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   BGH, 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 7/13   

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https://dejure.org/2013,40529
BGH, 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 7/13 (https://dejure.org/2013,40529)
BGH, Entscheidung vom 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 7/13 (https://dejure.org/2013,40529)
BGH, Entscheidung vom 25. November 2013 - NotZ(Brfg) 7/13 (https://dejure.org/2013,40529)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 17a Abs 3 S 2 GVG, § 50 Abs 1 Nr 8 Alt 2 BNotO, § 54 Abs 1 S 1 Nr 2 BNotO, § 111 Abs 1 BNotO, § 111 Abs 2 BNotO
    Notarrecht: Vorläufige Amtsenthebung wegen ungeordneter Wirtschaftsführung; Rüge der Zulässigkeit des Rechtswegs; Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    GVG § 17a; BNotO §§ 50, 54, 111
    Amtsenthebung eines Notars allein wg. wiederholter gegen ihn gerichteter Zwangsvollstreckungsaufträge möglich

  • Wolters Kluwer

    Vorläufige Amtsenthebung eines Notars wegen Zerrüttung der wirtschaftlichen Verhältnisse

  • rewis.io

    Notarrecht: Vorläufige Amtsenthebung wegen ungeordneter Wirtschaftsführung; Rüge der Zulässigkeit des Rechtswegs; Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 8
    Vorläufige Amtsenthebung eines Notars wegen Zerrüttung der wirtschaftlichen Verhältnisse

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zwangsvollstreckungsaufträge gegen einen Notar

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in verwaltungsrechtlichen Notarsachen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DNotZ 2014, 304
  • WM 2014, 805
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 22.07.2013 - NotZ(Brfg) 13/12

    Berufsrecht der Notare: Vorläufige Amtsenthebung wegen nachlässiger Handhabung

    Auszug aus BGH, 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 7/13
    Unbeachtlich ist ferner, ob den Notar ein Verschulden an der Situation trifft, die ihn zu seiner Art der Wirtschaftsführung veranlasst (st. Rspr. z.B. Senatsurteil vom 22. Juli 2013 - NotZ(Brfg) 13/12, juris Rn. 15; Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2009 - NotZ 14/08, juris Rn. 11 mwN).

    Für die Annahme, dass sich die Gläubiger des Klägers lediglich in einer kurzen, vorübergehenden und inzwischen überwundenen Phase der beruflichen Tätigkeit des Notars veranlasst gesehen haben, ihre Forderungen zwangsweise beizutreiben, so dass eine die Interessen der Rechtsuchenden gefährdende Art der Wirtschaftsführung zu verneinen sein könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Januar 2013 - NotZ(Brfg) 13/12, juris Rn. 5), gibt es keinen Anhaltspunkt.

    In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass insbesondere eine nicht nur vereinzelt nachlässige Handhabung steuerlicher Verpflichtungen eine für einen Notar nicht hinnehmbare Art der Wirtschaftsführung darstellt, die erhebliche Zweifel an seiner wirtschaftlichen Zuverlässigkeit begründet (Senatsurteil vom 22. Juli 2013 - NotZ(Brfg) 13/12, juris Rn. 17).

    Auch wenn die Ursache dafür, dass die Gläubiger wegen ihrer titulierten Ansprüche die Zwangsvollstreckung betreiben müssen, nicht im finanziellen Unvermögen des Notars liegt, ist es eine mit seinem Amt unvereinbare Art der Wirtschaftsführung, es überhaupt auf die Beantragung von Vollstreckungsmaßnahmen ankommen zu lassen (vgl. Senatsurteil vom 22. Juli 2013 aaO Rn. 15 und Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2009 aaO Rn. 11).

  • BGH, 26.10.2009 - NotZ 14/08

    Amtsenthebung eines Notars wegen einer Gefährdung der Interessen der

    Auszug aus BGH, 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 7/13
    Unbeachtlich ist ferner, ob den Notar ein Verschulden an der Situation trifft, die ihn zu seiner Art der Wirtschaftsführung veranlasst (st. Rspr. z.B. Senatsurteil vom 22. Juli 2013 - NotZ(Brfg) 13/12, juris Rn. 15; Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2009 - NotZ 14/08, juris Rn. 11 mwN).

