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   OVG Niedersachsen, 20.01.2000 - 9 K 2148/99   

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OVG Niedersachsen, 20.01.2000 - 9 K 2148/99 (https://dejure.org/2000,5025)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 20.01.2000 - 9 K 2148/99 (https://dejure.org/2000,5025)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 20. Januar 2000 - 9 K 2148/99 (https://dejure.org/2000,5025)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Gebührenfähigkeit von Aufwendungen für nicht realisierte Abfallentsorgungsanlage; Erhebung einer einheitlichen Biotonnengebühr

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 47 VwGO; § 5 Abs 3 S 1 KAG ND; § 12 Abs 3 Nr 8b AbfG ND
    Abfallbeseitigung; Abfallbeseitigungsgebühr; Abfallgebühr; Biotonne; Biotonnengebühr; Gebühr; Gebührenfähigkeit; Normenkontrollantrag; Normenkontrolle; Normenkontrollverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sachgebiet: Abfallgebühren; Gebührenfähigkeit von Aufwendungen für nicht realisierte Abfallentsorgungsanlagen; Erhebung einer einheitlichen Biotonnengebühr; unterschiedliche Gebührensätze für private Haushalte einerseits und gewerbliche oder industrielle Untemehmen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2001, 124
  • DÖV 2000, 742
  • NdsRpfl 2000, 208
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Baden-Württemberg, 22.10.1998 - 2 S 399/97

    Normenkontrolle einer Abfallwirtschaftssatzung: Gebührenkalkulation -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.01.2000 - 9 K 2148/99
    728, 731 m. z. Nachw.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.10.1998 - 2 S 399/97 - KStZ 1999, 168 = ZKF 1999, 231 = VBlBW 1999, 219; Beschl. v. 27.2.1996 - 2 S 1407/94 - VBlBW 1996, 382 = NVwZ-RR 1996, 593).

    Die darin liegende Abweichung von allgemeinen gebührenrechtlichen Grundsätzen ist sachgerecht und mit sonstigem Recht, insbesondere auch Art. 3 Abs. 1 GG, vereinbar, weil es unter bestimmten Voraussetzungen gerechtfertigt sein kann, die Kosten für eine (fehlgeschlagene) Planung, die der Fortentwicklung eines funktionierenden Abfallbeseitigungssystems dienen sollte, den individualisierbaren Benutzern des Systems aufzuerlegen, sie also nicht zu Lasten der Allgemeinheit aus allgemeinen Steuermitteln zu refinanzieren (vgl. insoweit auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.10.1998 - 2 S 399/97 - aaO).

    Vor allem der Bedarf für die geplante Entsorgungsanlage, deren Wirtschaftlichkeit sowie die zu beachtenden rechtlichen und tatsächlichen Vorgaben müssen vom Entsorgungspflichtigen in vertretbarer Weise ermittelt und bewertet worden sein (ähnlich VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.10.1998 - 2 S 399/97 - aaO).

    Der Grundsatz der Erforderlichkeit begrenzt nach allgemeinen gebührenrechtlichen Grundsätzen (vgl. z.B. Urt. d. Sen. v. 24.6.1998 - 9 L 2722/96 - KStZ 1999, 172; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.10.1998 - 2 S 399/97 - aaO; Lichtenfeld, aa0, § 6 RdNr. 740) den Umfang der als gebührenfähig anzusehenden Kosten.

