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   BGH, 08.09.2011 - 1 StR 38/11   

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BGH, 08.09.2011 - 1 StR 38/11 (https://dejure.org/2011,2142)
BGH, Entscheidung vom 08.09.2011 - 1 StR 38/11 (https://dejure.org/2011,2142)
BGH, Entscheidung vom 08. September 2011 - 1 StR 38/11 (https://dejure.org/2011,2142)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 370 AO; § 15 StGB; § 16 StGB; § 17 StGB; § 378 AO; § 24 UStG; § 3c UStG
    Vorsatz und Irrtum bei der Steuerhinterziehung (Beweiswürdigung; Irrtum über die Umsatzsteuerpflicht; Leichtfertigkeit: Erkundigungspflichten; Ort der Lieferung; Unterlassung)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 378 AO, § 3c UStG, § 24 UStG
    Revision im Strafverfahren wegen Umsatzsteuerhinterziehung: Fehlerhafter Teilfreispruch aufgrund widersprüchlicher und lückenhafter Beweiswürdigung des Erstgerichts

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Feststellung eines rechtserheblichen Irrtums über das Bestehen eines Steueranspruchs

  • rewis.io

    Revision im Strafverfahren wegen Umsatzsteuerhinterziehung: Fehlerhafter Teilfreispruch aufgrund widersprüchlicher und lückenhafter Beweiswürdigung des Erstgerichts

  • ra.de
  • rewis.io

    Revision im Strafverfahren wegen Umsatzsteuerhinterziehung: Fehlerhafter Teilfreispruch aufgrund widersprüchlicher und lückenhafter Beweiswürdigung des Erstgerichts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 378; UStG § 24; UStG § 3c
    Anforderungen an die Feststellung eines rechtserheblichen Irrtums über das Bestehen eines Steueranspruchs

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • IWW (Leitsatz)

    Bedingter Vorsatz und Irrtum über Steueranspruch

  • IWW (Kurzinformation)

    Der subjektive Tatbestand des § 370 AO

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bei Vertragskonstruktionen zur Vermeidung von Steuerpflicht: Kaufmann muss Rechtsrat einholen

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Nichteinholung vorherigen Rechtsrats i.S. mangelnder Compliance als Indiz zur Annahme eines Vorsatzes der Steuerhinterziehung und Auswirkungen auf die anwaltliche wie steuerberatende Tätigkeit präventiver Strafrechtsberatung

Besprechungen u.ä.

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Ein neuer Vorsatzbegriff? (Prof. Dr. Gunnar Duttge; HRRS 2012, 359)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2012, 160
  • NStZ-RR 2012, 14 (Ls.)
  • NZWiSt 2012, 71
 
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Wird zitiert von ... (76)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 16.12.2009 - 1 StR 491/09

    Rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung beim Vorwurf der Mitwirkung an einem

    Auszug aus BGH, 08.09.2011 - 1 StR 38/11
    Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 16. Dezember 2009 - 1 StR 491/09 Rn. 18, HFR 2010, 866; vom 11. September 2007 - 5 StR 213/07, wistra 2008, 22, 24; vom 6. September 2006 - 5 StR 156/06, wistra 2007, 18, 19; jew. mwN).

    § 378 AO wirkt in solchen Fällen wie ein Auffangtatbestand (BGH, Beschluss vom 13. Januar 1988 - 3 StR 450/87, BGHR AO § 378 Leichtfertigkeit 1; BGH, Urteil vom 23. Februar 2000 - 5 StR 570/99, NStZ 2000, 320, 321; BGH, Urteil vom 16. Dezember 2009 - 1 StR 491/09 Rn. 39 ff., HFR 2010, 866).

    Leichtfertig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den besonderen Umständen des Einzelfalls und seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen verpflichtet und imstande ist, obwohl sich ihm aufdrängen musste, dass dadurch eine Steuerverkürzung eintreten wird (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2009 aaO Rn. 40).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zum Vorsatz der Steuerhinterziehung, dass der Täter den Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach kennt oder zumindest für möglich hält und ihn auch verkürzen will (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 1953 - 5 StR 342/53, BGHSt 5, 90, 91 f.; BGH, Urteil vom 5. März 1986 - 2 StR 666/85, wistra 1986, 174; BGH, Urteil vom 16. Dezember 2009 - 1 StR 491/09 Rn. 37, HFR 2010, 866; BGHR AO § 370 Abs. 1 Vorsatz 2, 4, 5).

    Der Hinterziehungsvorsatz setzt deshalb weder dem Grunde noch der Höhe nach eine sichere Kenntnis des Steueranspruchs voraus (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2009 - 1 StR 491/09 Rn. 37, HFR 2010, 866; zu strenge Anforderungen OLG München, Beschluss vom 15. Februar 2011 - 4 St RR 167/10 mit Anm. Roth, StRR 2011, 235).

