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OLG Celle, 23.06.2003 - Not 9/03 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Amtspflichten des Notars: Mitwirkungsverbot für ein Sozietätmitglied bei Urkundsgeschäften
- Judicialis
BeurkG § 3 Abs. 1 Nr. 4
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Dienstvergehen des Notars aufgrund Verstoßes gegen Mitwirkungsverbot nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 BeurkG
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verstoß gegen Mitwirkungsverbot i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 4 BeurkG
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 14.11.2002 - III ZR 87/02
Haftung des Angestellten eines Urkundsnotars
Auszug aus OLG Celle, 23.06.2003 - Not 9/03
Des weiteren ist es jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass den Vertreter ohne Vertretungsmacht Schadensersatzpflichten gegenüber dem Geschäftsherrn treffen, wobei in Betracht zu ziehen ist, dass zwischen diesem und dem Vertreter - auch ohne Erteilung einer Vollmacht - ein Auftragsverhältnis besteht, wie es etwa der Bundesgerichtshof für den Fall angenommen hat, dass die Vertragsparteien eines Grundstückskaufvertrages Mitarbeiter des Notariats mit dem Vollzug dieses Vertrages - also der Abgabe der Auflassungserklärungen - bevollmächtigt haben (BGH, Urteil vom 14. November 2002 - III ZR 87/02).
- OLG Celle, 12.09.2003 - Not 24/03
Verletzung von Dienstpflichten durch Anwaltsnotar; Verweis im Wege einer …
Der Senat hat hierzu in der dem Antragsteller bekannt gegebenen Entscheidung vom 23. Juni 2003 - Not 9/03 bereits folgendes ausgeführt: .Die Sachverhalte, über die der Senat im Fall des Antragsteller und in dem Verfahren Not 9/03 zu entscheiden hatte, sind entgegen der Auffassung des Notars vergleichbar.
- OLG Köln, 02.11.2020 - Not 6/20
Ahndung von notariellen Amtspflichtverletzungen Verstoß gegen ein …
Es geht nämlich um die Angelegenheit einer Person, wenn deren Rechte oder Pflichten durch den Urkundsvorgang unmittelbar betroffen werden (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 23.6.2003 - Not 9/03, abrufbar bei juris, m.w.N.).