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   BGH, 31.07.2000 - NotZ 12/00   

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BGH, 31.07.2000 - NotZ 12/00 (https://dejure.org/2000,1881)
BGH, Entscheidung vom 31.07.2000 - NotZ 12/00 (https://dejure.org/2000,1881)
BGH, Entscheidung vom 31. Juli 2000 - NotZ 12/00 (https://dejure.org/2000,1881)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO § 39

  • Wolters Kluwer

    Ermessensfehlerhaftigkeit einer Verwaltungspraxis hinsichtlich der Versagung der Bestellung einer Person zum nicht ständigen Notarvertreter bei Vollendung des 70. Lebensjahres - Entschließungsermessen der Justizverwaltung hinsichtlich der Bestellung eines Notarvertreters ...

  • Judicialis

    BNotO § 39

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 39
    Bestellung eines Notarvertreters

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 784
  • MDR 2000, 1462
  • DNotZ 2001, 726
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 09.01.1995 - NotZ 6/93

    Organisationsermessen der Aufsichtsbehörde bei Abwesenheit eines Notars;

    Auszug aus BGH, 31.07.2000 - NotZ 12/00
    Der Feststellungsantrag ist nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß vom 9. Januar 1995 - NotZ 6/93 - NJW-RR 1995, 1081 unter II A) zulässig, weil der Antragsteller sonst in seinen Rechten beeinträchtigt wäre und anderenfalls die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG leerlaufen könnte.

    Sie hat nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß vom 9. Januar 1995 - NotZ 6/93 - aaO unter II B) ein Entschließungsermessen, ob sie bei Verhinderung des Notars überhaupt einen Vertreter bestellt, und, worum es hier geht, ein Auswahlermessen hinsichtlich der Person des Vertreters.

    Dieses Vorschlagsrecht, das die Justizverwaltung bei ihrer Entscheidung zu beachten hat (Senat, Beschluß vom 9. Januar 1995 - NotZ 6/93 - NJW-RR 1995, 1081 unter II B 2 bb), hat der Antragsgegner nicht - jedenfalls nicht im gebotenen Umfang - berücksichtigt.

  • BGH, 09.01.1995 - NotZ 35/93

    Unabhängigkeit des Notarvertreters

    Auszug aus BGH, 31.07.2000 - NotZ 12/00
    b) Bei der Entscheidung über die Auswahl des Vertreters sind die allgemeinen Grundsätze des Notarswesens und die in § 39 Abs. 3 BNotO zum Ausdruck gekommenen konkreten gesetzlichen Wertungen zu beachten (vgl. Senat, Beschluß vom 9. Januar 1995 - NotZ 35/93 - NJW-RR 1995, 1080 unter II B 1 m.w.N.).

    Im übrigen wäre es nicht ermessensfehlerhaft, einen als Vertreter Vorgeschlagenen wegen fehlender persönlicher Eignung (Senat, Beschluß vom 9. Januar 1995 - NotZ 35/93 - NJW-RR 1995, 1080 unter II B 2) oder deshalb abzulehnen, weil er den fachlichen Anforderungen an die Ausübung des Notaramts nicht genügt (Senat, Beschluß vom 25. November 1996 - NotZ 15/96 - nicht veröffentlicht).

  • BGH, 25.11.1996 - NotZ 15/96

    Antrag eines Notars auf Bestellung eines Rechtsassessors zu seinem Vertreter -

    Auszug aus BGH, 31.07.2000 - NotZ 12/00
    Im übrigen wäre es nicht ermessensfehlerhaft, einen als Vertreter Vorgeschlagenen wegen fehlender persönlicher Eignung (Senat, Beschluß vom 9. Januar 1995 - NotZ 35/93 - NJW-RR 1995, 1080 unter II B 2) oder deshalb abzulehnen, weil er den fachlichen Anforderungen an die Ausübung des Notaramts nicht genügt (Senat, Beschluß vom 25. November 1996 - NotZ 15/96 - nicht veröffentlicht).
  • BVerfG, 04.05.1983 - 1 BvL 46/80