  • BGH, 06.09.2006 - 5 StR 156/06

    Veruntreuende Unterschlagung (Drittzueignung; Vollendung bei der Unterschlagung:

    Auszug aus BGH, 08.09.2011 - 1 StR 38/11
    Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 16. Dezember 2009 - 1 StR 491/09 Rn. 18, HFR 2010, 866; vom 11. September 2007 - 5 StR 213/07, wistra 2008, 22, 24; vom 6. September 2006 - 5 StR 156/06, wistra 2007, 18, 19; jew. mwN).

    Insbesondere dann, wenn das Tatgericht auf Freispruch erkennt, obwohl gegen den Angeklagten ein ganz erheblicher Tatverdacht besteht, muss es jedoch in seine Beweiswürdigung und deren Darlegung die ersichtlich möglicherweise gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und Erwägungen einbeziehen und in einer Gesamtwürdigung betrachten (vgl. BGH, Urteile vom 6. September 2006 - 5 StR 156/06, wistra 2007, 18, 19 und vom 22. August 2002 - 5 StR 240/02, wistra 2002, 430 mwN).

  • BGH, 24.10.1990 - 3 StR 16/90

    Verurteilung wegen Steuerhinterziehung und Untreue - Fehlende

    Auszug aus BGH, 08.09.2011 - 1 StR 38/11
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zum Vorsatz der Steuerhinterziehung, dass der Täter den Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach kennt oder zumindest für möglich hält und ihn auch verkürzen will (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 1953 - 5 StR 342/53, BGHSt 5, 90, 91 f.; BGH, Urteil vom 5. März 1986 - 2 StR 666/85, wistra 1986, 174; BGH, Urteil vom 16. Dezember 2009 - 1 StR 491/09 Rn. 37, HFR 2010, 866; BGHR AO § 370 Abs. 1 Vorsatz 2, 4, 5).
  • BGH, 11.09.2007 - 5 StR 213/07

    Steuerhinterziehung (Hinterziehung von Erbschaftssteuer; ungerechtfertigter

    Auszug aus BGH, 08.09.2011 - 1 StR 38/11
    Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 16. Dezember 2009 - 1 StR 491/09 Rn. 18, HFR 2010, 866; vom 11. September 2007 - 5 StR 213/07, wistra 2008, 22, 24; vom 6. September 2006 - 5 StR 156/06, wistra 2007, 18, 19; jew. mwN).
  • BFH, 19.02.2009 - II R 49/07

    Abweichen vom Klagebegehren als Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens -

    Auszug aus BGH, 08.09.2011 - 1 StR 38/11
    Bei einem Kaufmann sind deshalb jedenfalls bei Rechtsgeschäften, die zu seiner kaufmännischen Tätigkeit gehören, höhere Anforderungen an die Erkundigungspflichten zu stellen als bei anderen Steuerpflichtigen (vgl. BFH, Urteil vom 19. Februar 2009 - II R 49/07 mwN, BFHE 225, 1).
  • BGH, 19.05.1989 - 3 StR 590/88

    Steuerhinterziehung - Vorsatz - Steueranspruch - Verkürzung des Steueranspruchs -

    Auszug aus BGH, 08.09.2011 - 1 StR 38/11
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zum Vorsatz der Steuerhinterziehung, dass der Täter den Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach kennt oder zumindest für möglich hält und ihn auch verkürzen will (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 1953 - 5 StR 342/53, BGHSt 5, 90, 91 f.; BGH, Urteil vom 5. März 1986 - 2 StR 666/85, wistra 1986, 174; BGH, Urteil vom 16. Dezember 2009 - 1 StR 491/09 Rn. 37, HFR 2010, 866; BGHR AO § 370 Abs. 1 Vorsatz 2, 4, 5).
  • BGH, 05.03.1986 - 2 StR 666/85

    Zulässigkeit eines Vorsteuerabzugs bei falscher Angabe des Leistungsgegenstandes

    Auszug aus BGH, 08.09.2011 - 1 StR 38/11
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zum Vorsatz der Steuerhinterziehung, dass der Täter den Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach kennt oder zumindest für möglich hält und ihn auch verkürzen will (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 1953 - 5 StR 342/53, BGHSt 5, 90, 91 f.; BGH, Urteil vom 5. März 1986 - 2 StR 666/85, wistra 1986, 174; BGH, Urteil vom 16. Dezember 2009 - 1 StR 491/09 Rn. 37, HFR 2010, 866; BGHR AO § 370 Abs. 1 Vorsatz 2, 4, 5).
  • BGH, 22.08.2002 - 5 StR 240/02