  • VGH Baden-Württemberg, 16.06.1999 - 2 S 782/98

    Normenkontrolle einer Abfallgebührensatzung: Gebührenkalkulation nach

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.01.2000 - 9 K 2148/99
    § 12 Abs. 4 NAbfG enthält eine Durchbrechung des - wegen der Erforderlichkeit der Leistungsproportionalität - an sich gebührenrechtlich bestehenden und in der Rechtsprechung anderer Obergerichte (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 4.2.1999 - 12 C 13291/96 - DVBl. 1999, 1669, 1670; Hess.VGH, Beschl. v. 27.4.1999 - 5 N 3909/98 - DVBl. 1999, 1669; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.6.1999 - 2 S 782/98 - ebenso Quaas, KStZ 1999, 143) anerkannten Grundsatzes, dass bei der Bildung von Teilleistungsbereichen mit getrennten Gebührensätzen und Gebührenmaßstäben die jeweils in einem Teilleistungsbereich anfallenden Kosten nur diesem Bereich zugerechnet werden dürfen, dass also Kosten in einem Teilleistungsbereich nicht durch eine Erhöhung der Gebühr für einen anderen Teilleistungsbereich refinanziert werden können.
  • VGH Hessen, 27.04.1999 - 5 N 3909/98

    Kommunalabgaben: gebührenfähige Kosten - Werteverzehr - Fremdleistungen -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.01.2000 - 9 K 2148/99
    § 12 Abs. 4 NAbfG enthält eine Durchbrechung des - wegen der Erforderlichkeit der Leistungsproportionalität - an sich gebührenrechtlich bestehenden und in der Rechtsprechung anderer Obergerichte (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 4.2.1999 - 12 C 13291/96 - DVBl. 1999, 1669, 1670; Hess.VGH, Beschl. v. 27.4.1999 - 5 N 3909/98 - DVBl. 1999, 1669; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.6.1999 - 2 S 782/98 - ebenso Quaas, KStZ 1999, 143) anerkannten Grundsatzes, dass bei der Bildung von Teilleistungsbereichen mit getrennten Gebührensätzen und Gebührenmaßstäben die jeweils in einem Teilleistungsbereich anfallenden Kosten nur diesem Bereich zugerechnet werden dürfen, dass also Kosten in einem Teilleistungsbereich nicht durch eine Erhöhung der Gebühr für einen anderen Teilleistungsbereich refinanziert werden können.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.02.1999 - 12 C 13291/96

    Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot durch den Abfallgebührensatz für

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.01.2000 - 9 K 2148/99
    § 12 Abs. 4 NAbfG enthält eine Durchbrechung des - wegen der Erforderlichkeit der Leistungsproportionalität - an sich gebührenrechtlich bestehenden und in der Rechtsprechung anderer Obergerichte (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 4.2.1999 - 12 C 13291/96 - DVBl. 1999, 1669, 1670; Hess.VGH, Beschl. v. 27.4.1999 - 5 N 3909/98 - DVBl. 1999, 1669; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.6.1999 - 2 S 782/98 - ebenso Quaas, KStZ 1999, 143) anerkannten Grundsatzes, dass bei der Bildung von Teilleistungsbereichen mit getrennten Gebührensätzen und Gebührenmaßstäben die jeweils in einem Teilleistungsbereich anfallenden Kosten nur diesem Bereich zugerechnet werden dürfen, dass also Kosten in einem Teilleistungsbereich nicht durch eine Erhöhung der Gebühr für einen anderen Teilleistungsbereich refinanziert werden können.
  • OVG Niedersachsen, 29.03.1995 - 9 L 4417/94

    Abfall; Anreiz zur Abfallvermeidung; Kommunale Abgaben; Behältervolumen;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.01.2000 - 9 K 2148/99
    Letztere stellt nämlich eine verbrauchsbezogene und leistungsabhängige, der Vereinfachung des Heranziehungsverfahrens dienende Benutzungsgebühr dar, die sich am Maß der tatsächlichen Inanspruchnahme orientiert und bei bestimmten Gruppen von Gebührenpflichtigen eine durchschnittliche Mindestinanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung unterstellt (vgl. bereits Urteil des Senats vom 29.3.1995 - 9 L 4417/94 - NVwZ 1996, 289, 291 f).
  • OVG Niedersachsen, 24.06.1998 - 9 L 2722/96

