? 4 StR 517/18, NStZ 2020, 225 Rn. 5; Beschluss vom 5. Dezember 2018 ? 4 StR 505/18, NStZ 2019, 346 Rn. 7; Beschluss vom 27. April 2017 - 4 StR 61/17 Rn. 6; Beschluss vom 5. November 2013 ? 4 StR 454/13, NZV 2014, 184, 185 mwN).
  • AG Recklinghausen, 09.06.2017 - 28 Ds 52/17
    Somit liegt ein Eingriff von außen in den Straßenverkehr vor, der neben der konkreten Gefährdung keines zusätzlichen Schädigungsvorsatzes bedarf (BGH, Beschluss vom 05.11.2013 - 4 StR 454/13, BeckRS 2013, 22218).
  • LG Essen, 28.04.2021 - 26 KLs 3/21

    Körperverletzung, Unterbringung, Entziehungsanstalt

    Eine Gefährdung des Straßenverkehr läge nur vor, wenn die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus zu einer kritischen Situation geführt hätte, in der - was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist - die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt war, dass es im Sinne eines "Beinahe-Unfalls" nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (BGH, Beschluss vom 20.03.2019 - 4 StR 517/18; BGH, Beschluss vom 05.11.2013 - 4 StR 454/13, NZV 2014, 184; Beschluss vom 22.11.2011 - 4 StR 522/11, NStZ-RR 2012, 124).
  • LG Koblenz, 14.10.2020 - 4 Qs 60/20

    Verbotene Kraftfahrzeugrennen: Geschicklichkeit Einzelfahrer

    Zu dem bewusst zweckwidrigen Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Einstellung muss weiterhin hinzukommen, dass das Fahrzeug mit (mindestens bedingtem) Schädigungsvorsatz - etwa als Waffe oder Schadenswerkzeug - missbraucht wird (BGH, Urteil vom 20.2. 2003 - 4 StR 228/02, NJW 2003, 1613; BGH, Beschluss vom 9.2. 2010 - 4 StR 556/09, NStZ 2010, 391; siehe auch BGH, Beschl. v. 5.11.2013 - 4 StR 454/13, NStZ 2014, 86).
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