Weitere Entscheidung unten: BGH, 14.12.2009

Rechtsprechung
   BGH, 26.10.2009 - NotZ 14/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,5676
BGH, 26.10.2009 - NotZ 14/08 (https://dejure.org/2009,5676)
BGH, Entscheidung vom 26.10.2009 - NotZ 14/08 (https://dejure.org/2009,5676)
BGH, Entscheidung vom 26. Oktober 2009 - NotZ 14/08 (https://dejure.org/2009,5676)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,5676) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO § 50
    Wirtschaftsführung des Notars, die Gläubiger dazu zwingt, wegen berechtigter Forderungen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, als solche nicht hinnehmbar; ohne Belang aus welchen Gründen Zwangsmaßnahmen erforderlich; abstrakte Gefährung ausreichend

  • Wolters Kluwer

    Amtsenthebung eines Notars wegen einer Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden durch Rückstand mit der Zahlung fälliger Beiträge zu einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung; Notwendigkeit einer abstrakten Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden; ...

  • Judicialis

    BNotO § 50 Abs. 1; ; BNotO § 50 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 6, 8; BNotO § 50 Abs. 3
    Amtsenthebung eines Notars wegen einer Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden durch Rückstand mit der Zahlung fälliger Beiträge zu einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung; Notwendigkeit einer abstrakten Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden; ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Notarrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 20.03.2006 - NotZ 50/05

    Vorläufige Amtsenthebung eines Notars wegen Art der Wirtschaftsführung und wegen

    Auszug aus BGH, 26.10.2009 - NotZ 14/08
    Neben der Zerrüttung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Notars, die regelmäßig anzunehmen ist, wenn gegen ihn Zahlungsansprüche in erheblicher Größenordnung bestehen oder gerichtlich geltend gemacht werden, Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegen ihn erlassen, fruchtlose Pfändungsversuche unternommen, Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO eingeleitet oder Haftbefehle zur Erzwingung dieser Versicherung gegen ihn erlassen worden sind (z.B. Senatsbeschlüsse vom 17. November 2008 - NotZ 130/07 - NJW-RR 2009, 783, Rn. 9 und vom 20. März 2006 - NotZ 50/05 - ZNotP 2006, 269 Rn. 5 jew. m.w.N.), ist bereits eine Wirtschaftsführung des Notars, die Gläubiger dazu zwingt, wegen berechtigter Forderungen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, als solche nicht hinnehmbar (Senat aaO und Beschluss vom 20. November 2000 - NotZ 17/00 -NJW-RR 2001, 1212 jew. m.w.N.).

    Dies gilt selbst dann, wenn sie nicht auf schlechte wirtschaftliche Verhältnisse, Vermögenslosigkeit oder Überschuldung des Notars zurückzuführen sind (Senatsbeschlüsse vom 17. November 2008 aaO; 20. März 2006 aaO; 20. November 2000 aaO und vom 16. März 1998 - NotZ 14/97 - NJW-RR 1998, 1134, 1135).

    Dies folgt daraus, dass die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden in den beiden ersten Tatbestandsvarianten des § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO nur allgemein aus den wirtschaftlichen Verhältnissen beziehungsweise der Art seiner Wirtschaftsführung resultieren muss, während der dritte Tatbestand dieser Vorschrift demgegenüber gerade an konkrete Amtstätigkeiten des Notars anknüpft, indem sie als Amtsenthebungsgrund die durch die Art der Durchführung von Verwahrungsgeschäften bedingte Gefährdung der Rechtsuchenden normiert (Senatsbeschlüsse vom 17. November 2008 aaO, Rn. 10 und vom 20. März 2006 aaO Rn. 6 m.w.N.).

    Die im Senatsbeschluss vom 20. März 2006 (aaO Rn. 5) enthaltene, nicht abschließende Aufzählung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die regelmäßig eine Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden indizieren, bezieht sich auf das Tatbestandsmerkmal der "wirtschaftlichen Verhältnisse" in § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO, nicht aber auf das der "Art der Wirtschaftsführung".