    Abfallbeseitigung; Kommunalabgaben; Gebührenbelastung; Erforderlichkeitsprinzip

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.01.2000 - 9 K 2148/99
    Der Grundsatz der Erforderlichkeit begrenzt nach allgemeinen gebührenrechtlichen Grundsätzen (vgl. z.B. Urt. d. Sen. v. 24.6.1998 - 9 L 2722/96 - KStZ 1999, 172; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.10.1998 - 2 S 399/97 - aaO; Lichtenfeld, aa0, § 6 RdNr. 740) den Umfang der als gebührenfähig anzusehenden Kosten.
  • VGH Baden-Württemberg, 27.02.1996 - 2 S 1407/94

    Mitteilung von Tagesordnungspunkten; Entwicklungs- und Verwaltungskosten in

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.01.2000 - 9 K 2148/99
    728, 731 m. z. Nachw.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.10.1998 - 2 S 399/97 - KStZ 1999, 168 = ZKF 1999, 231 = VBlBW 1999, 219; Beschl. v. 27.2.1996 - 2 S 1407/94 - VBlBW 1996, 382 = NVwZ-RR 1996, 593).
  • VG Oldenburg, 13.07.2006 - 2 A 319/05

    Rechtmäßigkeit einer Abfallgebührensatzung; Wesen der Grundgebühr; Erhebung einer

    Die Nichtigkeit des der AGS zu Grunde liegenden Gebührensatzes folgt daraus, dass der in § 4 Abs. 1 Nr. 1 AGS enthaltene Gebührensatz der Grundstücksgebühr, wie sich aus einem Vergleich mit der in § 4 Abs. 1 Nr. 2 AGS vorgesehenen Grundstücksgebühr ohne Biotonne ergibt, offensichtlich zur Hälfte eine für alle Benutzer der Biotonne gleich hohe Einheitsgebühr in Höhe von 28, 64 EUR pro 240-Liter-Biotonne (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 1 Abfallentsorgungssatzung vom 7. Juli 2003 - Amtsblatt Weser-Ems Nr. 39 vom 26. September 2003, S. 803, i.d.F. der Änderungssatzung vom 1. November 2004 - Amtsblatt Weser-Ems Nr. 50 vom 10. Dezember 2004, S. 1157, - AES -) enthält, ohne nach dem Umfang der Inanspruchnahme des Teilleistungsbereichs Biotonne zu differenzieren (vgl. hierzu Nds. OVG, Urteil vom 20. Januar 2000 - 9 K 2148/99 -, einsehbar in der Rechtsprechungsdatenbank des Nds. OVG mit Veröffentlichungshinweis auf Nds.VBl. 2000, 113 = Nds.Rpfl. 2000, 208 = NVwZ-RR 2001, 124).

    Demgegenüber ist es nicht zulässig, nur bei bestimmten Gruppen (hier den Benutzern der Biotonne) einen Teil der Grundgebühr gesondert und ohne eigenständigen Maßstab zusätzlich zu dem allgemein geltenden Gebührensatz zu berechnen (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 20. Januar 2000, a.a.O.).

    § 12 Abs. 5 NAbfG bezieht sich somit ausschließlich auf Fragen der Kostenzuordnung, indem er es gestattet, Aufwendungen aus einem Teilleistungsbereich - u.a. der Bioabfallbeseitigung - einem anderen Teilleistungsbereich - etwa der Restmüllbeseitigung - zuzuordnen (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 20. Januar 2000, a.a.O.).Wegen § 12 Abs. 5 NAbfG ist es somit im Grundsatz rechtlich nicht zu beanstanden, wenn diejenigen Gebührenpflichtigen, die keine Biotonne bezogen haben und sich folglich nicht an der öffentlichen Bioabfallbeseitigung beteiligen, gleichwohl dadurch mit einem Teil der Kosten für die Beseitigung des Bioabfalls belastet werden, dass der Träger der Abfallbeseitigung diese Kosten nicht oder nur teilweise über die Biotonnengebühr abrechnet.

    Dies bedeutet, dass zumindest drei unterschiedliche Biotonnengrößen bei unterschiedlich hohen Gebühren verfügbar sein müssen, woran es beim Beklagten fehlt (Nds.OVG, Urteil vom 20. Januar 2000, a.a.O.).

