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   OVG Niedersachsen, 28.05.1997 - 4 L 5905/96   

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https://dejure.org/1997,9294
OVG Niedersachsen, 28.05.1997 - 4 L 5905/96 (https://dejure.org/1997,9294)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 28.05.1997 - 4 L 5905/96 (https://dejure.org/1997,9294)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 28. Mai 1997 - 4 L 5905/96 (https://dejure.org/1997,9294)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 20 Abs. 2 SGB VIII; § 34 SGB VIII; § 91 Abs. 1 SGB VIII; § 93 SGB VIII
    Gewährung einer Eingliederungshilfe zur angemessenen Schulbildung in einer Einrichtung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung einer Eingliederungshilfe zur angemessenen Schulbildung in einer Einrichtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NdsRpfl 1997, 231
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 29.09.1994 - 5 C 56.92

    Eingliederungshilfe für Behinderte - Kindergeld

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.05.1997 - 4 L 5905/96
    Zwischen Kindergeld und Leistung der Jugendhilfe für den Lebensunterhalt des Kindes in dem Heim besteht nicht Zweckgleichheit (wie BVerwG, Urt. vom 29.09.1994, BVerwGE 96, 379 = FEVS 45, 452 = NDV 1995, 293, u. Urt. vom 12.07.1996, FEVS 47, 149 = NDV-RD 1997, 13 = ZfSH/SGB 1997, 160).

    Das hat das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 29. September 1994 (5 C 56.92 - BVerwGE 96, 379 = FEVS 45, 452 = NDV 1995, 293) zu § 43 Abs. 3 BSHG für den Fall entschieden, daß Eingliederungshilfe zu einer angemessenen Schulbildung in einer Einrichtung gewährt wird.

  • BVerwG, 12.07.1996 - 5 C 18.95

    Kinder- und Jugendhilferecht: Fehlende Zweckgleichheit bei Sozialzuschlag zum

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.05.1997 - 4 L 5905/96
    Zwischen Kindergeld und Leistung der Jugendhilfe für den Lebensunterhalt des Kindes in dem Heim besteht nicht Zweckgleichheit (wie BVerwG, Urt. vom 29.09.1994, BVerwGE 96, 379 = FEVS 45, 452 = NDV 1995, 293, u. Urt. vom 12.07.1996, FEVS 47, 149 = NDV-RD 1997, 13 = ZfSH/SGB 1997, 160).

    Das hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 12. Juli 1996 (5 C 18.95 - FEVS 47, 149 = NDV- RD 1997, 13 = ZfSH/SGB 1997, 160) getan, in dem es Zweckgleichheit im Sinne des § 93 Abs. 2 Nr. 2 Satz 4 SGB VIII F. 1990 (= § 93 Abs. 5 SGB VIII F. 1993) zwischen dem Sozialzuschlag zum Arbeitseinkommen im öffentlichen Dienst und Leistungen zum Lebensunterhalt bei der Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege verneint und dabei ausdrücklich auf das Urteil vom 29. September 1994 Bezug genommen hat.

  • OVG Niedersachsen, 22.01.2003 - 4 LC 324/02

    Umfang der Hilfe zur Erziehung ; Kosten der Unterkunft im elterlichen Haushalt;

    Insofern seien die sowohl in den Unterhaltsvorschussleistungen als auch in den Unterhaltsleistungen nach § 39 SGB VIII enthaltenen Anteile für den Unterkunftsbedarf nicht zweckgleiche Leistung (OVG Lüneburg, Urt. v. 28. Mai 1997 - 4 L 5905/96 - NdsRpfl 1997, 231 = FEVS 48, 79).
  • OVG Niedersachsen, 26.05.1999 - 4 L 4442/98

    Berücksichtigung von Schulden; Kostenbeitrag der Eltern; Heimkosten

    Das für Bernhard gewährte Kindergeld ist nicht als eine mit der Jugendhilfe für den Lebensunterhalt in einem Heim zweckgleiche Leistung im Sinne von § 93 Abs. 5 SGB VIII anzusehen und deshalb nicht neben dem Kostenbeitrag einzusetzen (BVerwG, Urt. v. 29. Sept. 1994 - BVerwG 5 C 56.92 -, BVerwGE 96, 379 und Urt. v. 22. Dez. 1998 - BVerwG 5 C 25.97 -, Urt. d. Sen. v. 28. Mai 1997 - 4 L 5905/96 -, FEVS 48, 79 = Nds. Rpfl. 1997, 231).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.07.2004 - L 8 KG 11/03

    Voraussetzungen für die Zahlung von Kindergeld; Rangfolge bei

    Anspruchsberechtigt für Leistungen nach dem UVG ist gemäß § 1 Abs. 1 der Vorschrift das Kind und nicht der allein erziehende Elternteil (vgl auch Oberverwaltungsgericht - OVG - Lüneburg, Urteil vom 28. Mai 1997 - 4 L 5905/96 - Nds. Rechtspflege 1997, 231).
  • OVG Niedersachsen, 05.10.1999 - 4 M 3552/99

    Hilfe zur Erziehung für ein Kind in der Einrichtung, in;

    Die AOK, die für die Kosten der Therapie der Antragstellerin aufkommt, leistet insoweit nur Haushaltshilfe nach § 38 SGB V. Aus dem Verfahren 4 L 5905/96 (Urt. v. 28. Mai 1997, Nds. RPfl. 1997, 231 = FEVS 48, 79, Az. d. Verfahrens in erster Instanz: 9 A 2325/95) ist dem Senat bekannt, dass die Betreuung von Schulkindern ohne besondere psychische Probleme in einem Kinder- und Jugendheim, in das sie nach § 20 SGB VIII für die Dauer des vorübergehenden Ausfalls ihrer alleinerziehenden Mutter aufgenommen worden sind und von dem aus sie die öffentliche Schule weiter besucht haben, im Jahre 1993 schon fast 6.000,-- DM je Kind und Monat gekostet hat.
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