    Schon die Tatsache, dass sich ein Notar wiederholt erst nach der Beantragung von Zwangsvollstreckungsverfahren bereitfindet oder in die Lage versetzt wird, gegen ihn gerichtete titulierte Forderungen zu begleichen, begründet die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden infolge der Art der Wirtschaftsführung (Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2009 - NotZ 14/08, juris Rn. 25).

    Auch wenn die Ursache dafür, dass die Gläubiger wegen ihrer titulierten Ansprüche die Zwangsvollstreckung betreiben müssen, nicht im finanziellen Unvermögen des Notars liegt, ist es eine mit seinem Amt unvereinbare Art der Wirtschaftsführung, es überhaupt auf die Beantragung von Vollstreckungsmaßnahmen ankommen zu lassen (vgl. Senatsurteil vom 22. Juli 2013 aaO Rn. 15 und Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2009 aaO Rn. 11).

    Dies folgt daraus, dass die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden in den beiden ersten Tatbestandsvarianten des § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO nur allgemein aus den wirtschaftlichen Verhältnissen beziehungsweise der Art seiner Wirtschaftsführung resultieren muss, während der dritte Tatbestand dieser Vorschrift demgegenüber gerade an konkrete Amtstätigkeiten des Notars anknüpft, indem sie als Amtsenthebungsgrund die durch die Art der Durchführung von Verwahrungsgeschäften bedingte Gefährdung der Rechtsuchenden normiert (st. Rspr. z. B. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2009 aaO Rn. 12 mwN).

  • BVerfG, 31.08.2005 - 1 BvR 912/04

    Verletzung des Grundrechts auf Berufsfreiheit (GG Art 12 Abs 1) durch

    Auszug aus BGH, 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 7/13
    Im Gegenteil ist der Kläger ausweislich der vom Senat eingeholten Auskunft der Oberfinanzdirektion Niedersachsen vom 13. September 2013 bis zum Erlass der seine endgültige Amtsenthebung anordnenden Verfügung des Beklagten vom 12. Februar 2013 und darüber hinaus (vgl. zur Frage der Beachtlichkeit von - hier aber nicht zugunsten des Klägers eingetretenen - Änderungen der Sachlage nach der Verwaltungsentscheidung über die Amtsenthebung z.B. Senatsbeschluss vom 22. März 2004 - NotZ 23/03, NJW 2004, 2018, 2019 mwN einerseits und BVerfG NJW 2005, 3057, 3058; Eylmann/Vaasen/Custodis, BNotO/BeurkG, 3. Aufl., § 50 Rn. 158; Schippel/Bracker/Püls, BNotO, 9. Aufl. § 50 Rn. 46b andererseits) immer wieder mit erheblichen Beträgen in Rückstand mit seinen steuerlichen Verpflichtungen gekommen.

    Ebenso wie § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO, dessen Übereinstimmung mit dem Grundgesetz das Bundesverfassungsgericht bestätigt hat (NJW 2005, 3057), schützt die Bestimmung als wichtigen Gemeinwohlbelang die Rechtsuchenden vor Gefahren, die in der Art der Wirtschaftsführung eines Notars begründet sind.

  • BGH, 05.11.1962 - NotZ 11/62

    Notarassessor

    Auszug aus BGH, 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 7/13
    Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Zuweisung dieser Sachen zu Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit bestehen ebenfalls nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 1962 - NotZ 11/62, BGHZ 38, 208, 210 ff.; Schippel/Bracker/Herrmann, BNotO, 9. Aufl., § 111 Rn. 1; ferner auch BGH, Beschluss vom 20. März 1961 - AnwZ (B) 15/60, NJW 1961, 1211, 1212 zur Anwaltsgerichtsbarkeit).
  • BGH, 26.03.2001 - NotZ 23/00

