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   BGH, 03.11.2003 - NotZ 15/03   

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BGH, 03.11.2003 - NotZ 15/03 (https://dejure.org/2003,2033)
BGH, Entscheidung vom 03.11.2003 - NotZ 15/03 (https://dejure.org/2003,2033)
BGH, Entscheidung vom 03. November 2003 - NotZ 15/03 (https://dejure.org/2003,2033)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 Satz 2, § 111
    Amtsenthebung eines Notars wegen Vermögensverfalls

  • Wolters Kluwer

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung eines Amtsenthebungsgrundes im gerichtlichen Vorabverfahren; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Vermögensverfalls; Vertagung der Sache wegen Ausbleiben des Antragsstellers

  • Judicialis

    BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 6; ; BNotO § 50 Abs. 3 Satz 2; ; BNotO § 111

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 S. 2 § 111
    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung eines Amtsenthebungsgrundes; Begriff des Vermögensverfalls

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Notarrecht - Amtsenthebungsgrund

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 710
  • DNotZ 2004, 882
  • NZI 2004, 520 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 08.07.2002 - NotZ 1/02

    Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden durch die Art der

    Auszug aus BGH, 03.11.2003 - NotZ 15/03
    Eine mit dem Amt nicht zu vereinbarende Wirtschaftsführung liegt, auch wenn sich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse im Einzelfall nicht nachweisen lassen (Senatsbeschl. v. 20. November 2000, NotZ 17/00, BGHR BNotO, § 50 Abs. 1 Nr. 8, Wirtschaftsführung 1 = ZNotP 2001, 117) vor, wenn Gläubiger gezwungen sind, wegen berechtigter Forderungen gegen den Notar Zwangsmaßnahmen zu ergreifen (Senatsbeschl. v. 20. November 2000 aaO; v. 8. Juli 2002, NotZ 1/02, NJW 2002, 2791 = ZNotP 2002, 406).

    Es ist bereits als solches nicht hinzunehmen, daß der Notar in diese Lage gerät (Senatsbeschl. v. 12. Oktober 1990, NotZ 21/89, DNotZ 91, 94; v. 8. Juli 2002, aaO).

    Solche Maßnahmen begründen Gefahren für die Unabhängigkeit, die Zuverlässigkeit und die Integrität des Notars (Beschl. v. 20. März 2000, NotZ 19/99, NJW 2000, 2359 = ZNotP 2000, 284; v. 8. Juli 2002, aaO).

  • BGH, 20.11.2000 - NotZ 17/00

    Amtsenthebung des Notars wegen zerrütteter wirtschaftlicher Verhältnisse

    Auszug aus BGH, 03.11.2003 - NotZ 15/03
    Der Vermögensverfall, der als insolvenzähnlicher Tatbestand (zur Gesetzesgeschichte vgl. Eylmann/Vassen/Custodis, Bundesnotarordnung, 2000, § 50 Rdn. 31) im Gegensatz zu § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden in sich schließt, setzt über den Eintritt ungeordneter schlechter finanzieller Verhältnisse, die sich in absehbarer Zeit nicht beheben lassen (wirtschaftliche Verhältnisse im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 8, 1. Alt. BNotO) voraus, daß der Notar außerstande ist, seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen (vgl. bereits Senatsbeschl. v. 20. November 2000, NotZ 17/00, ZNotP 2001, 117; Custodis aaO, Rdn. 32; zum inhaltsgleichen Begriff in § 7 Nr. 9 BRAO: BGH BRAK-Mitt. 2000, 144; vgl. demgegenüber § 14 Nr. 7 BRAO, der die Möglichkeit des Nichteintretens der Gefährdung Dritter offen läßt).

    Eine so gekennzeichnete Vermögenslage läßt in der Regel, auch wenn Vermögenslosigkeit oder Überschuldung nicht eingetreten sind (Senatsbeschl. v. 20. November 2000, NotZ 17/00, ZNotP 2001, 117), den Schluß auf eine Gefährdung des Publikums zu (§ 50 Abs. 1 Nr. 8, 1. Alt. BNotO; Senatsbeschl. v. 20. März 2000, NotZ 19/99, BGHR BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 8, Interessengefährdung 1; v. 20. November 2000, NotZ 19/00, NJW 2000, 2359 = DNotZ 2001, 571).

