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   BGH, 09.05.1988 - NotZ 1/88   

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BGH, 09.05.1988 - NotZ 1/88 (https://dejure.org/1988,1121)
BGH, Entscheidung vom 09.05.1988 - NotZ 1/88 (https://dejure.org/1988,1121)
BGH, Entscheidung vom 09. Mai 1988 - NotZ 1/88 (https://dejure.org/1988,1121)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Notar - Antragstellung - Örtliche Wartezeit - Zeitraum - Rechtsbehelfsverfahren

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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DNotZ 1989, 318
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 13.10.1986 - NotZ 13/86

    Bestimmung eines Höchstalters für Notarbewerber

    Auszug aus BGH, 09.05.1988 - NotZ 1/88
    Nach fester Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entscheidet, die Landesjustizverwaltung vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen über die Anzahl und die Amtssitze der Notare sowie über die Auswahl der Notarbewerber (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 13. Oktober 1986 - NotZ 13/86, BGHR BNotO § 1 Notarzulassung 1).

    Danach dürfen nur so viele Notare bestellt werden, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht (BGH, Beschl. v. 13. Oktober 1986 - NotZ 13/86, BGHR BNotO § 4 Abs. 1 Bedürfnisprüfung 1 m.w.N.).

    Diese Bestimmung ist rechtswirksam (BGH, Beschl. v. 13. Oktober 1986 - NotZ 13/86, BGHR BNotO § 3 Abs. 2 Altersgrenze 1) und würde der Bestellung des Antragstellers zum Notar entgegenstehen, wenn er nach Ablauf auch der örtlichen Wartezeit einen neuen Antrag bei der Behörde gestellt hätte.

  • BGH, 28.05.1962 - NotZ 1/62

    Bestellung von Anwaltsnotaren

    Auszug aus BGH, 09.05.1988 - NotZ 1/88
    An diese Bestimmungen, die aufgrund der Ermächtigung in § 4 Abs. 2 BNotO erlassen sind, ist der Antragsgegner bei der Ausübung seines Verwaltungsermessens gebunden; er kann davon nicht mehr beliebig abweichen, und zwar weder zu Gunsten noch zu Lasten eines bestimmten Bewerbers (BGHZ 37, 179, 185; st. Rspr.).

    In späteren Entscheidungen ist ausgeführt, weil der Antragsteller den Ausspruch der Verpflichtung des Antragsgegners begehre, ihn zum Notar zu bestellen, komme es auf die im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats bestehende Sach- und Rechtslage an (Beschl. v. 17. März 1975 - NotZ 8/74, unveröffentlicht; v. 27. Oktober 1975 - NotZ 11/74 und NotZ 1/75, insoweit in DNotZ 1976, 242 und 244 nicht abgedruckt; vgl. ferner BGHZ 37, 179, 181 nur zur maßgebenden Rechtslage).

  • BGH, 27.10.1975 - NotZ 11/74

    Bestellung eines Bewerbers zum Notar wegen des besonderen Bedürfnisses einer

    Auszug aus BGH, 09.05.1988 - NotZ 1/88
    Die örtliche Wartezeit soll gewährleisten, daß der sich um eine Notarstelle bewerbende Rechtsanwalt mit den örtlichen Verhältnissen für die Ausübung des Notaramtes hinreichend vertraut ist, und außerdem eine Mindestgewähr dafür bieten, daß der Bewerber sich die erforderliche wirtschaftliche Grundlage für die Notarpraxis geschaffen hat (BGH, Beschl. v. 29. Oktober 1973 - NotZ 6/73, DNotZ 1975, 48, 49; v. 27. Oktober 1975 - NotZ 11/74, DNotZ 1976, 242; v. 27. Oktober 1975 - NotZ 1/75, DNotZ 1976, 244).