    Prüfingenieure

    Auszug aus BGH, 31.07.2000 - NotZ 12/00
    Um den abstrakten Gefahren eines altersbedingten Versagens zu begegnen, kann es zwar zulässig sein, für die Ausübung eines Berufs, also einer auf Dauer angelegten und wahrgenommenen Tätigkeit, eine Altersgrenze festzulegen, wenn schonendere Maßnahmen ausscheiden (so für den Prüfingenieur für Baustatik BVerfGE 64, 72, 83, 85).
  • BGH, 18.11.2009 - NotZ 2/09

    Beachtung der persönlichen Eignung auch i.R.e. Bestellung eines nicht ständigen

    Der Feststellungsantrag ist im Verfahren nach § 111 BNotO ausnahmsweise als Fortsetzungsfeststellungsantrag entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig, weil der Antragsteller sonst in seinen Rechten beeinträchtigt wäre und die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG anderenfalls leer laufen könnte (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 26. März 2007 - NotZ 42/06 - ZNotP 2007, 275; 2. Dezember 2002 - NotZ 11/02 - NJW-RR 2003, 270; 31. Juli 2000 - NotZ 12/00 - ZNotP 2000, 398, 399 und 9. Januar 1995 - NotZ 35/93 - DNotZ 1996, 203, 204; jeweils m.w.N.).

    b) Dass der frühere Sozius des Antragstellers auch nach seinem altersbedingten Ausscheiden aus dem Notaramt weiterhin die Befähigung zum Notarvertreter gemäß § 39 Abs. 3 Satz 1 BNotO besitzt, ist nicht im Streit; dies entspricht der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 31. Juli 2000 a.a.O.).

    Es ist nicht ermessensfehlerhaft, einen als Vertreter Vorgeschlagenen wegen fehlender persönlicher Eignung abzulehnen (Senat, Beschluss vom 31. Juli 2000 a.a.O.).

    Die danach bestehenden Zweifel an den persönlichen Voraussetzungen des Vorgeschlagenen hat der Antragsteller nicht, wie es ihm obgelegen hätte (Senat, Beschluss vom 31. Juli 2000 a.a.O.), auszuräumen vermocht.

    bb) Bei der Ermessensausübung hat der Antragsgegner - entgegen der Auffassung des Antragstellers - durchaus auch das in der Beschwerde wieder betonte langjährige Vertrauensverhältnis zu seinem früheren Sozius und die gegenseitigen Kenntnisse der Praxisabläufe, das gemäß § 39 Abs. 3 Satz 3 BNotO grundsätzlich beachtenswerte Vorschlagsrecht des Notars (Senat, Beschluss vom 31. Juli 2000 a.a.O.) und dessen Interesse an einem möglichst störungsfreien Notariatsbetrieb auch im Vertretungsfall (Senat, Beschluss vom 26. März 2007 a.a.O.) berücksichtigt.

  • OLG Naumburg, 11.11.2019 - Not 4/19

    Bestellung eines Notarvertreters bei längerer Abwesenheit eines Notars in

    Die Klage ist im Verfahren nach § 111 b Abs. 1 BNotO als Fortsetzungsfeststellungsantrag entsprechend § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO statthaft (vgl. zur alten Rechtslage: BGH, Beschluss vom 09. Januar 1995 - NotZ 6/93, DNotZ 1996, 186; BGH, Beschluss vom 31. Juli 2000 - NotZ 12/00, DNotZ 2001, 726; BGH, Beschluss vom 02. Dezember 2002 - NotZ 11/02, DNotZ 2003, 226; BGH, Beschluss vom 31. März 2003, NotZ 31/02, NJW 2003, 2905; BGH, Beschluss vom 26. März 2007 - NotZ 42/06, DNotZ 2007, 872; BGH, Beschluss vom 18. November 2009 - NotZ 2/09, ZNotP 2010, 72 ff), da die Beschwer des Klägers aufgrund des zeitlichen Ablaufs nicht mehr beseitigt werden kann, so dass eine Verpflichtungsklage auf Bestellung eines Vertreters nicht mehr möglich ist.