    Eine mit dem Amt nicht zu vereinbarende Wirtschaftsführung liegt, auch wenn sich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse im Einzelfall nicht nachweisen lassen (Senatsbeschl. v. 20. November 2000, NotZ 17/00, BGHR BNotO, § 50 Abs. 1 Nr. 8, Wirtschaftsführung 1 = ZNotP 2001, 117) vor, wenn Gläubiger gezwungen sind, wegen berechtigter Forderungen gegen den Notar Zwangsmaßnahmen zu ergreifen (Senatsbeschl. v. 20. November 2000 aaO; v. 8. Juli 2002, NotZ 1/02, NJW 2002, 2791 = ZNotP 2002, 406).

  • BGH, 20.03.2000 - NotZ 19/99

    Vermögensverfall eines Notars

    Auszug aus BGH, 03.11.2003 - NotZ 15/03
    Eine so gekennzeichnete Vermögenslage läßt in der Regel, auch wenn Vermögenslosigkeit oder Überschuldung nicht eingetreten sind (Senatsbeschl. v. 20. November 2000, NotZ 17/00, ZNotP 2001, 117), den Schluß auf eine Gefährdung des Publikums zu (§ 50 Abs. 1 Nr. 8, 1. Alt. BNotO; Senatsbeschl. v. 20. März 2000, NotZ 19/99, BGHR BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 8, Interessengefährdung 1; v. 20. November 2000, NotZ 19/00, NJW 2000, 2359 = DNotZ 2001, 571).

    Solche Maßnahmen begründen Gefahren für die Unabhängigkeit, die Zuverlässigkeit und die Integrität des Notars (Beschl. v. 20. März 2000, NotZ 19/99, NJW 2000, 2359 = ZNotP 2000, 284; v. 8. Juli 2002, aaO).

  • BGH, 03.12.2001 - NotZ 16/01

    Berücksichtigung nachträglich eingetretener Umstände im Verfahren über die

    Auszug aus BGH, 03.11.2003 - NotZ 15/03
    a) Maßgeblich für die Feststellung eines Amtsenthebungsgrundes im gerichtlichen Vorabverfahren ist der Schluß der mündlichen Verhandlung oder der an seine Stelle tretende Zeitpunkt (im Anschluß an Senat, BGHZ 149, 230).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 149, 230; Beschl. v. 31. März 2003, NotZ 34/02) können sogar noch Umstände, die nach Abschluß des Verfahrens oder nach Ablauf der dafür bestimmten Frist eingetreten sind, bei der Entscheidung, ob die Amtsenthebung auszusprechen ist, Berücksichtigung finden.

  • BGH, 20.03.2000 - NotZ 22/99

    Eignung eines Notarbewerbers bei Anhängigkeit eines (Wirtschafts-)Strafverfahrens

    Auszug aus BGH, 03.11.2003 - NotZ 15/03
    Dies gilt zunächst im Verfahren vor der Landesjustizverwaltung, wo § 64a Abs. 2 BNotO die Mitwirkung des Notars zur Grundlage der Ermittlungen macht und an deren Ausbleiben Rechtsnachteile knüpft, genauso aber im anschließenden Gerichtsverfahren (vgl. Senatsbeschl. v. 20. März 2000, NotZ 22/99, ZNotP 2000, 404, 405).
  • BGH, 21.06.1965 - NotZ 3/65

    Amtsenthebung eines Notars

    Auszug aus BGH, 03.11.2003 - NotZ 15/03
    Vor allem aber ist es Sache des Notars, der den Antrag nach § 111 BNotO stellt und damit ein echtes Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit auslöst (Senat BGHZ 44, 65), an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.
  • BGH, 24.06.1996 - NotZ 34/95

    Kostenentscheidung des Gerichts nach übereinstimmender Erledigungserklärung der

    Auszug aus BGH, 03.11.2003 - NotZ 15/03
    Eine Wesensveränderung des Ermittlungsstoffes (vgl. Senatsbeschl. v. 8. Juli 2002, NotZ 7/02 und 2/02; weiter Beschl. v. 18. September 1995, NotZ 30/94, DNotZ 1997, 171, 172) liegt nicht vor.
  • BGH, 20.11.2000 - NotZ 19/00

    Amtsenthebung des Notars wegen zerrütteter wirtschaftlicher Verhältnisse

    Auszug aus BGH, 03.11.2003 - NotZ 15/03
    Eine so gekennzeichnete Vermögenslage läßt in der Regel, auch wenn Vermögenslosigkeit oder Überschuldung nicht eingetreten sind (Senatsbeschl. v. 20. November 2000, NotZ 17/00, ZNotP 2001, 117), den Schluß auf eine Gefährdung des Publikums zu (§ 50 Abs. 1 Nr. 8, 1. Alt. BNotO; Senatsbeschl. v. 20. März 2000, NotZ 19/99, BGHR BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 8, Interessengefährdung 1; v. 20. November 2000, NotZ 19/00, NJW 2000, 2359 = DNotZ 2001, 571).
  • BGH, 12.10.1990 - NotZ 21/89

