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   BGH, 06.02.1984 - NotZ 15/83   

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https://dejure.org/1984,3286
BGH, 06.02.1984 - NotZ 15/83 (https://dejure.org/1984,3286)
BGH, Entscheidung vom 06.02.1984 - NotZ 15/83 (https://dejure.org/1984,3286)
BGH, Entscheidung vom 06. Februar 1984 - NotZ 15/83 (https://dejure.org/1984,3286)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Umfang der Aufsicht über die amtliche Tätigkeit des Notars - Gebührenermäßigung bei getrennter Beurkundung eines Vertragsangebots und seiner Annahme

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DNotZ 1985, 98 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 31.10.1972 - NotZ 3/72

    Pflichten des Notars bei der Verwahrung der von seinen Amtsvorgängern

    Auszug aus BGH, 06.02.1984 - NotZ 15/83
    Haben die Aufsichtsbehörden eine bestimmte Praxis beanstandungsfrei hingenommen, oder wurde diese sonst als rechtens betrachtet, so kann das Verlangen ihrer nachträglichen Abänderung unangemessen sein (Senatsbeschluß vom 26. März 1973 - NotZ 1/73 = DNotZ 1974, 372; vgl. auch Beschluß vom 31. Oktober 1972 - NotZ 3/72 = DNotZ 1973, 379, 381).
  • BGH, 13.12.1971 - NotZ 2/71

    Unabhängigkeit des Notars

    Auszug aus BGH, 06.02.1984 - NotZ 15/83
    In der Weisung an den Notar liegt zwar ein Eingriff in seine Unabhängigkeit; dieser ist aber durch das Gesetz ausdrücklich zugelassen (BGHZ 57, 351, 355 [BGH 13.12.1971 - NotZ 2/71]; Senatsbeschluß vom 1. April 1974 - NotZ 8/73 = DNotZ 1975, 50).
  • BGH, 26.03.1973 - NotZ 1/73

    Anordnung der Aufsichtsbehörde zur Durchführung einer Geschäftsprüfung bei einem

    Auszug aus BGH, 06.02.1984 - NotZ 15/83
    Haben die Aufsichtsbehörden eine bestimmte Praxis beanstandungsfrei hingenommen, oder wurde diese sonst als rechtens betrachtet, so kann das Verlangen ihrer nachträglichen Abänderung unangemessen sein (Senatsbeschluß vom 26. März 1973 - NotZ 1/73 = DNotZ 1974, 372; vgl. auch Beschluß vom 31. Oktober 1972 - NotZ 3/72 = DNotZ 1973, 379, 381).
  • BGH, 01.04.1974 - NotZ 8/73

    Überprüfung der Kostenberechnungen eines Notars - Herbeiführung einer

    Auszug aus BGH, 06.02.1984 - NotZ 15/83
    In der Weisung an den Notar liegt zwar ein Eingriff in seine Unabhängigkeit; dieser ist aber durch das Gesetz ausdrücklich zugelassen (BGHZ 57, 351, 355 [BGH 13.12.1971 - NotZ 2/71]; Senatsbeschluß vom 1. April 1974 - NotZ 8/73 = DNotZ 1975, 50).
  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 786/70

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des § 144 Abs. 3 KostO

    Auszug aus BGH, 06.02.1984 - NotZ 15/83
    Zuvor hatte am 1. März 1978 das Bundesverfassungsgericht die Vorschrift des § 144 Abs. 3 KostO für - teilweise - verfassungskonform befunden (BVerfGE 47, 285).
  • OLG Celle, 08.02.2008 - 2 W 32/08

    Erhebung einer Gebühr für die Notarprüfung im Widerspruch zur Finanzordnung des

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH DNotZ 1993, 465, 467. DNotZ 1985, 98, 100) soll die Dienstaufsicht, die im Wesentlichen vorbeugenden Charakter hat, gewährleisten, dass die Notare ihre amtliche Tätigkeit im Einklang mit den Vorschriften ausüben.

    Hat nämlich die Aufsichtsbehörde eine bestimmte Praxis der Kostenberechnung beanstandungsfrei hingenommen oder wurde diese sonst als rechtens betrachtet, so kann die Anweisung zu einer nachträglichen Änderung als unangemessen zu beurteilen sein (vgl. BGH DNotZ 1985, 98, 100 m. w. N.).

  • OLG Celle, 04.02.2004 - Not 2/04

    Empfindliche Geldbuße wegen Fehlverhaltens des Notars; Gravierende Missachtung

    Die Aufsichtsbehörde hat den Notar anzuweisen, die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen (vgl. BGH DNotZ 1985, 98, 99).

