Rechtsprechung
OLG Celle, 25.11.2003 - Not 27/03 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Berufspflichtverletzung des Notars: Führung mehrerer Namens- und Amtsschilder für eine Notariatsgeschäftsstelle
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 29 BNotO ; § 3 DONot; § 111 BNotO ; § 39 BRAO ; § 1 UWG; § 10 Abs. 2 BNotO
Rechtmäßige Anbringung des Amtsschildes eines Notars; Unzulässige Werbung von Notaren; Kennzeichnungspflicht der Geschäftsstelle eines Notars - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtmäßige Anbringung des Amtsschildes eines Notars; Unzulässige Werbung von Notaren; Kennzeichnungspflicht der Geschäftsstelle eines Notars
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BNotO § 29 Abs. 1; DONot § 3; UWG § 1
Unzulässige Werbung bei Anbringung mehrerer Amtsschilder zur Kennzeichnung des Notariats? - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 16.07.2001 - NotZ 12/01
Anbringung von Amts- oder Namensschildern durch einen Notar
Auszug aus OLG Celle, 25.11.2003 - Not 27/03
Die Kehrseite dieser Kennzeichnungspflicht ist ein entsprechendes Kennzeichnungsrecht des Notars und die damit einhergehende Berechtigung, den mit der Außendarstellung verbundenen Werbeeffekt in Anspruch zu nehmen (vgl. BGH NdsRPfl 2001, 405). - OLG Celle, 16.11.2001 - Not 28/01
Standeswidrige Notarwerbung: Mehrere Schilderanlagen für eine Geschäftsstelle
Auszug aus OLG Celle, 25.11.2003 - Not 27/03
Allerdings kann die Anbringung von mehr als einem Schild normaler Größe durch Besonderheiten der örtlichen Verhältnisse ausnahmsweise geboten sein (…vgl. BGH a. a. O., Senat, Beschluss vom 16. November 2001 - Not 28/01 ; Senat, Beschluss vom 20. März 2001 - Not 41/01 , Senat, Beschlüsse vom 3. September 2003 - Not 18 und 19/03 ; OLG Hamm, Beschluss vom 19. Juni 1997, 4 U 83/97). - OLG Karlsruhe, 04.06.1998 - 4 U 83/97
Auszug aus OLG Celle, 25.11.2003 - Not 27/03
Allerdings kann die Anbringung von mehr als einem Schild normaler Größe durch Besonderheiten der örtlichen Verhältnisse ausnahmsweise geboten sein (…vgl. BGH a. a. O., Senat, Beschluss vom 16. November 2001 - Not 28/01 ; Senat, Beschluss vom 20. März 2001 - Not 41/01 , Senat, Beschlüsse vom 3. September 2003 - Not 18 und 19/03 ; OLG Hamm, Beschluss vom 19. Juni 1997, 4 U 83/97).
- OLG Schleswig, 08.06.2006 - VA (Not) 8/05
Unzulässige Werbung eines Notars auf einer Uhrensäule
Rechtsprechung und Kommentierung zu diesen Vorschriften sind übereinstimmend der Ansicht, dass der Notar im Grundsatz nicht an anderen Stellen mit Hinweisschildern für sich werben darf (…so ausdrücklich Weingärtner/Schöttler DONot, 9. Aufl. 2004, § 3 Rn. 69; vgl. BGH NJW-RR 2002, 58 f.; OLG Celle NJW-RR 2001, 1721 f. und Beschluss vom 25.11.2003 Not 27/03 - Abdruck bei Juris; v.Campe in Eylmann/Vaasen, BNotO, 2. A. 2004, § 3 DONot, Rn.13 mit Beispielen dort in FN 30, die sämtlichst nur das Gebäude der Kanzlei und das zugehörige Grundstück betreffen).Dann soll es dem Notar ausnahmsweise gestattet sein, nicht nur an dem Gebäude entsprechend der postalischen Anschrift des Amtssitzes, sondern auch an dem Gebäude, in dem sich die Kanzleiräume tatsächlich befinden würden, Praxis- und Namensschilder anzubringen (OLG Celle, Beschluss v. 20.11.2003 Not 27/03 m.w.N.).
- OLG Celle, 19.06.2006 - Not 9/06
Werbung eines Anwaltsnotars in einem kirchlichen Gemeindebrief; Dienstvergehen …
Als unzulässig anzusehen ist demgegenüber jedes Verhalten des Notars, das den Eindruck erwecken könnte, seine Unparteilichkeit und Unabhängigkeit werde durch ein gewerbliches, gewinnorientiertes Marktverhalten beeinflusst (Beschluss des BGH vom 16. Juli 2001 - NotZ 12/01 , in: NJW-RR 2002, 58; Beschluss des Senats vom 25. November 2003 - Not 27/03 - zur Frage der Zulässigkeit der Führung von mehreren Namens und Amtsschildern zur Kennzeichnung der Notariatsgeschäftsstelle;… Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 4. Aufl., § 29 Rdnr. 6). - OLG Schleswig, 08.06.2006 - VA Not 8/05
Unzulässige Werbung eines Notars auf einer Uhrensäule am Marktplatz
Rechtsprechung und Kommentierung zu diesen Vorschriften sind übereinstimmend der Ansicht, dass der Notar im Grundsatz nicht an anderen Stellen mit Hinweisschildern für sich werben darf (…so ausdrücklich Weingärtner/Schöttler DONot, 9. Aufl. 2004, § 3 Rn. 69; vgl. BGH NJW-RR 2002, 58 f.; OLG Celle NJW-RR 2001, 1721 f. und Beschluss vom 25.11.2003 Not 27/03 - Abdruck bei Juris; v.Campe in Eylmann/Vaasen, BNotO , 2. A. 2004, § 3 DONot, Rn.13 mit Beispielen dort in FN 30, die sämtlichst nur das Gebäude der Kanzlei und das zugehörige Grundstück betreffen).Dann soll es dem Notar ausnahmsweise gestattet sein, nicht nur an dem Gebäude entsprechend der postalischen Anschrift des Amtssitzes, sondern auch an dem Gebäude, in dem sich die Kanzleiräume tatsächlich befinden würden, Praxis- und Namensschilder anzubringen (OLG Celle, Beschluss v. 20.11.2003 Not 27/03 m.w.N.).