    In späteren Entscheidungen ist ausgeführt, weil der Antragsteller den Ausspruch der Verpflichtung des Antragsgegners begehre, ihn zum Notar zu bestellen, komme es auf die im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats bestehende Sach- und Rechtslage an (Beschl. v. 17. März 1975 - NotZ 8/74, unveröffentlicht; v. 27. Oktober 1975 - NotZ 11/74 und NotZ 1/75, insoweit in DNotZ 1976, 242 und 244 nicht abgedruckt; vgl. ferner BGHZ 37, 179, 181 nur zur maßgebenden Rechtslage).

  • BGH, 29.10.1973 - NotZ 6/73

    Annahme eines besonderen Bedürfnisses für die Bestellung eines Rechtsanwalts zum

    Auszug aus BGH, 09.05.1988 - NotZ 1/88
    Die örtliche Wartezeit soll gewährleisten, daß der sich um eine Notarstelle bewerbende Rechtsanwalt mit den örtlichen Verhältnissen für die Ausübung des Notaramtes hinreichend vertraut ist, und außerdem eine Mindestgewähr dafür bieten, daß der Bewerber sich die erforderliche wirtschaftliche Grundlage für die Notarpraxis geschaffen hat (BGH, Beschl. v. 29. Oktober 1973 - NotZ 6/73, DNotZ 1975, 48, 49; v. 27. Oktober 1975 - NotZ 11/74, DNotZ 1976, 242; v. 27. Oktober 1975 - NotZ 1/75, DNotZ 1976, 244).

    In einigen Entscheidungen hat er die Auffassung vertreten, bei der Prüfung, ob die Ablehnung eines Antrags auf Bestellung zum Anwaltsnotar rechtswidrig sei, komme es allein darauf an, ob die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in dem Zeitpunkt gegeben gewesen sei, in welchem er erlassen worden sei; es sei ohne Belang, ob später im Laufe des gerichtlichen Verfahrens Umstände eingetreten seien, die nunmehr eine Bestellung zum Notar rechtfertigten (Beschl. v. 29. Oktober 1973 - NotZ 6/72, DNotZ 1975, 47; v. 29. Oktober 1973 - NotZ 6/73, DNotZ 1975, 48, 49).

  • BGH, 27.10.1975 - NotZ 1/75

    Voraussetzungen der Zulassung eines Rechtsanwalts zum Notar

    Auszug aus BGH, 09.05.1988 - NotZ 1/88
    Die örtliche Wartezeit soll gewährleisten, daß der sich um eine Notarstelle bewerbende Rechtsanwalt mit den örtlichen Verhältnissen für die Ausübung des Notaramtes hinreichend vertraut ist, und außerdem eine Mindestgewähr dafür bieten, daß der Bewerber sich die erforderliche wirtschaftliche Grundlage für die Notarpraxis geschaffen hat (BGH, Beschl. v. 29. Oktober 1973 - NotZ 6/73, DNotZ 1975, 48, 49; v. 27. Oktober 1975 - NotZ 11/74, DNotZ 1976, 242; v. 27. Oktober 1975 - NotZ 1/75, DNotZ 1976, 244).

    In späteren Entscheidungen ist ausgeführt, weil der Antragsteller den Ausspruch der Verpflichtung des Antragsgegners begehre, ihn zum Notar zu bestellen, komme es auf die im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats bestehende Sach- und Rechtslage an (Beschl. v. 17. März 1975 - NotZ 8/74, unveröffentlicht; v. 27. Oktober 1975 - NotZ 11/74 und NotZ 1/75, insoweit in DNotZ 1976, 242 und 244 nicht abgedruckt; vgl. ferner BGHZ 37, 179, 181 nur zur maßgebenden Rechtslage).

  • BGH, 17.03.1975 - NotZ 8/74

    Sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss eines Senats für Notarangelegenheiten

    Auszug aus BGH, 09.05.1988 - NotZ 1/88
    In späteren Entscheidungen ist ausgeführt, weil der Antragsteller den Ausspruch der Verpflichtung des Antragsgegners begehre, ihn zum Notar zu bestellen, komme es auf die im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats bestehende Sach- und Rechtslage an (Beschl. v. 17. März 1975 - NotZ 8/74, unveröffentlicht; v. 27. Oktober 1975 - NotZ 11/74 und NotZ 1/75, insoweit in DNotZ 1976, 242 und 244 nicht abgedruckt; vgl. ferner BGHZ 37, 179, 181 nur zur maßgebenden Rechtslage).
  • BGH, 13.02.1967 - NotZ 4/66