    Wirtschaftsführung eines Notars

    Auszug aus BGH, 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 7/13
    Für eine ungeordnete Wirtschaftsführung spricht auch, dass der Kläger sich außerstande zeigte, selbst kleinere Beträge (z.B. 141 EUR OFD M.       7. April 2010; 121 EUR Land B.         17. Mai 2010; 219 EUR Finanzverwaltungsamt S.           27. Dezember 2011; 268, 50 EUR OFD N.          18. Mai 2012) pünktlich auszugleichen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. März 2001 - NotZ 23/00, NdsRpfl 2001, 308, juris Rn. 9 und vom 17. November 2008 - NotZ 130/07, ZNotP 2009, 116, juris Rn. 15).
  • BGH, 17.11.2008 - NotZ 130/07

    Feststellung der Voraussetzungen für die Amtsenthebung und die vorläufige

    Auszug aus BGH, 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 7/13
    Für eine ungeordnete Wirtschaftsführung spricht auch, dass der Kläger sich außerstande zeigte, selbst kleinere Beträge (z.B. 141 EUR OFD M.       7. April 2010; 121 EUR Land B.         17. Mai 2010; 219 EUR Finanzverwaltungsamt S.           27. Dezember 2011; 268, 50 EUR OFD N.          18. Mai 2012) pünktlich auszugleichen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. März 2001 - NotZ 23/00, NdsRpfl 2001, 308, juris Rn. 9 und vom 17. November 2008 - NotZ 130/07, ZNotP 2009, 116, juris Rn. 15).
  • BGH, 22.03.2004 - NotZ 23/03

    Vermögensverfall eines Notars; Maßgeblicher Zeitpunkt bei gerichtlicher

    Auszug aus BGH, 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 7/13
    Im Gegenteil ist der Kläger ausweislich der vom Senat eingeholten Auskunft der Oberfinanzdirektion Niedersachsen vom 13. September 2013 bis zum Erlass der seine endgültige Amtsenthebung anordnenden Verfügung des Beklagten vom 12. Februar 2013 und darüber hinaus (vgl. zur Frage der Beachtlichkeit von - hier aber nicht zugunsten des Klägers eingetretenen - Änderungen der Sachlage nach der Verwaltungsentscheidung über die Amtsenthebung z.B. Senatsbeschluss vom 22. März 2004 - NotZ 23/03, NJW 2004, 2018, 2019 mwN einerseits und BVerfG NJW 2005, 3057, 3058; Eylmann/Vaasen/Custodis, BNotO/BeurkG, 3. Aufl., § 50 Rn. 158; Schippel/Bracker/Püls, BNotO, 9. Aufl. § 50 Rn. 46b andererseits) immer wieder mit erheblichen Beträgen in Rückstand mit seinen steuerlichen Verpflichtungen gekommen.
  • BGH, 20.03.1961 - AnwZ (B) 15/60

    Bundesrechtsanwaltsordnung und Grundgesetz

    Auszug aus BGH, 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 7/13
    Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Zuweisung dieser Sachen zu Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit bestehen ebenfalls nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 1962 - NotZ 11/62, BGHZ 38, 208, 210 ff.; Schippel/Bracker/Herrmann, BNotO, 9. Aufl., § 111 Rn. 1; ferner auch BGH, Beschluss vom 20. März 1961 - AnwZ (B) 15/60, NJW 1961, 1211, 1212 zur Anwaltsgerichtsbarkeit).
  • BGH, 21.02.2011 - NotZ(Brfg) 7/10

    Antrag auf Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit

    Auszug aus BGH, 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 7/13
    Die Besetzung des Notarsenats mit Richtern des Oberlandesgerichts ist von §§ 101 f. i.V.m. § 111 Abs. 4 BNotO vorgegeben und führt, ohne dass im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, nicht zu Bedenken gegen die Unvoreingenommenheit der Richter (Senatsbeschluss vom 21. Februar 2011 - NotZ(Brfg) 7/10, juris Rn. 4).
  • BGH, 20.07.2020 - NotZ(Brfg) 3/20