  • BGH, 17.11.2008 - NotZ 130/07

    Feststellung der Voraussetzungen für die Amtsenthebung und die vorläufige

    Auszug aus BGH, 26.10.2009 - NotZ 14/08
    Neben der Zerrüttung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Notars, die regelmäßig anzunehmen ist, wenn gegen ihn Zahlungsansprüche in erheblicher Größenordnung bestehen oder gerichtlich geltend gemacht werden, Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegen ihn erlassen, fruchtlose Pfändungsversuche unternommen, Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO eingeleitet oder Haftbefehle zur Erzwingung dieser Versicherung gegen ihn erlassen worden sind (z.B. Senatsbeschlüsse vom 17. November 2008 - NotZ 130/07 - NJW-RR 2009, 783, Rn. 9 und vom 20. März 2006 - NotZ 50/05 - ZNotP 2006, 269 Rn. 5 jew. m.w.N.), ist bereits eine Wirtschaftsführung des Notars, die Gläubiger dazu zwingt, wegen berechtigter Forderungen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, als solche nicht hinnehmbar (Senat aaO und Beschluss vom 20. November 2000 - NotZ 17/00 -NJW-RR 2001, 1212 jew. m.w.N.).

    Dies gilt selbst dann, wenn sie nicht auf schlechte wirtschaftliche Verhältnisse, Vermögenslosigkeit oder Überschuldung des Notars zurückzuführen sind (Senatsbeschlüsse vom 17. November 2008 aaO; 20. März 2006 aaO; 20. November 2000 aaO und vom 16. März 1998 - NotZ 14/97 - NJW-RR 1998, 1134, 1135).

    Dies folgt daraus, dass die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden in den beiden ersten Tatbestandsvarianten des § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO nur allgemein aus den wirtschaftlichen Verhältnissen beziehungsweise der Art seiner Wirtschaftsführung resultieren muss, während der dritte Tatbestand dieser Vorschrift demgegenüber gerade an konkrete Amtstätigkeiten des Notars anknüpft, indem sie als Amtsenthebungsgrund die durch die Art der Durchführung von Verwahrungsgeschäften bedingte Gefährdung der Rechtsuchenden normiert (Senatsbeschlüsse vom 17. November 2008 aaO, Rn. 10 und vom 20. März 2006 aaO Rn. 6 m.w.N.).

  • BGH, 20.11.2000 - NotZ 17/00

    Amtsenthebung des Notars wegen zerrütteter wirtschaftlicher Verhältnisse

    Auszug aus BGH, 26.10.2009 - NotZ 14/08
    Neben der Zerrüttung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Notars, die regelmäßig anzunehmen ist, wenn gegen ihn Zahlungsansprüche in erheblicher Größenordnung bestehen oder gerichtlich geltend gemacht werden, Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegen ihn erlassen, fruchtlose Pfändungsversuche unternommen, Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO eingeleitet oder Haftbefehle zur Erzwingung dieser Versicherung gegen ihn erlassen worden sind (z.B. Senatsbeschlüsse vom 17. November 2008 - NotZ 130/07 - NJW-RR 2009, 783, Rn. 9 und vom 20. März 2006 - NotZ 50/05 - ZNotP 2006, 269 Rn. 5 jew. m.w.N.), ist bereits eine Wirtschaftsführung des Notars, die Gläubiger dazu zwingt, wegen berechtigter Forderungen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, als solche nicht hinnehmbar (Senat aaO und Beschluss vom 20. November 2000 - NotZ 17/00 -NJW-RR 2001, 1212 jew. m.w.N.).

    Dies gilt selbst dann, wenn sie nicht auf schlechte wirtschaftliche Verhältnisse, Vermögenslosigkeit oder Überschuldung des Notars zurückzuführen sind (Senatsbeschlüsse vom 17. November 2008 aaO; 20. März 2006 aaO; 20. November 2000 aaO und vom 16. März 1998 - NotZ 14/97 - NJW-RR 1998, 1134, 1135).

