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   BGH, 29.11.2011 - 1 StR 459/11   

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https://dejure.org/2011,2354
BGH, 29.11.2011 - 1 StR 459/11 (https://dejure.org/2011,2354)
BGH, Entscheidung vom 29.11.2011 - 1 StR 459/11 (https://dejure.org/2011,2354)
BGH, Entscheidung vom 29. November 2011 - 1 StR 459/11 (https://dejure.org/2011,2354)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 370 Abs. 1, Abs. 3 AO; § 14c Abs. 2 Satz 3 UStG; § 354 Abs. 1a StPO
    Umsatzsteuerhinterziehung (Scheinrechnungen; besonders schwerer Fall); angemessene Rechtsfolge (eigene Sachentscheidung des Revisionsgerichts)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 370 Abs 1 AO, § 370 Abs 3 S 2 Nr 1 AO, § 14c Abs 2 S 3 UStG, § 14c Abs 2 S 4 UStG, § 17 Abs 1 UStG
    Steuerhinterziehung: Berichtigung des auf Grund unberechtigten Steuerausweises geschuldeten Umsatzsteuerbetrages; Strafzumessung bei Serientaten

  • Wolters Kluwer

    Revision wegen der strafschärfenden Berücksichtigung der Verwirklichung zweier Regelbeispiele

  • rewis.io

    Steuerhinterziehung: Berichtigung des auf Grund unberechtigten Steuerausweises geschuldeten Umsatzsteuerbetrages; Strafzumessung bei Serientaten

  • ra.de
  • rewis.io

    Steuerhinterziehung: Berichtigung des auf Grund unberechtigten Steuerausweises geschuldeten Umsatzsteuerbetrages; Strafzumessung bei Serientaten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 370 Abs. 3; UStG § 14c Abs. 2 S. 3, 4
    Revision wegen der strafschärfenden Berücksichtigung der Verwirklichung zweier Regelbeispiele

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZWiSt 2012, 112
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 02.12.2008 - 1 StR 416/08

    Grundsatzentscheidung zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehung

    Auszug aus BGH, 29.11.2011 - 1 StR 459/11
    Denn bei den vom Landgericht in diesen Fällen festgestellten Verkürzungsbeträgen unter 50.000 Euro liegt nach der Rechtsprechung des Senats das Merkmal "in großem Ausmaß" im Sinne dieses Regelbeispiels nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2011 - 1 StR 81/11, wistra 2011, 396; Beschluss vom 5. Mai 2011 - 1 StR 116/11, NJW 2011, 2450; Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71).

    c) Auch die Feststellungen des Landgerichts, nach denen die Angeklagten in drei weiteren Fällen "Schadenssummen" zwischen 50.000 und 100.000 Euro herbeigeführt haben, belegen nicht die Verwirklichung des weiteren Regelbeispiels des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2011 - 1 StR 81/11, wistra 2011, 396; Beschluss vom 5. Mai 2011 - 1 StR 116/11, NJW 2011, 2450; Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71).

  • BGH, 12.07.2011 - 1 StR 81/11

    Besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung (Hinterziehung in großem Ausmaß)

    Auszug aus BGH, 29.11.2011 - 1 StR 459/11
    Denn bei den vom Landgericht in diesen Fällen festgestellten Verkürzungsbeträgen unter 50.000 Euro liegt nach der Rechtsprechung des Senats das Merkmal "in großem Ausmaß" im Sinne dieses Regelbeispiels nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2011 - 1 StR 81/11, wistra 2011, 396; Beschluss vom 5. Mai 2011 - 1 StR 116/11, NJW 2011, 2450; Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71).

    c) Auch die Feststellungen des Landgerichts, nach denen die Angeklagten in drei weiteren Fällen "Schadenssummen" zwischen 50.000 und 100.000 Euro herbeigeführt haben, belegen nicht die Verwirklichung des weiteren Regelbeispiels des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2011 - 1 StR 81/11, wistra 2011, 396; Beschluss vom 5. Mai 2011 - 1 StR 116/11, NJW 2011, 2450; Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71).