    Bei ihm steht es im weiten Organisationsermessen der entsorgungspflichtigen Körperschaft, ob sie eine auf das gesamte Entsorgungssystem bezogene einheitliche Gebühr erhebt oder ob sie unterschiedliche Gebühren für einzelne Teilleistungsbereiche einführt (Nds. OVG, Urteil vom 20. Januar 2000, a.a.O.).

    Erheblich voneinander abweichende Gebührensätze dürfen nur gebildet werden, wenn auch die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallbeseitigung in erheblichem Maße unterschiedlich ist (Nds. OVG, Urteil vom 20. Januar 2000, a.a.O.).

    Es ist nicht zulässig, nur bei bestimmten Gruppen (hier den Gewerbetreibenden) die Fixkosten teilweise - nämlich in Höhe der für Privathaushalte berücksichtigten Personengebühr - gesondert und insoweit ohne eigenständigen Maßstab zusätzlich zu dem allgemein geltenden Gebührensatz zu berechnen (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 20. Januar 2000, a.a.O.).

    Da für jeden Kalkulationszeitraum in erheblichem Umfang andere Zahlen in die Kalkulation eingestellt werden, liegt es - abgesehen von extremen Ausnahmefällen - in der Natur der Sache, dass sich für jeden Zeitraum eine andere Gebührensatzobergrenze ergibt (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 20. Januar 2000, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 03.05.2021 - 9 KN 162/17

    Allgemeinanteil; Allgemeininteresse; Anliegergrundstück; Anliegergrundstücke;

    Das setzt voraus, dass die Kalkulation die kalkulatorischen Leitentscheidungen widerspiegelt (vgl. Senatsurteile vom 24.9.2013 - 9 LB 22/11 - juris Rn. 41; vom 22.6.2009 - 9 LC 409/06 - juris Rn. 27 m. w. N.; vom 20.1.2000 - 9 K 2148/99 - NVwZ-RR 2001, 124 = juris Rn. 5; vom 13.11.1990 - 9 K 11/89 - NVwZ-RR 1992, 40, 44).

    Dienen Anlagen oder Einrichtungsteile hingegen allen Teilleistungsbereichen, so sind die hierdurch anfallenden Kosten nach den Grundsätzen der Kostenverursachung über sachgerechte Umlageschlüssel auf die jeweiligen Teilleistungsbereiche aufzuteilen (vgl. Senatsurteil vom 20.1.2000, a. a. O., Rn. 28 m. w. N.).

  • OVG Niedersachsen, 10.11.2014 - 9 KN 316/13

    Abfallgebühr; Abfallgebührensatzung; Behälterabfuhr; Behältervolumenmaßstab;

    Unter einer Mindestgebühr versteht man eine Benutzungsgebühr, die sich am Maß der tatsächlichen Inanspruchnahme orientiert und bei bestimmten Gruppen von Gebührenpflichtigen eine durchschnittliche Mindestinanspruchnahme unterstellt (z. B. für Ein- und Zweipersonenhaushalte, vgl. Senatsurteil vom 20.01.2000 - 9 K 2148/99 - NdsVBl. 2000, 113).

    Enthält eine Abfallgebührensatzung keine ausdrückliche Bestimmung über den Gebührensatz (z.B. über den zu zahlenden Geldbetrag für einen Liter Füllraum beim Restabfallbehälter oder bei der Biotonne), muss sich dieser zumindest ohne weiteres rechnerisch ermitteln lassen, indem man - etwa bei einer Volumengebühr - die vorgesehenen Geldbeträge durch den Füllraum der jeweiligen Behälter teilt (vgl. das Senatsurteil vom 20.01.2000 - 9 K 2148/99 - NdsVBl. 2000, 113 = NVwZ-RR 2001, 124; Freese in Rosenzweig/Freese/von Waldthausen, a. a. O., § 5 Rn. 24).