    Vorläufige Amtsenthebung eines Notars wegen einer die Interessen der

    Bei der Bestimmung über die Amtsenthebung wegen Unzuverlässigkeit des Notars in Bezug auf seine Wirtschaftsführung handelt es sich um einen abstrakten Gefährdungstatbestand; zu konkreten Missständen bei der notariellen Amtstätigkeit muss es noch nicht gekommen sein (Senat, Beschlüsse vom 17. November 2008 - NotZ 130/07, NJW-RR 2009, 783, 784 Rn. 10; vom 26. Oktober 2009 - NotZ 14/08, BeckRS 2009, 29969 Rn. 12, 29; vom 15. November 2010 - NotZ 6/10, NJW-RR 2011, 642, 643 Rn. 9; vom 25. November 2013 - NotZ(Brfg) 7/13, WM 2014, 805, 807 Rn. 13; vom 17. März 2014 - NotZ(Brfg) 17/13, DNotZ 2014, 548, 549 Rn. 5 und vom 24. November 2014 - NotZ(Brfg) 9/14, WM 2015, 354, 355 Rn. 6).

    Ausreichend und erforderlich ist die objektive Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden; unbeachtlich ist demgegenüber, ob den Notar ein Verschulden daran trifft, dass er in eine Situation geraten ist, die Bedenken gegen seine Wirtschaftsführung im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 BNotO begründet (s. Senat, Beschluss vom 26. Oktober 2009 aaO Rn. 27; Urteil vom 22. Juli 2013 - NotZ(Brfg) 13/12, NJW-RR 2013, 1397, 1398 Rn. 15; Beschlüsse vom 25. November 2013 aaO S. 806 Rn. 8; vom 24. November 2014 aaO Rn. 9 und vom 21. November 2016 - NotZ(Brfg) 3/16, DNotZ 2017, 314, 315 Rn. 6; vgl. auch Senat, Beschluss vom 12. Oktober 1990 - NotZ 21/89, DNotZ 1991, 94 [zu § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO aF]).

    Dass der Notar in eine derartige Lage gerät, kann als solches nicht hingenommen werden (Senat, Beschlüsse vom 12. Oktober 1990 aaO S. 95 f [zu § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO aF]; vom 8. Juli 2002 - NotZ 1/02, NJW 2002, 2791, 2792; vom 17. November 2008 aaO S. 783 f Rn. 9; vom 26. Oktober 2009 aaO Rn. 11, 25; vom 15. November 2010 aaO S. 642 Rn. 8; vom 26. November 2012 - NotZ(Brfg) 10/12, BeckRS 2012, 25506 Rn. 11; Urteil vom 22. Juli 2013 aaO S. 1397 f Rn. 15; Beschlüsse vom 25. November 2013 aaO S. 806 f Rn. 8, 11 f; vom 17. März 2014 aaO S. 548 Rn. 4; vom 24. November 2014 aaO Rn. 4 und vom 21. November 2016 aaO S. 314 f Rn. 6).

    Zahlungsschwierigkeiten des Notars und insbesondere gegen ihn geführte oder ihm drohende Maßnahmen der Zwangsvollstreckung begründen die Gefahr, dass er etwa Kostenvorschüsse nicht auftragsgemäß verwendet oder gar zur Tilgung eigener Verbindlichkeiten auf ihm treuhänderisch anvertraute Gelder zurückgreift (s. Senat, Beschlüsse vom 17. November 2008 aaO S. 784 Rn. 10; vom 26. Oktober 2009 aaO Rn. 12 und vom 25. November 2013 aaO S. 807 Rn. 13).

    Ohne Belang ist dabei, ob die Zwangsmaßnahmen wegen schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse, Vermögenslosigkeit oder Überschuldung des Notars oder aus anderen Gründen ergriffen werden mussten (Senat, Beschlüsse vom 17. November 2008 aaO S. 783 f Rn. 9; vom 26. Oktober 2009 aaO Rn. 11; vom 26. November 2012 aaO Rn. 11; Urteil vom 22. Juli 2013 aaO S. 1398 Rn. 15; Beschlüsse vom 25. November 2013 aaO S. 806 Rn. 8 und vom 24. November 2014 aaO Rn. 9).

