Weitere Entscheidung unten: KG, 24.09.2007

Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 05.03.2007 - Not 4/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,3124
OLG Schleswig, 05.03.2007 - Not 4/06 (https://dejure.org/2007,3124)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 05.03.2007 - Not 4/06 (https://dejure.org/2007,3124)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 05. März 2007 - Not 4/06 (https://dejure.org/2007,3124)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Deutsches Notarinstitut

    BeurkG § 3 Abs. 1 Nr. 7
    Anwaltliche Vertretung eines Ehegatten in Unterhalts- und SCheidungsverfahren begründet kein Verfassungsverbot für nachfolgende Beurkundung des Verkaufs eines gemeinschaftlichen Mietshauses der (zwischenzeitlich geschiedenen) Ehegatten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit einer Ermahnung wegen Verstoßes eines Notars gegen das Mitwirkungsverbot; Bestehen einer unerlaubten Mitwirkung zwischen der Vertretung im Rahmen eines Scheidungsverfahrens und eines Unterhaltsrechtsstreites und beim Verkauf eines Grundstückes an die ...

  • Judicialis

    BNotO § 14; ; BNotO § 75; ; BeurkG § 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 14 § 75; BeurkG § 3
    Ermahnung eines Notars wegen Verstoßes gegen das Mitwirkungsverbot wegen vorangegangener Tätigkeit als

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Notarrecht - Verstoß gegen Mitwirkungsverbot?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 3651
  • MDR 2007, 927
  • DNotZ 2007, 745
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 26.11.2012 - NotSt (Brfg) 2/12

    Anwaltsnotar: Voraussetzungen und Folgen eines Mitwirkungsverbots

    Der Begriff "derselben Angelegenheit" bedeutet, dass sich die außernotarielle Tätigkeit und das notarielle Urkundsgeschäft auf einen einheitlichen Lebenssachverhalt beziehen müssen (z.B. OLG Schleswig, NJW 2007, 3651, 3652; Eylmann aaO Rn. 7; Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 7. Aufl., § 16 Rn. 14, 76; Schäfer in Schippel/Bracker, BNotO, 9. Aufl., § 16 Rn. 47; Winkler, BeurkG, 16. Aufl., § 3 Rn. 114).

    Die vom Kläger weiter zitierten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Celle vom 8. Februar 2011 (Not 23/10) und des Oberlandesgerichts Schleswig vom 5. März 2007 (NJW 2007, 3651) greifen entgegen seiner Darstellung die Ausführungen von Armbrüster weder in der Formulierung noch dem Sinn nach auf.

    Den Kläger trifft ein schon schwerwiegenderer Fahrlässigkeitsvorwurf, da die anwaltliche Vorbefassung in einem Scheidungsverfahren einen typischen und offensichtlichen Anwendungsfall des Mitwirkungsverbots des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BeurkG für die Beurkundung von Verträgen, die Scheidungsfolgen regeln, darstellt (vgl. z.B. Senat aaO, S. 314; OLG Schleswig, NJW 2007, 3651, 3652; Armbrüster in Armbrüster/Preuß/Renner, BeurkG/DONot, 5. Aufl., § 3 Rn. 76; Eylmann in Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG, 3. Aufl., Rn. 47; Schäfer in Schippel/Bracker, BNotO, 9. Aufl., § 16 Rn. 47; Winkler, BeurkG, 16. Aufl., § 3 Rn. 114).

  • OLG Schleswig, 31.05.2010 - Not 5/09

    Umfang des Mitwirkungsverbots bei anwaltlicher Vorbefassung eines Notars

    Es bleibt deshalb dabei, dass eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist (so schon Senat NJW 2007, 3651 f bei juris Rn. 19; ebenso Beschluss vom 9. Februar 2009, Not 4/08, S. 7; Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO , 6. Aufl. 2008, § 75 Rn. 9; Eylmann/Vaasen, BNotO , 2. Aufl. 2004, § 75 Rn. 14).

    Allein der Umstand, dass ein Beteiligter in anderen Angelegenheiten, z.B. anwaltlich, durch eine Sozietät betreut wird, ist für die Übernahme des notariellen Amtsgeschäfts unschädlich wie § 3 Abs. 2 BeurkG zeigt (Senat, Beschluss vom 5. März 2007, Not 4/06, NJW 2007, 3651 f).

