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   ArbG Hamburg, 24.01.2013 - 29 Ga 2/13   

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https://dejure.org/2013,23218
ArbG Hamburg, 24.01.2013 - 29 Ga 2/13 (https://dejure.org/2013,23218)
ArbG Hamburg, Entscheidung vom 24.01.2013 - 29 Ga 2/13 (https://dejure.org/2013,23218)
ArbG Hamburg, Entscheidung vom 24. Januar 2013 - 29 Ga 2/13 (https://dejure.org/2013,23218)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Hamburg

    § 935 ZPO, § 940 ZPO, § 17 Abs 2 Nr 2 UWG 2004, § 8 Abs 1 UWG 2004, § 3 UWG 2004
    Einstweilige Verfügung - Kundendaten in XING-Profil des Arbeitnehmers - Geschäftsgeheimnis des Arbeitgebers

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    XING-Kontakte eines Arbeitnehmers gehören nicht zu den Geschäftsgeheimnissen des Arbeitgebers

  • IWW
  • aufrecht.de

    Xing Kontakte als Geschäftsgeheimnisse? - einstweilige Verfügung erfolglos

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Der Xing Kontakt als Geschäftsgeheimnis?

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    XING-Geschäftskontakte als Betriebsgeheimnis

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    XING-Geschäftskontakte als Betriebsgeheimnis

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Kundendaten in sozialen Medien, XING-Profil, XING, soziale Medien, Daten in einem Profil, Geschäftsgeheimnis, Betriebsgeheimnis, Darlegungs- und Beweislast, private Kontakte

  • blog-it-recht.de (Kurzinformation)

    Der Xing Kontakt als Geschäftsgeheimnis?

  • e-recht24.de (Kurzinformation)

    Geschäftsgeheimnisse: Xing-Kontakte nach Arbeitgeberwechsel löschen?

  • socialmediarecht.de (Kurzinformation)

    Wem gehören eigentlich XING-Kontakte und Social Media Accounts? - Oder: Der Herausgabeanspruch des Arbeitgebers

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Kontakte zu ehemaligen Kunden des Arbeitgebers sind keine Geschäftsgeheimnisse und dürfen auf XING erwähnt werden

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Soziale Netzwerke Im Unternehmen - Wem gehören die Accounts?

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    XING-Kontakte: Verletzung von Geschäftsgeheimnissen des früheren Arbeitgebers?

  • aid24.de (Kurzinformation)

    Private XING-Kontakte eines Arbeitnehmers gehören nicht zu den Geschäftsgeheimnissen des Arbeitgebers

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kundendaten auf dem Xing-Profil eines Arbeitnehmers können Geschäftsgeheimnis sein

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mein XING-Kontakt gehört mir?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    XING-Kontakte: Verletzung von Geschäftsgeheimnissen des früheren Arbeitgebers?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Privat erstellte XING-Kontakte eines ehemaligen Arbeitnehmers zu Mitarbeitern von Kunden seines ehemaligen Arbeitgebers stellen keine unbefugte Verwendung von Geschäftsgeheimnissen durch ehemaligen Arbeitnehmer dar - XING-Kontaktdaten sind nur bei geschäftlicher ...

Besprechungen u.ä. (3)

  • rechtzweinull.de (Entscheidungsbesprechung)

    Social Media Kontakte als Geschäftsgeheimnis ? Unternehmen will Ex-Mitarbeiterin gerichtlich die Verwendung von XING Kontakten verbieten

  • rechtsanwalt-schwenke.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Wem gehören Social Media Accounts und Kontakte? Tipps zur Vermeidung von Konflikten im Arbeitsverhältnis

  • socialmediarecht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Ein Geschäftsgeheimnis! - XING-Kontakte von Arbeitnehmern

Papierfundstellen

  • NZWiSt 2014, 419
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 19.12.2002 - I ZR 119/00

    Verwertung von Kundenlisten

    Auszug aus ArbG Hamburg, 24.01.2013 - 29 Ga 2/13
    Dafür müssten die Kontaktaufnahmen über XING, die zur Speicherung dieser Daten geführt haben, im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit erfolgt sein (vgl. BGH vom 19.12.2002 - I ZR 119/00, zitiert nach juris, für die Übertragung von im Rahmen geschäftlicher Tätigkeit erlangten Kundennamen in persönliche Unterlagen).
  • BGH, 26.02.2009 - I ZR 28/06

    Versicherungsuntervertreter

    Auszug aus ArbG Hamburg, 24.01.2013 - 29 Ga 2/13
    Ein Geschäftsgeheimnis im Sinne von § 17 UWG ist jede im Zusammenhang mit einem Betrieb stehende Tatsache, die nicht offenkundig, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem bekundeten, auf wirtschaftlichen Interessen beruhenden Willen des Betriebsinhabers geheim gehalten werden soll (BGH vom 26.02.2009 - I ZR 28/06, Rn. 13 bei juris m.w.N.).
  • AG Brandenburg, 31.01.2018 - 31 C 212/17

    Keine Berechtigung zur Übertragung eines Facebook-Accounts

    Der hiesige Antrag bei dem erkennenden Amtsgericht auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist bereits unzulässig, weil hier die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich sachlich zuständig sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG; ArbG Hamburg , Urteil vom 24.01.2013, Az.: 29 Ga 2/13, u.a. in: NZWiSt 2014, Seiten 419 f. ).