    Auch eine nicht nur vereinzelt nachlässige Handhabung steuerlicher Verpflichtungen stellt eine für einen Notar nicht hinnehmbare Art der Wirtschaftsführung dar, die erhebliche Zweifel an seiner wirtschaftlichen Zuverlässigkeit begründet (Senat, Urteil vom 22. Juli 2013 aaO S. 1398 Rn. 17; Beschlüsse vom 25. November 2013 aaO S. 806 Rn. 10 und vom 24. November 2014 aaO S. 356 Rn. 12).

    Die zu Bedenken Anlass gebende Wirtschaftsführung hat nicht nur in einer kurzen, vorübergehenden und inzwischen überwundenen Phase der beruflichen Tätigkeit des Klägers bestanden (vgl. dazu Senat, Beschlüsse vom 25. November 2013 aaO S. 806 Rn. 10; vom 24. November 2014 aaO S. 355 Rn. 11 und vom 21. November 2016 aaO S. 316 Rn. 15).

    cc) Unbeschadet dessen sieht der erkennende Senat im Gegensatz zu den Überlegungen des Gerichtshofs (aaO Rn. 65 ff, 79) allein darin, dass die Oberlandesgerichtspräsidentin als Justizbehörde die angefochtene vorläufige Amtsenthebung angeordnet hat, keinen hinreichenden Grund für vernünftige Zweifel an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Mitglieder des Notarsenats des Oberlandesgerichts (vgl. dazu auch Senat, Beschlüsse vom 25. November 2013 - NotZ(Brfg) 7/13, WM 2014, 805, 806 Rn. 4; vom 24. November 2014 - NotZ(Brfg) 6/14, DNotZ 2015, 475, 476 Rn. 12 und vom 13. November 2017 aaO Rn. 14 ff).

  • BGH, 24.11.2014 - NotZ(Brfg) 6/14

    Amtsenthebung eines Notars wegen gefährdender Art der Wirtschaftsführung

    Seinen Antrag, die Berufung gegen das vorgenannte Urteil zuzulassen, hat der Senat mit Beschluss vom 25. November 2013 (NotZ (Brfg) 7/13; siehe auch BVerfG, [Nichtannahme-] Beschluss vom 20. Februar 2014 - 1 BvR 182/14) abgelehnt.

    Von einer Rechtswegrüge kann daher weiterhin (siehe bereits Senat, Beschluss vom 25. November 2013 - NotZ (Brfg) 7/13 Rn. 3) nicht ausgegangen werden.

    Wie der Senat bereits entschieden hat, dringt aufgrund der in § 111 Abs. 1 und Abs. 2 BNotO bestimmten Zuständigkeit des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs für verwaltungsrechtliche Notarsachen die Rüge des Klägers, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sei verletzt, nicht durch (Senat, Beschluss vom 25. November 2013 - NotZ (Brfg) 7/13 Rn. 5).

    Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Zuweisung dieser Sachen zu Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit bestehen ebenfalls nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 1962 - NotZ 11/62, BGHZ 38, 208, 210 ff.; vom 25. November 2013 - NotZ (Brfg) 7/13 Rn. 5; Schippel/Bracker/Herrmann, BNotO, 9. Aufl., § 111 Rn. 1; ferner auch BGH, Beschluss vom 20. März 1961 - AnwZ (B) 15/60, NJW 1961, 1211, 1212 zur Anwaltsgerichtsbarkeit).