  • VG Osnabrück, 15.11.2005 - 1 A 88/05

    Festsetzung von Abfallbeseitigungsgebühren ohne Gebührenkalkulation

    Zwar wird das Kostendeckungsprinzip für die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung durch das Aufwandsdeckungsprinzip des § 12 Abs. 2 Satz 1 NAbfG modifiziert, wonach das Aufkommen aus den Gebühren alle Aufwendungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers für die Wahrnehmung seiner abfallwirtschaftlichen Aufgaben decken soll (vgl. dazu Rosenberg/Freese, aaO, § 5 Rn. 280), indes ist auch hier nicht ausgeschlossen, dass der Satzungsgeber aus bestimmten Gründen einen Gebührensatz unterhalb der Aufwandsdeckungsgrenze festsetzt, sodass er bei der Festsetzung der Gebührensätze für die Abfallentsorgung in jedem Fall eine Ermessensentscheidung zu treffen hat (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 20.01.2000, 9 K 2148/99, NVwZ-RR 2001, 124 ff.).

    Vielmehr muss die (von der Verwaltung) erstellte Gebührenkalkulation dem Beschlussorgan vollständig zur Kenntnis gebracht werden, damit dieses auf der Grundlage der sich aus der Bedarfrechnung ergebenden Gebührensatzobergrenze den künftigen Gebührensatz festlegen und hierbei sein Ermessen hinsichtlich eines unter Umständen angezeigten Verzichts auf volle Kostendeckung fehlerfrei ausüben kann (st. Rspr. des OVG Lüneburg, vgl. Urteil vom 09.10.1990, 9 L 279/89, NVwZ-RR 1991, 381 (382); Urteil vom 20.01.2000, aaO, S. 124; für Beiträge: Urteil vom 13.11.1990, 9 K 11/89, NVwZ-RR 1992, 40 (44); Urteil vom 26.07.2000, 9 L 4640/99, NVwZ-RR 2001, 263 (264), vgl. zum Ganzen auch Lichtenfeld in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: 32. Erg.Lfg.

    Vielmehr ist ausreichend, dass sich das Rechtssetzungsorgan nach Kenntnisnahme von der "alten" Gebührenkalkulation nicht veranlasst sieht, für den kommenden Kalkulationszeitraum neue Gebührensätze vorzusehen (OVG Lüneburg, Urteil vom 20.01.2000, aaO, S. 124; Lichtenfeld in: Driehaus, aaO, § 6 Rn. 730).

    Dies mag bei einem einjährigen Kalkulationszeitraum im Einzelfall gewährleistet sein, stellt man indes nicht in Abrede, dass für jeden Kalkulationszeitraum regelmäßig in erheblichem Umfang andere Zahlen in die Berechnung des Gebührenbedarfs eingestellt werden müssen, weil sowohl die Aufwendungen für die Abfallentsorgung - etwa durch inflationsbedingte Verteuerung von Sachkosten oder durch Veränderungen im Lohn- und Gehaltsgefüge erklärbares Ansteigen der Personalkosten - als auch der Umfang der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung - etwa durch einen demographisch bedingten Zuwachs bzw. Rückgang der Anzahl der Benutzer der Einrichtung oder aber verändertes Verbrauchsverhalten - erheblichen Schwankungen unterliegen, liegt es in der Natur der Sache, dass sich für jeden Zeitraum eine andere Gebührensatzobergrenze ergibt (OVG Lüneburg, Urteil vom 20.01.2000, aaO. S. 127), sodass jedenfalls bei einer dreijährigen Gebührenkalkulation nach Ablauf des Zeitraums eine hinreichende Aktualität der Berechnungsgrundlagen praktisch ausgeschlossen ist.