    Beweiswürdigung (Prüfungsmaßstab; Freispruch; Gesamtwürdigung; erheblicher

    Auszug aus BGH, 08.09.2011 - 1 StR 38/11
    Insbesondere dann, wenn das Tatgericht auf Freispruch erkennt, obwohl gegen den Angeklagten ein ganz erheblicher Tatverdacht besteht, muss es jedoch in seine Beweiswürdigung und deren Darlegung die ersichtlich möglicherweise gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und Erwägungen einbeziehen und in einer Gesamtwürdigung betrachten (vgl. BGH, Urteile vom 6. September 2006 - 5 StR 156/06, wistra 2007, 18, 19 und vom 22. August 2002 - 5 StR 240/02, wistra 2002, 430 mwN).
  • BGH, 19.12.1990 - 3 StR 90/90

    Steuerhinterziehung bei mittelbarer Parteienfinanzierung durch Wirtschaftsverband

    Auszug aus BGH, 08.09.2011 - 1 StR 38/11
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zum Vorsatz der Steuerhinterziehung, dass der Täter den Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach kennt oder zumindest für möglich hält und ihn auch verkürzen will (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 1953 - 5 StR 342/53, BGHSt 5, 90, 91 f.; BGH, Urteil vom 5. März 1986 - 2 StR 666/85, wistra 1986, 174; BGH, Urteil vom 16. Dezember 2009 - 1 StR 491/09 Rn. 37, HFR 2010, 866; BGHR AO § 370 Abs. 1 Vorsatz 2, 4, 5).
  • BGH, 13.11.1953 - 5 StR 342/53

    Steuerhinterziehung - Vorsatz - Kenntnis des Steueranspruchs - Verkürzung

    Auszug aus BGH, 08.09.2011 - 1 StR 38/11
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zum Vorsatz der Steuerhinterziehung, dass der Täter den Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach kennt oder zumindest für möglich hält und ihn auch verkürzen will (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 1953 - 5 StR 342/53, BGHSt 5, 90, 91 f.; BGH, Urteil vom 5. März 1986 - 2 StR 666/85, wistra 1986, 174; BGH, Urteil vom 16. Dezember 2009 - 1 StR 491/09 Rn. 37, HFR 2010, 866; BGHR AO § 370 Abs. 1 Vorsatz 2, 4, 5).
  • BGH, 13.01.1988 - 3 StR 450/87

    Kenntnis eines Spenders hinsichtlich der Verwendung von Parteispenden - Vorsatz

  • OLG München, 15.02.2011 - 4St RR 167/10

    Steuerhinterziehung: Anforderungen an die Urteilsfeststellungen des Tatgerichts

  • BVerfG, 29.04.2010 - 2 BvR 871/04

    Steuerhinterziehung durch Verstoß gegen die Milch-Garantienmengen-Verordnung;

  • BGH, 23.02.2000 - 5 StR 570/99

    Tatbestandsirrtum und Vorsatz bei Steuerhinterziehung (Einkommensteuer);

  • BGH, 10.12.1986 - 3 StR 500/86

    Anforderungen an die Beweiswürdigung des Tatrichters - Mehrfache Übereignung

  • BGH, 07.10.2009 - 1 StR 478/09

    Vorenthaltung von Arbeitsentgelt (Hinterziehung von Sozialabgaben; Arbeitgeber;

  • BGH, 18.08.2009 - 1 StR 107/09

    Rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung (Lücken; Unklarheiten; Widersprüche;

  • BVerfG, 16.06.2011 - 2 BvR 542/09

    Bestimmtheitsgebot (Blankettstrafgesetze und normative Tatbestandsmerkmale;

  • LG Bonn, 18.03.2020 - 62 KLs 1/19

    Bewährungsstrafen im Cum/Ex-Verfahren

    Soweit sich der Vorsatz im Rahmen des § 370 Abs. 1 AO auch darauf beziehen muss, dass der Täter den Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach kennt oder zumindest für möglich hält und ihn auch verkürzen will bzw. er erkennt oder zumindest für möglich hält, dass ein von ihm angestrebter Steuervorteil nach dem einschlägigen Steuerrecht nicht begründet ist (BGH, Urteile vom 08.09.2011 - 1 StR 38/11, juris Rn. 21; vom 24.01.2018 - 1 StR 331/17, juris Rn. 14), ist auch dies hinsichtlich der gesondert Verfolgten BP, BX und AE der Fall.

    Der Hinterziehungsvorsatz setzt weder dem Grunde noch der Höhe nach eine sichere Kenntnis des Steueranspruchs bzw. der steuerrechtlichen Lage voraus (BGH, Urteile vom 16.12.2009 - 1 StR 491/09, Rn. 37; vom 08.09.2011 - 1 StR 38/11, juris Rn. 21).

    Die Kenntnis aller Einzelheiten, insbesondere eine konkrete Vorstellung über die korrekte Einordnung des von ihm nicht, nicht richtig oder unvollständig erklärten Sachverhalts oder der genauen gesetzlichen Grundlagen des Steueranspruchs, ist nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 08.09.2011 - 1 StR 38/11, juris Rn. 21; FG Köln, Urteil vom 16.01.2019 - 11 K 2194/16, juris Rn 71).