    Notarbestellung nach Schwerbeschädigtengesetz

    Auszug aus BGH, 09.05.1988 - NotZ 1/88
    Diese Vorschrift begründet keinen Rechtsanspruch auf Zulassung (vgl. BGHZ 47, 84, 85; Beschl. v. 8. November 1976 - NotZ 8/76, DNotZ 1977, 379, 380).
  • BGH, 08.11.1976 - NotZ 8/76

    Ermessensausübung für die Bestellung eines schwerbehinderten Notarbewerbers

    Auszug aus BGH, 09.05.1988 - NotZ 1/88
    Diese Vorschrift begründet keinen Rechtsanspruch auf Zulassung (vgl. BGHZ 47, 84, 85; Beschl. v. 8. November 1976 - NotZ 8/76, DNotZ 1977, 379, 380).
  • BGH, 13.10.1980 - NotZ 6/80

    Notar - Zulassung zum Notar - Grundlage der Zulassung zum Notar

    Auszug aus BGH, 09.05.1988 - NotZ 1/88
    Diese Beurteilung ist angesichts der vom Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren unwidersprochen vorgetragenen Zahlen der Urkundsgeschäfte rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Oktober 1980, NotZ 6/80, DNotZ 1981, 307, 309).
  • BGH, 22.06.1981 - NotZ 1/81

    Rechtmäßigkeit - Bedürfnisprüfung - Richtzahl - Annäherungswert - Einrichtung

    Auszug aus BGH, 09.05.1988 - NotZ 1/88
    Nach der Rechtsprechung des Senats können auch Umstände persönlicher Art es rechtfertigen, einen besonderen Ausnahmefall anzuerkennen (Beschl. v. 22. Juni 1981 - NotZ 1/81, DNotZ 1982, 133, 136).
  • BGH, 29.10.1973 - NotZ 6/72

    Verteilung von Gerichtskosten nach einer Erledigung der Hauptsache in einem

  • BGH, 30.07.1990 - NotZ 24/89

    Ermessensausübung der Justizverwaltung bei der Bestellung von Notaren in

    Nach fester Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entscheidet die Landesjustizverwaltung vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen über die Anzahl und Amtssitze der Notare sowie über die Auswahl der Notarbewerber (vgl. BGH, Beschluß vom 13. Oktober 1986 - NotZ 13/86 = NJW 1987, 1329 = BGHR, BNotO § 1, Notarzulassung 1.; Beschluß vom 9. Mai 1988 - NotZ 1/88 = DNotZ 1989, 318, 319).

    An diese Bestimmungen, die aufgrund der Ermächtigung des § 4 Abs. 2 BNotO erlassen sind, ist der Antragsgegner bei der Ausübung seines Verwaltungsermessens gebunden; er kann davon nicht mehr beliebig abweichen, und zwar weder zugunsten noch zu Lasten eines bestimmten Bewerbers (BGHZ 37, 179/185; zuletzt BGH, Beschluß vom 9. Mai 1988 a.a.O. und in BGHR BNotO § 4 Abs. 2 Ausnahmefall 1).

    Danach dürfen nur so viele Notare bestellt werden, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht (st.Rspr.: BGH, Beschluß vom 13. Oktober 1980 - NotZ 6/80 a.a.O., 309; vom 13. Oktober 1986 - NotZ 13/86, a.a.O. 1331 = BGHR, BNotO § 4 Abs. 1 Bedürfnisprüfung 1.; vom 9. Mai 1988 - NotZ 1/88 = BGHR, BNotO § 4 Abs. 2 Ausnahmefall 1; insoweit in DNotZ 1989, 318 nicht abgedruckt).

