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   BGH, 24.02.2021 - 1 StR 127/20   

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https://dejure.org/2021,9268
BGH, 24.02.2021 - 1 StR 127/20 (https://dejure.org/2021,9268)
BGH, Entscheidung vom 24.02.2021 - 1 StR 127/20 (https://dejure.org/2021,9268)
BGH, Entscheidung vom 24. Februar 2021 - 1 StR 127/20 (https://dejure.org/2021,9268)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 73 Abs. 1 StGB; § 74 Abs. 1 StGB
    Einziehung von Taterträgen (Zufluss aus der Verwirklichung des Tatbestandes: keine Einziehung von für die Tatdurchführung erhaltene Gegenstände); Einziehung von Tatmitteln (Einziehung nicht-körperlicher Gegenstände)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 73b Abs 1 S 1 Nr 1 StGB, § 73b Abs 1 S 1 Nr 2 StGB, § 73c S 1 StGB, § 74c Abs 1 StGB vom 13.11.1998
    Einziehung von Taterträgen: Subventionsbetrug auf Basis fingierter Rechnungen eines Gehilfen an eine GmbH

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Revisionen der Einziehungsbeteiligten und der Staatsanwaltschaft gegen eine Entscheidung des Landgerichts Leipzig zur Verurteilung wegen Steuerhinterziehung; Sachrüge zur Aufhebung des Ausspruchs über die Einziehung und zum Entfallen der Einziehungsanordnung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Revisionen der Einziehungsbeteiligten und der Staatsanwaltschaft gegen eine Entscheidung des Landgerichts Leipzig zur Verurteilung wegen Steuerhinterziehung; Sachrüge zur Aufhebung des Ausspruchs über die Einziehung und zum Entfallen der Einziehungsanordnung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 3609
  • NStZ 2021, 668
  • NZWiSt 2021, 282
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 19.10.2010 - 4 StR 277/10

    Verfall von Wertersatz (Erlangtes; für die Tatdurchführung erlangtes);

    Auszug aus BGH, 24.02.2021 - 1 StR 127/20
    Nicht erlangt im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB sind als Mittel für die Tatdurchführung erhaltene Gegenstände (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Oktober 2010 - 4 StR 277/10 Rn. 4 und vom 28. April 2011 - 4 StR 2/11 Rn. 5; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 73 Rn. 25).

    Eine Wertersatzeinziehung nach § 74c Abs. 1 StGB aF ist nur gegen den Täter oder Teilnehmer der Erwerbstat selbst möglich und setzt überdies voraus, dass der Tatbeteiligte die Einziehung durch andere als die im konkreten Fall die Einziehung begründende Tathandlungen vereitelt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 1991 - 2 StR 387/91 Rn. 4 und vom 19. Oktober 2010 - 4 StR 277/10 Rn. 6; Schönke/Schröder/Eser/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 74c Rn. 5).

  • BGH, 27.09.2018 - 4 StR 78/18

    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (durch oder für eine

    Auszug aus BGH, 24.02.2021 - 1 StR 127/20
    Auf zivilrechtliche Besitz- oder Eigentumsverhältnisse kommt es dabei nicht an, weil es sich bei dem Erlangen um einen tatsächlichen Vorgang handelt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 27. September 2018 - 4 StR 78/18 Rn. 8; vom 24. Mai 2018 - 5 StR 623 und 624/17 Rn. 8; vom 2. Juli 2015 - 3 StR 157/15 Rn. 13 und vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39 Rn. 19; BT-Drucks. 18/9525, S. 62).
  • RG, 05.07.1918 - IV 560/18

