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   BGH, 28.11.2005 - NotZ 17/05   

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https://dejure.org/2005,7785
BGH, 28.11.2005 - NotZ 17/05 (https://dejure.org/2005,7785)
BGH, Entscheidung vom 28.11.2005 - NotZ 17/05 (https://dejure.org/2005,7785)
BGH, Entscheidung vom 28. November 2005 - NotZ 17/05 (https://dejure.org/2005,7785)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Amtsenthebung eines Notars wegen Gefährdung der Interessen von Rechtsuchenden; Begründung erheblicher Bedenken gegen die Zuverlässigkeit; Sicherungshypothek wegen Steuerschulden des Antragstellers; Entnahme von Geldern eines Anderkontos zur privaten Schuldentilgung

  • Judicialis

    BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 8; ; BNotO § 111 Abs. 4 Satz 1; ; BNotO § 54 Abs. 1 Nr. 2; ; BRAO § 42 Abs. 4; ; BGB § 181

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 8
    Amtsenthebung eines Notars wegen Gefährdung der Rechtsuchenden durch die Wirtschaftsführung; Voraussetzungen einer vorläufigen Amtsenthebung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 20.11.2000 - NotZ 17/00

    Amtsenthebung des Notars wegen zerrütteter wirtschaftlicher Verhältnisse

    Auszug aus BGH, 28.11.2005 - NotZ 17/05
    Dass diese Vorgänge sich im Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers abgespielt haben, macht sie für die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit als Notar nicht irrelevant (Senatsbeschluss vom 20. November 2000 - NotZ 17/00 - NJW-RR 2001, 1212).

    Der Feststellung, dass die Art der Wirtschaftsführung des Antragstellers nicht ordnungsgemäß ist, steht nicht entgegen, dass der Antragsteller unter dem Druck der Vollstreckungsmaßnahmen und des von der Aufsichtsbehörde eingeleiteten Verfahrens letztendlich immer bezahlt haben mag; wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, ist eine Wirtschaftsführung, die Gläubiger dazu zwingt, wegen berechtigter Forderungen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, schon als solche nicht hinnehmbar (Senatsbeschlüsse vom 20. November 2000 - NotZ 17/00 - NJW-RR 2001, 1212 und vom 12. Juli 2004 aaO BA S. 3).

  • BGH, 03.12.2001 - NotZ 13/01

    Amtshebung eines Notars wegen Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden durch

    Auszug aus BGH, 28.11.2005 - NotZ 17/05
    Denn die Wirtschaftsführung des Notars gefährdet die Interessen der Rechtsuchenden insbesondere dann, wenn sie durch eine Art und Weise der Behandlung fremder Gelder gekennzeichnet wird, die erhebliche Bedenken gegen seine Zuverlässigkeit begründet (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2001 - NotZ 13/01 - DNotZ 2002, 236).

    cc) Der Senat hat bereits für einen Sachverhalt aus der Zeit, als der Tatbestand des § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO noch nicht um die "Art der Durchführung der Verwahrungsgeschäfte" ergänzt worden war, ausgesprochen, dass im Fall der strafrechtlichen Untreue regelmäßig schon bei einem einmaligen Pflichtenverstoß die Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO geboten ist (Beschluss vom 3. Dezember 2001 - NotZ 13/01 - DNotZ 2002, 236, 237).