    Gerade der Umstand, dass es ein Notar selbst bei geringfügigen Forderungen auf eine zwangsweise Beitreibung ankommen lässt, begründet Bedenken gegen die Art seiner Wirtschaftsführung (Senatsbeschluss vom 20. November 2000 aaO).

  • BGH, 26.10.2009 - NotZ 15/09

    Rechtsschutz gegen eine vollstreckbare Aufforderung des Antragsgegners zur

    Auszug aus BGH, 26.10.2009 - NotZ 14/08
    Die Notarkammer F. hat, wie sich aus der Akte des Verfahrens NotZ 15/09 ergibt, wegen des gemäß § 73 Abs. 2 BNotO titulierten Kammerbeitrags für das Jahr 2008 über 2.300 EUR nebst Mahngebühr von 115 EUR im Februar 2009 einen Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung beauftragt.

    Zwar hat er die Berechtigung des - inzwischen getilgten - ihm für 2007 abverlangten Notarkammerbeitrags und des Beitrags für 2008 mit der Begründung bezweifelt, die Kammer habe im Amtsenthebungsverfahren seinen Interessen zuwider gehandelt, und er sei zeitweise vorläufig des Amtes enthoben gewesen (vgl. auch Verfahren NotZ 15/09).

  • BGH, 03.11.2003 - NotZ 15/03

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung eines Amtsenthebungsgrundes; Begriff

    Auszug aus BGH, 26.10.2009 - NotZ 14/08
    Gemessen an diesen Maßstäben liegen nach dem im gerichtlichen Vorabverfahren gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO maßgeblichen Kenntnisstand zum Schluss der mündlichen Verhandlung (Senatsbeschluss vom 3. November 2003 - NotZ 15/03 - NJW-RR 2004, 710) die Voraussetzungen für eine Amtsenthebung des Antragstellers gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO weiterhin vor, obgleich der Senat, indem er das Verfahren fast ein Jahr hat ruhen lassen (vgl. Protokoll der Senatssitzung vom 17. November 2008), dem Antragsteller die Möglichkeit eröffnet hat, seine Wirtschaftsführung zu ordnen.
  • BGH, 16.03.1998 - NotZ 14/97

    Begriff der Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden durch die Art der

    Auszug aus BGH, 26.10.2009 - NotZ 14/08
    Dies gilt selbst dann, wenn sie nicht auf schlechte wirtschaftliche Verhältnisse, Vermögenslosigkeit oder Überschuldung des Notars zurückzuführen sind (Senatsbeschlüsse vom 17. November 2008 aaO; 20. März 2006 aaO; 20. November 2000 aaO und vom 16. März 1998 - NotZ 14/97 - NJW-RR 1998, 1134, 1135).
  • BGH, 20.07.2020 - NotZ(Brfg) 3/20

    Vorläufige Amtsenthebung eines Notars wegen einer die Interessen der

    Bei der Bestimmung über die Amtsenthebung wegen Unzuverlässigkeit des Notars in Bezug auf seine Wirtschaftsführung handelt es sich um einen abstrakten Gefährdungstatbestand; zu konkreten Missständen bei der notariellen Amtstätigkeit muss es noch nicht gekommen sein (Senat, Beschlüsse vom 17. November 2008 - NotZ 130/07, NJW-RR 2009, 783, 784 Rn. 10; vom 26. Oktober 2009 - NotZ 14/08, BeckRS 2009, 29969 Rn. 12, 29; vom 15. November 2010 - NotZ 6/10, NJW-RR 2011, 642, 643 Rn. 9; vom 25. November 2013 - NotZ(Brfg) 7/13, WM 2014, 805, 807 Rn. 13; vom 17. März 2014 - NotZ(Brfg) 17/13, DNotZ 2014, 548, 549 Rn. 5 und vom 24. November 2014 - NotZ(Brfg) 9/14, WM 2015, 354, 355 Rn. 6).

