Weitere Entscheidung unten: BGH, 05.11.1962

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   BGH, 28.05.1962 - NotZ 1/62   

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BGH, 28.05.1962 - NotZ 1/62 (https://dejure.org/1962,53)
BGH, Entscheidung vom 28.05.1962 - NotZ 1/62 (https://dejure.org/1962,53)
BGH, Entscheidung vom 28. Mai 1962 - NotZ 1/62 (https://dejure.org/1962,53)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Beeinträchtigung der freien Berufswahl - Kriterium des Erfordernisses einer geordneten Rechtspflege - Voraussetzung für die Bestellung von Anwaltsnotaren - Problematik der Bestellung im Verhältnis zum allgemeinen Gesetzesvorbehalt - Unerledigte Bestellungsanträge aus ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 37, 179
  • NJW 1962, 1914
  • MDR 1962, 817
  • DNotZ 1962, 606
  • DVBl 1962, 828
  • DÖV 1963, 696
 
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Wird zitiert von ... (91)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus BGH, 28.05.1962 - NotZ 1/62
    Die Stellung eines Notars unterscheidet sich insofern von der eines Apothekers (BVerfGE 7, 377), Kassenarztes (BVerfGE 11, 30) oder Kassenzahnarztes (BVerfG in NJW 1961, 967) als er "Träger eines öffentlichen Amtes" (vgl. § 1 BNotO) ist und als solcher hoheitliche Punktionen ausübt.

    Der historisch aus dem Beamtenstand erwachsene (vgl. Seybold-Hornig-Lemmens, Kommentar zur RNotO 3. Aufl. 1943, § 2 Anm. I, 1 b) Notarberuf gehört also zu den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erwähnten "staatlich gebundenen Berufen" (vgl. BVerfGE 7, 377, 397) [BVerfG 11.06.1958 - 1 BvR 596/56], die zwar grundsätzlich ebenfalls unter Art. 12 Abs. 1 GG fallen, aber gleichwohl in Anlehnung an Art. 33 GG Sonderregelungen unterworfen werden können, welche die Wirkung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG tatsächlich zurückdrängen.

  • BVerwG, 27.09.1961 - I C 148.60

    Voraussetzungen einer Ernennung zum Notar - Ablehnung der Bestellung als

    Auszug aus BGH, 28.05.1962 - NotZ 1/62
    Das Grundrecht der freien Berufswahl wird nicht dadurch beeinträchtigt, daß gemäß § 4 Abs. 1 BNotO nur soviele Notare bestellt werden dürfen, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht, und daß die Bestellung von Anwaltsnotaren gemäß § 4 Abs. 2 BNotO durch nähere Bestimmungen der Landes Justizverwaltung, z.B. vom Vorhandensein eines Bedürfnisses abhängig gemacht werden kann (in Übereinstimmung mit BVerwG vom 27.9.1961 - I C 148/60 = DNotZ 1962, 149).

    Der beschließende Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an, das die Verfassungsmäßigkeit der Bestellungsgrundsätze der BNotO in seinem Urteil vom 27. September 1961 - I C 148/60 (vgl. Deutsche Notar-Zeitschrift 1962, 149) geprüft und mit eingehender Begründung gebilligt hat.

  • BVerwG, 11.10.1956 - I C 130.54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 28.05.1962 - NotZ 1/62
    Dieser Grundsatz erleidet allerdings aus rechtsstaatlichen Erwägungen eine Ausnahme: Die Verpflichtung auf Zulassung eines Bewerbers zu einer beruflichen Betätigung ist auch dann auszusprechen, wenn die Zulassung zwar nach dem während des Verwaltungsrechtsstreits in Kraft getretenen Recht nicht mehr begehrt werden kann, der Bewerber aber im Falle einer ordnungsmäßigen Handhabung des bisherigen Rechts schon im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Vorschriften im Besitz seiner Zulassung hätte sein müssen (vgl. BVerwGE 4, 81, 89 [BVerwG 11.10.1956 - I C 130/54]; BSozGE 5, 238, 242; BVerwG vom 10. Juni 1960, DVBl 1960, 778; und vom 14. März 1961, DVBl 1961, 447; ferner Eyermann-Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung 3. Aufl., Anm. 14 zu § 113).
  • BVerwG, 17.12.1954 - V C 97.54

    § 9 Erste Niedersächsische Verordnung zum Wohnungsrecht (1.Nds.DVOWG) als

    Auszug aus BGH, 28.05.1962 - NotZ 1/62
    Nach feststehender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Falle des Eintritts einer Rechtsänderung bei Verpflichtungsklagen (vgl. BVerwGE 1, 291, 295 [BVerwG 17.12.1954 - V C 97/54]; 4, 161, 164, [BVerwG 16.11.1956 - IV C 299/55]- im Gegensatz zu den Anfechtungsklagen: vgl. BVerwGE 1, 35 -)diejenige Rechtslage maßgebend, welche im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gegeben ist.
  • BVerfG, 23.03.1960 - 1 BvR 216/51

