Rechtsprechung
BGH, 14.08.1989 - NotZ 13/88 |
Volltextveröffentlichungen (2)
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Sofortige Beschwerde - Zuständigkeit des Gerichts - Eingang - Zugang - Fristwahrung - Frist
Papierfundstellen
- DNotZ 1990, 517
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 17.01.1983 - NotZ 22/82
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Fristversäumung zur Einlegung der …
Auszug aus BGH, 14.08.1989 - NotZ 13/88
Das gilt nicht nur für die Anfechtung des Verwaltungsakts, sondern auch für die gerichtlicher Entscheidungen des ersten Rechtszugs (BGH, Beschlüsse v. 2.10.1972 -- NotZ 4/72, DNotZ 1973, 494; v. 17.1. 1983 -- NotZ 22/82;… Arndt, aaO, § 111 II 7.1.1). - BGH, 22.02.1973 - VI ZR 2/72
Notarpflicht - Anwaltspflicht - Amtspflicht - Amtspflichtverletzung - …
Auszug aus BGH, 14.08.1989 - NotZ 13/88
Das gilt nicht nur für die Anfechtung des Verwaltungsakts, sondern auch für die gerichtlicher Entscheidungen des ersten Rechtszugs (BGH, Beschlüsse v. 2.10.1972 -- NotZ 4/72, DNotZ 1973, 494; v. 17.1. 1983 -- NotZ 22/82;… Arndt, aaO, § 111 II 7.1.1). - BGH, 22.06.1981 - NotZ 4/81
Antrag auf Gewährung einer Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der sofortigen …
- BGH, 10.08.1987 - NotZ 7/87
Auszug aus BGH, 14.08.1989 - NotZ 13/88
Nach st. Rspr. des Senats (BGHZ 42, 390/391 f.1; Beschl. v. 10.8. 1987 -- NotZ 7/87, BGHR, § 111 Abs. 2, S. 1, BNotOFristablauf 1) ist das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung bei Verwaltungsstreitsachen, die in den Bereich der BNotO fallen, ohne Einfluß auf den Fristenlauf. - BGH, 30.11.1964 - NotZ 5/64
Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung in Notarsachen
Auszug aus BGH, 14.08.1989 - NotZ 13/88
Nach st. Rspr. des Senats (BGHZ 42, 390/391 f.1;… Beschl. v. 10.8. 1987 -- NotZ 7/87, BGHR, § 111 Abs. 2, S. 1, BNotOFristablauf 1) ist das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung bei Verwaltungsstreitsachen, die in den Bereich der BNotO fallen, ohne Einfluß auf den Fristenlauf.
- BGH, 29.11.1999 - NotZ 10/99
Beschwerdeeinlegung beim Bundesgerichtshof - § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. …
a) Der Antragsteller hat die Beschwerdefrist gemäß § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO i.V.m. §§ 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO versäumt, da er seine sofortige Beschwerde nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses (also bis zum Ablauf des 25. Juni 1999) bei dem für die Rechtsmitteleinlegung allein zuständigen Oberlandesgericht (hier: Kammergericht), sondern lediglich bei dem für die Entscheidung über das Rechtsmittel zuständigen Bundesgerichtshof eingelegt hat; der Eingang beim Bundesgerichtshof reichte jedoch zur Fristwahrung nicht aus (st. Rspr.: vgl. nur Beschl. v. 14. August 1989 - NotZ 13/88, DNotz 1990, 517). - BGH, 14.07.1997 - NotZ 46/96
Anrechnung von Zeiten im ehrenamtlichen Dienst; Anrechnung von …
Sie konnte die Beschwerdefrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses an den Antragsteller am 2. Dezember 1996 begann, nicht wahren (BGH, Beschl. v. 14. August 1989, NotZ 13/88, DNotZ 1990, 517). - BGH, 24.07.2006 - NotZ 20/06
Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen Entscheidungen des Notarsenats
Die an diesem Tage beim Bundesgerichtshof eingelegte Beschwerde reichte zur Fristwahrung nicht aus (st. Senatsrspr., vgl. nur Beschlüsse vom 14. August 1989 - NotZ 13/88 - DNotZ 1990, 517 f und vom 29. November 1999 - NotZ 10/99 - NJW 2000, 737).
- BGH, 20.01.1997 - NotZ 44/96
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist - …
Dies entspricht, soweit es um die Anwendung der §§ 111 Abs. 4 BNotO, 42 Abs. 4 BRAO geht, - ungeachtet der unterschiedlichen Regelungen über das Einlegungsgericht - der ständigen Praxis des Senats (vgl. nur Beschluß vom 14. August 1989 - NotZ 13/88 - DNotZ 1990, 517), an der festzuhalten ist. - BGH, 16.03.1998 - NotZ 12/97
Beschwerde gegen die Ablehnung einer in der DDR ausgebildeten Diplomjuristin auf …
Nach § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO i.V. mit § 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO war die sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht einzulegen; der Eingang beim Bundesgerichtshof reichte zur Fristwahrung nicht aus (Senatsbeschluß vom 14. August 1989 - NotZ 13/88 - DNotZ 1990, 517 f.). - BGH, 10.12.1997 - NotZ 19/97
Beschwerde gegen den Beschluss zur Enthebung vom Amt des Notars - Fristwahrung …
Nach § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO war die sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht einzulegen; der Eingang beim Bundesgerichtshof reichte zur Fristwahrung nicht aus (Senatsbeschluß vom 14. August 1989 - NotZ 13/88 - DNotZ 1990, 517; st.Rspr.).