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   OLG Hamm, 13.04.1999 - 27 U 278/98   

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https://dejure.org/1999,1616
OLG Hamm, 13.04.1999 - 27 U 278/98 (https://dejure.org/1999,1616)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13.04.1999 - 27 U 278/98 (https://dejure.org/1999,1616)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13. April 1999 - 27 U 278/98 (https://dejure.org/1999,1616)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ersatz von Sachverständigenkosten für eine vorgerichtliche Schadensfeststellung; Risiko einer ungeeigneten Schadensermittlung; Ermittlung des Wiederherstellungsaufwandes

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 249 S. 2
    Nur Freistellungsanspruch bei Streit über die Richtigkeit eines vom Geschädigten noch nicht bezahlten Sachverständigengutachtens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB §§ 249 ff.
    Kostenersatz für ein zur Kfz-Schadensfeststellung eingeholtes Sachverständigengutachten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 1999, 377
  • VersR 2001, 249
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 23.06.1994 - I ZR 106/92

    "Vollmachtsnachweis"; Nachweis der Bevollmächtigung

    Auszug aus OLG Hamm, 13.04.1999 - 27 U 278/98
    Das Risiko des Fehlschlags der Kostenermittlung muß daher der Schädiger tragen, solange den Geschädigten hinsichtlich der sorgfältigen Auswahl und zutreffenden Information des Gutachters kein Verschulden trifft; ebenso: OLG Hamm, BB 94, 1525; Mertens, a.a.O., Rz. 60).
  • OLG Saarbrücken, 08.05.2014 - 4 U 61/13

    Schadensersatz nach Kfz-Unfall: Schätzung des für eine Fahrzeugreparatur

    Dem Schädiger können allenfalls eigene Schadensersatzansprüche gegen den Sachverständigen auf Grund der Schutzwirkungen des Gutachtervertrags zustehen (vgl. BGH, NJW 2003, 2086; OLG Hamm, r+s 1999, 279; Geigel-Knerr, aaO., 3. Kap., Rdn. 122 m. w. N.).
  • OLG Naumburg, 20.01.2006 - 4 U 49/05

    Zum Anspruch des Geschädigten gegen Versicherer auf Ersatz von Gutachterkosten

    So lange für ihn allein als Laien jedoch nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt, kann der Geschädigte vom Schädiger den Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung hiervon verlangen (vgl. hierzu: Grunsky, Zur Ersatzfähigkeit unangemessen hoher Sachverständigenkosten, NZV 2000, Seite 4, 5; Roß, a. a. O., Seite 322; OLG Nürnberg, OLG-R 2002, 471; OLG Hamm, VersR 2001, Seite 249, 250; auch AG München, NZV 98, 298, 290; Geigel, Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl. 2004, Rziff.
  • LG Traunstein, 22.09.2004 - 5 S 3169/04

    Gutachterkosten nicht erst nach Begleichung der Rechnung erstatten

    Dem folgt im Übrigen auch ausdrücklich das OLG Hamm (NZV 1999, 377).
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