    Einziehung des Rechnungsbuchs (Depositenbuchs) einer Bank und der darin

    Auszug aus BGH, 24.02.2021 - 1 StR 127/20
    cc) Die Überweisungsgutschriften bei der Einziehungsbeteiligten sind daher ebenso wie die überhöhten Rechnungen als solche Tatmittel im Sinne von § 74 Abs. 1 StGB (vgl. für zum Zwecke eines Kredit- oder Subventionsbetrugs inhaltlich falsch hergestellte Unterlagen Schönke/Schröder/Eser/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 74 Rn. 12 mwN; Graf/Jäger/Wittig/Niesler, Wirtschaftsstrafrecht, 2. Aufl., § 74 Rn. 17; LG Stuttgart NJW 1976, 2030; siehe auch RG, Urteil vom 5. Juli 1918 - IV 560/18, RGSt 52, 201).
  • BGH, 28.04.2011 - 4 StR 2/11

    Anordnung des Wertverfalls: Verfall des für die Bestechung eines Amtsträgers

    Auszug aus BGH, 24.02.2021 - 1 StR 127/20
    Nicht erlangt im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB sind als Mittel für die Tatdurchführung erhaltene Gegenstände (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Oktober 2010 - 4 StR 277/10 Rn. 4 und vom 28. April 2011 - 4 StR 2/11 Rn. 5; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 73 Rn. 25).
  • BGH, 02.07.2015 - 3 StR 157/15

    Verfall (Bruttoprinzip; erlangtes Etwas; Verfügungsgewalt; Unbeachtlichkeit der

    Auszug aus BGH, 24.02.2021 - 1 StR 127/20
    Auf zivilrechtliche Besitz- oder Eigentumsverhältnisse kommt es dabei nicht an, weil es sich bei dem Erlangen um einen tatsächlichen Vorgang handelt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 27. September 2018 - 4 StR 78/18 Rn. 8; vom 24. Mai 2018 - 5 StR 623 und 624/17 Rn. 8; vom 2. Juli 2015 - 3 StR 157/15 Rn. 13 und vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39 Rn. 19; BT-Drucks. 18/9525, S. 62).
  • BGH, 14.02.2012 - 3 StR 7/12

    Zulässigkeit der Beschränkung der Revision auf die Bestimmung der Dauer des

    Auszug aus BGH, 24.02.2021 - 1 StR 127/20
    Die Vorschrift des § 301 StPO ermöglicht es dem Senat, auch über die Revision der Staatsanwaltschaft durch Beschluss nach § 349 Abs. 4 StPO zu entscheiden, obwohl mit diesem Rechtsmittel eine der Einziehungsbeteiligten nachteilige Entscheidung erstrebt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Februar 2012 - 3 StR 7/12 Rn. 3; vom 22. April 1998 - 5 StR 5/98, BGHSt 44, 68, 82 und vom 6. November 1996 - 5 StR 219/96 Rn. 17 mwN jeweils zu einer zuungunsten eines Angeklagten geführten Revision der Staatsanwaltschaft; ebenso LR-StPO/Franke, 26. Aufl., § 349 Rn. 32; KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 349 da sie die Einziehungsbeteiligte nicht beschwert.
  • BGH, 20.09.1991 - 2 StR 387/91

    Einziehung - Wertersatz - Tathandlung

    Auszug aus BGH, 24.02.2021 - 1 StR 127/20
    Eine Wertersatzeinziehung nach § 74c Abs. 1 StGB aF ist nur gegen den Täter oder Teilnehmer der Erwerbstat selbst möglich und setzt überdies voraus, dass der Tatbeteiligte die Einziehung durch andere als die im konkreten Fall die Einziehung begründende Tathandlungen vereitelt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 1991 - 2 StR 387/91 Rn. 4 und vom 19. Oktober 2010 - 4 StR 277/10 Rn. 6; Schönke/Schröder/Eser/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 74c Rn. 5).
  • BGH, 22.04.1998 - 5 StR 5/98

