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   KG, 20.12.2018 - 3 Ws 309/18 - 161 AR 262/18   

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https://dejure.org/2018,46594
KG, 20.12.2018 - 3 Ws 309/18 - 161 AR 262/18 (https://dejure.org/2018,46594)
KG, Entscheidung vom 20.12.2018 - 3 Ws 309/18 - 161 AR 262/18 (https://dejure.org/2018,46594)
KG, Entscheidung vom 20. Dezember 2018 - 3 Ws 309/18 - 161 AR 262/18 (https://dejure.org/2018,46594)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • beck-blog

    Fahren ohne Fahrerlaubnis als "Zufallsfund" einer BtM-Observation

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Volltext)

    Observierung wegen Drogenkriminalität: Keine Verwertung von zufälligen Erkenntnissen über Fahren ohne Fahrerlaubnis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwertbarkeit von Erkenntnissen über ein Fahren des Beschuldigten ohne Fahrerlaubnis aufgrund einer längerfristigen Observation wegen des Verdachts der Rauschgiftkriminalität

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    StPO: Längerfristige Observation, Verwendung der Erkenntnisse aus einem anderen Verfahren

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Beweisverwendung für Zufallsfunde minderer Bedeutung während längerfristiger Observation

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2019, 429
  • NZV 2020, 423
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 30.08.1978 - 3 StR 255/78

    Verwertbarkeit tatsächlicher Erkenntnisse, die bei Überwachung des

    Auszug aus KG, 20.12.2018 - 3 Ws 309/18
    Entsprechend ist entschieden worden, dass Erkenntnisse, die bei einer wegen des Verdachts eines Vergehens nach § 129 StGB angeordneten Telefonüberwachung gewonnen wurden, auch zum Nachweis der Taten verwendet werden dürfen, von denen bei der Anordnung der Maßnahme angenommen wurde, sie seien ein Zweck der kriminellen Vereinigung, und zwar unabhängig davon, ob ein Vergehen nach § 129 StGB nachgewiesen werden kann (vgl. BGHSt 26, 298; 28, 122).

    Daher ist etwa der Schuldspruch eines Rauschgiftdelikts bestätigt worden, das - nach Einschätzung in Anklage und Eröffnungsbeschluss - im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen worden sein soll (vgl. BGHSt 28, 122).

  • BGH, 07.08.2013 - 1 StR 156/13

    Vortäuschen einer Straftat als Straftat von auch im Einzelfall erheblicher

    Auszug aus KG, 20.12.2018 - 3 Ws 309/18
    In eine ähnliche Richtung weist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, der formuliert, eine Straftat habe im Gesetzessinn ""erhebliche Bedeutung", wenn sie mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzurechnen ist, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen" (vgl. BGH NStZ 2014, 281).Dies setze voraus, "dass der Gesetzgeber der Straftat allgemein ein besonderes Gewicht beimisst und sie im konkreten Fall erhebliche Bedeutung hat".

    Im Einzelfall könne auch eine im Höchstmaß mit (nur) drei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Straftat diese Voraussetzungen erfüllen, wenn der Tat "aufgrund der besonderen Bedeutung des geschützten Rechtsguts oder des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung erhebliche Bedeutung" zukommt (vgl. BGH NStZ 2014, 281).

  • BGH, 11.07.2018 - 2 StR 497/17

    Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur

    Auszug aus KG, 20.12.2018 - 3 Ws 309/18
    c) Das durch § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO kodifizierte Verwendungsverbot gilt nach gesicherter Rechtsprechung zwar auch dann nicht, wenn die zufälligen Erkenntnisse, die bei einer zulässig angeordneten Überwachung gewonnen wurden (sog. Zufallsfunde), eine Straftat betreffen und belegen, die im Zusammenhang mit der in der Anordnung bezeichneten "Katalogtat" steht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2018 - 2 StR 497/17 [bei juris]; Meyer-Goßner/ Schmidt , aaO, § 477 Rn. 6 mwN).
  • BGH, 15.03.1976 - AnwSt (R) 4/75

    Zufallsfunde bei der Überwachung des Fernmeldeverkehrs

    Auszug aus KG, 20.12.2018 - 3 Ws 309/18
    Entsprechend ist entschieden worden, dass Erkenntnisse, die bei einer wegen des Verdachts eines Vergehens nach § 129 StGB angeordneten Telefonüberwachung gewonnen wurden, auch zum Nachweis der Taten verwendet werden dürfen, von denen bei der Anordnung der Maßnahme angenommen wurde, sie seien ein Zweck der kriminellen Vereinigung, und zwar unabhängig davon, ob ein Vergehen nach § 129 StGB nachgewiesen werden kann (vgl. BGHSt 26, 298; 28, 122).
  • BVerfG, 20.12.2001 - 2 BvR 429/01

