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   BGH, 02.12.2002 - NotZ 12/02   

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https://dejure.org/2002,4856
BGH, 02.12.2002 - NotZ 12/02 (https://dejure.org/2002,4856)
BGH, Entscheidung vom 02.12.2002 - NotZ 12/02 (https://dejure.org/2002,4856)
BGH, Entscheidung vom 02. Dezember 2002 - NotZ 12/02 (https://dejure.org/2002,4856)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Eingeschränkte gerichtlich Überprüfbarkeit einer Prüfungsanordnung bei Notaren - Erfüllung der Abgabepflicht - Verwertungsverbot

  • Judicialis

    BNotO § 111; ; BNotO § ... 113a; ; BNotO § 113a Abs. 8 Satz 6; ; BNotO § 113a Abs. 8 Satz 6 erster Halbsatz; ; VwGO § 113 Abs. 1 Satz 4; ; AO § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; ; AO § 169 Abs. 2 Satz 2 erste Alternative; ; AO § 202 Abs. 1 Satz 3; ; NotVO § 39; ; NotVO § 39 Abs. 7 Satz 6; ; NotVO § 39 Abs. 7 Satz 6 zweiter Halbsatz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 111 § 113a Abs. 8 S. 6
    Überprüfung einer Prüfungsanordnung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 271
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 20.10.1988 - IV R 104/86

    Erneute Betriebsprüfungsanordnung nach Formmangel - Zur Vereinbarkeit von § 200

    Auszug aus BGH, 02.12.2002 - NotZ 12/02
    Unter diesen Umständen war es nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Antragsgegnerin den vom Antragsteller gegen die Prüfung im Jahre 1998 vorgebrachten Bedenken Rechnung trug und am 20. September 2001 die Wiederholung der Prüfung anordnete (vgl. BFHE 118, 459, 465; 145, 23, 25; 155, 4, 5; 156, 14, 15 f; Kuhfus/Schmitz BB 1996, 1468, 1474 ).

    Da er die Anordnung, die der Prüfung vom Juli 1998 zugrunde gelegen hatte, als rechtsfehlerhaft beanstandet hatte, konnte er nicht damit rechnen, von der Prüfung endgültig verschont zu werden (vgl. BFHE 155, 4, 6).

  • BFH, 24.01.1989 - VII R 35/86

    Außenprüfung - Prüfungsanordnung - Zweitprüfung

    Auszug aus BGH, 02.12.2002 - NotZ 12/02
    Unter diesen Umständen war es nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Antragsgegnerin den vom Antragsteller gegen die Prüfung im Jahre 1998 vorgebrachten Bedenken Rechnung trug und am 20. September 2001 die Wiederholung der Prüfung anordnete (vgl. BFHE 118, 459, 465; 145, 23, 25; 155, 4, 5; 156, 14, 15 f; Kuhfus/Schmitz BB 1996, 1468, 1474 ).

    Die Verwirkung setzt also ein Verhalten des Berechtigten, die Verletzung oder Gefährdung berechtigter Interessen des anderen Teils und einen gewissen Zeitablauf voraus, der zusammen mit dem Verhalten des Berechtigten geeignet war, beim anderen Teil die Vorstellung zu begründen, daß die Befugnis oder Berechtigung nicht mehr geltend gemacht werden soll (Senatsbeschluß vom 31. Oktober 1972 - NotZ 3/72 - DNotZ 1973, 379, 380; vgl. auch BFHE 156, 14, 17).

  • BGH, 20.03.2000 - NotZ 1/00

    Säumniszuschlag auf Abgaben an die Ländernotarkasse

    Auszug aus BGH, 02.12.2002 - NotZ 12/02
    bb) Die Prüfungsanordnung vom 20. September 2001 war nicht unzulässig, weil sie die Prüfung auch auf einen Zeitraum erstreckte, für den die regelmäßige Festsetzungsverjährung von vier Jahren (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO analog, vgl. Senatsbeschluß vom 20. März 2000 - NotZ 1/00 und 9/00 - NJW 2000, 2431, 2432; vgl. jetzt § 18 der Abgabensatzung der Antragsgegnerin) verstrichen war.
  • BFH, 20.02.1990 - IX R 83/88

    Kein berechtigtes Interesse an Feststellung der Nichtigkeit oder Unwirksamkeit

    Auszug aus BGH, 02.12.2002 - NotZ 12/02
    Daraus konnte ein Verwertungsverbot hinsichtlich der Prüfungsergebnisse folgen (vgl. BFHE 160, 391, 393 f = DB 1990, 1803 ; Buciek DB 1987, 1274 ).
  • BGH, 09.01.1995 - NotZ 6/93