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Rechtsprechung
   KG, 24.09.2007 - Not 4/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,17205
KG, 24.09.2007 - Not 4/06 (https://dejure.org/2007,17205)
KG, Entscheidung vom 24.09.2007 - Not 4/06 (https://dejure.org/2007,17205)
KG, Entscheidung vom 24. September 2007 - Not 4/06 (https://dejure.org/2007,17205)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Pflicht eines Notars zur Prüfung von Eintragungsmitteilungen des Grundbuchamtes; Fehlende Überprüfung der zur Löschung von Grundschulden übersandte Eintragungsnachricht eines Finanzamtes durch einen Notar

  • Judicialis

    BNotO § 24; ; BNotO § 94 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    BNotO § 24; BNotO § 94 Abs. 1; GBO § 15; GBO § 53
    Umfang der Pflicht des Notars zur Prüfung von Eintragungsmitteilungen des Grundbuchamtes

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 13.01.1984 - V ZR 205/82

    Haftung des Vertragspartners für Pflichtwidrigkeiten des Notars im Rahmen

    Auszug aus KG, 24.09.2007 - Not 4/06
    Ohne besonderen Anlass muss sich der Beteiligte nicht persönlich vergewissern, ob das Grundbuchamt alle beantragten Eintragungen entsprechend vorgenommen hat (vgl. BGH, NJW 1984, 1748).
  • BGH, 06.02.1984 - NotZ 15/83

    Umfang der Aufsicht über die amtliche Tätigkeit des Notars - Gebührenermäßigung

    Auszug aus KG, 24.09.2007 - Not 4/06
    Denn bei der Missbilligung handelt es sich um eine Maßnahme der Dienstaufsicht, die im Wesentlichen vorbeugenden Charakter hat und den Notar im Interesse der rechtsuchenden Bevölkerung zur sorgfältigen Wahrnehmung seiner Amtspflichten anhalten soll (BGH, DNotZ 1993, 465, 467; DNotZ 1985, 98, 100).
  • BGH, 03.06.1993 - III ZR 104/92

    Amtspflichtverletzung durch Erlaß eines verspäteten Zwischenbescheides gemäß

    Auszug aus KG, 24.09.2007 - Not 4/06
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 123, 1, 9; ebenso: Haug, Die Amtshaftung des Notars 1989 RNr. 632) ist der Notar zur Überwachung des Vollzugs der Eintragungsanträge allerdings im Grundsatz dann nicht verpflichtet, wenn er dem Grundbuchamt lediglich den Eintragungsantrag eines Antragsberechtigten übermittelt und nicht von der Ermächtigung des § 15 GBO Gebrauch gemacht hat.
  • BGH, 14.12.1992 - NotZ 3/91

    Anfechtbarkeit von Disziplinarentscheidungen des Oberlandesgerichts in

    Auszug aus KG, 24.09.2007 - Not 4/06
    Denn bei der Missbilligung handelt es sich um eine Maßnahme der Dienstaufsicht, die im Wesentlichen vorbeugenden Charakter hat und den Notar im Interesse der rechtsuchenden Bevölkerung zur sorgfältigen Wahrnehmung seiner Amtspflichten anhalten soll (BGH, DNotZ 1993, 465, 467; DNotZ 1985, 98, 100).
  • KG, 21.02.2017 - Not 4/16

    Dienstpflichtverletzung des Urkundsnotars: Ausspruch der Missbilligung wegen

    Sie ist eine Maßnahme der Dienstaufsicht, die wiederum keinen disziplinarischen Charakter hat, sondern dazu dient, den Notar zur sorgfältigeren Ausübung seiner Amtspflichten anzuhalten (Senat, Beschluss vom 24. September 2007 - Not 4/06 - KGreport 2008, 219, 221).
  • OLG Karlsruhe, 08.03.2016 - 14 U 118/14

    Haftung eines Amtsnotars: Persönliche Überwachungspflicht des Notars über den

    Im Rahmen einer Vollzugstätigkeit, die Gegenstand eines Betreuungsauftrags nach § 24 BNotO ist, hat der Notar nicht nur die entsprechenden Eintragungsanträge beim Grundbuchamt zu stellen, sondern auch den ordnungsmäßigen Vollzug der von ihm beim Grundbuchamt gestellten Anträge zu überwachen (vgl. BGH, NJW 1960, 1718; BGH, DNotZ 1968, 318; BGHZ 123, 1; KG, NotBZ 2008, 157; Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO 7. Aufl. § 24 Rdn. 49; Haug/Zimmermann, Die Amtshaftung des Notars, 3. Aufl. Rdn. 633, 646; Ganter in Ganter/Hertel/Wöstmann, Handbuch der Notarhaftung 3. Aufl. Rdn. 1521 ff.).
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