  • BGH, 14.12.1992 - NotZ 3/92

    Änderung des die Zulassung von Notaren regelnde Rechts ohne eine

    Die örtliche Wartezeit soll gewährleisten, daß der sich um eine Notarstelle bewerbende Rechtsanwalt mit den örtlichen Verhältnissen für die Ausübung des Notaramtes hinreichend vertraut ist, und außerdem eine Mindestgewähr dafür bietet, daß der Bewerber sich die erforderliche wirtschaftliche Grundlage für die Notarpraxis geschaffen hat (Senatsbeschluß vom 9. Mai 1988 - NotZ 1/88 = DNotZ 1989, 318, 320 = BGHR BNotO § 4 Abs. 2 Wartezeit 2 m.w.N.).

    Diese Art der Regelung ist im Rahmen des § 4 Abs. 2 BNotO zulässig (Senatsbeschluß vom 9. Mai 1988 - NotZ 1/88 a.a.O.).

    Allerdings ist die Justizverwaltung, auch wenn die Voraussetzungen eines besonderen Ausnahmefalles aufgrund persönlicher Umstände vorliegen, nur befugt, einen Bewerber zum Notar zu bestellen, wenn die Bestellung den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht (Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 1988 - NotZ 1/88 a.a.O. = BGHR BNotO § 4 Abs. 2 Ausnahmefall 1., insoweit in DNotZ 1989, 318 ff nicht abgedruckt und vom 30. Juli 1990 - NotZ 24/89 a.a.O.).

  • BGH, 13.07.1992 - NotZ 16/91

    Berücksichtigung von Wartezeiten bei Neuregelung der Zulassungsvoraussetzungen

    Der Senat hat die Frage, nach welchem Gesichtspunkt sich im Verfahren nach § 111 BNotO die für die Entscheidung Maßgebliche Sach- und Rechtslage bestimmt, wenn die Ablehnung der Bestellung zum Notar angefochten wird, unterschiedlich beantwortet (vgl. Beschl. v. 9. Mai 1988, NotZ 1/88, BGHR BNotO § 111 - Zeitpunkt maßgeblicher 1 m.w.N.; Beschl. v. 9. Dezember 1991, NotZ 19/90).
  • OLG Köln, 04.07.1994 - 2 VA (Not) 1/94
    Der Grund hierfür liegt u.a. darin, daß es für die Ausübung des Notaramtes in besonderem Maße darauf ankommt, daß die Notarin oder der Notar mit den örtlichen Verhältnissen vertraut ist (vgl. BT-Drucksache 11/6007 S. 10; BGH, Beschluß vom 9.5.1988 - NotZ 1/88 - DNotZ 1989, 318, 320).

    Die örtliche Wartezeit soll nicht nur gewährleisten, daß der sich um eine Notarstelle bewerbende Rechtsanwalt mit den örtlichen Verhältnissen für die Ausübung des Notaramtes hinreichend vertraut ist, sondern außerdem die Mindestgewähr dafür bieten, daß der Bewerber sich die erforderliche wirtschaftliche Grundlage für die Notarpraxis geschaffen hat (BGH, Beschluß vom 9.5.1988 - NotZ 1/88 - DNotZ 1989, 318, 320).

    Bereits für die früher geltenden Vorschriften war anerkannt, daß der Normzweck einer Wartezeit durch eine typisierende Regelung erreicht werden kann, die nicht auf alle möglichen Besonderheiten des Einzelfalls Rücksicht nimmt (vgl. für die örtliche Wartezeit BGH, Beschluß vom 9.5.1988 NotZ 1/88 - DNotZ 1989, 318, 320;Beschluß vom 14.12.1992 - NotZ 3/92).