    Ob ein Tatbeteiligter nach diesen Maßgaben vorsätzlich handelte oder nicht, bemisst sich nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände, die für sein Vorstellungsbild von Bedeutung waren (BGH, Urteil vom 08.09.2011 - 1 StR 38/11, juris Rn. 25).

    Es ist in diesem Zusammenhang weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten eines Tatbeteiligten Umstände oder Geschehensabläufe zu unterstellen, für deren Vorliegen keine Anhaltspunkte bestehen (BGH, Urteil vom 08.09.2011 - 1 StR 38/11, juris Rn. 25).

  • BGH, 24.01.2018 - 1 StR 331/17

    Vorenthalten von Arbeitsentgelt (Irrtum über die Arbeitsgebereigenschaft:

    Demgegenüber gehört nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Vorsatz der Steuerhinterziehung, dass der Täter den Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach kennt oder zumindest für möglich hält und ihn auch verkürzen will (vgl. BGH, Urteile vom 13. November 1953 - 5 StR 342/53, BGHSt 5, 90, 91 f. und vom 5. März 1986 - 2 StR 666/85, wistra 1986, 174; Beschlüsse vom 19. Mai 1989 - 3 StR 590/88, BGHR AO § 370 Abs. 1 Vorsatz 2; vom 24. Oktober 1990 - 3 StR 16/90, BGHR AO § 370 Abs. 1 Vorsatz 4 und vom 8. September 2011 - 1 StR 38/11, NStZ 2012, 160, 161 Rn. 21 f.).

    Da für die Differenzierung kein sachlicher Grund erkennbar ist und es sich jeweils um (normative) Tatbestandsmerkmale handelt, erwägt der Senat - insoweit entgegen den Überlegungen in dem Beschluss des Senats vom 8. September 2011 - 1 StR 38/11, NStZ 2012, 160, 161 Rn. 23 ff. -, zukünftig auch die Fehlvorstellung über die Arbeitgebereigenschaft in § 266a StGB und die daraus folgende Abführungspflicht insgesamt als (vorsatzausschließenden) Tatbestandsirrtum zu behandeln.

  • BGH, 24.09.2019 - 1 StR 346/18

    Vorenthalten und Veruntreuen von Sozialversicherungsbeiträgen (Begriff des

    (a) Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Vorsatz und Irrtumsproblematik bei der Steuerhinterziehung, wonach zum Vorsatz der Steuerhinterziehung gehört, dass der Täter den Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach kennt oder zumindest für möglich hält und ihn auch verkürzen will (vgl. BGH, Urteil vom 8. September 2011 - 1 StR 38/11 Rn. 21 mwN).

    Jedenfalls bei Kaufleuten, die als Arbeitgeber zu qualifizieren sind, sind auch die im Zusammenhang mit ihrem Gewerbe bestehenden Erkundigungspflichten in Bezug auf die arbeits- und sozialrechtliche Situation in den Blick zu nehmen, weil eine Verletzung einer Erkundigungspflicht auf die Gleichgültigkeit des Verpflichteten hinsichtlich der Erfüllung dieser Pflicht hindeuten kann (vgl. BGH, Urteil vom 8. September 2011 - 1 StR 38/11 Rn. 27).

  • LG Bonn, 01.06.2021 - 62 KLs 1/20

    Cum/ex:Haftstrafe für Ex-Banker der Warburg-Bank

    Soweit sich der Vorsatz im Rahmen des § 370 Abs. 1 AO auch darauf beziehen muss, dass der Täter den Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach kennt oder zumindest für möglich hält und ihn auch verkürzen will bzw. er erkennt oder es zumindest für möglich hält, dass ein von ihm angestrebter Steuervorteil nach dem einschlägigen Steuerrecht nicht begründet ist (BGH, Urteile vom 08.09.2011 - 1 StR 38/11, juris Rn. 21; vom 24.01.2018 - 1 StR 331/17, juris Rn. 14; vom 01.04.2020 - 1 StR 5/20, juris Rn. 11), sind auch diese Voraussetzungen in der Person des Angeklagten erfüllt.

    Der Hinterziehungsvorsatz setzt weder dem Grunde noch der Höhe nach eine sichere Kenntnis des Steueranspruchs bzw. der steuerrechtlichen Lage voraus (BGH, Urteile vom 16.12.2009 - 1 StR 491/09, Rn. 37; vom 08.09.2011 - 1 StR 38/11, juris Rn. 21).

    Die Kenntnis aller Einzelheiten, insbesondere eine konkrete Vorstellung über die korrekte Einordnung des von ihm nicht, nicht richtig oder unvollständig erklärten Sachverhalts oder der genauen gesetzlichen Grundlagen des Steueranspruchs ist nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 08.09.2011 - 1 StR 38/11, juris Rn. 21; FG Köln, Urteil vom 16.01.2019 - 11 K 2194/16, juris Rn 71).