    Kassenarzt-Urteil

    Auszug aus BGH, 28.05.1962 - NotZ 1/62
    Die Stellung eines Notars unterscheidet sich insofern von der eines Apothekers (BVerfGE 7, 377), Kassenarztes (BVerfGE 11, 30) oder Kassenzahnarztes (BVerfG in NJW 1961, 967) als er "Träger eines öffentlichen Amtes" (vgl. § 1 BNotO) ist und als solcher hoheitliche Punktionen ausübt.
  • BVerwG, 16.11.1956 - IV C 299.55
    Auszug aus BGH, 28.05.1962 - NotZ 1/62
    Nach feststehender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Falle des Eintritts einer Rechtsänderung bei Verpflichtungsklagen (vgl. BVerwGE 1, 291, 295 [BVerwG 17.12.1954 - V C 97/54]; 4, 161, 164, [BVerwG 16.11.1956 - IV C 299/55]- im Gegensatz zu den Anfechtungsklagen: vgl. BVerwGE 1, 35 -)diejenige Rechtslage maßgebend, welche im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gegeben ist.
  • BVerwG, 14.03.1961 - I C 48.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 28.05.1962 - NotZ 1/62
    Dieser Grundsatz erleidet allerdings aus rechtsstaatlichen Erwägungen eine Ausnahme: Die Verpflichtung auf Zulassung eines Bewerbers zu einer beruflichen Betätigung ist auch dann auszusprechen, wenn die Zulassung zwar nach dem während des Verwaltungsrechtsstreits in Kraft getretenen Recht nicht mehr begehrt werden kann, der Bewerber aber im Falle einer ordnungsmäßigen Handhabung des bisherigen Rechts schon im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Vorschriften im Besitz seiner Zulassung hätte sein müssen (vgl. BVerwGE 4, 81, 89 [BVerwG 11.10.1956 - I C 130/54]; BSozGE 5, 238, 242; BVerwG vom 10. Juni 1960, DVBl 1960, 778; und vom 14. März 1961, DVBl 1961, 447; ferner Eyermann-Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung 3. Aufl., Anm. 14 zu § 113).
  • BVerwG, 19.11.1953 - I B 95.53

    Voraussetzungen der Nichtzulassungsbeschwerde - Teilung der Wohnung zwecks

    Auszug aus BGH, 28.05.1962 - NotZ 1/62
    Nach feststehender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Falle des Eintritts einer Rechtsänderung bei Verpflichtungsklagen (vgl. BVerwGE 1, 291, 295 [BVerwG 17.12.1954 - V C 97/54]; 4, 161, 164, [BVerwG 16.11.1956 - IV C 299/55]- im Gegensatz zu den Anfechtungsklagen: vgl. BVerwGE 1, 35 -)diejenige Rechtslage maßgebend, welche im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gegeben ist.
  • BVerfG, 08.02.1961 - 1 BvL 10/60

    Verfassungswidrigkeit des Praxis der Zulassung von Zahnärzten zu RVO -Kassen

    Auszug aus BGH, 28.05.1962 - NotZ 1/62
    Die Stellung eines Notars unterscheidet sich insofern von der eines Apothekers (BVerfGE 7, 377), Kassenarztes (BVerfGE 11, 30) oder Kassenzahnarztes (BVerfG in NJW 1961, 967) als er "Träger eines öffentlichen Amtes" (vgl. § 1 BNotO) ist und als solcher hoheitliche Punktionen ausübt.
  • BVerfG, 06.05.1958 - 2 BvL 37/56

    Lastenausgleich

    Auszug aus BGH, 28.05.1962 - NotZ 1/62
    Die Regelung eines Lebenstatbestandes durch Gesetz oder Rechtsverordnung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 8, 155, 165 ff) nur dann nötig, wenn für die Regelung des in Frage stehenden Gegenstandes die Form des Gesetzes entweder ausdrücklich vorgeschrieben ist, oder wenn sie sich aus dem Allgemeinvorbehalt oder dem Vorrang des Gesetzes ergibt.
  • BVerwG, 28.10.1970 - VI C 48.68