  • BGH, 30.10.2003 - 3 StR 276/03

    Untreue (Nichteinzahlung auf Anderkonto durch einen Rechtsanwalt; subjektiver

    Auszug aus BGH, 28.11.2005 - NotZ 17/05
    Die bisher festgestellten bzw. sich aus den Akten ergebenden Umstände begründen allerdings - entgegen der Beschwerde - hinreichenden Verdacht, dass strafrechtlich Untreue vorliegt, wie die mittlerweile vorliegende Anklageschrift der Staatsanwaltschaft O. vom 2. November 2005 (NZS - 930 Js 47012/04) belegt (wegen der strafrechtlichen Beurteilung solcher Fälle vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2003 - 3 StR 276/03 - BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 56).
  • BGH, 20.11.2000 - NotZ 19/00

    Amtsenthebung des Notars wegen zerrütteter wirtschaftlicher Verhältnisse

    Auszug aus BGH, 28.11.2005 - NotZ 17/05
    Zahlungsschwierigkeiten des Notars und insbesondere gegen ihn geführte Maßnahmen der Zwangsvollstreckung begründen - abgesehen von dem möglichen Gläubigerzugriff auf nicht auf Anderkonten besonders gesicherte Mandantengelder - die Gefahr, dass er etwa Kostenvorschüsse nicht auftragsgemäß verwendet oder gar - wie hier - zur Tilgung eigener Schulden auf ihm treuhänderisch anvertraute Gelder zurückgreift (Senatsbeschlüsse vom 20. November 2000 - NotZ 19/00 - NJW-RR 2001, 1213, 1214 und vom 12. Juli 2004 - NotZ 2/04 - BA S. 9).
  • BGH, 03.12.2001 - NotZ 16/01

    Berücksichtigung nachträglich eingetretener Umstände im Verfahren über die

    Auszug aus BGH, 28.11.2005 - NotZ 17/05
    bb) Dass die Gefährdung der Rechtsuchenden durch die beanstandete Art der Wirtschaftsführung des Antragstellers zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (vgl. BGHZ 149, 230) durch eine völlige Neuordnung der Vermögensverhältnisse desselben für die Zukunft in jeder Hinsicht ausgeschlossen wäre, hat der Antragsteller nicht hinreichend dargetan.
  • BGH, 12.07.2004 - NotZ 2/04

    Voraussetzungen für eine vorläufige Amtsenthebung eines Notars; Anhaltspunkte für

    Auszug aus BGH, 28.11.2005 - NotZ 17/05
    Zahlungsschwierigkeiten des Notars und insbesondere gegen ihn geführte Maßnahmen der Zwangsvollstreckung begründen - abgesehen von dem möglichen Gläubigerzugriff auf nicht auf Anderkonten besonders gesicherte Mandantengelder - die Gefahr, dass er etwa Kostenvorschüsse nicht auftragsgemäß verwendet oder gar - wie hier - zur Tilgung eigener Schulden auf ihm treuhänderisch anvertraute Gelder zurückgreift (Senatsbeschlüsse vom 20. November 2000 - NotZ 19/00 - NJW-RR 2001, 1213, 1214 und vom 12. Juli 2004 - NotZ 2/04 - BA S. 9).
  • BGH, 20.11.2006 - NotZ 35/06

    Zurückweisung der sofortigen Beschwerde in Notarsachen wegen Fristablaufs

    Mit Verfügung vom 30. November 2005 enthob der Antragsgegner den Antragsteller unter Bezugnahme auf die im Vorschaltverfahren ergangenen gerichtlichen Entscheidungen (Beschluss des Oberlandesgerichts vom 11. April 2005; Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28. November 2005 - NotZ 17/05) endgültig seines Amtes als Notar.
  • BGH, 20.03.2006 - NotZ 50/05

    Vorläufige Amtsenthebung eines Notars wegen Art der Wirtschaftsführung und wegen

    Es ist nicht erforderlich, dass sich bereits in einem konkreten Fall Anhaltspunkte ergeben haben, der Notar könnte aufgrund seiner wirtschaftlichen Zwangslage sachwidrigen Einflüssen auf seine Amtsführung nicht entgegengetreten sein oder habe gar Fremdgelder weisungswidrig für sich verbraucht (Senat, Beschlüsse vom 28. November 2005 - NotZ 17/05; vom 12. Juli 2004 - NotZ 2/04; vom 12. Oktober 1990 - NotZ 21/89 = DNotZ 1991, 94, 96).
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