    Ausreichend und erforderlich ist die objektive Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden; unbeachtlich ist demgegenüber, ob den Notar ein Verschulden daran trifft, dass er in eine Situation geraten ist, die Bedenken gegen seine Wirtschaftsführung im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 BNotO begründet (s. Senat, Beschluss vom 26. Oktober 2009 aaO Rn. 27; Urteil vom 22. Juli 2013 - NotZ(Brfg) 13/12, NJW-RR 2013, 1397, 1398 Rn. 15; Beschlüsse vom 25. November 2013 aaO S. 806 Rn. 8; vom 24. November 2014 aaO Rn. 9 und vom 21. November 2016 - NotZ(Brfg) 3/16, DNotZ 2017, 314, 315 Rn. 6; vgl. auch Senat, Beschluss vom 12. Oktober 1990 - NotZ 21/89, DNotZ 1991, 94 [zu § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO aF]).

    Dass der Notar in eine derartige Lage gerät, kann als solches nicht hingenommen werden (Senat, Beschlüsse vom 12. Oktober 1990 aaO S. 95 f [zu § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO aF]; vom 8. Juli 2002 - NotZ 1/02, NJW 2002, 2791, 2792; vom 17. November 2008 aaO S. 783 f Rn. 9; vom 26. Oktober 2009 aaO Rn. 11, 25; vom 15. November 2010 aaO S. 642 Rn. 8; vom 26. November 2012 - NotZ(Brfg) 10/12, BeckRS 2012, 25506 Rn. 11; Urteil vom 22. Juli 2013 aaO S. 1397 f Rn. 15; Beschlüsse vom 25. November 2013 aaO S. 806 f Rn. 8, 11 f; vom 17. März 2014 aaO S. 548 Rn. 4; vom 24. November 2014 aaO Rn. 4 und vom 21. November 2016 aaO S. 314 f Rn. 6).

    Zahlungsschwierigkeiten des Notars und insbesondere gegen ihn geführte oder ihm drohende Maßnahmen der Zwangsvollstreckung begründen die Gefahr, dass er etwa Kostenvorschüsse nicht auftragsgemäß verwendet oder gar zur Tilgung eigener Verbindlichkeiten auf ihm treuhänderisch anvertraute Gelder zurückgreift (s. Senat, Beschlüsse vom 17. November 2008 aaO S. 784 Rn. 10; vom 26. Oktober 2009 aaO Rn. 12 und vom 25. November 2013 aaO S. 807 Rn. 13).

    Ohne Belang ist dabei, ob die Zwangsmaßnahmen wegen schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse, Vermögenslosigkeit oder Überschuldung des Notars oder aus anderen Gründen ergriffen werden mussten (Senat, Beschlüsse vom 17. November 2008 aaO S. 783 f Rn. 9; vom 26. Oktober 2009 aaO Rn. 11; vom 26. November 2012 aaO Rn. 11; Urteil vom 22. Juli 2013 aaO S. 1398 Rn. 15; Beschlüsse vom 25. November 2013 aaO S. 806 Rn. 8 und vom 24. November 2014 aaO Rn. 9).

  • BGH, 15.11.2010 - NotZ 6/10

    Grund für die Amtsenthebung des Notars: Erwirkung eines

    Jedoch ist § 50 Abs. 3 BNotO vorliegend gemäß § 118 Abs. 3 BNotO weiterhin in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung anzuwenden (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2009 - NotZ 14/08, GI aktuell 2010, 40).

    a) Die Art der Wirtschaftsführung gefährdet die Interessen der Rechtsuchenden bereits dann, wenn Gläubiger gezwungen sind, wegen berechtigter Forderungen gegen den Notar Zwangsmaßnahmen zu ergreifen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Juli 2002 - NotZ 1/02, ZNotP 2002, 406; vom 26. Oktober 2009 - NotZ 14/08, aaO S. 40 f.).

    Denn es ist bereits als solches nicht hinzunehmen, dass der Notar in eine derartige Lage gerät (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Juli 2002 - NotZ 1/02, aaO; vom 26. Oktober 2009 - NotZ 14/08, aaO).