    Höherbewertung eines Dienstpostens - Verletzung von beamtenrechtlichen

    Dazu ist aber auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs zu verweisen, die wiederholt unter Berufung auf "rechtsstaatliche Erwägungen" Leistungsklagen unter Umständen auch dann noch Erfolgsaussichten zugemessen haben, wenn infolge einer Rechtsänderung die Voraussetzungen für eine positive Bescheidung eines Antrages zwar nicht mehr vorlagen, die Behörde den Antrag aber unter der Herrschaft des früheren Rechts fehlerhaft abgelehnt hatte (vgl. etwa DVBl. 1961, 447 und 1962, 828).
  • BGH, 29.03.1993 - NotZ 20/92

    Übernahme von DDR-Anwaltsnotaren

    Entscheidung ausnahmsweise dann zugrundezulegen, wenn die Bewerbung bei ordnungsgemäßer Handhabung des bisherigen Rechts bis zum Inkrafttreten der neuen Vorschriften hätte Erfolg haben müssen (BGHZ 37, 179, 181 f, Beschluß vom 9. Dezember 1991 - NotZ 19/90 = BGHR BNotO § 1 Notarzulassung 3).

    Freiheit der Berufswahl besteht nur nach Maßgabe der vom Staat zur Verfügung gestellten Ämter (BVerfGE 17, 371, 376; 73, 280, 292; st. Rspr. des Senats, z.B. BGHZ 37, 179, 183; 67, 348, 350; Beschluß vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/91 - BGHR BNotO § 4 Abs. 2 Bedürfnisprüfung 9).

    Entgegen der Meinung des Antragstellers bedeutet es keinen Verstoß gegen den Gesetzesvorbehalt in Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG, daß der Gesetzgeber dies der Regelung durch Verwaltungsvorschriften der Landesjustizverwaltungen überlassen hatte (st. Rspr. des Senats, z.B. BGHZ 37, 183, 185 [BGH 28.05.1962 - NotZ 1/62]; Beschluß vom 9. Dezember 1991 aaO).

    Von diesen Bestimmungen, durch die sie ihr Verwaltungsermessen gebunden hatte, konnte die Antragsgegnerin nicht mehr beliebig abweichen, und zwar weder zugunsten noch zu Lasten eines bestimmten Bewerbers (vgl. BGHZ 37, 179, 185; Senatsbeschluß vom 30. Juli 1990 - NotZ 24/89 - DNotZ 1991, 91, 92, st. Rspr.).

  • BGH, 29.03.1993 - NotZ 18/92

    Anwendbares Zulassungsrecht im Fall der Änderung von Bestimmungen der

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist in einem solchen Fall über den Verpflichtungsantrag des Notarbewerbers grundsätzlich nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Recht zu erkennen; das im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides geltende Recht ist der gerichtlichen Entscheidung ausnahmsweise dann zugrundezulegen, wenn die Bewerbung bei ordnungsgemäßer Handhabung des bisherigen Rechts bis zum Inkrafttreten der neuen Vorschriften hätte Erfolg haben müssen (BGHZ 37, 179, 181 f; Beschluß vom 9. Dezember 1991 - NotZ 19/90 = BGHR BNotO § 1 Notarzulassung 3).

    Nach § 4 Abs. 1 BNotO a.F. durften nur so viele Notare bestellt werden, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entsprach (zur Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung vgl. BVerfGE 17, 371, 379; 73, 280, 292; st. Rspr. des Senats, z.B. BGHZ 37, 179, 183; 67, 348, 350; Beschluß vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/91 = BGHR BNotO § 4 Abs. 2 Bedürfnisprüfung 9).

    Nach § 4 Abs. 2 BNotO a.F. konnten die Landesjustizverwaltungen für den Bereich des Anwaltsnotariats, zu dem gemäß § 3 Abs. 2 BNotO auch das Land Berlin gehört, nähere Bestimmungen zu der in § 4 Abs. 1 BNotO a.F. vorgeschriebenen Bedürfnisprüfung treffen, u.a. die Bestellung zum Notar vom Ablauf einer Wartefrist abhängig machen (zur Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung vgl. die st. Rspr. des Senats, z.B. BGHZ 37, 183, 185 [BGH 28.05.1962 - NotZ 1/62]; Beschluß vom 9. Dezember 1991 a.a.O.).

    Von diesen Bestimmungen, durch die sie ihr Verwaltungsermessen gebunden hatte, konnte die Antragsgegnerin nicht mehr beliebig abweichen, und zwar weder zugunsten noch zu Lasten eines bestimmten Bewerbers (vgl. BGHZ 37, 179, 185; Senatsbeschluß vom 30. Juli 1990 - NotZ 24/89 = DNotZ 1991, 91, 92, st. Rspr.).

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BGH, Entscheidung vom 05. November 1962 - NotZ 1/62 (https://dejure.org/1962,2837)
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  • Wolters Kluwer

    Ansetzung von Geschäftswerten für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

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