Weitere Entscheidung unten: OLG Düsseldorf, 15.04.1992

Rechtsprechung
   BayObLG, 28.02.1992 - 1St RR 30/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,1878
BayObLG, 28.02.1992 - 1St RR 30/92 (https://dejure.org/1992,1878)
BayObLG, Entscheidung vom 28.02.1992 - 1St RR 30/92 (https://dejure.org/1992,1878)
BayObLG, Entscheidung vom 28. Februar 1992 - 1St RR 30/92 (https://dejure.org/1992,1878)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    StGB § 316
    Herabsetzung des Grenzwertes der absoluten Fahruntüchtigkeit für Radfahrer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Absolute Fahruntüchtigkeit; Radfahrer; Blutalkoholgehalt

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Herabsetzung; Grenzwert; Absolute Fahruntüchtigkeit; Radfahrer; Blutalkoholgehalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StGB § 316

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 1906
  • MDR 1992, 788
  • NZV 1992, 290
  • VersR 1993, 455
  • BayObLGSt 1992, 22
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 17.07.1986 - 4 StR 543/85

    Absolute Fahruntüchtigkeit eines Radfahrers

    Auszug aus BayObLG, 28.02.1992 - 1St RR 30/92
    Durch Beschluss vom 17.7.1986 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Grenzwert der alkoholbedingten absoluten Fahruntüchtigkeit bei Radfahrern 1, 7 %o beträgt (BGHSt 34, 133 = NJW 1986, 2650 ).
  • BGH, 28.06.1990 - 4 StR 297/90

    Herabsetzung der Grenze der absoluten Fahrunsicherheit

    Auszug aus BayObLG, 28.02.1992 - 1St RR 30/92
    Seit der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 28.6.1990 (NZV 1990, 357) den Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit für Kraftfahrer auf einen Blutalkoholgehalt von 1, 1 %o herabgesetzt hat, ist streitig, ob und wie sich diese Entscheidung auf die Bestimmung der absoluten Fahruntüchtigkeit bei Radfahrern auswirkt.
  • LG Wuppertal, 02.02.2022 - 25 Qs 63/21

    Elektroroller, Trunkenheitsfahrt, Kraftfahrzueg, Promillegrenze

    Dieser beruht auf der in einer wissenschaftlichen Untersuchung und aus Fahrversuchen gewonnenen Erkenntnis, dass Fahrradfahrer im Straßenverkehr andere - geringere - Leistungsanforderungen zu erfüllen haben als PKW-Fahrer und deshalb erst ab einem höheren Grenzwert die absolute Fahruntüchtigkeit erreichen (vgl. hierzu: BGH, Beschluss vom 17.07.1986, Az. 4 StR 543/85 = NJW 1986, 2650 f.), der nach gefestigter Rechtsprechung heute bei 1, 6 Promille liegt (vgl. dazu BayObLG, Beschluss vom 28.02.1992, Az. 1 St RR 30/92 = NJW 1992, 1906 f; Fischer, a.a.O., Rz. 27 mit zahlreichen w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 28.07.1997 - 2 Ss 89/97

    Absolute Fahruntüchtigkeit von Radfahrern bei BAK von 1,6 &permil

    Es läßt sich mithin nicht feststellen, daß sich die Leistungsanforderungen an Radfahrer in ähnlichem Maß erhöht haben wie die an Kraftfahrer (wie hier BayObLG, NJW 1992, 1906).

    Die obergerichtliche Rechtsprechung, mit der sich das AG nicht auseinandersetzt, geht daher von einem Grenzwert von 1, 6 - für die absolute Fahruntüchtigkeit bei Radfahrern aus (OLG Hamm, NZV 1992, 198; BayObLG, NJW 1992, 1906; OLG Zweibrücken, NZV 1992, 372; OLG Celle, NJW 1992, 2169).