  • LG Bonn, 13.12.2022 - 62 KLs 2/20

    Cum-Ex-Prozess: Hanno Berger muss 8 Jahre ins Gefängnis

    Soweit sich der Vorsatz im Rahmen des § 370 Abs. 1 AO auch darauf beziehen muss, dass der Täter erkennt oder zumindest für möglich hält, dass der von ihm angestrebte Steuervorteil nach dem einschlägigen Steuerrecht nicht gerechtfertigt ist, d.h. zu Unrecht gewährt oder belassen wird (BGH, Urteile vom 08.09.2011 - 1 StR 38/11, juris Rn. 21; vom 24.01.2018 - 1 StR 331/17, juris Rn. 14), sind auch diese Voraussetzungen in der Person des Angeklagten erfüllt.

    Der Hinterziehungsvorsatz setzt weder dem Grunde noch der Höhe nach eine sichere Kenntnis des Steueranspruchs bzw. der steuerrechtlichen Lage voraus (BGH, Urteile vom 16.12.2009 - 1 StR 491/09, Rn. 37; vom 08.09.2011 - 1 StR 38/11, juris Rn. 21).

    Die Kenntnis aller Einzelheiten, insbesondere eine konkrete Vorstellung über die korrekte Einordnung des von ihm nicht, nicht richtig oder unvollständig erklärten Sachverhalts oder der genauen gesetzlichen Grundlagen des Steueranspruchs, ist nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 08.09.2011 - 1 StR 38/11, juris Rn. 21; FG Köln, Urteil vom 16.01.2019 - 11 K 2194/16, juris Rn 71).

    Ob ein Tatbeteiligter nach diesen Maßgaben vorsätzlich handelte oder nicht, bemisst sich nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände, die für sein Vorstellungsbild von Bedeutung waren (BGH, Urteil vom 08.09.2011 - 1 StR 38/11, juris Rn. 25).

    Es ist in diesem Zusammenhang weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten eines Tatbeteiligten Umstände oder Geschehensabläufe zu unterstellen, für deren Vorliegen keine Anhaltspunkte bestehen (BGH, Urteil vom 08.09.2011 - 1 StR 38/11, juris Rn. 25).

  • BGH, 16.01.2020 - 1 StR 113/19

    Betrug (Täuschung durch Verlangen einer überhöhten Gegenleistung: nur bei

    Nimmt der Steuerpflichtige irrtümlich an, dass ein Steueranspruch nicht entstanden ist, liegt nach dieser Rechtsprechung ein Tatumstandsirrtum vor, der den Vorsatz ausschließt (§ 16 Abs. 1 Satz 1 StGB; st. Rspr.; BGH, Urteile vom 10. Juli 2019 - 1 StR 265/18 Rn. 30; vom 24. Januar 2018 - 1 StR 331/17 Rn. 14 und vom 8. September 2011 - 1 StR 38/11, BGHR StGB § 16 Abs. 1 Umstand 5 Rn. 21 f.).
  • BGH, 10.07.2019 - 1 StR 265/18

    Steuerhinterziehung (Umfang der Steuerverkürzung: zulässige Schätzung auf

    Nimmt der Steuerpflichtige irrtümlich an, dass ein Steueranspruch nicht entstanden ist, liegt nach dieser Rechtsprechung ein Tatumstandsirrtum vor, der den Vorsatz ausschließt (§ 16 Abs. 1 Satz 1 StGB; BGH, Beschluss vom 24. Januar 2018 - 1 StR 331/17 Rn. 14; Urteile vom 10. Januar 2019 - 1 StR 347/18 Rn. 20 f. und vom 8. September 2011 - 1 StR 38/11 Rn. 21 f., BGHR StGB § 16 Abs. 1 Umstand 5; jeweils mwN).

    (2) Nach den Feststellungen "verließ' sich der Angeklagte B. auf die Angaben des Angeklagten H. betreffend die Umsatzsteuerfreiheit der Kioskerlöse und ging mithin nach steuerlicher Beratung davon aus (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 19. Mai 1989 - 3 StR 590/88 Rn. 9, BGHR AO § 370 Abs. 1 Vorsatz 2; Urteil vom 8. September 2011 - 1 StR 38/11 Rn. 27, BGHR StGB § 16 Abs. 1 Umstand 5), "dass sie nicht erklärt zu werden bräuchten'.

    (3) Einen Schluss auf zumindest bedingten Vorsatz hätte das Landgericht aus dem Umstand ziehen können, dass der Angeklagte B. die Anlage UR nicht beifügte, die Kioskerlöse damit gänzlich verschweigen und dem Finanzamt eine Überprüfung von vornherein verwehren wollte (vgl. BGH, Urteil vom 8. September 2011 - 1 StR 38/11 Rn. 26, BGHR StGB § 16 Abs. 1 Umstand 5).

