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   BGH, 26.03.1973 - NotZ 1/73   

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https://dejure.org/1973,1774
BGH, 26.03.1973 - NotZ 1/73 (https://dejure.org/1973,1774)
BGH, Entscheidung vom 26.03.1973 - NotZ 1/73 (https://dejure.org/1973,1774)
BGH, Entscheidung vom 26. März 1973 - NotZ 1/73 (https://dejure.org/1973,1774)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anordnung der Aufsichtsbehörde zur Durchführung einer Geschäftsprüfung bei einem Notar als Verwaltungsakt - Beachtung der Verhältnismäßigkeit hinsichtlich des Umfangs der Geschäftsprüfung eines Notars bei der Anordnung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DNotZ 1974, 372
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 13.12.1971 - NotZ 2/71

    Unabhängigkeit des Notars

    Auszug aus BGH, 26.03.1973 - NotZ 1/73
    Der Senat hat mit Beschluß vom 13. Dezember 1971 (BGHZ 57, 351) die Verfügung vom 7. November 1969 aufgehoben, weil sie als Verwaltungsakt anzusehen sei, unmittelbar die Rechtstellung des Antragstellers berühre und in unzulässiger Weise gegen die dem Antragsteller als Notar zukommende Unabhängigkeit verstoße.

    Die dem Notar bekannt gegebene Anordnung der Aufsichtsbehörde, daß bei ihm eine Geschäftsprüfung in bestimmtem Umfang durchgeführt werden soll, erfüllt damit alle Erfordernisse, die an einen Verwaltungsakt zu stellen sind (vgl. z.B. BGHZ 57, 351, 353).

    Allerdings dürften, wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 13. Dezember 1971 - BGHZ 57, 351, 355 - ausgesprochen hat, gegen die einem Notar in einem Einzelfall oder in bestimmten Einzelfällen erteilte Weisung, gemäß § 156 Abs. 5 KostO vorzugehen, also wegen der zweifelhaften Rechtslage die Entscheidung des zuständigen Gerichts anzurufen, keine rechtlichen Bedenken erhoben werden können.

  • BGH, 31.10.1972 - NotZ 3/72

    Pflichten des Notars bei der Verwahrung der von seinen Amtsvorgängern

    Auszug aus BGH, 26.03.1973 - NotZ 1/73
    In diesem Sinne hat z.B. der Senat in seinem Beschluß vom 31. Oktober 1972 - NotZ 3/72 den Zeitraum, für welchen gewisse Beurkundungen von Notaren aufgeklärt werden sollten, auf eine wesentlich kürzere Dauer beschränkt, als die Aufsichtsbehörde angeordnet hatte.
  • BGH, 09.01.1995 - NotZ 29/93

    Prüfung der Verwahrungsgeschäfte eines Notars; Ungeeignetheit einer Maßnahme der

    Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach § 111 BNotO statthaft, denn die Anordnung, eine zusätzliche Prüfung der Verwahrungsgeschäfte durchzuführen, stellt einen Verwaltungsakt dar (Senatsbeschl. v. 26. März 1973, NotZ 1/73, DNotZ 1974, 372).

    Diese Anordnung ist durch den Zweck der Dienstaufsicht, vorbeugend zu gewährleisten, daß die Notare ihre amtliche Tätigkeit im Einklang mit den bestehenden Vorschriften (für Verwahrungsgeschäfte vgl. §§ 23, 24 BNotO, §§ 11 bis 13 DONot) ausüben, um zu verhindern, daß durch Pflichtwidrigkeiten das Ansehen des Notaramtes und die reibungslose Abwicklung der notariellen Geschäfte gefährdet werden (Senatsbeschl. v. 26. März 1973, NotZ 1/73, DNotZ 1974, 372), gedeckt.

    Bei der Ausübung des Aufsichtsrechts hat die Justizverwaltung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren, insbesondere darauf zu achten, daß die durch die Prüfung hervorgerufene Belastung des Notars nicht das durch den Prüfungszweck gebotene Maß überschreitet (Senatsbeschl. v. 26. März 1973, NotZ 1/73, DNotZ 1972, 549; v. 14. Dezember 1992, NotZ 3/91, DNotZ 1993, 465 = BGHR BNotO § 93 Abs. 1, Aufsicht 3).

  • BGH, 14.07.1986 - NotZ 7/86

    Notar - Auskunftsverlangen - Aufsichtsbehörde - Ermessen

    Im gleichen Sinne hat der Senat bereits eine Anordnung der Aufsichtsbehörde beurteilt, daß eine Geschäftsprüfung bei dem Notar stattfinden solle (Beschluß vom 26. März 1973 - NotZ 1/73 = DNotZ 1974, 372 f; vgl. BGHZ 57, 351, 352 f) [BGH 13.12.1971 - NotZ 2/71].

    Sie soll gewährleisten, daß die Notare ihre amtliche Tätigkeit im Einklang mit den Vorschriften ausüben; sie soll verhindern, daß durch Pflichtwidrigkeiten einzelner das Ansehen des Notaramtes und die reibungslose Erledigung der notariellen Geschäfte gefährdet werden (Senatsbeschluß vom 26. März 1973 - NotZ 1/73 = DNotZ 1974, 372, 373).

    Auch dürfen sie zur Erreichung ihres Zwecks - der Überwachung der Amtsführung - nicht außer Verhältnis stehen (Senatsbeschluß vom 26. März 1973 - NotZ 1/73 = DNotZ 1974, 372, 374; Seybold/Hornig a.a.O.).

