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   OLG Hamm, 18.10.1994 - 2 Ss OWi 820/94   

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https://dejure.org/1994,3793
OLG Hamm, 18.10.1994 - 2 Ss OWi 820/94 (https://dejure.org/1994,3793)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18.10.1994 - 2 Ss OWi 820/94 (https://dejure.org/1994,3793)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18. Oktober 1994 - 2 Ss OWi 820/94 (https://dejure.org/1994,3793)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Geschwindigkeitsmessung; Messung; Tauglichkeit; Einwendungen; Foto; Identifizierung; Merkmale; Fahrverbot

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZV 1995, 118
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 19.12.1995 - 4 StR 170/95

    Verweis auf Abbildungen in den Urteilsgründen (hier: Beweisfoto aus

    Nach ihr können die Anforderungen an die Urteilsgründe hinsichtlich der Identifizierung des Betroffenen anhand eines Radarfotos (nur) entweder im Sinne der Auffassung des vorlegenden Gerichts (ebenso BayObLG VRS 61, 41; DAR 1993, 439; NZV 1995, 163; OLG Köln DAR 1982, 24; VRS 80, 374; NZV 1995, 202; OLG Düsseldorf VRS 73, 138; 74, 449; 76, 145; 76, 456; 78, 130; 80, 458; 87, 445; OLG Frankfurt NZV 1992, 86; OLG Hamm VRS 72, 196; NStE Nr. 91 zu § 261 StPO) oder aber der des Oberlandesgerichts Oldenburg (ebenso OLG Hamm NZV 1995, 118; vgl. auch OLG Oldenburg NZV 1995, 84) bestimmt werden.
  • OLG Hamm, 30.11.1999 - 2 Ss OWi 1196/99

    Urteilsfeststellungen bei Geschwindigkeitsüberschreitung; Begründung des

    Das ist aber, da es sich bei der Messung mit dem Radarmeßgerät nach inzwischen einhelliger Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung um ein sog. standardisiertes Meßverfahren handelt, nicht ausreichend; vielmehr müssen konkrete Fehler der Messung behauptet werden (vgl. dazu aus der Rechtsprechung des OLG Hamm VRS 88, 307; ZAP En.-Nr. 890/95 = NStZ-RR 1996, 51 = VRS 90, 60).
  • OLG Hamm, 12.05.2000 - 2 Ss OWi 408/00

    Beschränkung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid, ausreichende

    Hierzu gehört, dass er in den Urteilsgründen zumindest die zur Feststellung der eingehaltenen Geschwindigkeit angewandte Messmethode mitteilt und darüber hinaus darlegt, dass mögliche Fehlerquellen ausreichend berücksichtigt worden sind (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse in NZV 1995, 118 = VRS 88, 307; ZAP EN-Nr. 890/95 = NStZ-RR 1996, 51; DAR 1998, 281 = MDR 1998, 901 = VRS 95, 293 = VM 1998, 84 (Nr. 104); zuletzt Senat im Beschl. v. 24. März 2000 - 2 Ss OWi 267/2000, http://www.Burhoff.de, mit weiteren Nachweisen; siehe auch OLG Hamm NStZ 1990, 546; grundlegend BGHSt 39, 291 = NJW 1993, 3081; wegen weiterer Nachweise aus der obergerichtlichen Rechtsprechung Göhler, a.a.O., § 71 Rn. 43 f.).
  • OLG Hamm, 08.12.1998 - 2 Ss OWi 1385/98