    Das Landgericht hat tragfähig und nicht vorschnell einen Tatbestandsirrtum bezüglich der Umsatzsteuerpflicht der Kioskerlöse festgestellt (vgl. BGH, Urteil vom 8. September 2011 - 1 StR 38/11 Rn. 23-28, BGHR StGB § 16 Abs. 1 Umstand 5; Klein/Jäger, AO, 14. Aufl., § 370 Rn. 174; Allgayer in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., § 370 AO Rn. 28).

    aa) Leichtfertig im Sinne des § 378 Abs. 1 AO handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den besonderen Umständen des Einzelfalls und seinen persönlichen Fähigkeiten verpflichtet und imstande ist, obwohl sich ihm aufdrängen musste, dass dadurch eine Steuerverkürzung eintreten wird (BGH, Urteil vom 8. September 2011 - 1 StR 38/11 Rn. 17 mwN, BGHR AO § 378 Leichtfertigkeit 5).

    Zudem ist es Steuerpflichtigen regelmäßig möglich und zumutbar, offene Rechtsfragen nach Aufdeckung des vollständigen und wahren Sachverhalts im Besteuerungsverfahren zu klären (BGH, Urteile vom 17. Dezember 2014 - 1 StR 324/14 Rn. 30; vom 8. September 2011 - 1 StR 38/11 Rn. 18, BGHR AO § 378 Leichtfertigkeit 5 und vom 16. Dezember 2009 - 1 StR 491/09 Rn. 41).

  • BGH, 10.01.2019 - 1 StR 347/18

    Urteil gegen Werner Mauss wegen Steuerhinterziehung aufgehoben

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zum Vorsatz der Steuerhinterziehung, dass der Täter den Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach kennt oder zumindest für möglich hält und ihn auch verkürzen will (BGH, Urteile vom 8. September 2011 - 1 StR 38/11, NStZ 2012, 160 Rn. 21 und vom 24. Januar 2018 - 1 StR 331/17, NStZ-RR 2018, 180, 182 mwN).

    Der Hinterziehungsvorsatz setzt keine sichere Kenntnis des Steueranspruchs voraus (vgl. BGH, Urteil vom 8. September 2011 - 1 StR 38/11, NStZ 2012, 160 Rn. 21, 24).

    Nimmt der Steuerpflichtige irrtümlich an, ein Steueranspruch sei nicht entstanden, liegt ein Tatbestandsirrtum vor, der gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB den Vorsatz ausschließt (BGH, Urteile vom 8. September 2011 - 1 StR 38/11, NStZ 2012, 160 Rn. 22 und vom 24. Januar 2018 - 1 StR 331/17, NStZ-RR 2018, 180, 182 mwN).

    Hält er die Existenz eines Steueranspruchs für möglich und lässt er die Finanzbehörden über die Besteuerungsgrundlagen gleichwohl in Unkenntnis, findet er sich also mit der Möglichkeit der Steuerverkürzung ab, handelt er dagegen mit bedingtem Vorsatz (vgl. BGH, Urteil vom 8. September 2011 - 1 StR 38/11, NStZ 2012, 160 Rn. 26).

    Die Annahme einer vorsätzlichen Tatbegehung setzt aber nicht die Feststellung voraus, dass sich der Steuerpflichtige konkrete Vorstellungen über die korrekte steuerrechtliche Einordnung des von ihm nicht oder unrichtig erklärten Sachverhaltes gemacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 8. September 2011 - 1 StR 38/11, NStZ 2012, 160 Rn. 21, 25, 27).

  • BGH, 02.06.2021 - 3 StR 21/21

    Begriff der kriminellen Vereinigung (übergeordnetes gemeinsames Interesse;

    Dies ist der Fall, wenn sich die Herkunft des Gegenstands aus einer Katalogtat im Sinne des § 261 Abs. 1 StGB aF nach der Sachlage geradezu aufdrängt und der Täter gleichwohl handelt, weil er dies aus besonderer Gleichgültigkeit oder großer Unachtsamkeit außer Acht lässt (s. BGH, Urteil vom 13. Juli 2017 - 1 StR 536/16, wistra 2018, 43 Rn. 20 mwN; s. auch BGH, Urteil vom 8. September 2011 - 1 StR 38/11, BGHR AO § 378 Leichtfertigkeit 5 Rn. 17).
  • BGH, 14.01.2016 - 4 StR 84/15

    Eventualvorsatz (Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit; Anforderungen an die

    Sie ist lückenhaft, wenn der Tatrichter sich mit wesentlichen, den Angeklagten belastenden Umständen nicht auseinandersetzt, die für die subjektive Tatseite bedeutsam sind (BGH, Urteil vom 8. September 2011 - 1 StR 38/11, NZWiSt 2012, 71 f.).
  • LG Wiesbaden, 01.11.2022 - 6 KLs 1111 Js 27125/12