    Sofern aber eine entsorgungspflichtige Körperschaft von der in ihrem Organisationsermessen liegenden Befugnis Gebrauch macht, eine unterschiedliche Gebühr für einzelne Teilleistungsbereiche zu fordern, ist eine Mischkalkulation nicht geeignet, den jeweils festgesetzten Gebührensatz zu rechtfertigen, denn sie führt zwangsläufig zu gesetzlich nicht zulässigen Quersubventionierungen (vgl. Lichtenfeld in: Driehaus, aaO, § 6 Rn. 727 unter Hinweis auf OVG Lüneburg, Beschluss vom 13.10.1992, 9 L 2926/92, S. 4; OVG Münster, Urteil vom 17.03.1998, 9 A 1430/96, NVwZ-RR 1998, 775 ff.; Quaas, KStZ 2000, 181 (185); zur Ausnahme des § 12 Abs. 5 NAbfG vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 20.01.2000, aaO, S. 127 f.).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.03.2004 - 10 S 15/03

    Kommunale Satzung für Überlassung von Abfällen aus nicht privaten Haushaltungen:

    Die Grundgebühr stellt sich demnach als rechtlich zulässiges Instrument dar, um die Erzeuger und Besitzer geringer Abfallmengen an den unabhängig vom Ausmaß der tatsächlichen Inanspruchnahme einer Abfallentsorgungseinrichtung entstehenden Fixkosten angemessen zu beteiligen (NdsOVG, Urt. v. 20.01.2000, NVwZ-RR 2001, 124, 127).
  • OVG Niedersachsen, 16.06.2022 - 9 KN 15/17

    Abfallgebühr; Antragsbefugnis; Aufwendungen; Ausgleich; Ausser-Kraft-Treten;

    Das setzt voraus, dass die Kalkulation die kalkulatorischen Leitentscheidungen widerspiegelt (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsurteile vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17 - juris Rn. 239; vom 24.9.2013 - 9 LB 22/11 - juris Rn. 41; vom 12.10.2012, a. a. O., Rn. 48 f.; vom 22.6.2009 - 9 LC 409/06 - juris Rn. 27; vom 20.1.2000 - 9 K 2148/99 - juris Rn. 5; vom 13.11.1990 - 9 K 11/89 - juris Rn. 55 ff.).
  • OVG Niedersachsen, 08.12.2005 - 8 KN 123/03

    Anforderungen an die Durchführung eines Normenkontrollantrages; Voraussetzungen

    Dann ist es jedenfalls zulässig, u.U. bei wesentlichen Unterschieden in der jeweiligen Inanspruchnahme sogar geboten, unterschiedliche Gebühren für einzelne Teilleistungsbereiche einzuführen (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 20.01.2000 - 9 K 2148/99 -, NdsVBl 2000, 113 = NdsRpfl 2000, 208 = NVwZ-RR 2001, 124 für Abfallgebühren; VGH Kassel, Urt. v. 19.6.1991 - 5 UE 1570/87 - für Friedhofsgebühren; Rosenzweig/Freese, a.a.O., Rn. 35 f., 463; Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 209 ff.).

    Nur die dem jeweiligen Leistungsbereich zuzuordnenden Kosten dürfen bei der für den speziellen Leistungsbereich festzusetzenden Gebühr berücksichtigt werden (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 20.01.2000, a.a.O., m. w. N.).

  • VG Osnabrück, 01.07.2014 - 1 A 10/12

    Abfallgebühr; Beauftragung eines Dritten; Eigengesellschaft; einheitliche

    Insbesondere wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Bewirtschaftung eines Grundstücks erfahrungsgemäß zu einem Mehranfall von Müll führt und es daher in besonderem Maße erforderlich macht, ein betriebsbereites Abfallbeseitigungssystem vorzuhalten (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 20. Januar 2000, a.a.O.).

    Dieser Grenzbereich ist regelmäßig nicht überschritten, wenn über die Grundgebühr nicht mehr als 30 % der Gesamtkosten der Abfallbeseitigung abgedeckt werden (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 27. Juni 2011 - 9 LB 168/09 -, juris; Urteil vom 20. Januar 2000, a.a.O.; Urteil vom 24. Juni 1998 - 9 L 2722/96 -, juris).

    Aufwendungen dürfen daher nur insoweit in die Gebührenkalkulation eingestellt werden, als sie notwendig und im Blick auf eine sachgerechte Aufgabenerfüllung unvermeidbar sind (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 20. Januar 2000 - 9 K 2148/99 -, juris).