  • BGH, 05.05.2011 - 1 StR 116/11

    Regelbeispiel der Steuerverkürzung in großem Ausmaß bei der Steuerhinterziehung

    Auszug aus BGH, 29.11.2011 - 1 StR 459/11
    Denn bei den vom Landgericht in diesen Fällen festgestellten Verkürzungsbeträgen unter 50.000 Euro liegt nach der Rechtsprechung des Senats das Merkmal "in großem Ausmaß" im Sinne dieses Regelbeispiels nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2011 - 1 StR 81/11, wistra 2011, 396; Beschluss vom 5. Mai 2011 - 1 StR 116/11, NJW 2011, 2450; Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71).

    c) Auch die Feststellungen des Landgerichts, nach denen die Angeklagten in drei weiteren Fällen "Schadenssummen" zwischen 50.000 und 100.000 Euro herbeigeführt haben, belegen nicht die Verwirklichung des weiteren Regelbeispiels des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2011 - 1 StR 81/11, wistra 2011, 396; Beschluss vom 5. Mai 2011 - 1 StR 116/11, NJW 2011, 2450; Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71).

  • BVerfG, 14.06.2007 - 2 BvR 1447/05

    Revisionsgrenzen bei Rechtsfolgenzumessung

    Auszug aus BGH, 29.11.2011 - 1 StR 459/11
    Die Anforderungen an die Anwendung der Vorschrift (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2007 - 2 BvR 1147/05, 2 BvR 136/05, BVerfGE 118, 212) sind daher gegeben.
  • BVerfG, 27.06.2006 - 2 BvR 1147/05

    Recht auf ein faires Verfahren; Wiedereinsetzung bei der Rechtsbeschwerde (vom

    Auszug aus BGH, 29.11.2011 - 1 StR 459/11
    Die Anforderungen an die Anwendung der Vorschrift (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2007 - 2 BvR 1147/05, 2 BvR 136/05, BVerfGE 118, 212) sind daher gegeben.
  • BGH, 30.01.1987 - 2 StR 692/86

    Geringes Gewicht eines zur Begründung für die Annahme eines minder schweren

    Auszug aus BGH, 29.11.2011 - 1 StR 459/11
    Deswegen ist vorliegend bereits bei der Zumessung der Einzelstrafen nicht allein der jeweils durch die Einzeltat verursachte Schaden entscheidend, sondern auch die Gesamtserie und der dadurch verursachte Gesamtschaden in den Blick zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2009 - 1 StR 627/08, BGHR StGB § 46 Begründung 1 mwN).
  • BGH, 17.03.2009 - 1 StR 627/08

    Hinterziehungsumfang bei der Umsatzsteuer (Steuerhinterziehung "auf Zeit";

    Auszug aus BGH, 29.11.2011 - 1 StR 459/11
    Deswegen ist vorliegend bereits bei der Zumessung der Einzelstrafen nicht allein der jeweils durch die Einzeltat verursachte Schaden entscheidend, sondern auch die Gesamtserie und der dadurch verursachte Gesamtschaden in den Blick zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2009 - 1 StR 627/08, BGHR StGB § 46 Begründung 1 mwN).
  • BGH, 27.10.2015 - 1 StR 373/15

    Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall (Steuerverkürzung im großen

    aa) Nach dieser Rechtsprechung, die der Senat seit der Grundsatzentscheidung vom 2. Dezember 2008 (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71, 84 ff.) mehrfach bestätigt und fortgeschrieben hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juli 2010 - 1 StR 332/10, wistra 2010, 449, vom 5. Mai 2011 - 1 StR 116/11, NStZ 2011, 643, 644, vom 5. Mai 2011 - 1 StR 168/11, vom 12. Juli 2011 - 1 StR 81/11, wistra 2011, 396, vom 29. November 2011 - 1 StR 459/11, wistra 2012, 151, vom 15. Dezember 2011 - 1 StR 579/11, NStZ 2012, 331, vom 25. September 2012 - 1 StR 407/12, wistra 2013, 67, vom 26. September 2012 - 1 StR 423/12, wistra 2013, 31 und vom 22. November 2012 - 1 StR 537/12, wistra 2013, 1999 sowie Urteile vom 21. August 2012 - 1 StR 257/12, wistra 2013, 28, vom 7. Februar 2012 - 1 StR 525/11, wistra 2012, 236 und vom 22. Mai 2012 - 1 StR 103/12, wistra 2012, 350), ist das nach objektiven Maßstäben zu bestimmende Merkmal des Regelbeispiels "in großem Ausmaß' dann erfüllt, wenn der Hinterziehungsbetrag 50.000 Euro übersteigt.
  • BGH, 25.04.2017 - 1 StR 606/16