  • BGH, 21.06.2017 - 4 StR 386/16

    Trunkenheit im Verkehr (absolute Fahruntüchtigkeit bei Radfahrern); Verbot der

    Die vom Landgericht festgestellten Tatgeschehen zu den Trunkenheitsfahrten - Teilnahme am Straßenverkehr als Radfahrer mit Blutalkoholkonzentrationen von mindestens 2, 40 bzw. 2,41 ? - geben dem Senat keine Veranlassung, die obergerichtliche Rechtsprechung zur absoluten Fahruntüchtigkeit bei Radfahrern (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 1986 - 4 StR 543/85, BGHSt 34, 133; BayObLGSt 1992, 22; OLG Karlsruhe, VRS 94, 109; vgl. Ernemann in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 3. Aufl., § 316 Rn. 11 mwN) einer näheren Prüfung zu unterziehen.
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 15.04.1992 - 5 Ss (OWi) 69/92 - (OWi) 36/92 I   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,6147
OLG Düsseldorf, 15.04.1992 - 5 Ss (OWi) 69/92 - (OWi) 36/92 I (https://dejure.org/1992,6147)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.04.1992 - 5 Ss (OWi) 69/92 - (OWi) 36/92 I (https://dejure.org/1992,6147)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15. April 1992 - 5 Ss (OWi) 69/92 - (OWi) 36/92 I (https://dejure.org/1992,6147)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NZV 1992, 290
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Naumburg, 08.12.2011 - 1 U 74/11

    Radwegbenutzungspflicht: Sorgfaltspflichten eines Radfahrers bei unbenutzbaren

    Links verlaufende Radwege ohne das Zeichen 237 sind für die beabsichtigte Fahrtrichtung gesperrt (OLG Düsseldorf Beschluss vom 15.4.1992 - 5 Ss (OWi) 69/92 - [z.B. MDR 1992, 898]; hier: zitiert nach juris [Rn. 9]).
  • OLG Düsseldorf, 13.10.2003 - 1 U 234/02
    Zutreffend ist, dass zuständlich unbenutzbare Radwege (tiefer Schnee, Eis, Löcher) von Radfahrern nicht in jedem Fall benutzt werden müssen (vgl. OLG Düsseldorf, NZV 1992, 290).
  • OLG Frankfurt, 28.10.2011 - 24 U 134/11

    Verkehrsunfall: Mitverschulden durch Nichtbenutzung eines Radweges

    Die Benutzungspflicht gilt auch für Rennräder (OLG Düsseldorf, NZV 1992, 290).
  • OLG Köln, 14.01.1994 - 19 U 208/93

    Haftungsverteilung bei Kollision mit einem vorfahrtberechtigten Rennradfahrer

    In Rechtsprechung und Schrifttum ist anerkannt, daß Radwege in unbenutzbarem Zustand wie tiefem Schnee, Eis, Löchern entgegen § 2 IV StVO nicht benutzt werden müssen und Radfahrer beim vorliegen eines dermaßen schlechten Zustandes auf den Seitenstreifen oder die rechte Fahrspur ausweichen können (vgl. Jagusch-Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 32. Auflage, Rdz.67; Bouska NZV 91, 130; OLG Düsseldorf NZV 92, 290).
  • OLG München, 04.07.2014 - 10 U 4997/13

    Haftungsverteilung bei Kollision eines links abbiegenden Pkw mit einem

    Ein Ausschluss der Benutzungspflicht wegen Unbenutzbarkeit des Radwegs (BGH NZV 1995, 144 , wegen Eis- und Schneebelags; OLG Düsseldorf NZV 1992, 290 , bei Unzumutbarkeit wegen tiefen Schnees, Eis oder Löchern, nicht jedoch bei bloß allgemeinen Gefahren und Widrigkeiten, die die Benutzung des Radweges gegenüber der Fahrbahnbenutzung mit sich bringen kann; OLG Frankfurt, NJW-RR 2012, 276/277) lag nach den Feststellungen des Senats nicht vor, und wurde zuletzt auch nicht mehr geltend gemacht.
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