  • OVG Niedersachsen, 22.06.2009 - 9 LC 409/06

    Ermessensfehlerfreie Festlegung des Gebührensatzes durch den Kreistag;

    Das setzt voraus, dass die Kalkulation die kalkulatorischen Leitentscheidungen widerspiegelt (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 13.11.1990 - 9 K 11/89 - NVwZ-RR 1992, 40, 44; Urteil vom 20.1.2000 - 9 K 2148/99 - NVwZ-RR 2001, 124, juris Rdn. 5; Lichtenfeld in Driehaus, KAG, Kommentar, Stand: April 2009, Band II, § 6 Rdn. 730; Rosenzweig/Freese, NKAG, Kommentar, Stand: Januar 2009, § 5 Rdn. 73).
  • OVG Niedersachsen, 12.10.2012 - 9 KN 47/10

    Rechtfertigung einer unterschiedlichen Gebührenbemessung innerhalb einer

    Die Festlegung des (Grund-)Gebührensatzes gemäß § 12 Abs. 6 Satz 3 NAbfG und § 5 Abs. 4 NKAG setzt eine Gebührenkalkulation voraus, die der Ermittlung der zulässigen Gebührensatzobergrenze innerhalb des Kalkulationszeitraums dient (vgl. Urteil des Senats vom 20.01.2000 - 9 K 2148/99 - NdsVBl 2000, 113 = NVwZ-RR 2001, 124).
  • OVG Niedersachsen, 27.06.2011 - 9 LB 168/09

    Einstellung von abfallmengenabhängigen Kosten in die Kalkulation der Grundgebühr

  • OVG Niedersachsen, 01.02.2016 - 9 KN 277/14

    Anforderungen an die Kalkulation eines Fremdenverkehrsbeitrags

  • VG Cottbus, 21.08.2018 - 6 K 1966/15

    Abfallgebühren

  • OVG Thüringen, 16.02.2011 - 1 KO 1367/04

    Verhältnis von Grund- und Leistungsgebühr bei Abfallbeseitigung

  • OVG Niedersachsen, 16.07.2015 - 9 LB 117/12

    Abfallgebühren; Angemessenheit; öffentlicher Auftrag;

  • VG Oldenburg, 22.06.2006 - 2 A 3746/02

    Anforderungen an eine Kalkulation des Fremdenverkehrsbeitragssatzes

  • VG Cottbus, 15.08.2018 - 6 K 831/16

    Heranziehung zu Abfallgebühren

  • VG München, 18.04.2019 - M 12 K 16.821

    Gebührenkalkulation für Urnengrab

  • VG Cottbus, 28.09.2017 - 6 K 549/15

    Vorauszahlungen von Mindestentleerungsgebühren bei Nichterreichen des

  • VG München, 01.08.2019 - M 12 K 18.6314

    Rechtmäßigkeit eines Gebührenbescheides für Urnengrab

  • VG Göttingen, 23.02.2011 - 3 A 170/09

    Abfallgebühr; Drittleistungsentgelt; Fehlertoleranzgrenze; Fremdleistungsentgelt;

  • VG Göttingen, 15.11.2006 - 3 A 17/05

    Gebührenmaßstab und Abschreibung eines immateriellen Wirtschaftsguts im

  • VG Göttingen, 17.12.2008 - 3 A 108/07

    Abfall; Abfallentsorgung; Abfallentsorgungsgebühren; Ausschreibung; Fixkosten;

  • VG Göttingen, 14.07.2004 - 3 A 3241/02

    Abzugskapital; ausgleichspflichtige Kostenüberdeckung; Fehler;

  • VG Oldenburg, 22.08.2002 - 2 A 3244/99

    Beitragskalkulation; Beitragsschuld; Erhebungszeitraum; Fremdenverkehrsbeitrag;

  • VG Braunschweig, 24.04.2002 - 8 A 421/00

    Einlagerungsentgelt für den Hausmüll in einer Mülldeponie; Prognoseentscheidung

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