    Die untere Aufsichtsbehörde (§ 92 Nr. 1 BNotO) entscheidet über den Antrag des Notars, ihm für die Zeit seiner Abwesenheit oder Verhinderung einen Vertreter zu bestellen, nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 39 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz und Abs. 3 BNotO); einen RechtsanspruchaufdieBestellungeinesVertretershatderNotarnicht.DieAufsichtsbehörde hat ein Entschließungsermessen, ob wegen der Verhinderung eines Notars überhaupt und in welchem Umfang eine Vertretung geboten ist, und ein Auswahlermessen hinsichtlich der Person des Vertreters (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 1995 - NotZ 6/93, DNotZ 1996, 186; BGH, Beschluss vom31.Juli2000 - NotZ12/00, DNotZ 2001, 726; BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2002 - NotZ 11/02 - BGH, Beschluss vom 31. März 2003 - NotZ 31/02, NJW 2003, 2905; BGH, Beschluss vom 26. März 2007 - NotZ 42/06, DNotZ 2007, 872; BGH, Beschluss vom 18. November 2009 - NotZ 2/09, ZNotP 2010, 72; BGH, Beschluss vom 24. November 2014 - NotZ 4/14, DNotZ 2015, 395; Wilke in Eylmann/Vaasen, Bundesnotarordnung, 4. Aufl., Rdn. 21 zu § 39 BNotO; Schäfer in Schippel/Bracker, Bundesnotarordnung, 9. Aufl., Rdn. 12 zu § 39 BNotO; Peterßen, Rechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Notarvertretung, RNotZ 2008, 181, 185).

    Der Notar ist schließlich selbst am besten in der Lage, die Qualifikation und die Leistungsfähigkeit seines Vertreters zu beurteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2000 - NotZ 12/00, DNotZ 2001, 726; BGH, Beschluss vom 02. Dezember 2002 - NotZ 11/02, DNotZ 2003, 226; Wilke in Eylmann / Vaasen, Bundesnotarordnung, Beurkundungsgesetz, 4. Aufl., Rdn. 18 zu § 39 BNotO).

    Die Wünsche des Notars sind bei der Auswahl des Vertreters deshalb tunlichst zu berücksichtigen (§ 39 Abs. 3 S. 3 BNotO, vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli2000 - NotZ 12/2000, DNotZ 2001, 726; Schäfer in Schippel/Bracker, Bundesnotarordnung, 9. Aufl., Rdn. 15 zu § 39 BNotO; Wilke in Eylmann/ Vaasen, Bundesnotarordnung / Beurkundungsgesetz, 4. Aufl., Rdn. 14 zu § 39 BNotO; Peterßen, Rechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Notarvertretung, RNotZ 2008, 181, 185).

  • BGH, 02.12.2002 - NotZ 11/02

    Bestellung eines Rechtsanwalts als nicht ständiger Notarvertreter

    Der Feststellungsantrag des Antragstellers ist im Verfahren nach § 111 BNotO als Fortsetzungsfeststellungsantrag entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Januar 1995 - NotZ 6/93 - NJW-RR 1995, 1081, 1082 und vom 31. Juli 2000 - NotZ 12/00 - ZNotP 2000, 398, 399).

    Bei der Entscheidung über die Auswahl des Vertreters hat sie die allgemeinen Grundsätze des Notarwesens und gemäß § 39 Abs. 3 Satz 3 BNotO das Vorschlagsrecht des Notars zu beachten (Senatsbeschlüsse vom 9. Januar 1995 aaO und vom 31. Juli 2000 aaO).

    Der Notar ist schließlich selbst am besten in der Lage, die Qualifikation und die Leistungsfähigkeit des Vertreters zu beurteilen (vgl. Senatsbeschluß vom 31. Juli 2000 aaO).