    Einzelfallprüfung und Sachaufklärung als Voraussetzung für Anordnung einer

    Auszug aus KG, 20.12.2018 - 3 Ws 309/18
    Im Regierungsentwurf heißt es hierzu: " Der Begriff der "Straftat von erheblicher Bedeutung" ist inzwischen von Literatur und Rechtsprechung weitgehend präzise erfasst worden [vgl. Rieß, GA 2004, Drucksache 16/5846 Deutscher Bundestag - 16. Wahlperiode 623 ff. m. w. N.] und vom Bundesverfassungsgericht mit diesem Verständnis anerkannt [BVerfGE 103, 21, 33 f.; 107, 299, 321 f.; 110, 33, 65; BVerfG, 2 BvR 1841/00 vom 15. März 2001, NJW 2001, 2320, 2321; BVerfG, 2 BvR 483/01 vom 20. Dezember 2001, StV 2003, 1 f.].
  • BVerfG, 15.03.2001 - 2 BvR 1841/00

    Weitere Entscheidungen zum "genetischen Fingerabdruck"

    Auszug aus KG, 20.12.2018 - 3 Ws 309/18
    Im Regierungsentwurf heißt es hierzu: " Der Begriff der "Straftat von erheblicher Bedeutung" ist inzwischen von Literatur und Rechtsprechung weitgehend präzise erfasst worden [vgl. Rieß, GA 2004, Drucksache 16/5846 Deutscher Bundestag - 16. Wahlperiode 623 ff. m. w. N.] und vom Bundesverfassungsgericht mit diesem Verständnis anerkannt [BVerfGE 103, 21, 33 f.; 107, 299, 321 f.; 110, 33, 65; BVerfG, 2 BvR 1841/00 vom 15. März 2001, NJW 2001, 2320, 2321; BVerfG, 2 BvR 483/01 vom 20. Dezember 2001, StV 2003, 1 f.].
  • BVerfG, 14.12.2000 - 2 BvR 1741/99

    Genetischer Fingerabdruck I

    Auszug aus KG, 20.12.2018 - 3 Ws 309/18
    Im Regierungsentwurf heißt es hierzu: " Der Begriff der "Straftat von erheblicher Bedeutung" ist inzwischen von Literatur und Rechtsprechung weitgehend präzise erfasst worden [vgl. Rieß, GA 2004, Drucksache 16/5846 Deutscher Bundestag - 16. Wahlperiode 623 ff. m. w. N.] und vom Bundesverfassungsgericht mit diesem Verständnis anerkannt [BVerfGE 103, 21, 33 f.; 107, 299, 321 f.; 110, 33, 65; BVerfG, 2 BvR 1841/00 vom 15. März 2001, NJW 2001, 2320, 2321; BVerfG, 2 BvR 483/01 vom 20. Dezember 2001, StV 2003, 1 f.].
  • RG, 14.04.1917 - V 26/17

    Vergütungsanspruch eines Eisenbahnunternehmers für Frachten zur Wiederherstellung

    Auszug aus KG, 20.12.2018 - 3 Ws 309/18
    Auf die weitere Beschwerde des Angeschuldigten werden die Beschlüsse des Landgerichts Berlin vom 10. Oktober 2018 - 510 Qs 75/18 - und des Amtsgerichts Tiergarten vom 29. August 2018 - (216 Ls) 265 Js 1214/16 (26/17) - sowie in Bezug auf die Fälle 1 bis 20 der Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 15. Mai 2017 - (349 Gs) 265 Js 1214/16 (1359/17) - aufgehoben.
  • OLG Düsseldorf, 24.05.2022 - 2 RVs 15/22

    Verwendbarkeit von personenbezogenen Daten aus Observation zum Beweis anderer

    Das Kammergericht (Beschluss vom 20. Dezember 2018, 3 Ws 309/18, bei juris = NStZ 2019, 429) hat zu dem inhaltsgleichen § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO a. F. mit ausführlicher Begründung dargelegt, dass der Terminus "bestimmte Straftaten" nicht nur konkret und enumerativ aufgeführte Katalogtaten, sondern auch generalklauselartig umschriebene Delikte wie etwa eine "Straftat von erheblicher Bedeutung" erfasst.

    Daraus geht klar hervor, dass der Gesetzgeber die Verwendung von personenbezogenen Daten, die durch längerfristige Observation bei dem Verdacht einer "Straftat von erheblicher Bedeutung" erlangt wurden, den Beschränkungen des § 479 Abs. 2 Satz 1 StPO unterwerfen wollte (vgl. auch: Henseler NZV 2020, 423).

    Bei dieser geringen Strafrahmenobergrenze, die sich etwa auch bei Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) und Erschleichen von Leistungen (§ 265a StGB) findet, hat der Gesetzgeber dem Delikt schon allgemein kein besonderes Gewicht beigemessen (vgl. KG NStZ 2019, 429, 431).

  • AG Duisburg-Hamborn, 29.11.2021 - 16 Ds 141/21

    Beweisverwertungsverbot, verdeckte Ermittlungsmaßnahme, Straftat von erheblicher

    (vgl. BeckOK StPO/Wittig, 41. Ed. 1.10.2021, StPO § 479 Rn. 5 m.w.N.; zum Ganzen auch KG, Beschluss vom 20.12.2018, 3 Ws 309/18, BeckRS 2018, 35802; MüKo StPO, 1. Aufl. 2016, § 163f StPO, Rn 33; a.A. BeckOK StPO, von Häfen, § 163f Rn 15 m.w.N.).
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