    Strafzumessung bei Steuerhinterziehung (Höhe der verkürzten Steuern als

    cc) Bei Tatserien ist zudem nicht allein der jeweils durch die Einzeltat verursachte Verkürzungsumfang maßgeblich für die Bemessung der Einzelstrafe; vielmehr muss auch bei der Zumessung der Einzelstrafen die Gesamtserie und der dadurch verursachte Gesamthinterziehungsumfang in den Blick genommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2009 - 1 StR 627/08, Rn. 48, BGHSt 53, 221, 232 mwN und Beschluss vom 29. November 2011 - 1 StR 459/11, NZWiSt 2012, 112; vgl. auch Beschluss vom 25. September 2012 - 1 StR 407/12, BGHR AO § 370 Abs. 1 Strafzumessung 24).

    Allerdings kann bei Tatserien der durch die Einzeltat verursachte Verkürzungsumfang gegenüber der systematischen Vorgehensweise zur Erreichung einer Gesamthinterziehung dergestalt in den Hintergrund treten (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 1998 - 5 StR 693/97, wistra 1998, 269, 270 sowie Urteil vom 17. März 2009 - 1 StR 627/08, Rn. 48, BGHSt 53, 221, 232 und Beschluss vom 29. November 2011 - 1 StR 459/11, wistra 2012, 151), dass Schwankungen bei den Verkürzungsbeträgen im Rahmen der fortgesetzten Tatbegehung bei der Bemessung der Einzelstrafen keine erhebliche Bedeutung mehr zukommt.

  • FG Hamburg, 26.02.2020 - 5 K 95/17

    Festsetzungsfristen im Falle von Nacherklärungen durch die Erben

    Für die Steuerhinterziehung in großem Ausmaß i.S.v. § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO legt der BGH seit der Entscheidung vom 27.10.2015 (1 StR 373/15 wistra 2016, 157 Tz. 29ff; bestätigt mit Entscheidung vom 09.05.2017 1 StR 265/16 wistra 2017, 390 Tz. 55) eine einheitliche Wertgrenze von 50.000 EUR sowohl für Fallgestaltungen des Unterlassens als auch des aktiven Tuns zugrunde: überschreitet der Hinterziehungsbetrag diese Grenze, ist das Regelbeispiel erfüllt, bei Unterschreiten nicht (BGH Beschluss vom 29.11.2011 1 StR 459/11 wistra 2012, 151 Tz 7).

    Im Rahmen der individuellen Strafzumessung ist nach der Rechtsprechung des BGH der Gesamtschaden zu berücksichtigen, sofern dieser durch eine Serie gleichgelagerter Taten hervorgerufen wurde (BGH Urteil vom 17.03.2009 1 StR 627/08 BGHSt 53, 221 Tz. 45ff; 1 StR 459/11 Tz. 9, a.a.O.; BGH Urteil vom 22.05.2012 1 StR 103/12 wistra 2012, 350 Tz. 37ff; BGH Urteil vom 25.04.2017 1 StR 606/16 wistra 2017, 400 Tz. 19, 25ff - gegenüber Tz. 23 zum Strafrahmen gem. § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO wegen Überschreitens der Schwelle von 50.000 EUR).

  • BGH, 25.09.2012 - 1 StR 407/12

    Umsatzsteuerhinterziehung (unberechtigter Vorsteuerabzug nach abgegebenen

    Da serienmäßige Tatbegehung bei Steuerstraftaten zu höherem Steuerschaden führt, hat sie regelmäßig strafschärfende Bedeutung (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2011 - 1 StR 459/11; Urteil vom 17. März 2009 - 1 StR 627/08 jew. mwN).
  • BGH, 05.06.2013 - 1 StR 626/12

