Rechtsprechung
| BGH, 02.12.2002 - NotZ 11/02 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- bundesgerichtshof.de
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BNotO § 111
Bestellung eines Rechtsanwalts als nicht ständiger Notarvertreter - Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Zeitschriftenfundstellen
- NJW-RR 2003, 270
- DNotZ 2003, 226
Wird zitiert von ... (7)
- BGH, 26.03.2007 - NotZ 42/06
Notarrecht - Bestellung eines nicht ständigen Vertreters
Der Feststellungsantrag der Antragstellerin ist, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, im Verfahren nach § 111 BNotO als Fortsetzungsfeststellungsantrag entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2002 - NotZ 11/02 - NJW-RR 2003, 270 m.w.N.).Bei der Entscheidung über die Auswahl des Vertreters hat sie die allgemeinen Grundsätze des Notarwesens und gemäß § 39 Abs. 3 Satz 3 BNotO das Vorschlagsrecht des Notars zu beachten (Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2002 aaO m.w.N.).
Weist ein Fall wesentliche Besonderheiten auf, muss die Behörde das bei ihrer Ermessensentscheidung berücksichtigen und gegebenenfalls von der Richtlinie abweichend entscheiden (Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2002 aaO S. 270 f.; BVerwG NJW 1991, 650, 651).
- BGH, 18.11.2009 - NotZ 2/09
Beachtung der persönlichen Eignung auch i.R.e. Bestellung eines nicht ständigen …
Der Feststellungsantrag ist im Verfahren nach § 111 BNotO ausnahmsweise als Fortsetzungsfeststellungsantrag entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig, weil der Antragsteller sonst in seinen Rechten beeinträchtigt wäre und die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG anderenfalls leer laufen könnte (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 26. März 2007 - NotZ 42/06 - ZNotP 2007, 275; 2. Dezember 2002 - NotZ 11/02 - NJW-RR 2003, 270; 31. Juli 2000 - NotZ 12/00 - ZNotP 2000, 398, 399 und 9. Januar 1995 - NotZ 35/93 - DNotZ 1996, 203, 204; jeweils m.w.N.).Bei der Entscheidung über die Auswahl des Vertreters hat sie die allgemeinen Grundsätze des Notarwesens und gemäß § 39 Abs. 3 Satz 3 BNotO das Vorschlagsrecht des Notars zu beachten (…Senat, Beschlüsse vom 26. März 2007 a.a.O. und vom 2. Dezember 2002 a.a.O. m.w.N.).
Diese schufen nach den gegebenen Umständen keinen Vertrauensschutz auf eine Fortsetzung dieser Vertreterbestellungen (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Dezember 2002 a.a.O.).
- BGH, 26.11.2007 - NotZ 55/07
Notarrecht - Ergänzung des Einkommens des Notars
Nach ständiger Senatsrechtsprechung ist im Verfahren gemäß § 111 BNotO nach Erledigung eines Verpflichtungsantrags eine Fortsetzungsfeststellungsklage nur ausnahmsweise möglich, nämlich dann, wenn der Antragsteller sonst in seinen Rechten beeinträchtigt wäre und die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage klären hilft, die sich bei künftigen Anträgen ebenso stellen wird; anderenfalls könnte die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG leerlaufen (z.B. Senatsbeschlüsse BGHZ 160, 190, 195;… vom 26. März 2007 - NotZ 44/06 - juris Rn. 5; vom 2. Dezember 2002 - NotZ 11/02 - NJW-RR 2003, 270;… vom 20. Juli 1998 - NotZ 36/97 - BGHR BNotO § 111 Abs. 1 Feststellungsantrag 7 …und vom 9. Januar 1995 aaO, S. 826 f jeweils m.w.N.).Anders als in Fällen, in denen der Senat ausnahmsweise ein Feststellungsbedürfnis bejaht hat (z.B. Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2002 - NotZ 11/02 - NJW-RR 2003, 270), droht dem Antragsteller durch die prozessuale Überholung des geltend Anspruchs keine Vereitelung seiner Rechte.
- BGH, 26.03.2007 - NotZ 44/06
Zulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrages in Verfahren vor dem …
Wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Verfahren nach § 111 BNotO nach Erledigung des Verpflichtungsantrags - etwa durch anderweitige Stellenbesetzung - ein Feststellungsantrag, auch in Gestalt der Fortsetzungsfeststellungsklage, nur ausnahmsweise möglich, nämlich dann, wenn der Antragsteller sonst in seinen Rechten beeinträchtigt wäre und die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage klären hilft, die sich der Justizverwaltung bei künftigen Bewerbungen des Antragstellers ebenso stellen wird; andernfalls könnte die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG leerlaufen (…vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 20. Juli 1998 - NotZ 36/97 - BGHR BNotO § 111 Abs. 1 Feststellungsantrag 7 und vom 2. Dezember 2002 - NotZ 11/02 - NJW-RR 2003, 270 sowie BGHZ 160, 190, 195, jeweils m.w.N.).Das Oberlandesgericht hat mit umfassender Begründung, auf die der Senat Bezug nimmt und die er sich zu eigen macht, ausgeführt, dass diese Voraussetzungen hier nicht gegeben sind und dass der vorliegende Fall sich mit denjenigen, in denen von der Rechtsprechung ein Feststellungsinteresse bejaht worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Januar 1995 - NotZ 6/93 - NJW-RR 1995, 1081; vom 31. Juli 2000 - NotZ 12/00 - NJW-RR 2001, 784 und vom 2. Dezember 2002 aaO), nicht vergleichen lässt.
- BGH, 31.03.2003 - NotZ 31/02
Notarrecht - Bestellung eines Notarvertreters
Die Aufsichtsbehörde hat - außer einem Auswahlermessen hinsichtlich der Person des Vertreters - ein Entschließungsermessen, ob wegen der Verhinderung eines Notars überhaupt und in welchem Umfang eine Vertretung geboten ist (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Januar 1995 aaO, vom 31. Juli 2000 aaO und vom 2. Dezember 2002 - NotZ 11/02 - Umdruck S. 4 f). - BGH, 14.07.2003 - NotZ 45/02
Zurückweisung der Beschwerde gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts in …
Eine Beschwer des Antragsgegners läßt sich auch nicht, wie er wohl meint, aus der Rechtsprechung des Senats zur ausnahmsweisen Zulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrags herleiten (vgl. Beschluß vom 2. Dezember 2002 - NotZ 11/02 - NJW-RR 2003, 270 unter II 1 m.w.N.). - OLG Bremen, 01.11.2007 - 2 Not 1/07
Bestellung eines erst kurze Zeit (hier 7 Monate) zugelassenen Rechtsanwalts zum …
In der Sache vertritt der Antragsteller die Ansicht, der Bescheid sei mit § 39 Abs. 3 BNotO nicht vereinbar, und verweist hierzu auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 02.12.2002 (NotZ 11/02 = NJW-RR 2003, 270 f.).Die Erwägung, dass ein Notar selbst am Besten in der Lage sei, die Qualifikation und die Leistungsfähigkeit des Vertreters zu beurteilen (siehe BGH, NJW-RR 2003, 270), zwingt die Aufsichtsbehörde nicht, einem Vorschlag zu folgen, bei dem -- wie im vorliegenden Fall - erkennbar Mindestanforderungen an die berufliche anwaltliche Erfahrung des vorgeschlagenen Vertreters nicht erfüllt sind.
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