    Voraussetzungen für die Amtsenthebung eines Notars

    Auszug aus BGH, 03.11.2003 - NotZ 15/03
    Es ist bereits als solches nicht hinzunehmen, daß der Notar in diese Lage gerät (Senatsbeschl. v. 12. Oktober 1990, NotZ 21/89, DNotZ 91, 94; v. 8. Juli 2002, aaO).
  • BGH, 08.07.2002 - NotZ 7/02

    Amtsenthebung eines Notars wegen fehlender Berufshaftpflichtversicherung

    Auszug aus BGH, 03.11.2003 - NotZ 15/03
    Eine Wesensveränderung des Ermittlungsstoffes (vgl. Senatsbeschl. v. 8. Juli 2002, NotZ 7/02 und 2/02; weiter Beschl. v. 18. September 1995, NotZ 30/94, DNotZ 1997, 171, 172) liegt nicht vor.
  • BGH, 18.09.1995 - NotZ 30/94

    Notarstelle - Bewerbereignung

  • BGH, 31.03.2003 - NotZ 34/02

    Amtsenthebung eines Notars wegen Vermögensverfalls

  • BGH, 13.03.2000 - AnwZ (B) 28/99

    Widerruf der Erlaubnis eines Rechtsbeistandes zur geschäftsmäßigen

  • BGH, 22.03.2004 - NotZ 23/03

    Vermögensverfall eines Notars; Maßgeblicher Zeitpunkt bei gerichtlicher

    a) Der Vermögensverfall im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO, der als insolvenzähnlicher Tatbestand im Gegensatz zu § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO die Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden in sich schließt, setzt über den Eintritt ungeordneter schlechter finanzieller Verhältnisse, die sich in absehbarer Zeit nicht beheben lassen (wirtschaftliche Verhältnisse im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 8, 1. Alt. BNotO) voraus, daß der Notar außerstande ist, seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen (Senat, Beschluß vom 3. November 2003 - NotZ 15/03 - Urteilsumdruck S. 5 m.w.N.; speziell zu den Auswirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens: BGH, Senat für Anwaltssachen, Beschluß vom 13. März 2000 - AnwZ (B) 28/99 - BRAK-Mitt. 2000, 144).
  • BGH, 20.11.2006 - NotZ 26/06

    Zurückstellung der endgültigen Amtsenthebung eines Notars wegen Vermögensverfalls

    Er setzt über den Eintritt ungeordneter schlechter finanzieller Verhältnisse, die sich in absehbarer Zeit nicht beheben lassen (wirtschaftliche Verhältnisse im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO), voraus, dass der Notar nicht in der Lage ist, seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen (Senat, Beschlüsse vom 3. November 2003 - NotZ 15/03 = NJW-RR 2004, 710; vom 22. März 2004 - NotZ 23/03 = NJW 2004, 2018).
  • BGH, 26.10.2009 - NotZ 14/08

    Amtsenthebung eines Notars wegen einer Gefährdung der Interessen der

    Gemessen an diesen Maßstäben liegen nach dem im gerichtlichen Vorabverfahren gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO maßgeblichen Kenntnisstand zum Schluss der mündlichen Verhandlung (Senatsbeschluss vom 3. November 2003 - NotZ 15/03 - NJW-RR 2004, 710) die Voraussetzungen für eine Amtsenthebung des Antragstellers gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO weiterhin vor, obgleich der Senat, indem er das Verfahren fast ein Jahr hat ruhen lassen (vgl. Protokoll der Senatssitzung vom 17. November 2008), dem Antragsteller die Möglichkeit eröffnet hat, seine Wirtschaftsführung zu ordnen.
  • BGH, 01.08.2006 - NotZ 8/06

    Amtsenthebung eines Notars wegen Vermögensverfalls

    Das Beschwerdevorbringen führt - auch unter Berücksichtigung, dass für die Feststellung der Amtsenthebungsgründe im gerichtlichen Vorabverfahren der Schluss der mündlichen Verhandlung oder der an seine Stelle tretende Zeitpunkt maßgeblich ist (Senatsbeschluss vom 3. November 2003 - NotZ 15/03 - NJW-RR 2004, 710) - zu keiner anderen Beurteilung.