    Cum-Ex: Bewährungsstrafen wegen Steuerhinterziehung

  • BGH, 11.10.2012 - 1 StR 213/10

    Freier Warenverkehr und gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung urheberrechtlich

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.12.2018 - L 2 BA 39/18

    Beitragshinterziehung; Beitragspflicht; dolus eventualis;

  • BGH, 11.11.2020 - 1 StR 328/19

    Urkundenfälschung (Begriff der unechten Urkunde: Einverständnis des aus der

  • LG Bonn, 09.02.2022 - 62 KLs 3/20

    Drittes Strafurteil zu Cum-Ex: Angeklagter muss wegen Steuerhinterziehung in Haft

  • BGH, 18.05.2021 - 1 StR 144/20

    Untreue (Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht: grundsätzlich weiter

  • OLG Frankfurt, 29.01.2020 - 23 U 46/19

    Schadenersatz wegen Hinterziehung von Sozialversicherungsabgaben

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.01.2019 - L 2 BA 47/18
  • FG Köln, 16.01.2019 - 11 K 2194/16

    Abgabenordnung: Steuerhinterziehung durch Unterlassen einer Erklärungsabgabe

  • FG Baden-Württemberg, 23.03.2017 - 1 K 3704/15

    Zulässiger Ansatz von Sicherheitszuschlägen im Rahmen einer Schätzung von

  • BGH, 06.09.2012 - 1 StR 140/12

    Steuerhinterziehung (Zurechnung erworbener Geschäftsanteile bei formunwirksamer

  • FG Baden-Württemberg, 08.03.2019 - 1 K 1423/17

    Umsatzsteuer: Rechtmäßige Schätzung für nicht erklärte bzw. zu niedrig erklärte

  • BGH, 17.12.2014 - 1 StR 324/14

    Leichtfertige Umsatzsteuerhinterziehung durch Abgabe unrichtiger

  • FG Baden-Württemberg, 08.03.2018 - 1 K 1423/17

    Umsatzsteuer: Rechtmäßige Schätzung für nicht erklärte bzw. zu niedrig erklärte

  • OLG Brandenburg, 20.07.2016 - 53 Ss 3/16

    Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen: Öffentlichkeit der Verlesung;

  • BFH, 28.09.2021 - VIII R 18/18

    Festsetzung von Hinterziehungszinsen für verkürzte Einkommensteuervorauszahlungen

  • BGH, 20.10.2011 - 1 StR 41/09

    Versagung der Befreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung von der

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.12.2023 - L 2 BA 55/23

    Abhängige Beschäftigung; Bauhelfer; Beitragshinterziehung; Betriebsprüfung;

  • BGH, 11.11.2015 - 1 StR 235/15

    Steuerhinterziehung (Anforderungen an die Darstellung eines freisprechenden

  • LG Bonn, 16.05.2023 - 29 KLs 5/22
  • BGH, 04.07.2018 - 5 StR 650/17

    Voraussetzungen für die Annahme eines Verfahrenshindernisses bei

  • BGH, 05.09.2017 - 1 StR 365/16

    Besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung (unrichtige Angaben über

  • LG Mönchengladbach, 08.09.2014 - 28 KLs 1/10
  • BGH, 18.08.2020 - 1 StR 296/19

    Steuerhinterziehung (Vorsatz: Steueranspruchstheorie; Steuern auf illegale

  • BGH, 13.03.2019 - 1 StR 520/18

    Körperschaftsteuerhinterziehung und Gewerbesteuerhinterziehung durch Unterlassen

  • BGH, 04.06.2019 - 1 StR 585/17

    Insiderhandel; Urteilbegründung (Anforderungen an ein freisprechendes Urteil)

  • KG, 14.12.2016 - 121 Ss 175/16

    Steuerhinterziehung: Kindergeldbezug für in der Türkei lebende Kinder;

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.01.2020 - L 2 BA 96/19
  • FG München, 10.10.2017 - 14 K 1548/17

    Bruchteilsgemeinschaft oder Gemeinschafter als Steuerpflichtige

  • BGH, 04.09.2019 - 1 StR 579/18

    Handeln für den Betriebsinhaber (Beauftragtenstellung: erforderliche Übernahme

  • FG Köln, 13.12.2018 - 7 K 131/17

    Erbschaftsteuer: Annahme einer Hinterziehung bei vererbtem Vermögen aus einer

  • FG Baden-Württemberg, 14.03.2019 - 3 K 2728/17

    Maßstab für die Prüfung des Vorliegens einer Steuerhinterziehung im

  • BGH, 11.02.2020 - 1 StR 119/19

    Steuerhinterziehung (Abgrenzung zur leichtfertigen Steuerverkürzung)

  • BFH, 26.11.2020 - VI B 29/20

    Nichtzulassungsbeschwerde: Zur Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" im

  • LG Traunstein, 14.01.2022 - 6 KLs 280 Js 102098/16

    Krankheit, Erkrankung, Rentenversicherung, Angeklagte, Schadensersatz, Werbung,

  • BGH, 01.04.2020 - 1 StR 5/20

    Hinterziehung von Tabaksteuer (Begriff der steuerbaren Tabakware: Rauchtabak;

  • FG Baden-Württemberg, 12.01.2017 - 3 K 1670/15

    Änderung bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr.