    Die gravierende Missachtung der Mitwirkungspflichten durch den Notar durch dessen jahrelange Untätigkeit im Hinblick auf die Erfüllung der Weisung zur Einlegung von Kostenbeschwerden behindert die Effektivität der Dienstaufsicht, die im Interesse der Rechtsuchenden gewährleisten soll, dass die Notare ihre amtliche Tätigkeit in Einklang mit den bestehenden Vorschriften ausüben und die verhindern soll, dass durch Pflichtwidrigkeiten des einzelnen Notars das Ansehen des Notaramts und die reibungslose Erledigung der Geschäfte gefährdet werden (vgl. BGH DNotZ 1985, 98, 100).

  • BGH, 10.08.1987 - NotZ 1/87

    Notarkosten - Aufsichtsbehörde - Anweisung

    Die Befugnis, den Notar zur Korrektur begangener Fehler anzuhalten, kann sachlichen Einschränkungen unterliegen, die sich aus dem im wesentlichen vorbeugenden Charakter der Aufsicht ergeben können sowie aus der Verpflichtung, das Vorgehen gegen den Notar jeweils dahin zu überprüfen, ob es zu den Zwecken der Überwachung und Aufsicht in einem angemessenen Verhältnis steht und den Notar nicht unzumutbar belastet (Senatsbeschluß vom 6. Februar 1984 - NotZ 15/83 = DNotZ 1985, 98, 99/100).

    Besondere Gründe, von der Anweisung, ein solches Verfahren durchzuführen, ausnahmsweise aus Zumutbarkeitserwägungen Abstand zu nehmen (wie in dem vom Senat in DNotZ 1985, 98 entschiedenen Fall der nachträglichen Überprüfung von über 1000 bereits abgeschlossenen Vorgängen), lagen bei der hier in Frage stehenden Beanstandung einer einzelnen Abrechnung ersichtlich nicht vor.

  • LG Düsseldorf, 06.12.2021 - 19 OH 2/20
    Die Befugnis, den Notar zur Korrektur begangener Fehler anzuhalten, kann sachlichen Einschränkungen unterliegen, die sich aus dem im wesentlichen vorbeugenden Charakter der Aufsicht ergeben können sowie aus der Verpflichtung, das Vorgehen gegen den Notar jeweils dahin zu überprüfen, ob es zu den Zwecken der Überwachung und Aufsicht in einem angemessenen Verhältnis steht und den Notar nicht unzumutbar belastet (BGH, Beschluss vom 06.02.1984, Az. NotZ 15/83).

    So kann das Verlangen nach nachträglicher Überprüfung und Abänderung unangemessen sein, wenn Aufsichtsbehörden eine bestimmte Praxis beanstandungsfrei hingenommen haben oder diese sonst als rechtens betrachtet wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 26.03.1973, Az. NotZ 1/73; BGH, Beschluss vom 06.02.1984, Az. NotZ 15/83, Rn. 8; Beschluss vom 10.08.1987, Az. NotZ 1/87, Rn. 5 - jeweils zitiert nach juris).

  • BGH, 09.01.1995 - NotZ 32/93

    Rechte des Notars gegenüber der Aufsichtsbehörde

    Der Anweisung nach § 156 Abs. 5 KostO fehlt nur dann die rechtliche Grundlage, wenn der kostenrechtliche Gesichtspunkt, der zu ihr Anlaß gab, unhaltbar ist, oder, wie der Senat entschieden hat, wenn das Vorgehen in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Zweck der Aufsicht steht und den Notar unzumutbar belastet.(Beschl. v. 6. Februar 1984, NotZ 15/83; v. 10. August 1987, NotZ 1/87, DNotZ 1988, 254 = BGHR BNotO § 93 Abs. 1, Aufsicht 2).
  • KG, 24.09.2007 - Not 4/06

    Notarhaftung: Prüfungspflicht von Eintragungsmitteilungen des Grundbuchamtes auf

    Denn bei der Missbilligung handelt es sich um eine Maßnahme der Dienstaufsicht, die im Wesentlichen vorbeugenden Charakter hat und den Notar im Interesse der rechtsuchenden Bevölkerung zur sorgfältigen Wahrnehmung seiner Amtspflichten anhalten soll (BGH, DNotZ 1993, 465, 467; DNotZ 1985, 98, 100).
  • KG, 27.01.2011 - 9 W 94/10

    Notarkostenbeschwerde: Zulässigkeit der weiteren Beschwerde bei liquidationsloser

    Hat die Aufsichtsbehörde Anlass, eine Kostenberechnung im Einzelfall für unrichtig zu halten oder ihre Richtigkeit zu bezweifeln, ist ihr durch § 156 KostO der Weg vorgeschrieben, auf dem die Frage gerichtlich zu klären oder zu entscheiden ist: Die Aufsichtsbehörde hat den Notar anzuweisen, die Entscheidung des Landgerichts in diesem Einzelfall herbeizuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 06.02.1984, NotZ 15/83, DNotZ 1985, 98, juris Tz. 6; BGH, Beschluss vom 10.08.1987, NotZ 1/87, juris Tz. 4).
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