    Vorenthalten von Arbeitsentgelt (Begriff des Arbeitgebers); Beihilfe

    Den Straftaten der Angeklagten kam angesichts ihrer zeitlichen und sachlichen Verschränkung Seriencharakter zu, so dass bereits bei der Zumessung der Einzelstrafen die Gesamtserie und der dadurch verursachte Gesamtschaden in den Blick zu nehmen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 29. November 2011 - 1 StR 459/11, wistra 2012, 151; Urteil vom 17. März 2009 - 1 StR 627/08, BGHR StGB § 46 Begründung 1).
  • LG Köln, 14.07.2020 - 109 KLs 9/12

    Betrug, Apotheker, Arzt, Krankenkasse

    Die Kammer hat bei Verhängung der Einzelstrafen nicht lediglich die in den einzelnen Fällen verursachten Schäden, sondern wegen der zeitlichen und sachlichen Verschränkung auch die durch die Tatserie verursachte Schadenssumme von insgesamt rund 130.000 EUR in den Blick genommen (vgl. BGH Beschl. v. 29.11.2011 - 1 StR 459/11, wistra 2012, 151).

    Die Kammer hat bei Verhängung der Einzelstrafen nicht lediglich die in den einzelnen Fällen verursachten Schäden, sondern wegen der zeitlichen und sachlichen Verschränkung auch die durch die Tatserie verursachte, dem Angeklagten S zurechenbare Schadenssumme von insgesamt rund 83.000 EUR in den Blick genommen (vgl. BGH Beschl. v. 29.11.2011 - 1 StR 459/11, wistra 2012, 151).

  • AG Kiel, 27.11.2014 - 48 Ls 1/14

    Berichterstattung über den Erwerb einer Steuer-CD - Sperrgrund für die

    Vielmehr muss auch der durch die Serie verursachte Gesamtschaden berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 17.03.2009 - 1 StR 627/08, NJW 2009, 1979, 1984, zitiert nach beck-online, Rdnr. 48; BGH, Beschluss vom 29.11.2011 - 1 StR 459/11, wistra 2012, 151, zitiert nach juris, Rdnr. 9).
  • BGH, 08.02.2018 - 1 StR 228/17

    Strafzumessung (Kategorisierung nach der Schadenshöhe bei einer Vielzahl

    Allerdings kann bei Tatserien der durch die Einzeltat verursachte Vermögensschaden gegenüber der systematischen Vorgehensweise zur Herbeiführung eines Gesamtschadens dergestalt in den Hintergrund treten (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 1998 - 5 StR 693/97, wistra 1998, 269, 270 sowie Urteil vom 17. März 2009 - 1 StR 627/08, BGHSt 53, 221, 232 f. Rn. 48 und Beschluss vom 29. November 2011 - 1 StR 459/11, wistra 2012, 151 Rn. 9), dass Schwankungen bei den Schadensbeträgen im Rahmen der fortgesetzten Tatbegehung bei der Bemessung der Einzelstrafen keine erhebliche Bedeutung mehr zukommt.
  • LG Köln, 11.06.2019 - 109 KLs 3/18

    Vorsätzliche Verkürzung der Einkommensteuer durch die Nichtangabe der Einkünfte

    Die Kammer hat bei Verhängung der Einzelstrafen nicht lediglich die in den einzelnen Fällen verursachten Steuerverkürzungen, sondern wegen der zeitlichen und sachlichen Verschränkung auch die durch die Tatserie verursachte Summe von Steuerverkürzungen von insgesamt rund einer Million Euro in den Blick genommen (vgl. BGH Beschl. v. 29.11.2011 - 1 StR 459/11, wistra 2012, 151).
  • KG, 03.12.2015 - 1 Ws 82/15

    Fluchtgefahr bei Verdacht der Steuerhinterziehung in Millionenhöhe

    Da die serienmäßige Tatbegehung bei Steuerstraftaten typischerweise zu höherem Steuerschaden führt, hat sie regelmäßig strafschärfende Bedeutung (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2011 - 1 StR 459/11 - Urteil vom 17. März 2009 - 1 StR 627/08 - jeweils m.w.N.).
  • LG Bonn, 15.12.2022 - 64 Qs 83/22
  • LG Essen, 08.05.2014 - 32 KLs 7/14

    Steuerhinterziehung mittels gefälschter Einkaufsrechnungen

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