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   OLG Stuttgart, 16.02.2007 - Not 13/06   

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https://dejure.org/2007,40119
OLG Stuttgart, 16.02.2007 - Not 13/06 (https://dejure.org/2007,40119)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.02.2007 - Not 13/06 (https://dejure.org/2007,40119)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16. Februar 2007 - Not 13/06 (https://dejure.org/2007,40119)
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 26.11.2007 - NotZ 23/07

    Altersgrenze bei Übernahme von Notarbewerbern aus dem Landesdienst

    Es führt das Aktenzeichen NotZ 23/07. Die sofortigen Beschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Januar 2007 - 22 Not 12/06 (E) -, vom 16. Februar 2007 - 22 Not 13/06 (F) -, vom 13. April 2007 - 22 Not 14/06 (L) - und vom 15. Juni 2007 - 22 Not 15/06 (O) - werden zurückgewiesen.
  • BVerfG, 30.01.2008 - 1 BvR 76/08

    Anwendung der Altersgrenze des § 6 Abs 1 S 2 BNotO bei Bewerbung eines badischen

    d) den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart - Notarsenat - vom 16. Februar 2007 - Not 13/06 (F) -,.
  • BGH, 26.11.2007 - NotZ 75/07

    Vereinbarkeit der Altersgrenze für die erstmalige Bestellung zum Notar gemäß § 6

    Die sofortigen Beschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Januar 2007 - 22 Not 12/06 (E) -, vom 16. Februar 2007 - 22 Not 13/06 (F) -, vom 13. April 2007 - 22 Not 14/06 (L) - und vom 15. Juni 2007 - 22 Not 15/06 (O) - werden zurückgewiesen.
  • BGH, 26.11.2007 - NotZ 47/07

    Vereinbarkeit der Altersgrenze für die erstmalige Bestellung zum Notar gemäß § 6

    Die sofortigen Beschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Januar 2007 - 22 Not 12/06 (E) -, vom 16. Februar 2007 - 22 Not 13/06 (F) -, vom 13. April 2007 - 22 Not 14/06 (L) - und vom 15. Juni 2007 - 22 Not 15/06 (O) - werden zurückgewiesen.
  • BGH, 26.11.2007 - NotZ 91/07

    Vereinbarkeit der Altersgrenze für die erstmalige Bestellung zum Notar gemäß § 6

    Die sofortigen Beschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Januar 2007 - 22 Not 12/06 (E) -, vom 16. Februar 2007 - 22 Not 13/06 (F) -, vom 13. April 2007 - 22 Not 14/06 (L) - und vom 15. Juni 2007 - 22 Not 15/06 (O) - werden zurückgewiesen.
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   OLG Celle, 25.01.2007 - Not 13/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,45499
OLG Celle, 25.01.2007 - Not 13/06 (https://dejure.org/2007,45499)
OLG Celle, Entscheidung vom 25.01.2007 - Not 13/06 (https://dejure.org/2007,45499)
OLG Celle, Entscheidung vom 25. Januar 2007 - Not 13/06 (https://dejure.org/2007,45499)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 11.07.2005 - NotZ 9/05

    Zulässigkeit der Nebentätigkeit eines Notars als Geschäftsführer einer

    Auszug aus OLG Celle, 25.01.2007 - Not 13/06
    Dies ist auch im Hinblick darauf, dass es sich bei der Tätigkeit des Notars um eine Geschäftsführertätigkeit für eine GmbH handelt, anzunehmen (s. auch BGH, DNotZ 2005, 951 = NJW-RR 2006, 135 [BGH 11.07.2005 - NotZ 9/05] ).

    Erst wenn diese umfassende Rechtsprüfung ergeben hat, dass die Genehmigung der Nebentätigkeit nicht zwingend versagt werden muss, ist eine Ermessensausübung der Aufsichtsbehörde eröffnet, die sich auch auf die Frage erstreckt, durch welche Auflagen eine gesetzlich genehmigungsfähige Nebentätigkeit gegebenenfalls sachlich oder zeitlich begrenzt werden kann (s. BGH, DNotZ 2005, 951 [BGH 11.07.2005 - NotZ 9/05] ; BGHZ 145, 59, 60 ff. ).

    Wenn auch unter dieser Voraussetzung das gesetzliche Leitbild des Notars bzw. seine Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit durch die Nebentätigkeit gefährdet erscheint, ist deren Genehmigung ausgeschlossen (s. BVerfG, NJW 2003, 419, 421 [BVerfG 23.09.2002 - 1 BvR 1717/00] ; BGH, DNotZ 2005, 951 ff.).

    Beide Vorschriften zeigen, dass der Eintritt eines Notars in das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person grundsätzlich zulässig und genehmigungsfähig ist (s. auch BGH, DNotZ 2005, 951 ff. = NJW-RR 2006, 135 ff. [BGH 11.07.2005 - NotZ 9/05] ).