    Wie der Senat in mittlerweile gefestigter Rechtsprechung entschieden hat, ist die Besetzung des Notarsenats mit Richtern des Oberlandesgerichts von § 101 f. i. V. m. § 111 Abs. 4 BNotO vorgegeben und führt, ohne dass im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, nicht zu Bedenken gegen die Unvoreingenommenheit der Richter (Senatsbeschlüsse vom 21. Februar 2011 - NotZ (Brfg) 7/10, Rn. 4; vom 25. November 2013 - NotZ (Brfg) 7/13 Rn. 4; vom 17. März 2014 - ARNot 1/13 Rn. 11).

    Dass der Vorsitzende des Notarsenats ebenso wie der Präsident des Oberlandesgerichts dem Präsidium des Gerichts angehört, stellt einen solchen Umstand nicht dar (Senat, Beschluss vom 25. November 2013 - NotZ (Brfg) 7/13 Rn. 4; vgl. auch Beschluss vom 17. März 2014 - ARNot 1/13 Rn. 11).

    Der Senat hat in Bezug auf den Kläger bereits in seinem die vorläufige Amtsenthebung des Klägers betreffenden Beschluss über die Nichtzulassung der Berufung ausgeführt (Senat, Beschluss vom 25. November 2013 - NotZ (Brfg) 7/13 Rn. 8 - 14):.

  • OLG Frankfurt, 21.01.2016 - 1 Not 2/14

    Vorläufige Amtsenthebung eines Notars wegen Wirtschaftsführung und

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in diesem Zusammenhang bereits eine Wirtschaftsführung des Notars, die Gläubiger dazu zwingt, wegen berechtigter Forderungen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, als solche nicht hinnehmbar und reicht für eine Amtsenthebung regelmäßig aus, wobei ohne Belang ist, aus welchen Gründen die Zwangsmaßnahmen erforderlich werden und ob den Notar ein Verschulden an der Situation trifft, die ihn zu seiner Art der Wirtschaftsführung veranlasst (st. Rspr. des BGH, vgl. Beschluss vom 26.10.2009 - NotZ 14/08, juris, Rdnr. 11 m.w.N., Beschluss vom 2.1.2013 - NotZ (Brfg) 13/12, BeckRS 2013, 01634, Urteil vom 22.7.2013 - NotZ (Brfg) 13/12, BeckRS 2013, 14349, Beschluss vom 25.11.2013 - NotZ (Brfg) 7/13, DNotZ 2014, 304-307, juris, Rdnr. 8).

    Schon die Tatsache, dass sich ein Notar wiederholt erst nach Beantragung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bereit findet oder in die Lage versetzt wird, gegen ihn gerichtete titulierte Forderungen zu begleichen, begründet die Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden in Folge der Art der Wirtschaftsführung (vgl. BGH, Beschluss vom 26.10.2009 - NotZ 14/08, juris, Beschluss vom 25.11.2013 - NotZ (Brfg) 7/13, DNotZ 2014, 304-307, juris, Beschluss vom 17.3.2014 - NotZ 17/13, DNotZ 2014, 548; Beschluss vom 24.11.2014 - NotZ (Brfg) 9/14, MDR 2015, 102).

    Insbesondere eine nicht nur vereinzelt nachlässige Handhabung steuerlicher Verpflichtungen ist geeignet, entsprechende Zweifel zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 22.7.2013 - NotZ 13/12, juris; Beschluss vom 25.11.2013 - NotZ 7/13, DNotZ 2014, 304), außerdem auch falsche Angaben gegenüber Gläubigern oder Gerichten (vgl. BGH, Beschluss vom 24.11.2014 - NotZ (Brfg) 9/14, MDR 2015, 102).

    Dem vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 25.11.2013 - NotZ (Brfg) 7/13 - entschiedenen Fall lagen neben wiederholten Rückständen mit den steuerlichen Verpflichtungen 40 gegen den dort betroffenen Notar im Zeitraum von 2000 bis zum 12.2.2013 beantragte Zwangsvollstreckungen zu Grunde, von denen 20 auf den Zeitraum der letzten vier Jahre vor Erlass der Amtsenthebung entfielen.