    Zu konkreten Missständen bei der notariellen Tätigkeit muss es noch nicht gekommen sein (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2009 - NotZ 14/08, aaO S. 41).

  • BGH, 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 7/13

    Notarrecht: Vorläufige Amtsenthebung wegen ungeordneter Wirtschaftsführung; Rüge

    Unbeachtlich ist ferner, ob den Notar ein Verschulden an der Situation trifft, die ihn zu seiner Art der Wirtschaftsführung veranlasst (st. Rspr. z.B. Senatsurteil vom 22. Juli 2013 - NotZ(Brfg) 13/12, juris Rn. 15; Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2009 - NotZ 14/08, juris Rn. 11 mwN).

    Schon die Tatsache, dass sich ein Notar wiederholt erst nach der Beantragung von Zwangsvollstreckungsverfahren bereitfindet oder in die Lage versetzt wird, gegen ihn gerichtete titulierte Forderungen zu begleichen, begründet die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden infolge der Art der Wirtschaftsführung (Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2009 - NotZ 14/08, juris Rn. 25).

    Auch wenn die Ursache dafür, dass die Gläubiger wegen ihrer titulierten Ansprüche die Zwangsvollstreckung betreiben müssen, nicht im finanziellen Unvermögen des Notars liegt, ist es eine mit seinem Amt unvereinbare Art der Wirtschaftsführung, es überhaupt auf die Beantragung von Vollstreckungsmaßnahmen ankommen zu lassen (vgl. Senatsurteil vom 22. Juli 2013 aaO Rn. 15 und Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2009 aaO Rn. 11).

    Dies folgt daraus, dass die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden in den beiden ersten Tatbestandsvarianten des § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO nur allgemein aus den wirtschaftlichen Verhältnissen beziehungsweise der Art seiner Wirtschaftsführung resultieren muss, während der dritte Tatbestand dieser Vorschrift demgegenüber gerade an konkrete Amtstätigkeiten des Notars anknüpft, indem sie als Amtsenthebungsgrund die durch die Art der Durchführung von Verwahrungsgeschäften bedingte Gefährdung der Rechtsuchenden normiert (st. Rspr. z. B. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2009 aaO Rn. 12 mwN).

  • BGH, 24.11.2014 - NotZ(Brfg) 6/14

    Amtsenthebung eines Notars wegen gefährdender Art der Wirtschaftsführung

    Unbeachtlich ist ferner, ob den Notar ein Verschulden an der Situation trifft, die ihn zu seiner Art der Wirtschaftsführung veranlasst (st. Rspr. z. B. Senatsurteil vom 22. Juli 2013 - NotZ (Brfg) 13/12, juris Rn. 15; Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2009 - NotZ 14/08, juris Rn. 11 mwN).

    Auch wenn die Ursache dafür, dass die Gläubiger wegen ihrer titulierten Ansprüche die Zwangsvollstreckung betreiben müssen, nicht im finanziellen Unvermögen des Notars liegt, ist es eine mit seinem Amt unvereinbare Art der Wirtschaftsführung, es überhaupt auf die Beantragung von Vollstreckungsmaßnahmen ankommen zu lassen (vgl. Senatsurteil vom 22. Juli 2013, aaO Rn. 15 und Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2009, aaO Rn. 11).

    Dies folgt daraus, dass die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden in den beiden ersten Tatbestandsvarianten des § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO nur allgemein aus den wirtschaftlichen Verhältnissen beziehungsweise der Art seiner Wirtschaftsführung resultieren muss, während der dritte Tatbestand dieser Vorschrift demgegenüber gerade an konkrete Amtstätigkeiten des Notars anknüpft, indem sie als Amtsenthebungsgrund die durch die Art der Durchführung von Verwahrungsgeschäften bedingte Gefährdung der Rechtsuchenden normiert (st. Rspr. z. B. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2009 aaO Rn. 12 mwN).