    Nach den gesamten Umständen, insbesondere auch im Hinblick darauf, dass der Antragsteller weiterhin nicht bereit ist, seine wirtschaftliche Lage umfassend darzulegen und zu belegen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Senatsbeschluss vom 3. November 2003 aaO), hat nicht nur die Feststellung des Berufungsgerichts Bestand, der Amtsenthebungsgrund des § 50 Abs. 1 Nr. 8 (Interessen der Rechtsuchenden gefährdende wirtschaftliche Verhältnisse und Art der Wirtschaftsführung) liege vor, sondern auch die Feststellung, dass der Antragsteller in Vermögensverfall geraten, nämlich (weiterhin) nicht imstande ist, seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen.

  • BGH, 24.11.2014 - NotZ(Brfg) 9/14

    Amtsenthebung eines Notars: Die Interessen der Rechtsuchenden gefährdende Art der

    Auch unter Berücksichtigung dieser Umstände ist die Vermögenslage des Klägers durch eine knappe Liquidität gekennzeichnet, die die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch Vollstreckungsmaßnahmen besorgen lässt (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2003 - NotZ 15/03, ZNotP 2004, 293 Rn. 7).
  • BGH, 23.07.2007 - NotZ 12/06

    Amtsenthebung eines Notars wegen Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden

    Er hat daher in der mündlichen Verhandlung vom 20. November 2006 das Verfahren im Einverständnis der Beteiligten zum Ruhen gebracht, um zunächst die weitere Entwicklung abzuwarten und seine Entscheidung gegebenenfalls auf einer zugunsten des Antragstellers gewandelten Tatsachengrundlage zu treffen (vgl. Senat, Beschl. vom 3. November 2003 - NotZ 15/03 = DNotZ 2004, 882, 883).
  • BGH, 26.10.2009 - NotZ 8/09

    Amtsenthebungsgründe eines Anwalts bzw. Notars wegen Gefährdung der Interessen

    Gemessen an diesen Maßstäben liegen nach dem im gerichtlichen Vorabverfahren gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO maßgeblichen Kenntnisstand zum Schluss der mündlichen Verhandlung (Senatsbeschluss vom 3. November 2003 - NotZ 15/03 - NJW-RR 2004, 710) die Voraussetzungen für eine Amtsenthebung des Antragstellers gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO weiterhin vor.
  • BGH, 24.07.2006 - NotZ 45/05

    Amtsenthebung eines Notars wegen Vermögensverfalls

    Der Vermögensverfall, der einen insolvenzähnlichen Tatbestand darstellt und im Gegensatz zu den Amtsenthebungsgründen des § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden in sich schließt, setzt über den Eintritt ungeordneter schlechter finanzieller Verhältnisse, die sich in absehbarer Zeit nicht beheben lassen (wirtschaftliche Verhältnisse im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 1 BNotO), voraus, dass der Notar nicht in der Lage ist, seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen (Senat, Beschlüsse vom 3. November 2003 - NotZ 15/03 = NJW-RR 2004, 710; vom 22. März 2004 - NotZ 23/03 = NJW 2004, 2018).
  • BGH, 11.07.2005 - NotZ 6/05

    Amtsenthebung bei Vermögensverfall des Notars

    Im übrigen ist nochmals darauf hinzuweisen, daß bei Eintritt des Vermögensverfalls, wie er hier ebenfalls vorliegt, da der Antragsteller nicht mehr in der Lage ist, seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen (Senat, Beschluß vom 3. November 2003 - NotZ 15/03 - NJW-RR 2004, 710 m.w.N.), die Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO nicht die gesonderte Feststellung einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden voraussetzt, sondern der Vermögensverfall diese Gefährdung in sich schließt (Senat, Beschluß vom 22. März 2004 - NotZ 23/03 - NJW 2004, 2018).
  • BGH, 22.03.2004 - NotZ 22/03

    Amtsenthebung eines Notars wegen wirtschaftlicher Verhältnisse

    Denn es ist bereits als solches nicht hinzunehmen, daß der Notar in diese Lage gerät, da solche Maßnahmen Gefahren begründen für die Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und Integrität (vgl. zum ganzen Senatsbeschlüsse vom 3. November 2003 - NotZ 15/03 - zur Veröffentlichung vorgesehen; 8. Juli 2002 - NotZ 1/02 - NJW 2002, 2791, 2792 = ZNotP 2002, 406; 20. November 2000 - NotZ 17/00 - BGHR BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 8 Wirtschaftsführung 1 = ZNotP 2001, 117, 118; 20. März 2000 - NotZ 19/99 - NJW 2000, 2359 = ZNotP 2000, 284; 12. Oktober 1990 - NotZ 21/89 - DNotZ 1991, 94; jeweils m.w.N.).
  • OLG Schleswig, 26.04.2007 - Not 6/06

    Amtsenthebungsverfahren: Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls eines

  • OLG Celle, 24.09.2007 - Not 9/07
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