  • BGH, 03.12.2001 - NotZ 17/01

    Auswahlkriterien unter mehreren Bewerbern um eine Notarstelle; Absehen von der

    Diese, der langjährigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 29. Oktober 1973, NotZ 6/73, DNotZ 1975, 48 f; v. 9. Mai 1988, NotZ 1/88, BGHR BNotO § 4 Abs. 2 a.F., Wartezeit 2) entsprechenden Grundsätze hat der Gesetzgeber bei der Neuregelung des Zulassungsrechts im Jahre 1991 aufgegriffen und zur Grundlage des § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO gemacht (vgl. BT-Drucks. 11/6007, S. 10); an ihr hat der Senat festgehalten (Beschl. v. 31. Juli 2000, NotZ 4/00, DNotZ 2000, 941).
  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 50/92

    Wartezeit des Anwaltsnotars bei Wechsel des Zulassungsortes als Rechtsanwalt

    Weder nach dem bei Erlaß des ablehnenden Bescheides noch nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats geltenden Recht (zu den Beurteilungszeitpunkten bei der Verpflichtungsklage vgl. Senatsbeschl. v. 9. Mai 1988, NotZ 1/88, BGHR BNotO § 111 - Zeitpunkt, maßgebender 1; v. 9. Dezember 1991, NotZ 19/90, BGHR BNotO § 1 - Notarzulassung 3; v. 2. August 1993, NotZ 28 und 30/92) hat der Antragsteller Anspruch auf Bestellung zum Notar mit dem Amtssitz in Hannover oder auf erneute Bescheidung seines Antrags.

    Auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, insbesondere die von ihm behauptete Ortsverbundenheit, kommt es im Hinblick auf die typisierte Betrachtungsweise, die der Wartezeit der Bezirksansässigkeit zugrundeliegt, nicht an (Senatsbeschl. v. 9. Mai 1988, NotZ 1/88, BGHR BNotO § 4 Abs. 2, Wartezeit 2).

  • BGH, 13.07.1992 - NotZ 1/92

    Zulassung als Anwaltsnotar in Niedersachsen

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hatte die Landesjustizverwaltung über die Anzahl und Amtssitze der Notare sowie die Vergabe der Notarstellen nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (vgl. BGHR BNotO § 1 Notarzulassung 1; BGH DNotZ 1989, 318, 319, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Der Antragsgegner konnte davon grundsätzlich weder zu Gunsten noch zu Lasten eines bestimmten Bewerbers abweichen (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHZ 37, 179, 185; BGHR BNotO § 4 II Ausnahmefall 1; BGH DNotZ 1989, 318, 319).

  • BGH, 16.03.1998 - NotZ 24/97

    Berücksichtigung der 5-jährigen Wartezeit bei der Auswahl eines Notarbewerbers;

    Da vorliegend die 5-jährige Regelwartezeit als besondere Zulassungsvoraussetzung nicht erfüllt war, stellt es keinen Ermessensfehler dar, wenn die Antragsgegnerin nicht generell für Schwerbehinderte eine Verkürzung dieser allgemeinen Wartezeit vorsieht (vgl. zu dem insoweit bestehenden Ermessensspielraum der Landesjustizverwaltungen: Sen.Beschl. v. 9. Mai 1988 - NotZ 1/88, BGHR BNotO § 4 Abs. 2 Wartezeit 3 zu § 14 Abs. 1 AVNot NRW a.F.; vgl. hierzu auch § 18 Abs. 4 AVNot NRW, der nunmehr eine Bevorzugung Schwerbehinderter nur im Rahmen der Auswahlentscheidung bei gleicher Punktzahl vorsieht).
  • BGH, 28.03.1991 - NotZ 27/90

    Notarrecht - Amtsstelle - Justizverwaltungen - Notarstellenvergabe - Amtssitz -

    Da darin keine inhaltliche Rechtsänderung liegt, die materielle Rechtslage vielmehr gleichgeblieben ist, kann die Neuregelung der Beurteilung des vorliegenden Falles zugrundegelegt werden, ohne daß es einer Stellungnahme zu der in der Rechtsprechung des Senats noch nicht abschließend geklärten Frage bedarf, ob von der Sachund Rechtslage im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung oder von der zur Zeit der Senatsentscheidung bestehenden auszugehen ist (vgl. einerseits Senatsbeschlüsse vom 29. Oktober 1973 - NotZ 6/72 und NotZ 6/73, DNotZ 1975, 47, 48 f.; dagegen BGHZ 37, 179, 181 - nur zur maßgeblichen Rechtslage -, Senatsbeschlüsse vom 17. März 1975 - NotZ 8/74 und vom 27. Oktober 1975 - NotZ 11/74; vgl. auch Senatsbeschluß vom 9. Mai 1988 - NotZ 1/88 - BGHR BNotO § 111 - Zeitpunkt, maßgebender 1).
  • BGH, 13.07.1992 - NotZ 4/91