    Freispruch vom Vorwurf der Erpressung wegen Vermittlung der Ausreise aus der DDR

    Auszug aus BGH, 24.02.2021 - 1 StR 127/20
    Die Vorschrift des § 301 StPO ermöglicht es dem Senat, auch über die Revision der Staatsanwaltschaft durch Beschluss nach § 349 Abs. 4 StPO zu entscheiden, obwohl mit diesem Rechtsmittel eine der Einziehungsbeteiligten nachteilige Entscheidung erstrebt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Februar 2012 - 3 StR 7/12 Rn. 3; vom 22. April 1998 - 5 StR 5/98, BGHSt 44, 68, 82 und vom 6. November 1996 - 5 StR 219/96 Rn. 17 mwN jeweils zu einer zuungunsten eines Angeklagten geführten Revision der Staatsanwaltschaft; ebenso LR-StPO/Franke, 26. Aufl., § 349 Rn. 32; KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 349 da sie die Einziehungsbeteiligte nicht beschwert.
  • BGH, 15.05.2018 - 1 StR 651/17

    Einziehung von Taterträgen (Berücksichtigung des Wegfalls der Bereicherung erst

    Auszug aus BGH, 24.02.2021 - 1 StR 127/20
    a) Zwar ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass sich die strafrechtliche Vermögensabschöpfung vorliegend gemäß Art. 316h Satz 1 EGStGB nach den durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) eingeführten und am 1. Juli 2017 in Kraft getretenen neuen Regelungen der §§ 73 ff. StGB richtet (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 - 1 StR 651/17 Rn. 47 ff.).
  • BGH, 06.11.1996 - 5 StR 219/96

    Verurteilung wegen Urkundenunterdrückung durch Vernichtung eines Teils einer

    Auszug aus BGH, 24.02.2021 - 1 StR 127/20
    Die Vorschrift des § 301 StPO ermöglicht es dem Senat, auch über die Revision der Staatsanwaltschaft durch Beschluss nach § 349 Abs. 4 StPO zu entscheiden, obwohl mit diesem Rechtsmittel eine der Einziehungsbeteiligten nachteilige Entscheidung erstrebt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Februar 2012 - 3 StR 7/12 Rn. 3; vom 22. April 1998 - 5 StR 5/98, BGHSt 44, 68, 82 und vom 6. November 1996 - 5 StR 219/96 Rn. 17 mwN jeweils zu einer zuungunsten eines Angeklagten geführten Revision der Staatsanwaltschaft; ebenso LR-StPO/Franke, 26. Aufl., § 349 Rn. 32; KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 349 da sie die Einziehungsbeteiligte nicht beschwert.
  • BGH, 28.10.2010 - 4 StR 215/10

    Tenorierung beim Auffangrechtserwerb (unmittelbar erworbener Vermögensgegenstand;

  • BGH, 15.06.2022 - 3 StR 295/21

    Einziehung von Tatmitteln und Taterträgen bei Verurteilung wegen Mitgliedschaft

    Nicht, jedenfalls nicht durch die Tat erlangt im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB sind dagegen als Mittel für die Tatdurchführung erhaltene Gegenstände oder Gegenstände, auf die sich die Tat als Tatobjekte bezieht (s. BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2021 - 1 StR 127/20, NStZ 2021, 668 Rn. 15; vom 27. März 2019 - 2 StR 561/18, NJW 2019, 2182 Rn. 15 mwN; vom 30. September 2021 - 4 StR 70/21, juris Rn. 14; SKStGB/Wolters, 9. Aufl., § 73 Rn. 17; zu Sonderkonstellationen im Fall des Erlangens für die Tat etwa BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 - 3 StR 37/15, BGHR StGB § 73 Erlangtes 17 Rn. 6).

    Mithin handelt es sich bei dem Anfordern, Einsammeln oder sonstigen Entgegennehmen von Geld im Sinne der Vereinigung durch ein Mitglied nicht bloß um die Vorbereitung der späteren Tatbestandsverwirklichung (vgl. zu solchen Konstellationen etwa BGH, Beschlüsse vom 27. März 2019 - 2 StR 561/18, NJW 2019, 2182 Rn. 10 mwN; vom 24. Februar 2021 - 1 StR 127/20, NStZ 2021, 668 Rn. 16; vom 23. Juni 2020 - StB 17/20, juris Rn. 15), sondern um einen unmittelbaren Zufluss aus der bereits vollendeten Straftat.