  • BGH, 24.11.2014 - NotZ(Brfg) 9/14

    Amtsenthebung eines Notars: Die Interessen der Rechtsuchenden gefährdende Art der

    Für die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 BNotO ist es deshalb auch unbeachtlich, wenn Zwangsvollstreckungsaufträge nicht mehr zu Vollstreckungsmaßnahmen führen, weil der Notar die zugrundeliegenden Ansprüche zuvor befriedigt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 25. November 2013 - NotZ(Brfg) 7/13, DNotZ 2014, 304 Rn. 12).

    Diese zeigt sich aber vor allem auch daran, dass noch während des gegen den Kläger eingeleiteten Verfahrens und nach Erlass des angegriffenen Bescheids der Kläger selbst kleinere Forderungen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Senatsbeschluss vom 25. November 2013 - NotZ(Brfg) 7/13, DNotZ 2013, 304 Rn. 10) nicht pünktlich beglichen hat.

  • OLG Frankfurt, 21.01.2016 - 1 Not 2/13

    Amtsenthebung eines Notars

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in diesem Zusammenhang bereits eine Wirtschaftsführung des Notars, die Gläubiger dazu zwingt, wegen berechtigter Forderungen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, als solche nicht hinnehmbar und reicht für eine Amtsenthebung regelmäßig aus, wobei ohne Belang ist, aus welchen Gründen die Zwangsmaßnahmen erforderlich werden und ob den Notar ein Verschulden an der Situation trifft, die ihn zu seiner Art der Wirtschaftsführung veranlasst (st. Rspr. des BGH, vgl. Beschluss vom 26.10.2009 - NotZ 14/08, juris, Rdnr. 11 m.w.N., Beschluss vom 2.1.2013 - NotZ (Brfg) 13/12, BeckRS 2013, 01634, Urteil vom 22.7.2013 - NotZ (Brfg) 13/12, BeckRS 2013, 14349, Beschluss vom 25.11.2013 - NotZ (Brfg) 7/13, DNotZ 2014, 304-307, juris, Rdnr. 8).

    Schon die Tatsache, dass sich ein Notar wiederholt erst nach Beantragung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bereit findet oder in die Lage versetzt wird, gegen ihn gerichtete titulierte Forderungen zu begleichen, begründet die Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden in Folge der Art der Wirtschaftsführung (vgl. BGH, Beschluss vom 26.10.2009 - NotZ 14/08, juris, Beschluss vom 25.11.2013 - NotZ (Brfg) 7/13, DNotZ 2014, 304-307, juris, Beschluss vom 17.3.2014 - NotZ 17/13, DNotZ 2014, 548; Beschluss vom 24.11.2014 - NotZ (Brfg) 9/14, MDR 2015, 102).

    Insbesondere eine nicht nur vereinzelt nachlässige Handhabung steuerlicher Verpflichtungen ist geeignet, entsprechende Zweifel zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 22.7.2013 - NotZ 13/12, juris; Beschluss vom 25.11.2013 - NotZ 7/13, DNotZ 2014, 304), außerdem auch falsche Angaben gegenüber Gläubigern oder Gerichten (vgl. BGH, Beschluss vom 24.11.2014 - NotZ (Brfg) 9/14, MDR 2015, 102).

  • BGH, 17.03.2014 - NotZ(Brfg) 21/13

    Erlöschen des Notaramts: Vereinbarkeit der Altersgrenze für Notare mit der

    Die Besetzung des Notarsenats mit Richtern des Oberlandesgerichts, dessen Präsident die von dem Spruchkörper nachzuprüfenden Maßnahmen als Justizverwaltungsbehörde getroffen hat, ist von §§ 101 f i.V.m. § 111 Abs. 4 BNotO vorgegeben und führt, ohne dass im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, nicht zu Bedenken gegen die Unvoreingenommenheit der Richter (Senatsbeschlüsse vom 25. November 2013 - NotZ(Brfg) 7/13 Rn. 4 und vom 21. Februar 2011 - NotZ(Brfg) 7/10, juris Rn. 4).
  • BGH, 20.07.2015 - NotZ(Brfg) 12/14