    Berücksichtigung der abgeleisteten Wehrdienstzeit eines Notarbewerbers im

    Der Senat hat die Frage, nach welchem Gesichtspunkt sich im Verfahren des § 111 BNotO die für die Entscheidung maßgebende Sach- und Rechtslage bestimmt, wenn die Ablehnung der Bestellung zum Notar angefochten wird, unterschiedlich beantwortet (zusammenfassend Beschl. v. 9. Mai 1988, NotZ 1/88, BGHR BNotO § 111 - Zeitpunkt, maßgebender 1; Beschl. v. 28. März 1991, NotZ 27/90).

    Der Senat hat für den unmittelbar auf die Bestellung zum Notar anzuwendenden § 51 SchwbG entschieden, daß der dort vorgeschriebenen bevorzugten Zulassung des Behinderten zur Ausübung einer unabhängigen Tätigkeit genügt ist, wenn die Zulassungsrichtlinie die Schwerbehinderteneigenschaft bei einzelnen, nicht aber bei weiteren Zulassungsvoraussetzungen berücksichtigt (Beschl. v. 9. Mai 1988, NotZ 1/88, BGHR BNotO § 4 Abs. 2, Wartezeit 3, für die Richtlinie der Landesjustizverwaltung Nordrhein-Westfalen).

  • BGH, 09.12.1991 - NotZ 19/90
  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 45/92

    Berücksichtigung einzelner Niederschriften bei der Beurteilung der Eignung eines

  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 60/92

    Voraussetzungen für die Verlegung des Amtssitzes eines Notars

  • BGH, 29.03.1993 - NotZ 15/92

    Antrag auf anderweitige Zulassung als Rechtsanwältin - Verlegung eines Amtssitzes

  • BGH, 30.11.1998 - NotZ 24/98

    Beurteilung der persönlichen Eignung eines Bewerbers für das Amt des Notars;

  • BGH, 13.07.1992 - NotZ 17/91

    Notarbestellung in Hessen

  • BGH, 29.03.1993 - NotZ 16/92

    Einhaltung einer allgemeinen Wartezeit vor Bestellung eines Rechtsanwalts zum

  • BGH, 13.07.1992 - NotZ 7/91

    Bestellung eines Anwaltsnotars in Hessen

  • BGH, 25.04.1994 - NotZ 1/93

    Anwendbares Zulassungsrecht nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des

  • BGH, 18.09.1995 - NotZ 36/94

    Notarstelle - Örtliche Wartezeit - Freistellung

  • BGH, 29.03.1993 - NotZ 11/92

    Antrag auf Bestellung zum Notar - Anwendbares Zulassungsrecht im Fall der

  • BGH, 29.07.1991 - NotZ 16/90

    Vorliegen des für einen Feststellungsantrag notwendigen Rechtsschutzbedürfnisses

  • BGH, 18.07.1994 - NotZ 10/93

    Standeswidrige Werbung eines Rechtsanwalts - Anfechtung der Ablehnung der

  • BGH, 09.01.1995 - NotZ 31/93

    Anspruch eines Notarbewerbers auf Neuverbescheidung seines Antrags auf Bestellung

  • BGH, 18.07.1994 - NotZ 11/93

    Ablehnung eines Antrags auf Bestellung zum Notar wegen Nichterfüllung der

  • BGH, 29.03.1993 - NotZ 17/92

    Ablehnung eines Antrags auf Bestellung zum Notar - Hilfsantrag für eine erneute

  • BGH, 29.03.1993 - NotZ 12/92

    Voraussetzungen für die Bestellung eines Rechtsanwalts zum Notar - Absehen von

  • OLG Köln, 10.07.1992 - 2 VA (Not) 11/92

    Anspruch eines Bewerbers auf fehlerfreie Ermessensentscheidung hinsichtlich der

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