    Mit Recht versagt hat der Antragsgegner die Erteilung einer Nebentätigkeitserlaubnis aber im Hinblick darauf, dass das Vertrauen in die unabhängige, weisungsfreie Ausübung des Notaramtes untergraben wird, wenn er als GmbH-Geschäftsführer den wirtschaftlichen, auf Gewinn gerichteten Interessen der Gesellschaft verpflichtet ist und bei seiner Tätigkeit an die Beschlüsse der Gesellschafter gebunden ist, sodass eine allein dem Interesse der Rechtssuchenden verpflichtete Tätigkeit nicht gewährleistet ist (s. dazu BGH, DNotZ 2005, 951 ff. [BGH 11.07.2005 - NotZ 9/05] ; BGH, DNotZ 1990, 515, 516 f. [BGH 14.08.1989 - NotZ 12/88] ; Sandkühler, in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 5. Aufl., § 14 Rz. 232; Schäfer, in: Schippel/Bracker, BNotO, 8. Aufl., § 8 Rz. 20 ff.).

    Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung BGH NJW-RR 2006, 135 im Rahmen der Genehmigungsfähigkeit von Geschäftsführernebentätigkeiten eines Notars überzeugend auf den Gesichtspunkt hingewiesen, dass es bei einer gewissen Affinität zwischen dem Notar- bzw. insbesondere dem Rechtsanwaltsberuf und der vom Geschäftsführer ausgeübten Nebentätigkeit zu dem Anschein einer Verbindung und Vermischung beider Tätigkeiten kommen könne.

    Der Geschäftswert ist nach Anhörung der Parteien gemäß § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO i. V. m. § 202 Abs. 2 BRAO und § 30 KostO auf 7 500 EUR festgesetzt worden (s. auch BGH, DNotZ 2005, 951 [BGH 11.07.2005 - NotZ 9/05] ).

  • BVerfG, 23.09.2002 - 1 BvR 1717/00

    Zur Aufsichtsratstätigkeit eines Notars bei einer Bank

    Auszug aus OLG Celle, 25.01.2007 - Not 13/06
    Der Zweck des § 8 Abs. 3 BNotO , die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Notare zu wahren und jeder denkbaren Gefährdung entgegenzuwirken, ist grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich ( BVerfG, ZNotP 2002, 482 = NJW 2003, 419 = DNotZ 2003, 65).

    Wenn auch unter dieser Voraussetzung das gesetzliche Leitbild des Notars bzw. seine Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit durch die Nebentätigkeit gefährdet erscheint, ist deren Genehmigung ausgeschlossen (s. BVerfG, NJW 2003, 419, 421 [BVerfG 23.09.2002 - 1 BvR 1717/00] ; BGH, DNotZ 2005, 951 ff.).

  • BGH, 14.08.1989 - NotZ 12/88

    Nebentätigkeit - GmbH-Geschäftsführer - Ermessensfehler - Ermessensfehlgebrauch -

    Auszug aus OLG Celle, 25.01.2007 - Not 13/06
    Mit Recht versagt hat der Antragsgegner die Erteilung einer Nebentätigkeitserlaubnis aber im Hinblick darauf, dass das Vertrauen in die unabhängige, weisungsfreie Ausübung des Notaramtes untergraben wird, wenn er als GmbH-Geschäftsführer den wirtschaftlichen, auf Gewinn gerichteten Interessen der Gesellschaft verpflichtet ist und bei seiner Tätigkeit an die Beschlüsse der Gesellschafter gebunden ist, sodass eine allein dem Interesse der Rechtssuchenden verpflichtete Tätigkeit nicht gewährleistet ist (s. dazu BGH, DNotZ 2005, 951 ff. [BGH 11.07.2005 - NotZ 9/05] ; BGH, DNotZ 1990, 515, 516 f. [BGH 14.08.1989 - NotZ 12/88] ; Sandkühler, in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 5. Aufl., § 14 Rz. 232; Schäfer, in: Schippel/Bracker, BNotO, 8. Aufl., § 8 Rz. 20 ff.).
  • BGH, 31.07.2000 - NotZ 13/00

    Versagen der Genehmigung für eine Nebentätigkeit des Notars

    Auszug aus OLG Celle, 25.01.2007 - Not 13/06
    Erst wenn diese umfassende Rechtsprüfung ergeben hat, dass die Genehmigung der Nebentätigkeit nicht zwingend versagt werden muss, ist eine Ermessensausübung der Aufsichtsbehörde eröffnet, die sich auch auf die Frage erstreckt, durch welche Auflagen eine gesetzlich genehmigungsfähige Nebentätigkeit gegebenenfalls sachlich oder zeitlich begrenzt werden kann (s. BGH, DNotZ 2005, 951 [BGH 11.07.2005 - NotZ 9/05] ; BGHZ 145, 59, 60 ff. ).
  • BGH, 23.07.2007 - NotZ 54/07

    Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen eine Entscheidung des Notarsenats

    Der Antrag des Antragstellers, ihm wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Notarsenats bei dem Oberlandesgericht Celle vom 25. Januar 2007 - Not 13/06 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen.
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