    Verwaltungsrechtliche Notarsache: Wiedererlangung des Notarsamts nach dessen

    Seine dagegen gerichtete Klage war ebenso erfolglos wie sein gegen das klagabweisende Urteil gerichteter Antrag auf Zulassung der Berufung (vgl. Senat, Beschluss vom 25. November 2013 (NotZ(Brfg) 7/13; siehe auch BVerfG, [Nichtannahme-]Beschluss vom 20. Februar 2014 - 1 BvR 182/14).
  • OLG Frankfurt, 12.06.2014 - 1 Not 1/14

    Vorläufige Amtsenthebung eines Notars (hier: Nachlässige Handhabung steuerlicher

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in diesem Zusammenhang bereits eine Wirtschaftsführung des Notars, die Gläubiger dazu zwingt, wegen berechtigter Forderungen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, als solche nicht hinnehmbar und reicht für eine vorläufige Amtsenthebung regelmäßig aus, wobei ohne Belang ist, aus welchen Gründen die Zwangsmaßnahmen erforderlich werden und ob den Notar ein Verschulden an der Situation trifft, die ihn zu seiner Art der Wirtschaftsführung veranlasst (st. Rspr. des BGH, vgl. den oben zitierten Beschluss vom 2.1.2013 sowie die Beschlüsse vom 26.10.2009 - NotZ 14/08, juris, Rdnr. 11 m.w.N. und vom 25.11.2013 - NotZ (Brfg) 7/13, DNotZ 2014, 304-307, juris, Rdnr. 8, und das Urteil vom 22.7.2013 - NotZ (Brfg) 13/12, BeckRS 2013, 14349).

    Schon die Tatsache, dass sich ein Notar wiederholt erst nach Beantragung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bereit findet oder in die Lage versetzt wird, gegen ihn gerichtete titulierte Forderungen zu begleichen, begründet die Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden in Folge der Art der Wirtschaftsführung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26.10.2009 und vom 25.11.2013, a.a.O.).

  • BGH, 17.03.2014 - NotZ(Brfg) 17/13

    Amtsenthebung des Notars: Die Interessen der Rechtsuchenden gefährdende Art der

    Für die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 Nr. 8 2. Fall BNotO ist es deshalb auch unbeachtlich, wenn Zwangsvollstreckungsaufträge nicht mehr zu Vollstreckungsmaßnahmen führen, weil der Notar die zugrunde liegenden Ansprüche zuvor befriedigt hat (Senatsbeschluss vom 25. November 2013 - NotZ(Brfg) 7/13, Rz. 12).
  • OLG Frankfurt, 31.03.2014 - 1 U 132/12

    Amtspflichten der Justizverwaltung hinsichtlich der Aufsicht über die Notare

    Die Art der Wirtschaftsführung des Notars gefährdet die Belange der Rechtsuchenden i. S. d. § 50 Abs. 1 Nr. 8 Alt. 2 BNotO unabhängig vom Stand seines Vermögens oder einem Verschulden bereits dann, wenn er titulierte Verpflichtungen nicht freiwillig bedient, sodass seine Gläubiger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn ergreifen müssen; die hierdurch indizierte abstrakte Gefahr rechtfertigt die Amtsenthebung unabhängig davon, ob der Notar seine Amtspflichten bereits verletzt, etwa unbefugt auf ihm anvertraute Mittel zugegriffen hat (vgl. BGH ZNotP 2006, 269 ff., Tz. 5 f.; BeckRS 2007, 13003, Tz. 4; NJW-RR 2009, 783 f., Tz. 9 ff.; Beschlüsse vom 26. 10.2009 - NotZ 14/08, juris, Tz. 11 f., 25; vom 25. 11.2013 - NotZ (Brfg) 7/13, juris, Tz. 8, 11 ff.).
  • BGH, 17.03.2014 - ARNot 1/13

    Verwaltungsrechtliche Notarsache: Bestimmung des zuständigen Oberlandesgerichts

  • OLG München, 11.11.2014 - VA - Not 3/14
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