  • BGH, 13.04.2022 - 2 StR 1/21

    Beschränkung der Revision (Einziehungsentscheidung: losgelöst und selbständig

    Denn für eine Einziehung nach § 74 Abs. 2, § 74c Abs. 1 StGB muss die Einziehung des Originalgegenstands durch eine andere als die im konkreten Fall die Einziehung begründende Tathandlung - diese hat das Landgericht allein in den Weiterverfügungen des Angeklagten über die auf seinem Konto eingegangenen Geldbeträge gesehen ? unmöglich geworden sein (vgl. Senat, Beschluss vom 27. März 2019 - 2 StR 561/18, NJW 2019, 2182, 2183; BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - 3 StR 156/20, juris Rn. 28 f.; Beschluss vom 24. Februar 2021 - 1 StR 127/20, NZWiSt 2021, 282, 284; LK-StGB/Lohse, 13. Aufl., § 74c Rn. 10; Schönke/Schröder/ Eser/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 74c Rn. 5; je mwN).

    (a) Insoweit muss die Einziehung des Originalgegenstands durch eine andere als die im konkreten Fall die Einziehung begründende Tathandlung unmöglich geworden sein (vgl. Senat, Beschluss vom 27. März 2019 - 2 StR 561/18, NJW 2019, 2182, 2184; BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - 3 StR 156/20, juris Rn. 28 f.; Beschluss vom 24. Februar 2021 - 1 StR 127/20, NZWiSt 2021, 282, 284; LK-StGB/Lohse, 13. Aufl., § 74c Rn. 10; Schönke/Schröder/Eser/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 74c Rn. 5; je mwN).

    Die hier zur Aburteilung stehende Fallkonstellation eines Geldwäschers unterscheidet sich auch von dem der Entscheidung des 1. Strafsenats vom 24. Februar 2021 (1 StR 127/20, NZWiSt 2021, 282, 284) zugrundeliegenden Fall, in dem ein Vereiteln nach § 74c Abs. 1 StGB ausschied, weil die die Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Subventionsbetrug begründende Handlung gerade (auch) in der Rückführung von Seiten des Vortäters gezahlter überhöhter Entgelte bestand.

  • BGH, 11.08.2021 - 3 StR 268/20

    Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (Errichtung von Social

    Die Einziehung des Wertes von Tatmitteln und Tatobjekten nach § 74c Abs. 1 StGB erfasst deshalb nur solche Fälle, in denen der Täter oder Teilnehmer durch andere als die im konkreten Fall die Einziehung begründenden Tathandlungen die Einziehung eines Tatmittels oder Tatobjektes vereitelt (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - 3 StR 156/20; Beschlüsse vom 24. Februar 2021 - 1 StR 127/20, juris Rn. 20; vom 27. März 2019 - 2 StR 561/18, NJW 2019, 2182 Rn. 20; vom 14. Februar 2018 - 4 StR 648/17, juris Rn. 5 f.; vom 19. Oktober 2010 - 4 StR 277/10, NStZ-RR 2011, 283, 284; vom 20. September 1991 - 2 StR 387/91, NStZ 1992, 81; OLG Celle, Beschluss vom 17. August 2020 - 4 Ws 6/20, juris Rn. 20; Schönke/Schröder/Eser/Schuster, 30. Aufl., § 74c Rn. 5; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 74c Rn. 3; LKStGB/Lohse, 13. Aufl., § 74c Rn. 10).
  • BGH, 20.07.2022 - 3 StR 390/21