    Geschwindigkeitsüberschreitung, BAB, Bundesautobahn, 60 km/h, grobe

    Dadurch, daß das AG die bei der festgestellten - vorwerfbaren - Geschwindigkeitsüberschreitung um 46 km/h (= Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um rund 76 % (!)) nach der Rspr. des Sen. an sich erforderliche Auseinandersetzung mit der Frage, ob anstelle der angenommenen Fahrlässigkeit nicht von einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung auszugehen ist, unterlassen hat, ist der Betroffene nicht beschwert (vgl. zur Erörterung des Vorsatzes Beschl. des Sen. v. 18.10.1994 - 2 Ss OWi 820/94, in NZV 1995, 118 = VRS 881 307; Beschl. v. 27.08.1996 - 2 Ss OWi 926/96, in NZV 1997 = VRS 92, 369).
  • OLG Karlsruhe, 15.05.1995 - 3 Ss 81/95
    Der Auseinandersetzung mit der Entscheidung des OLG Köln (NZV 1991, 122 ), der im Vorlagebeschluß des OLG Köln vom 13.01.1995 aufgeworfenen weiteren Fragen einerseits und der Entscheidung des OLG Oldenburg vom 12.11.1993 (VRS 87, 202 ) bzw. OLG Hamm NZV 1995, 118 zu den Darlegungserfordernissen bei Identitätsfeststellungen anhand von Lichtbildern andererseits bedurfte es in Anbetracht der im vorliegenden Fall gegebenen Beweismittellage nicht.
  • OLG Hamm, 20.07.1995 - 2 Ss OWi 830/95
    In diesem Zusammenhang kam es auf die in der Rechtsprechung umstrittene Frage, in welchem Umfang eine Beschreibung der Vergleichsmerkmale geboten ist (vgl. dazu einerseits einschränkend OLG Oldenburg VRS 87, 202 m.w.N.; Beschluß des Senats vom 18. Oktober 1994 - 2 Ss 0Wi 820/94 in NZV 1995, 118 ; andererseits erweiternd BayObLG NZV 1995, 164 m.w.N.; OLG Köln NZV 1991, 122 ; OLG Düsseldorf NZV 1994, 445 ; s.a. den zu dieser Frage ergangenen Vorlagebeschluß des OLG Köln vom 13. Januar 1995 Ss 532/94 (B) 294 B) nicht an, da die vergleichende Beschreibung der Identifizierungsmerkmale durch das Amtsgericht auch nach der insoweit einen erhöhten Begründungsaufwand fordernden Ansicht (siehe die oben angeführten Rechtsprechungsnachweise) ausreichend ist.
  • OLG Hamm, 28.09.1995 - 2 Ss OWi 1084/95
    Dabei kann dahinstehen, welche Begründungsanforderungen an den Tatrichter zu stellen sind, wenn es darum geht, ob ein bei einer Geschwindigkeitsmessung angefertigtes Radarfoto die Feststellung zuläßt, wer Fahrer des abgebildeten Fahrzeugs ist, während das Oberlandesgericht Köln (Vorlagebeschluß vom 13. Januar 1995, Ss 532/94 (B) - 294 B -) Ausführungen des Tatrichters über die einerseits aus dem Foto und andererseits am Betroffenen erkennbaren charakteristischen Identifizierungsmerkmale sowie über die Art und das Ausmaß der Übereinstimmung dieser jeweils festgestellten Merkmale verlangt, genügt nach der Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg (VRS 87, 202, 203), der der Senat sich angeschlossen hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 1994, 2 Ss OWi 820/94 und vom 30. März 1995 - 2 Ss 0Wi 346/95), die Angabe mehrerer hierfür generell geeigneter charakteristischer und individualisierender Merkmale, deren nähere Beschreibung jedoch wegen tatsächlich wie rechtlich fehlender Nachprüfungsmöglichkeit durch das Rechtsbeschwerdegericht nicht erforderlich ist.
  • OLG Hamm, 06.02.1997 - 3 Ss OWi 99/97

    Erlass des Bußgeldbescheides durch Computer, Entscheidung durch Sachbearbeiter,

    Nach einhelliger Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 1993, 3081, 3083 f; OLG Hamm, NZV 1995, 118; , DAR 1996, 381 m.w.N.) muss das tatrichterliche Urteil bei Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch ein standardisiertes Meßverfahren jedenfalls angeben, welches Meßverfahren angewendet wurde und jedenfalls angeben, welches Meßverfahren angewendet wurde und welcher Toleranzwert in Abzug gebracht worden ist.
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