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   BGH, 20.03.2006 - NotSt (B) 4/05   

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https://dejure.org/2006,7722
BGH, 20.03.2006 - NotSt (B) 4/05 (https://dejure.org/2006,7722)
BGH, Entscheidung vom 20.03.2006 - NotSt (B) 4/05 (https://dejure.org/2006,7722)
BGH, Entscheidung vom 20. März 2006 - NotSt (B) 4/05 (https://dejure.org/2006,7722)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung des Antrags eines Notars auf Aufhebung einer vorläufigen Amtsenthebung; Rechtfertigung der vorläufigen Amtsenthebung eines Notars; Zügige Enleitung bzw. Fortführung als Voraussetzung des Verfahrens zur endgültigen Amtsenthebung ; Auswirkungen des Grundsatzs ...

  • Judicialis

    NDO § 17; ; NDO § 17 Abs. 2; ; NDO § 17 Abs. 1 Satz 2; ; NDO § 17 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1; ; StGB § 266; ; BNotO § 14 Abs. 2; ; BNotO § 14 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 50
    Vorläufige Amtsenthebung eines Notars bei langer Verfahrensdauer

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Notarrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 25.04.1994 - NotZ 15/93

    Voraussetzungen für ein vorläufiges Berufsverbot für einen Notar durch die

    Auszug aus BGH, 20.03.2006 - NotSt (B) 4/05
    Sie setzt danach voraus, dass die zumindest befristete endgültige Amtsenthebung zu erwarten steht und das vorläufige Berufsverbot zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. April 1994 - NotZ 15/93 = BGHR BNotO § 96 Disziplinarverfahren 4; vom 20. Juli 1998 - NotZ 2/98 = NJW-RR 1999, 569; vom 26. Oktober 2000 - NotSt (B) 3/00 = DNotZ 2001, 567, 568).

    Hinzu kommen muss, dass das Verfahren zur endgültigen Amtsenthebung zügig eingeleitet beziehungsweise fortgeführt und abgeschlossen wird (Senat, Beschlüsse vom 25. April 1994 - NotZ 15/93 = BGHR BNotO § 96 Disziplinarverfahren 4; vom 20. Juli 1998 - NotZ 2/98 = NJW-RR 1999, 569).

  • BGH, 20.07.1998 - NotZ 2/98

    Vorläufige Amtsenthebung eines Notars - Verletzung der Beurkundungsvorschriften

    Auszug aus BGH, 20.03.2006 - NotSt (B) 4/05
    Sie setzt danach voraus, dass die zumindest befristete endgültige Amtsenthebung zu erwarten steht und das vorläufige Berufsverbot zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. April 1994 - NotZ 15/93 = BGHR BNotO § 96 Disziplinarverfahren 4; vom 20. Juli 1998 - NotZ 2/98 = NJW-RR 1999, 569; vom 26. Oktober 2000 - NotSt (B) 3/00 = DNotZ 2001, 567, 568).

    Hinzu kommen muss, dass das Verfahren zur endgültigen Amtsenthebung zügig eingeleitet beziehungsweise fortgeführt und abgeschlossen wird (Senat, Beschlüsse vom 25. April 1994 - NotZ 15/93 = BGHR BNotO § 96 Disziplinarverfahren 4; vom 20. Juli 1998 - NotZ 2/98 = NJW-RR 1999, 569).

  • BGH, 18.03.2002 - NotSt (B) 1/02

    Vorläufige Amtsenthebung eines Notars

    Auszug aus BGH, 20.03.2006 - NotSt (B) 4/05
    Die dagegen vom Notar erhobene Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben (Senat, Beschluss vom 18. März 2002 - NotSt (B) 1/02).

    Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 18. März 2002 (NotSt (B) 1/02) darauf hingewiesen, dass dem Notar nach dem damaligen - vorläufigen - Ermittlungsstand schwerwiegende Verstöße gegen seine Amtspflichten zur Last liegen.

  • BVerfG, 04.10.1977 - 2 BvR 80/77

    Besorgnis der Befangenheit eines Bundesverfassungsrichters

    Auszug aus BGH, 20.03.2006 - NotSt (B) 4/05
    Ist dies der Fall, steht deren Aufrechterhaltung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit regelmäßig nicht entgegen (vgl. BVerfGE 46, 17, 28), so dass der Notar die hiermit verbundenen Belastungen hinzunehmen hat.
  • BGH, 20.11.2000 - NotSt (Brfg) 4/00

    Entfernung eines Anwaltsnotars aus dem Amt

    Auszug aus BGH, 20.03.2006 - NotSt (B) 4/05
    Auch wenn die Auswirkungen einer längeren vorläufigen Amtsenthebung beim Ausspruch der endgültigen Disziplinarmaßnahme mit in Erwägung zu ziehen sind (Senat, Urteil vom 20. November 2000 - NotSt (Brfg) 4/00 = NJW-RR 2001, 1354, 1357), sprechen danach alle Anzeichen dafür, dass nur die dauerhafte Entfernung des Notars aus seinem Amt als angemessene disziplinarrechtliche Sanktion in Betracht kommt.
  • BGH, 06.04.1982 - 5 StR 8/82

