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   BGH, 21.03.1977 - NotZ 15/76   

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https://dejure.org/1977,3702
BGH, 21.03.1977 - NotZ 15/76 (https://dejure.org/1977,3702)
BGH, Entscheidung vom 21.03.1977 - NotZ 15/76 (https://dejure.org/1977,3702)
BGH, Entscheidung vom 21. März 1977 - NotZ 15/76 (https://dejure.org/1977,3702)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Tätigkeit als Rechtsanwalt und Notar - Zerrüttung der wirtschaftlichen Verhältnisse - Amtsenthebung wegen Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden - Berücksichtigung eines beabsichtigten Moratoriums

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DNotZ 1977, 567
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 22.03.2004 - NotZ 26/03

    Voraussetzungen der Amtsenthebung eines Notars

    Soweit den genannten Gefahren aber noch mit milderen Mitteln nachhaltig begegnet werden kann, der mit den Mitwirkungsverboten verfolgte Zweck mithin auch dadurch erreicht werden kann, ist der völlige Ausschluß von diesem Amt noch nicht gerechtfertigt; er wäre in diesem Stadium dann unverhältnismäßig (vgl. BVerfG NJW 2003, 419 ff.; Senatsbeschlüsse vom 20. November 2000 - NotZ 16/00 - ZNotP 2001, 75 f. und vom 13. Oktober 1986 - Notz 9/86 - BGHR BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 8 Prämienrückstand 1; siehe auch Senatsbeschluß vom 21. März 1977 - NotZ 15/76 - DNotZ 1977, 567 f.).
  • BGH, 20.03.2000 - NotZ 19/99

    Vermögensverfall eines Notars

    Für die Anwendung des § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO folgt daraus: Ist die Abtragung einer längerfristig angewachsenen erheblichen Schuldenlast nicht innerhalb eines überschaubaren Zeitraums zu erwarten, so rechtfertigt dies in der Regel den Schluß, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse des Notars die Interessen der Rechtsuchenden gefährden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. März 1977 - NotZ 15/76 - DNotZ 1977, 567, 568; vom 22. Oktober 1979 - NotZ 6/79 - DNotZ 1980, 424, 425 f.; vom 12. Oktober 1990 - NotZ 21/89 - DNotZ 1991, 94, 96).
  • BGH, 27.02.1978 - AnwZ (B) 25/77

    Voraussetzungen der Amtsenthebung als Notar - Rücknahme der Zulassung zur

    Das Verfahren ist inzwischen rechtskräftig abgeschlossen (Beschluß des Senats für Notarsachen des Bundesgerichtshofs vom 21. März 1977 - NotZ 15/76 -).

    Mit diesem Status und dem in Aussicht genommenen Moratorium hat sich im Amtsenthebungsverfahren des Antragstellers als Notar der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs in der mündlichen Verhandlung vom 21. März 1977 und in dem am gleichen Tage erlassenen Beschluß - NotZ 15/76 - befaßt.

  • BGH, 12.10.1990 - NotZ 21/89

    Voraussetzungen für die Amtsenthebung eines Notars

    Im Einklang mit diesen Grundsätzen hat der Senat schon wiederholt ausgesprochen, daß die Amtsenthebung gerechtfertigt ist, wenn zum Beispiel Zahlungsansprüche in erheblicher Größenordnung gegen den Notar bestehen oder gerichtlich anhängig sind, zahlreiche Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegen ihn erlassen, fruchtlose Pfändungsversuche unternommen, Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO in die Wege geleitet sowie Haftbefehle zur Erzwingung dieser Versicherung gegen ihn erlassen worden sind (BGH, Beschluß vom 21. März 1977 - NotZ 15/76 = DNotZ 1977, 567; Beschluß vom 13. Juni 1977 - NotZ 16/76; vgl. auch Beschluß vom 26. März 1979 - NotZ 8/78 = DNotZ 1979, 626; Beschluß vom 22. Oktober 1979 - NotZ 6/79 = DNotZ 1980, 424).
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