    Einziehung von im Rahmen unerlaubt betriebener Bankgeschäfte gewährten

    aa) Gegenstände, auf die sich die Tat als Tatobjekte bezieht oder die als Mittel für die Tatdurchführung entgegengenommen wurden, sind nicht durch die Tat im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB erlangt (s. BGH, Urteil vom 15. Juni 2022 - 3 StR 295/21, juris Rn. 12; Beschlüsse vom 24. Februar 2021 - 1 StR 127/20, NStZ 2021, 668 Rn. 15; vom 27. März 2019 - 2 StR 561/18, NJW 2019, 2182 Rn. 15 mwN; vom 30. September 2021 - 4 StR 70/21, juris Rn. 14; SKStGB/ Wolters, 9. Aufl., § 73 Rn. 17; Bittmann, NZWiSt 2021, 133, 142; zu Sonderkonstellationen im Fall des Erlangens für die Tat etwa BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 - 3 StR 37/15, BGHR StGB § 73 Erlangtes 17 Rn. 6).
  • BGH, 29.07.2021 - 3 StR 156/20

    Strafbarer Verstoß gegen außenwirtschaftsrechtliches Bereitstellungsverbot durch

    Die Einziehung des Wertes von Tatmitteln und Tatobjekten erfasst mithin nur solche Fälle, in denen der Täter oder Teilnehmer durch andere als die im konkreten Fall die Einziehung begründenden Tathandlungen die Einziehung eines Tatmittels oder Tatobjektes vereitelt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2021 - 1 StR 127/20, NZWiSt 2021, 282, 284; vom 27. März 2019 - 2 StR 561/18, NJW 2019, 2182 Rn. 20; vom 14. Februar 2018 - 4 StR 648/17, juris Rn. 5 f.; vom 19. Oktober 2010 - 4 StR 277/10, BGHR StGB § 73a Anwendungsbereich 4 Rn. 6; vom 20. September 1991 - 2 StR 387/91, BGHR StGB § 74c Abs. 1 Vereitelung 1; Schönke/Schröder/ Eser/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 74c Rn. 5; LK/Lohse, StGB, 13. Aufl., § 74c Rn. 10).
  • LG Frankfurt/Main, 06.11.2023 - 12 KLs 7481 Js 221786/19
    Vorliegend fehlt es jedenfalls an der Zuwendung durch eine andere Person als dem Angeklagten (vgl. auch Bittmann, Anm. zu BGH, Beschluss vom 24. Februar 2021 - 1 StR 127/20, NStZ 2021, 669, 671).

    Gegenstände im Sinne von § 74 Abs. 1 StGB sind neben körperlichen Sachen auch Rechte wie z.B. der Anspruch auf Auszahlung eines Bankguthabens (BGH, Beschluss vom 24. Februar 2021 - 1 StR 127/20, NStZ 2021, 668), welcher bei einem Girokonto nach jeder Ein- oder Auszahlung neu entsteht und auf die Auszahlung des Saldos gerichtet ist (vgl. Bitter, in Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 17 Rn. 44).

  • BGH, 07.03.2023 - 1 StR 474/22

    Geldwäsche (Einziehung des Geldwäscheobjekts: Anwendung der §§ 74 ff. StGB als

    (...) Nach § 74c Abs. 1 StGB müsste die Angeklagte (...) die Einziehung der Forderungen gegen die Bank vereitelt haben, wobei die Einziehung des Originalgegenstands durch eine andere als die im konkreten Fall die Einziehung begründende Tathandlung unmöglich geworden sein muss (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Februar 2021 - 1 StR 127/20, NZWiSt 2021, 282, 284).
  • BGH, 30.09.2021 - 4 StR 70/21

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Eigennützigkeit: mangelnde Erforderlichkeit

    Nicht erlangt im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB sind dagegen als Mittel für die Tatdurchführung erhaltene Gegenstände (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2021 ? 1 StR 127/20, wistra 2021, 314) oder Gegenstände, auf die sich die Tat als Tatobjekte bezieht (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2020 ? 5 StR 435/20 Rn. 8).
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