  • BGH, 26.11.2007 - NotZ 6/07

    Grenzen der gemeinsamen Berufsausübung von Notaren in Hamburg

    Dies ist der Fall, wenn der Antragsteller sonst in seinen Rechten beeinträchtigt wäre und die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage klären hilft, die sich der Justizverwaltung bei künftigen Gelegenheiten stellt (z.B.: Senat BGHZ 67, 343, 347; 81 aaO; Senatsbeschlüsse vom 26. März 2007 - NotZ 44/06 - juris Rn. 5; vom 31. Juli 2000 - NotZ 12/00 - NJW-RR 2001, 784; und vom 9. Januar 1995 aaO S. 827).
  • BGH, 31.03.2003 - NotZ 31/02

    Pflicht der Aufsichtsbehörde zur Bestellung eines Notarvertreters

    Der Feststellungsantrag des Antragstellers ist im Verfahren nach § 111 BNotO als Fortsetzungsfeststellungsantrag entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Januar 1995 - NotZ 6/93 - NJW-RR 1995, 1081, 1082 und vom 31. Juli 2000 - NotZ 12/00 - ZNotP 2000, 398, 399).

    Die Aufsichtsbehörde hat - außer einem Auswahlermessen hinsichtlich der Person des Vertreters - ein Entschließungsermessen, ob wegen der Verhinderung eines Notars überhaupt und in welchem Umfang eine Vertretung geboten ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Januar 1995 aaO, vom 31. Juli 2000 aaO und vom 2. Dezember 2002 - NotZ 11/02 - Umdruck S. 4 f).

  • BGH, 26.03.2007 - NotZ 42/06

    Berücksichtigung des Vorschlags des Notars bei Bestellung eines ständigen

    In einer solchen Situation kommt -- auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des Notarwesens - dem Vorschlagsrecht des Notars, der sein Notariat den Rechtsuchenden für die Zeit seiner Verhinderung möglichst störungsfrei zur Verfügung stellen will und in dessen ureigenstem Interesse es liegt, niemand als Vertreter vorzuschlagen, der dafür nicht geeignet ist (Senatsbeschluss vom 31. Juli 2000 - NotZ 12/00 - NJW-RR 2001, 784, 785), ein erhebliches Gewicht zu.
  • BGH, 26.03.2007 - NotZ 44/06

    Zulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrages in Verfahren vor dem

    Das Oberlandesgericht hat mit umfassender Begründung, auf die der Senat Bezug nimmt und die er sich zu eigen macht, ausgeführt, dass diese Voraussetzungen hier nicht gegeben sind und dass der vorliegende Fall sich mit denjenigen, in denen von der Rechtsprechung ein Feststellungsinteresse bejaht worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Januar 1995 - NotZ 6/93 - NJW-RR 1995, 1081; vom 31. Juli 2000 - NotZ 12/00 - NJW-RR 2001, 784 und vom 2. Dezember 2002 aaO), nicht vergleichen lässt.
  • BGH, 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 12/13

    Verfassungsmäßigkeit der Altersgrenze für Notare

    Unbehelflich ist der Hinweis des Klägers auf den Senatsbeschluss vom 31. Juli 2000 (NotZ 12/00, NJW-RR 2001, 784).
  • BGH, 02.12.2002 - NotZ 12/02

    Überprüfung einer Prüfungsanordnung

    Der Feststellungsantrag des Antragstellers ist im Verfahren nach § 111 BNotO als Fortsetzungsfeststellungsantrag entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Januar 1995 - NotZ 6/93 - NJW-RR 1995, 1081, 1082 und vom 31. Juli 2000 - NotZ 12/00 - ZNotP 2000, 398, 399).
  • BGH, 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 8/13

    Rechtmäßigkeit einer Altersgrenze für Notare

    Dieses Ziel wird auch in § 4 Satz 2 BNotO zum Ausdruck gebracht (BT-Drucks. 11/8307 S. 17, 18; vgl. auch BVerfG, DNotZ 1993, 260 unter 2.; BGH, Senat für Notarsachen, Beschluss vom 31. Juli 2000 - NotZ 12/00, ZNotP 2000, 398 Rn. 13).
  • BGH, 24.07.2017 - NotZ(Brfg) 1/17

    Gerichtliche Überprüfung der Beanstandung des methodischen Ansatzes eines

  • OLG Celle, 06.01.2003 - Not 23/02

    Fahrlässige Dienstpflichtverletzung des Notars: Nachfragepflicht des Notars

  • KG, 13.09.2010 - Not 5/10

    (Berufsrecht der Notare: Fortsetzungsfeststellungsantrag bei Ablehnung der

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