    Organisationsermessen der Aufsichtsbehörde bei Abwesenheit eines Notars;

    Auszug aus BGH, 02.12.2002 - NotZ 12/02
    Der Feststellungsantrag des Antragstellers ist im Verfahren nach § 111 BNotO als Fortsetzungsfeststellungsantrag entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Januar 1995 - NotZ 6/93 - NJW-RR 1995, 1081, 1082 und vom 31. Juli 2000 - NotZ 12/00 - ZNotP 2000, 398, 399).
  • BGH, 31.10.1972 - NotZ 3/72

    Pflichten des Notars bei der Verwahrung der von seinen Amtsvorgängern

    Auszug aus BGH, 02.12.2002 - NotZ 12/02
    Die Verwirkung setzt also ein Verhalten des Berechtigten, die Verletzung oder Gefährdung berechtigter Interessen des anderen Teils und einen gewissen Zeitablauf voraus, der zusammen mit dem Verhalten des Berechtigten geeignet war, beim anderen Teil die Vorstellung zu begründen, daß die Befugnis oder Berechtigung nicht mehr geltend gemacht werden soll (Senatsbeschluß vom 31. Oktober 1972 - NotZ 3/72 - DNotZ 1973, 379, 380; vgl. auch BFHE 156, 14, 17).
  • BFH, 03.12.1985 - VII R 17/84

    Einfuhrhandelsprüfung - Angabe des Prüfungszeitraums - Hinreichende Bestimmtheit

    Auszug aus BGH, 02.12.2002 - NotZ 12/02
    Es ist nicht sinnvoll, die Ermittlungstätigkeit der notariellen Abgabeprüfung mit Erwägungen zu beschweren, welche die Verwertung der erst zu findenden Ermittlungsergebnisse betreffen (vgl. BFHE 145, 5 f; 151, 326, 327 f ; vgl. hingegen Niedersächsisches FG EFG 1989, 90; FG Nürnberg EFG 1984, 592; s. auch BFHE 145, 492, 494; Klein/Rüsken, Abgabenordnung 7. Aufl. 2000 § 193 Rn. 21; Wenzig DStZ 1984, 172, 176).
  • BFH, 07.11.1985 - IV R 6/85

    Zur Durchführung von Außenprüfungen bei Ehegatten sowie nach § 193 Abs. 2 Nr. 2

    Auszug aus BGH, 02.12.2002 - NotZ 12/02
    Unter diesen Umständen war es nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Antragsgegnerin den vom Antragsteller gegen die Prüfung im Jahre 1998 vorgebrachten Bedenken Rechnung trug und am 20. September 2001 die Wiederholung der Prüfung anordnete (vgl. BFHE 118, 459, 465; 145, 23, 25; 155, 4, 5; 156, 14, 15 f; Kuhfus/Schmitz BB 1996, 1468, 1474 ).
  • BGH, 26.03.1973 - NotZ 1/73

    Anordnung der Aufsichtsbehörde zur Durchführung einer Geschäftsprüfung bei einem

    Auszug aus BGH, 02.12.2002 - NotZ 12/02
    Bei der Ausübung des Ermessens hatte sie aber darauf zu achten, daß die Verhältnismäßigkeit zwischen der Belastung des Notars durch die Prüfung gegenüber dem Zweck der Prüfung gewahrt blieb (vgl. Senatsbeschluß vom 26. März 1973 - NotZ 1/73 - DNotZ 1974, 372 ff ).
  • BFH, 31.03.1976 - I R 123/74

    Steuerbescheid - Unterbrechung der Verjährung - GmbH - Abführungsverpflichtung -

    Auszug aus BGH, 02.12.2002 - NotZ 12/02
    Unter diesen Umständen war es nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Antragsgegnerin den vom Antragsteller gegen die Prüfung im Jahre 1998 vorgebrachten Bedenken Rechnung trug und am 20. September 2001 die Wiederholung der Prüfung anordnete (vgl. BFHE 118, 459, 465; 145, 23, 25; 155, 4, 5; 156, 14, 15 f; Kuhfus/Schmitz BB 1996, 1468, 1474 ).
  • BGH, 31.07.2000 - NotZ 12/00

    Bestellung eines Notarvertreters

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