  • BGH, 09.01.1995 - NotZ 24/94

    Befugnisse der Aufsichtsbehörde gegenüber einem Notar

    Bei der Ausübung der Aufsichtsbefugnisse und der Wahl der Aufsichtsmittel ist ihm ein pflichtgemäßes, aber nicht schrankenloses Ermessen eingeräumt (Senatsbeschl. v. 26. März 1973, NotZ 1/73, DNotZ 1974, 372; v. 14. Juli 1986, NotZ 7/86, BGHR BNotO § 93 Abs. 1, Aufsicht 1 = DNotZ 1987, 438).

    Sie unterwirft, anders als in den vom Senat bisher entschiedenen Fällen, in denen es um die Beanstandung einzelner Vorfälle ging (BGHZ 57, 351 [BGH 13.12.1971 - NotZ 2/71]; Beschl. v. 26. März 1973, NotZ 1/73, DNotZ 1974, 372; v. 14. Juli 1986, NotZ 7/80, BGHR BNotO § 93 Abs. 1, Aufsicht 1 = DNotZ 1987, 438; v. 10. August 1987, NotZ 1/87, BGHR BNotO § 93 Abs. 1 Aufsicht 2 = DNotZ 88, 254; v. 14. Dezember 1992, NotZ 3/91, BGHR BNotO § 93 Abs. 1, Aufsicht 3 = DNotZ 1993, 465), die (wesentliche) Amtstätigkeit des Notars einem Sonderstatus, welcher mittelbar auf eine Einschränkung der Berufstätigkeit hinwirkt, die unmittelbar nicht angeordnet werden könnte.

  • BGH, 27.10.1975 - NotZ 2/75

    Regeln für die Erhebung der Kosten bei einem Baubetreuungsvertrag - Anrufung des

    Bereits im Beschluß vom 26. März 1973 - NotZ 1/73 - (= DNotZ 1974, 372) hat der Senat unter Bezugnahme auf seinen Beschluß vom 13. Dezember 1971 (= BGHZ 57, 351, 355) ausgesprochen, daß gegen die einem Notar in einem Einzelfall oder in bestimmten Einzelfällen erteilte Weisung, gemäß § 156 Abs. 5 KostO wegen der zweifelhaften Rechtslage die Entscheidung des zuständigen Gerichts anzurufen, grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken bestehen.

    Die dem Antragsteller vom Antragsgegner erteilte Weisung verletzt nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wie der Senat schon in seinem oben angeführten Beschluß DNotZ 1974, 372 dargelegt hat.

  • BGH, 02.12.2002 - NotZ 12/02

    Überprüfung einer Prüfungsanordnung

    Bei der Ausübung des Ermessens hatte sie aber darauf zu achten, daß die Verhältnismäßigkeit zwischen der Belastung des Notars durch die Prüfung gegenüber dem Zweck der Prüfung gewahrt blieb (vgl. Senatsbeschluß vom 26. März 1973 - NotZ 1/73 - DNotZ 1974, 372 ff ).
  • BGH, 09.01.1995 - NotZ 32/93

    Rechte des Notars gegenüber der Aufsichtsbehörde

    Als Verwaltungsakt anfechtbar ist erst die Anordnung der Aufsichtsbehörde, die Geschäfte eines bestimmten Notars zu überprüfen (Senatsbeschl. v. 26. März 1973, NotZ 1/73, DNOtZ 1974, 372).
  • BGH, 10.08.1987 - NotZ 1/87

    Notarkosten - Aufsichtsbehörde - Anweisung

    So kann das Verlangen nach nachträglicher Überprüfung und Abänderung unangemessen sein, wenn Aufsichtsbehörden eine bestimmte Praxis beanstandungsfrei hingenommen haben oder diese sonst als rechtens betrachtet wurde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. März 1973 - NotZ 1/73 = DNotZ 1974, 372, 374 und vom 31. Oktober 1972 - NotZ 3/72 = DNotZ 1973, 379, 381).
  • BGH, 13.10.1980 - NotZ 11/80

    Amtsenthebung eines Notars

    Für die Anordnung der Geschäftsprüfung hat der Senat das bereits entschieden (Beschluß vom 26. März 1973 - NotZ 1/73 = DNotZ 1974, 372).
  • BGH, 06.02.1984 - NotZ 15/83

    Umfang der Aufsicht über die amtliche Tätigkeit des Notars - Gebührenermäßigung

    Haben die Aufsichtsbehörden eine bestimmte Praxis beanstandungsfrei hingenommen, oder wurde diese sonst als rechtens betrachtet, so kann das Verlangen ihrer nachträglichen Abänderung unangemessen sein (Senatsbeschluß vom 26. März 1973 - NotZ 1/73 = DNotZ 1974, 372; vgl. auch Beschluß vom 31. Oktober 1972 - NotZ 3/72 = DNotZ 1973, 379, 381).
  • BGH, 10.01.1975 - NotZ 2/74

    Gebrauch des Ermessens der Notarkammer bei der Zuteilung von Notarassessoren -

    Daß er auf Maßnahmen der Aufsichtsbehörde gegenüber einem Notar anzuwenden ist, hat der Senat bereits entschieden (Beschl. vom 31. Oktober 1972 - NotZ 3/72 = DNotZ 1973, 379 und vom 26. März 1973 - NotZ 1/73 = DNotZ 1974, 372).
  • LG Düsseldorf, 06.12.2021 - 19 OH 2/20
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