  • BGH, 22.07.2013 - NotZ(Brfg) 13/12

    Berufsrecht der Notare: Vorläufige Amtsenthebung wegen nachlässiger Handhabung

    Unbeachtlich ist ferner, ob den Notar ein Verschulden an der Situation trifft, die ihn zu seiner Art der Wirtschaftsführung veranlasst (st. Rspr. z.B. Senat, Beschluss vom 26. Oktober 2009 - NotZ 14/08, juris Rn. 11 mwN).
  • BGH, 24.11.2014 - NotZ(Brfg) 9/14

    Amtsenthebung eines Notars: Die Interessen der Rechtsuchenden gefährdende Art der

    Ebenso ist unbeachtlich, ob den Kläger ein Verschulden an der Situation trifft, die ihn zu seiner Art der Wirtschaftsführung veranlasst hat (st. Rspr. vgl. z.B. Senatsurteil vom 22. Juli 2013 - NotZ(Brfg) 13/12, juris Rn. 15; Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2009 - NotZ 14/08, juris Rn. 11 mwN).
  • OLG Frankfurt, 21.01.2016 - 1 Not 2/13

    Amtsenthebung eines Notars

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in diesem Zusammenhang bereits eine Wirtschaftsführung des Notars, die Gläubiger dazu zwingt, wegen berechtigter Forderungen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, als solche nicht hinnehmbar und reicht für eine Amtsenthebung regelmäßig aus, wobei ohne Belang ist, aus welchen Gründen die Zwangsmaßnahmen erforderlich werden und ob den Notar ein Verschulden an der Situation trifft, die ihn zu seiner Art der Wirtschaftsführung veranlasst (st. Rspr. des BGH, vgl. Beschluss vom 26.10.2009 - NotZ 14/08, juris, Rdnr. 11 m.w.N., Beschluss vom 2.1.2013 - NotZ (Brfg) 13/12, BeckRS 2013, 01634, Urteil vom 22.7.2013 - NotZ (Brfg) 13/12, BeckRS 2013, 14349, Beschluss vom 25.11.2013 - NotZ (Brfg) 7/13, DNotZ 2014, 304-307, juris, Rdnr. 8).

    Schon die Tatsache, dass sich ein Notar wiederholt erst nach Beantragung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bereit findet oder in die Lage versetzt wird, gegen ihn gerichtete titulierte Forderungen zu begleichen, begründet die Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden in Folge der Art der Wirtschaftsführung (vgl. BGH, Beschluss vom 26.10.2009 - NotZ 14/08, juris, Beschluss vom 25.11.2013 - NotZ (Brfg) 7/13, DNotZ 2014, 304-307, juris, Beschluss vom 17.3.2014 - NotZ 17/13, DNotZ 2014, 548; Beschluss vom 24.11.2014 - NotZ (Brfg) 9/14, MDR 2015, 102).

  • BGH, 26.11.2012 - NotZ(Brfg) 11/12

    Die Wirtschaftsführung eines Notars

    Neben der Zerrüttung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Notars, die regelmäßig anzunehmen ist, wenn gegen ihn Zahlungsansprüche in erheblicher Größenordnung bestehen oder gerichtlich geltend gemacht werden, Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegen ihn erlassen, fruchtlose Pfändungsversuche unternommen, Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO eingeleitet oder Haftbefehle zur Erzwingung dieser Versicherung gegen ihn erlassen worden sind, ist bereits eine Wirtschaftsführung des Notars, die Gläubiger dazu zwingt, wegen berechtigter Forderungen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, als solche nicht hinnehmbar (st. Rspr., z. B. Senat, Beschluss vom 26. Oktober 2009 - NotZ 14/08, juris Rn. 11 mwN).

    Derartige Umstände belegen nach der Rechtsprechung des Senats (z. B. Beschluss vom 26. Oktober 2009 aaO, Rn. 12 mwN) in aller Regel die von § 50 Abs. 1 Nr. 8, 1. und 2. Var. BNotO vorausgesetzte Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden.