    Parteiverrat - Ehescheidung - Ehescheidungsverfahren - Anderkonto - Verwahrtes

    Auszug aus BGH, 20.03.2006 - NotSt (B) 4/05
    Die treuwidrige Auskehrung von Fremdgeldern kann den Tatbestand der Untreue gemäß § 266 StGB erfüllen (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 1982 - 5 StR 8/82 - NStZ 1982, 331), jedenfalls ist sie in grobem Maße dienstpflichtwidrig.
  • BGH, 26.10.2000 - NotSt (B) 3/00

    Amtsenthebung eines Notars

    Auszug aus BGH, 20.03.2006 - NotSt (B) 4/05
    Sie setzt danach voraus, dass die zumindest befristete endgültige Amtsenthebung zu erwarten steht und das vorläufige Berufsverbot zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. April 1994 - NotZ 15/93 = BGHR BNotO § 96 Disziplinarverfahren 4; vom 20. Juli 1998 - NotZ 2/98 = NJW-RR 1999, 569; vom 26. Oktober 2000 - NotSt (B) 3/00 = DNotZ 2001, 567, 568).
  • BGH, 14.08.1986 - 4 StR 400/86

    Strafbarkeit des Notars für inhaltlich unrichtige Beurkundung eines

    Auszug aus BGH, 20.03.2006 - NotSt (B) 4/05
    Entgegen der in der Antragsschrift vertretenen Auffassung verwirklicht die wissentliche Beurkundung eines höheren als des tatsächlich vereinbarten Kaufpreises zwar nicht den Tatbestand der Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB), wenn die Vertragsparteien den höheren Kaufpreis in ihre vor dem Notar zur Beurkundung abgegebenen Willenserklärungen aufgenommen haben (BGH, Beschluss vom 14. August 1986 - 4 StR 400/86 - BGHR StGB § 348 Abs. 1 Notar 1).
  • BGH, 20.03.2006 - NotSt (B) 5/05
    Auszug aus BGH, 20.03.2006 - NotSt (B) 4/05
    Das Disziplinarverfahren gegen den Notar ist weiterhin ausgesetzt (vgl. den Senatsbeschluss vom heutigen Tag in der Parallelsache NotSt (B) 5/05).
  • BGH, 17.11.2008 - NotZ 13/08

    Pflichten des Notars bei Abwicklung eines unerlaubten Treuhandgeschäfts

    Mit dieser Betrachtungsweise wird verkannt, dass - was hier im Raum steht - gerade bei betrügerischen Grundstücksgeschäften größeren Stils die Auszahlung der Darlehensvaluta und die anschließende Auskehrung des Kaufpreises über Notaranderkonten häufig Teil des Gesamtplans ist (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 20. März 2006 - NotSt (B) 4/05 - Nds.Rpfl.
  • BGH, 20.03.2006 - NotSt (B) 5/05

    Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde, wenn der Notardisziplinarsenat des

    Hierzu verweist der Senat im Einzelnen auf die Gründe seines am heutigen Tag in dem Parallelverfahren NotSt (B) 4/05 ergangenen Beschlusses.
  • BGH, 28.07.2008 - NotSt (B) 1/08

    Voraussetzungen der vorläufigen Amtsenthebung eines Notars

    Danach setzt die vorläufige Amtsenthebung voraus, dass die endgültige, wenn auch nur befristete Amtsenthebung zu erwarten ist, die Maßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist und dass sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. März 2002 - NotSt (B) 1/02 -DNotZ 2003, 72, 73; vom 28. November 2005 - NotSt (B) 3/05 und vom 20. März 2006 - NotSt (B) 4/05 - NdsRpfl.
  • BGH, 23.03.2009 - NotSt (Brfg) 3/07

    Einstellung eines Disziplinarverfahrens gegen einen Notar wegen vorheriger

    Die Kosten des Verfahrens werden dem Angeschuldigten auferlegt, weil eine Dienstpflichtverletzung durch seine rechtskräftige Verurteilung durch ein Strafgericht erwiesen ist (LG Lübeck, Urteil vom 25. September 2007 - 711 Js 17802/01 - 2 Kl Ns 38/05) und weil seine Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Celle vom 9. Juli 2007 verworfen worden wäre (vgl. auch Senatsbeschluss vom 20. März 2006 - NotSt (B) 4/05), wenn der Angeschuldigte nicht seine Entlassung aus dem Notaramt betrieben hätte (§ 109 BNotO i.V.m. § 113 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BDO).
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