    Insbesondere, wenn Misch-Accounts betroffen sind, stellt wohl schon die bloße einseitige Sichtung und Auswertung des Accounts durch den ehemaligen Arbeitgeber ein Problem dar ( ArbG Hamburg , Urteil vom 24.01.2013, Az.: 29 Ga 2/13, u.a. in: NZWiSt 2014, Seiten 419 f.; Hoffmann-Remy/Tödtmann , NZA 2016, Seiten 792 ff. ).

    Selbst wenn sich der Arbeitgeber darauf berufen kann, dass der Arbeitnehmer die Daten doch für die Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben hat, so besteht doch weiterhin das Problem, dass die jeweils betroffenen Dritten, die "auf der anderen Seite" an der Kommunikation teilnehmen, ihre Daten in der Regel wohl lediglich dem jeweiligen Arbeitnehmer als Person, nicht aber als Vertreter der Arbeitgeberin eröffnen wollten ( ArbG Hamburg , Urteil vom 24.01.2013, Az.: 29 Ga 2/13, u.a. in: NZWiSt 2014, Seiten 419 f.; Hoffmann-Remy/Tödtmann , NZA 2016, Seiten 792 ff. ).

    Aufgrund all´ dessen ist der hier streitige Facebook-Account mit der Adresse: " https://www.facebook.com/I ... " aber nach Überzeugung des erkennenden Gerichts gerade nicht als von der Verfügungsklägerin "erlangt im Rahmen des Arbeitsverhältnisses" (§ 667 BGB analog) anzusehen ( ArbG Hamburg , Urteil vom 24.01.2013, Az.: 29 Ga 2/13, u.a. in: NZWiSt 2014, Seiten 419 f.; Hoffmann-Remy/Tödtmann , NZA 2016, Seiten 792 ff.; Ernst , CR 2012, Seiten 276 ff. = NJOZ 2011, Seiten 953 ff. ), so dass hier der Verfügungsklägerin auch gegenüber dem Verfügungsbeklagten ein (im Übrigen dann wohl auch beim Arbeits gericht geltend zu machender [vgl. ArbG Hamburg , Urteil vom 24.01.2013, Az.: 29 Ga 2/13, u.a. in: NZWiSt 2014, Seiten 419 f. ]) Anspruch auf Unterlassung bzw. ein Anspruch auf Änderung dieses Facebook-Accounts nicht zur Seite steht.

    Zwar würde der Verfügungsklägerin hier wohl gegenüber dem Verfügungsbeklagten evtl. (jedoch wohl vor einem Arbeits -Gericht und nicht vor einem Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit; ArbG Hamburg , Urteil vom 24.01.2013, Az.: 29 Ga 2/13, u.a. in: NZWiSt 2014, Seiten 419 f. ) ein Anspruch gemäß § 667 BGB analog auf Herausgabe dessen zustehen, was der Verfügungsbeklagte im Rahmen des Arbeitsverhältnisses bei der Verfügungsklägerin erlangt hat (Fotos, Filme, Schriftsätze, Akten etc. p.p. sowie deren Datenträger), wenn der Verfügungsbeklagte daran kein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) zusteht ( BGH , Urteil vom 26.02.2009, Az.: I ZR 28/06, u.a. in: NJW 2009, Seiten 1420 ff.; BAG , Urteil vom 11.04.2006, Az.: 9 AZR 500/05, u.a. in: NJW 2006, Seiten 3803 ff.; BGH , Urteil vom 28.01.1993, Az.: I ZR 294/90, u.a. in: NJW 1993, Seiten 1786 ff.; OLG Dresden , Beschluss vom 05.09.2012, Az.: 4 W 961/12, u.a. in: NJW-RR 2013, Seiten 27 f.; Thüringer LAG , Urteil vom 18.03.2015, Az.: 6 SaGa 5/14, u.a. in: "juris"; LAG Niedersachsen , Urteil vom 21.10.2009, Az.: 2 Sa 1438/08, u.a. in: "juris"; LAG Hamm (Westfalen) , Urteil vom 26.02.1991, Az.: 11 (10) Sa 1398/90, u.a. in: ARST 1991, Seiten 182 f.; Hoffmann-Remy/Tödtmann , NZA 2016, Seiten 792 ff.; Ernst , CR 2012, Seiten 276 ff. = = NJOZ 2011, Seiten 953 ff.; Legerlotz , ArbRB 2011, Seiten 250 ff.; Oberwetter , NJW 2011, Seiten 417 f.; Bierekoven , ITRB 2011, Seiten 110 ff.; Bissels/Lützeler/Wisskirchen , BB 2010, 2433 ff. ), jedoch macht die Verfügungsklägerin einen derartigen Anspruch hier gerade nicht geltend.

  • LAG Hessen, 27.05.2020 - 18 Sa 1109/19

    Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse i.S.d. § 17 UWG a.F. Kein Verbot eines

    Die Klägerin geht davon aus, dass der Beklagte eine Liste ihrer Kunden - im Sinne einer Zusammenstellung oder durch eine Kennzeichnung, die das Finden der Kunden durch eine Suchfunktion ermöglicht - in seinem LinkedIn Account führt (vgl. Arbeitsgericht Hamburg Urteil vom 24. Januar 2013 - 29 Ga 2/13 - juris, Rz. 33 ).
  • ArbG Frankfurt/Main, 21.03.2019 - 22 Ca 6583/18
    Auch auf Linkedin-Profilen gespeicherte Kundendaten können Geschäftsgeheimnisse eines Arbeitgebers des diese Daten speichernden Arbeitnehmers sein (vgl. Arbeitsgericht Hamburg, U. v. 24.01.2013 - 29 Ga 2/13, NZWist 2014, 419).
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