  • FG Baden-Württemberg, 02.06.2022 - 1 K 2740/19

    Schätzung im Gaststättengewerbe - Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG -

  • BGH, 20.09.2022 - 1 StR 14/22

    Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (Tateinheit bei mehreren

  • BGH, 14.10.2020 - 1 StR 213/19

    Umsatzsteuerhinterziehung (Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat der

  • LSG Bayern, 10.06.2021 - L 16 BA 124/18

    Voraussetzungen zur Annahme von Vorsatz im Rahmen einer Betriebsprüfung

  • OLG Karlsruhe, 07.08.2017 - 2 Ws 176/17

    Rechtsanwaltsgebühren im Strafverfahren nach Freispruch: Spruchkörperbesetzung

  • BGH, 26.06.2012 - 1 StR 289/12

    Gewerbsmäßiger Schmuggel (Verkürzung von Einfuhrumsatzsteuer durch inhaltlich

  • FG Düsseldorf, 13.06.2022 - 8 K 45/19

    Geschäftsführerhaftung: Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist - Bindungswirkung

  • FG Düsseldorf, 26.05.2021 - 5 K 143/20

    Vorwurf der Steuerhinterziehung gegenüber dem vertretungsberechtigten

  • BGH, 31.03.2020 - 1 StR 403/19

    Einziehung (erlangtes Etwas bei Verkürzung von Verbrauchssteuern); gewerbsmäßiger

  • FG München, 17.06.2014 - 10 K 56/12

    Kindergeld: Keine Festsetzungsverjährung wegen Ablaufhemmung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.01.2019 - L 2 BA 7/19
  • FG Köln, 16.01.2020 - 15 K 3239/17

    Festsetzung von Hinterziehungszinsen zur Einkommensteuer;

  • OLG Karlsruhe, 20.03.2019 - 2 Ws 63/19

    Maßnahmen der Führungsaufsichtsstelle in der Maßregelvollstreckung: Festsetzung

  • BGH, 26.01.2022 - 1 StR 518/20

    Steuerhinterziehung (Vorsatz: Steueranspruchstheorie)

  • OVG Thüringen, 13.07.2022 - 4 EO 773/20

    Unbillige Härte nach VwGO § 80 Abs 4 S 3 VwGO bei gewerbssteuerrechtlichem

  • FG Berlin-Brandenburg, 17.06.2020 - 7 K 7013/18

    Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen für das Kindergeld wegen Umschulung des

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.12.2021 - 9 K 9159/18

    Haftungsbescheid vom 28.04.2014

  • FG Thüringen, 29.01.2020 - 4 K 381/18

    Leichtfertige Steuerverkürzung bei Missachtung der Anzeigepflicht gemäß § 19 Abs.

  • FG Berlin-Brandenburg, 01.03.2017 - 7 K 7210/15

    Mitteilungspflicht bei unberechtigtem Kindergeldbezug

  • OLG Celle, 06.04.2016 - 2 Ss 15/16

    Bußgeldverurteilung wegen leichtfertiger Steuerverkürzung: Zufluss des

  • OLG Hamburg, 07.04.2014 - 1-20/13

    Kennzeichen der Hells Angels

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.12.2018 - L 2 BA 36/18
  • FG München, 02.09.2016 - 7 K 869/15

    Anspruch auf Kindergeld, Kindergeldfestsetzung, Kindergeldanspruch,

  • OLG Koblenz, 16.06.2018 - 1 Ws 550/16

    Sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Erledigterklärung einer

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.11.2019 - L 2 BA 29/19
  • FG Nürnberg, 23.02.2021 - 1 K 53/19

    Steuerhinterziehung durch Nichterklärung von Zinsbeträgen

  • FG Düsseldorf, 26.03.2014 - 7 K 1884/13

    Grunderwerbsteuer: Mittelbarer Gesellschafterwechsel im Sinne von § 1 Abs. 2 a

  • BayObLG, 19.09.2022 - 203 StRR 358/22

    Rechtsfehlerhafte Verurteilung wegen Steuerhinterziehung - Veräußerungsgewinn aus

  • FG Baden-Württemberg, 28.03.2012 - 12 K 3943/08

    Steuerhinterziehung: Keine Steuerbefreiung ohne Nachweis des Abnehmers einer

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