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   BGH, 08.05.1995 - NotZ 11/94   

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https://dejure.org/1995,8876
BGH, 08.05.1995 - NotZ 11/94 (https://dejure.org/1995,8876)
BGH, Entscheidung vom 08.05.1995 - NotZ 11/94 (https://dejure.org/1995,8876)
BGH, Entscheidung vom 08. Mai 1995 - NotZ 11/94 (https://dejure.org/1995,8876)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Ablehnung einer Bewerbung um eine ausgeschriebene Notarstelle wegen Fristversäumung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DNotZ 1996, 207
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 25.04.1994 - NotZ 20/93

    Auswahlkriterien unter mehreren Bewerbern für eine Notarstelle; Festlegung eines

    Auszug aus BGH, 08.05.1995 - NotZ 11/94
    Die durch Art. 3 Abs. 1 GG gebotene Chancengleichheit der Bewerber (vgl. dazu auch Senatsbeschluß BGHZ 126, 39) muß jedoch nicht nur gegenüber einer möglichen Einflußnahme der Justizverwaltung geschützt werden.

    Wie der Senat inzwischen entschieden hat, ist die Chancengleicheit aller Mitbewerber nur gewahrt, wenn bei der Bewertung ihrer fachlichen Eignung lediglich die bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist als Beginn des Auswahlverfahrens abgeleisteten Vorbereitungskurse berücksichtigt werden (BGHZ 126, 39, 45, 47 ff).

  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 787/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Auswahl von Notarbewerbern und Vergabe von

    Auszug aus BGH, 08.05.1995 - NotZ 11/94
    Sie beruht auf § 6b BNotO, der durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 (BGBl. I S. 150) in die Bundesnotarordnung eingefügt worden ist, um den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 73, 280) zum Auswahlverfahren für die Vergabe von Notarstellen nachzukommen.

    Diese Komplementärfunktion des Verfahrens für die Durchsetzung der materiellen Rechte gebietet eine (gesetzlich geregelte) Stellenausschreibung (BVerfGE 73, 280, 296).

  • BVerwG, 09.06.1989 - 6 C 49.87

    Kriegsdienstverweigerung - Ablehnungsbescheid - Urlaubsbedingte Abwesenheit -

    Auszug aus BGH, 08.05.1995 - NotZ 11/94
    Das Maß an Achtsamkeit und Vorsorge, das die Einhaltung der der Rechtsicherheit dienenden Fristvorschriften erfordert, bestimmt sich nach den Umständen des einzelnen Falles (BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1989 - 6 C 49/87 = Buchholz 316 § 32 VwVfG Nr. 3 S. 2 m.w.Nachw.).
  • BVerfG, 22.10.1993 - 1 BvR 1124/93

    Neuregelung des Rechts der Notare - Streichung der wartezeitabhängigen Bestellung

    Auszug aus BGH, 08.05.1995 - NotZ 11/94
    Dieser Vorgabe entsprechend (BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluß vom 22. Oktober 1993 - 1 BvR 1124/93 = NJW 1994, 1718) bestimmt § 6 b BNotO im Einklang mit § 8 Abs. 1 Satz 1 BBG, daß die Bewerber durch Ausschreibung zu ermitteln sind.
  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus BGH, 08.05.1995 - NotZ 11/94
    Die Ausschlußwirkung der Bewerbungsfrist (bzw. die sie verhindernde Fristwahrung) ist nicht eine - von den Bewerbern nicht zu beeinflussende - objektive oder - an ihre persönlichen Eigenschaften, Fähigkeiten oder Kenntnisse anknüpfende - subjektive Berufszulassungsvoraussetzung, die in beiden Formen nur aus bestimmten Gründen zulässig ist (BVerfGE 7, 377, 406 f), sondern lediglich eine Regelung des Ausschreibungsverfahrens.
  • BGH, 24.11.1997 - NotZ 2/97

    Wirksamkeit des Auswahlverfahrens für Notare in Bayern nach dem

    Nach dieser Vorschrift, die nunmehr die Rechtsgrundlage für die Auswahlverfahren der Länder bildet, ist das Organisationsermessen der jeweiligen Justizverwaltungen zur Gestaltung des Bewerbungsverfahrens im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben aufrechterhalten worden (BGH, Beschluß vom 8. Mai 1995 - NotZ 11/94 = DNotZ 1996, 207: zur Parallelvorschrift § 6 b BNotO; vgl. ferner Seybold/Schippel/Bracker, BNotO, 6. Aufl., § 7 Rdn. 34, 37).
  • BGH, 08.05.1995 - NotZ 19/94

    Klage auf Bestellung als Notarin - Verspätete Bewerbung um die Stelle als Notarin

    Diese Regelung ist, wie der Senat heute in der Sache NotZ 11/94 entschieden hat und von der Antragstellerin auch nicht in Zweifel gezogen wird, rechtmäßig.
  • BGH, 18.09.1995 - NotZ 10/95

    Gebot der Ausgestaltung der Bewerbungsfrist bei der Ausschreibung von

    Wie der Senat mit Beschlüssen vom 8. Mai 1995 (NotZ 11/94, 19/94 und 27/94) entschieden hat, ist es aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, die Bewerbungsfrist bei der Ausschreibung von Notarstellen als Ausschlußfrist zu gestalten.
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