  • OLG Frankfurt, 21.01.2016 - 1 Not 2/14

    Vorläufige Amtsenthebung eines Notars wegen Wirtschaftsführung und

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in diesem Zusammenhang bereits eine Wirtschaftsführung des Notars, die Gläubiger dazu zwingt, wegen berechtigter Forderungen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, als solche nicht hinnehmbar und reicht für eine Amtsenthebung regelmäßig aus, wobei ohne Belang ist, aus welchen Gründen die Zwangsmaßnahmen erforderlich werden und ob den Notar ein Verschulden an der Situation trifft, die ihn zu seiner Art der Wirtschaftsführung veranlasst (st. Rspr. des BGH, vgl. Beschluss vom 26.10.2009 - NotZ 14/08, juris, Rdnr. 11 m.w.N., Beschluss vom 2.1.2013 - NotZ (Brfg) 13/12, BeckRS 2013, 01634, Urteil vom 22.7.2013 - NotZ (Brfg) 13/12, BeckRS 2013, 14349, Beschluss vom 25.11.2013 - NotZ (Brfg) 7/13, DNotZ 2014, 304-307, juris, Rdnr. 8).

    Schon die Tatsache, dass sich ein Notar wiederholt erst nach Beantragung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bereit findet oder in die Lage versetzt wird, gegen ihn gerichtete titulierte Forderungen zu begleichen, begründet die Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden in Folge der Art der Wirtschaftsführung (vgl. BGH, Beschluss vom 26.10.2009 - NotZ 14/08, juris, Beschluss vom 25.11.2013 - NotZ (Brfg) 7/13, DNotZ 2014, 304-307, juris, Beschluss vom 17.3.2014 - NotZ 17/13, DNotZ 2014, 548; Beschluss vom 24.11.2014 - NotZ (Brfg) 9/14, MDR 2015, 102).

  • BGH, 02.01.2013 - NotZ(Brfg) 13/12

    Vorliegen der Voraussetzungen einer Amtsenthebung eines Notars gem. § 50 Abs. 1

    Unbeachtlich ist ferner, ob den Notar ein Verschulden an der Situation trifft, die ihn zu seiner Art der Wirtschaftsführung veranlasst (st. Rspr. z. B. Senat, Beschluss vom 26. Oktober 2009 - NotZ 14/08, juris Rn. 11 mwN).
  • OLG Frankfurt, 31.03.2014 - 1 U 132/12

    Amtspflichten der Justizverwaltung hinsichtlich der Aufsicht über die Notare

  • BGH, 04.03.2013 - NotZ(Brfg) 12/12

    Prüfung einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht als Zulassungsgrund

  • BGH, 21.02.2011 - NotZ(Brfg) 7/10

    Antrag auf Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit

  • OLG Frankfurt, 12.06.2014 - 1 Not 1/14

    Vorläufige Amtsenthebung eines Notars (hier: Nachlässige Handhabung steuerlicher

  • BGH, 22.07.2013 - NotZ(Brfg) 4/13

    Amtsenthebung eines Notars bei mehrfachen Vollstreckungsmaßnahmen gegen diesen

  • BGH, 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 14/13

    Amtsenthebung gegenüber einem Notar wegen fortlaufender Steuerrückständen

  • BGH, 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 1/13

    Vorläufige und endgültige Amtsenthebung eines Notars aufgrund Zerrüttung der

  • OLG Köln, 07.11.2013 - 2 X (Not) 16/12

    Amtsenthebung des Notars bei Schulden von über 20.000 Euro und Erlass eines

  • OLG Frankfurt, 23.06.2010 - 2 Not 1/10

    Notarrecht: Amtsenthebung nach § 50 I Nr. 6 und 8 BNotO

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BGH, 14.12.2009 - NotZ 14/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,19174
BGH, 14.12.2009 - NotZ 14/08 (https://dejure.org/2009,19174)
BGH, Entscheidung vom 14.12.2009 - NotZ 14/08 (https://dejure.org/2009,19174)
BGH, Entscheidung vom 14. Dezember 2009 - NotZ 14/08 (https://dejure.org/2009,19174)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,19174) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht